Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einrichtung der Weiterbildung führt eine Bildungsveranstaltung im Sinne des § 9 Satz 1 ArbWeitBiG NW durch, wenn sie bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt.
2. Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an.
3. Soweit das DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen als anerkannte Einrichtung der Weiterbildung sich darauf beschränkt, eine Einzelgewerkschaft bei der Durchführung einer Bildungsveranstaltung organisatorisch zu unterstützen, führt es die Veranstaltung nicht selbst durch. Die Durchführung liegt vielmehr bei der Einzelgewerkschaft. Da diese nicht als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft anerkannt ist, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 ArbWeitBiG NW nur, wenn die Veranstaltung durch den zuständigen Minister genehmigt ist (§ 9 Satz 1 Buchst d ArbWeitBiG NW).
4. Aus der Satzung des DGB-Bildungswerks vom 16. Dezember 1985 und daraus, daß der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen diese im Erlaß vom 5. Dezember 1986 - LZ 4 - 5810-1475 - "zum Bestandteil" der Anerkennung des Bildungswerks als Einrichtung der Weiterbildung gemacht hat, ergibt sich nicht, daß Bildungsveranstaltungen der Einzelgewerkschaften als vom Bildungswerk durchgeführt anzusehen sind.
5. Für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 ArbWeitBiG NW ist ohne Bedeutung, daß das Land Nordrhein-Westfalen Bildungsveranstaltungen, die von Einzelgewerkschaften durchgeführt werden, nach dem Weiterbildungsgesetz finanziell fördert.
Normenkette
WeitBiG NW §§ 23-24; ArbWeitBiG NW § 7; WeitBiG NW 1 §§ 23-24; BVerfGG § 31 Abs. 2; WeitBiG NW § 22 Abs. 1; WeitBiG NW 1 § 22 Abs. 1; ArbWeitBiG NW § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 9 S. 1 Buchst. d, a
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 05.03.1986; Aktenzeichen 2 Sa 1367/85) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 04.12.1985; Aktenzeichen 3 (6) Ca 1308/85) |
Tatbestand
Die Kläger sind Arbeitnehmer der Beklagten. Zwischen dem 25. und dem 29. März 1985 besuchten sie ein von der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) veranstaltetes Seminar mit dem Thema "Die Aufgaben der Gewerkschaften in Staat und Gesellschaft". Die Beklagte hatte die Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Lohnzahlung für die genannte Zeit lehnte sie jedoch ab.
Die Kläger verlangen, ihnen für die Dauer des Seminars das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Sie stützen ihre der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf das nordrhein- westfälische Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - vom 6. November 1984 (GV.NW. S. 678).
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen
E , N und W jeweils 346,97 DM, an den
Kläger R 447,37 DM und an die Klägerin
S 405,92 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit
31. März 1985.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz sei verfassungswidrig. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 AWbG nicht vor. Die NGG sei keine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG; eine ministerielle Genehmigung der Veranstaltung nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG liege nicht vor; die Abteilung Bildung des DGB-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Abteilung Bildung), sei zwar eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung, habe aber entgegen der Auffassung der Kläger das Seminar nicht durchgeführt.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision bitten die Kläger um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 25. bis 29. März 1985. Das Seminar, an dem sie teilgenommen haben, war keine Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des Gesetzes.
Nach § 7 AWbG hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Diese Bestimmung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Dezember 1987 (- 1 BvR 563/85 -, - 1 BvR 582/85 -, - 1 BvR 974/86 -, - 1 BvL 3/86 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) entschieden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
Nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3 AWbG erfolgt Arbeitnehmerweiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen. Das Seminar, das die Kläger besucht haben, war keine anerkannte Bildungsveranstaltung.
I. Nach § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG gelten Bildungsveranstaltungen als anerkannt, wenn sie von anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllt das Seminar, an dem die Kläger teilgenommen haben, nicht. Durchgeführt wurde die Veranstaltung von der NGG; diese ist jedoch keine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung. Die Abteilung Bildung ist zwar eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung; sie hat das Seminar jedoch nicht durchgeführt.
1. Tatsächlich "veranstaltet" wurde das Seminar von der NGG. Dies hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kläger haben dagegen keine Revisionsrügen erhoben.
Die NGG ist jedoch nicht durch Bescheid des zuständigen Ministers nach § 23 Weiterbildungsgesetz (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV.NW. S. 276) als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt worden.
2. Das Seminar wurde nicht von der Abteilung Bildung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durchgeführt.
Die Abteilung Bildung war durch Bescheid des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - Landeszentrale für politische Bildung - vom 17. Juli 1975 - Az.: Z D 1-581-1475 - (abgedruckt bei Wahsner/Wichert, Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen, S. 102) nach § 23 WbG mit Wirkung vom 1. Januar 1975 als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt worden.
a) Die Revision meint, das Seminar sei als von der Abteilung Bildung durchgeführt anzusehen. Sie macht geltend, die NGG sei als organisatorischer Teil des DGB aufgrund einer Delegation der Abteilung Bildung tätig geworden. Diese melde die Seminare der Einzelgewerkschaften dem zuständigen Regierungspräsidenten, der die Durchführungskriterien überwache und die finanziellen Mittel überweise. Die Veranstaltungen der Einzelgewerkschaften würden dezentral durchgeführt, aber zentral von der Abteilung Bildung überwacht. Der DGB-Landesbezirk nehme die Interessen der Einzelgewerkschaften wahr, indem er diese pädagogisch und organisatorisch berate und für ihre Förderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sorge. Er werde über die geplanten Bildungsveranstaltungen der Einzelgewerkschaften unterrichtet. Sofern die Abteilung Bildung der Durchführung nicht widerspreche, könnten die Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Abteilung Bildung nehme auf diese Weise maßgeblichen Einfluß auf die Durchführung der Veranstaltungen der Einzelgewerkschaften. Sie müsse daher als die Einrichtung angesehen werden, die im Sinne des Gesetzes "durchführe".
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Einfluß, den die Abteilung Bildung danach auf die Veranstaltungen der Einzelgewerkschaften ausübte, nicht ausreicht, sie als die Einrichtung anzusehen, die die Veranstaltung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durchführte.
Im Wortsinne durchgeführt wird eine Veranstaltung von dem, der sie "verwirklicht" oder "in die Tat umsetzt" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 369). Dies setzt voraus, daß der Durchführende bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt. Dafür, daß das Gesetz den Begriff "durchgeführt werden ... von" in § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG in diesem wörtlichen Sinne versteht, sprechen die in § 23 Abs. 2 WbG geregelten Anerkennungsvoraussetzungen, die eine Bildungsstätte erfüllen muß. Diese kann ohne den genannten Einfluß nicht nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 WbG), das vorgeschriebene Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung garantieren (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 WbG), sicherstellen, daß ihre Tätigkeit sich auf den Zweck der Weiterbildung beschränkt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 WbG) und verhindern, daß das Lehrangebot vorrangig den Zwecken einzelner Betriebe (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 WbG) oder der Gewinnerzielung (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 WbG) dient. An diesem tatsächlichen Einfluß auf das Seminar der NGG fehlte es nach den getroffenen Feststellungen der Abteilung Bildung. Indem diese sich darauf beschränkte, das Seminar dem zuständigen Regierungspräsidenten zu melden, die NGG pädagogisch und organisatorisch zu beraten und nur einzuschreiten, wenn das Seminar nicht die Voraussetzungen für die Förderung durch den Staat erfüllte, beschränkte sie sich auf eine beratende und überwachende Funktion. Sie verzichtete darauf, die Bildungsveranstaltung in einem Maße zu beeinflussen, das es rechtfertigt, sie als die Einrichtung anzusehen, die das Seminar durchführte. Die Abteilung Bildung überließ es vielmehr der NGG zu bestimmen, ob das Seminar stattfand und mit welchem Inhalt, wer teilnahm und wer unterrichtete. Die NGG war somit die Einrichtung, die das Seminar durchführte, nicht die Abteilung Bildung.
Dies gilt jedenfalls für die hier vorgetragene Form der tatsächlichen Zusammenarbeit zwischen NGG und Abteilung Bildung. Der Rechtsstreit veranlaßt den Senat nicht, dazu Stellung zu nehmen, ob bei anderen denkbaren Formen des Zusammenwirkens zwischen einer Einzelgewerkschaft und der Abteilung Bildung diese als die Einrichtung angesehen werden könnte, die die Veranstaltung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durchführt.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Abteilung Bildung auch aufgrund der rechtlichen Beziehungen, die zwischen ihr und der NGG als Einzelgewerkschaft bestanden, nicht als die Einrichtung angesehen werden, die das Seminar durchgeführt hat.
aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Auffassung der Kläger abgelehnt, die Abteilung Bildung sei aufgrund ihrer Satzung als durchführende Einrichtung anzusehen.
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung führt die Abteilung Bildung Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen der politischen Bildung im Lande auf örtlicher, regionaler und Landesebene durch. Nach § 3 Abs. 3 der Satzung können auf örtlicher und regionaler Ebene die DGB-Kreise die Weiterbildungsmaßnahmen planen, anbieten und durchführen. § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung bestimmt, daß die Gewerkschaften und Industriegewerkschaften im Bereich des DGB-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen die von ihnen geplanten Maßnahmen anbieten und durchführen können. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung nimmt die Abteilung Bildung die Interessen der in Abs. 3 genannten Stellen wahr, berät diese pädagogisch und organisatorisch und sorgt für die finanzielle Förderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der DGB-Landesbezirk habe sich durch diese Satzungsbestimmungen nur selbst die Verpflichtung auferlegt, mit den sonstigen Organisationen, etwa den Einzelgewerkschaften, zusammenzuarbeiten; dadurch werde weder die rechtliche Selbständigkeit der Einzelgewerkschaften berührt noch gewährleistet, daß die Abteilung Bildung überhaupt entscheidenden Einfluß auf die von der Einzelgewerkschaft durchgeführten Veranstaltungen nehmen kann. Dem ist zuzustimmen. Die satzungsrechtliche Einflußmöglichkeit der Abteilung Bildung auf die Veranstaltungen der Einzelgewerkschaften geht nicht weiter als der Einfluß, den die Abteilung Bildung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. oben a).
Auch kann entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht nicht angenommen werden, die NGG habe das Seminar aufgrund einer "Delegation" der Abteilung Bildung veranstaltet, durchgeführt im Sinne des Gesetzes habe es somit die Abteilung Bildung. Führt eine Gewerkschaft eine Bildungsveranstaltung durch, so ist davon auszugehen, daß sie dies in Erfüllung des Schulungs- und Bildungsauftrages tut, den sie sich selbst in der Satzung erteilt hat (vgl. § 3 Nr. 9 und 10 der Satzung der NGG). Aber auch wenn die NGG im Auftrag der Abteilung Bildung tätig geworden wäre, hätte dies die Lohnfortzahlungsansprüche der Kläger nicht begründet. § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG setzt voraus, daß die Bildungsveranstaltung von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. Dieses Tatbestandsmerkmal wird dadurch, daß die anerkannte Einrichtung "delegiert", also die Durchführung auf einen anderen überträgt, nicht erfüllt. Indem die Abteilung Bildung die NGG beauftragte, das Seminar zu veranstalten und dieser dabei die festgestellte Gestaltungsfreiheit beließ, verzichtete sie selbst darauf, im Sinne des § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG "durchzuführen".
bb) Das Seminar kann auch nicht aufgrund behördlicher Entscheidung als von der Abteilung Bildung durchgeführt angesehen werden. In Betracht kommt hier das Schreiben vom 13. Januar 1986 - Az.: LZ 4-5147 -, das der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen - Landeszentrale für politische Bildung - an den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, gerichtet hat (abgedruckt bei Wahsner/Wichert, Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen, S. 104/105). Darin wird auf die hier maßgebende, bis zum 31. Dezember 1985 geltende Fassung der Satzung Bezug genommen und die Verfahrensweise der Abteilung Bildung durch das Land insoweit gebilligt, als die politische Bildungsarbeit des DGB-Landesbezirks in drei Ebenen durchgeführt wird. Daraus folgt, daß dem DGB-Landesbezirk für die Bezuschussung mit öffentlichen Mitteln auch Veranstaltungen zugerechnet werden, die nicht er, sondern die DGB-Kreise oder die Bezirke und Ortsverwaltungen der Gewerkschaften und Industriegewerkschaften durchgeführt haben. Für die Entscheidung des Senats über die Lohnfortzahlungsansprüche der Kläger ist dies jedoch ohne Bedeutung. Es ist Sache der zuständigen Behörden des Landes Nordrhein- Westfalen zu entscheiden, welche Veranstaltungen sie einbeziehen, wenn sie eine Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft nach §§ 22 Abs. 1, 24 WbG fördern. Die Lohnfortzahlungspflicht nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz hängt von dieser Entscheidung nicht ab. Für sie kommt es allein darauf an, daß die Veranstaltung von der anerkannten Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft im Sinne des § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG durchgeführt wurde. Dies müssen die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Zuständigkeit prüfen. Dabei sind sie an Verwaltungsentscheidungen über die staatliche Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz nicht gebunden.
II. Das von der NGG als nicht anerkannter Einrichtung durchgeführte Seminar war unstreitig auch nicht durch den zuständigen Minister genehmigt worden. Es galt somit auch nicht nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG als anerkannte Bildungsveranstaltung.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Dr. Meyer Wittendorfer
Fundstellen
Haufe-Index 441536 |
BAGE 61, 162-168 (LT1-5) |
BAGE, 162 |
DB 1989, 1929-1930 (L1-5) |
EBE/BAG 1989, 122-123 (ST1-5) |
EzB AWbG, NRW § 1 Nr 34 (LT1-5) |
NZA 1989, 751-752 (LT1-5) |
RdA 1989, 309 |
ZAP, EN-Nr 303/89 (S) |
AP § 9 BildungsurlaubsG NRW (LT1-5), Nr 1 |
AR-Blattei, Arbeitnehmerweiterbildung Entsch 1 (LT1-5) |
AR-Blattei, ES 130 Nr 1 (LT1-5) |
ArztuR 1989, Nr 5, 63 (KT) |
EzA § 9 AWbG NW, Nr 1 (LT1-5) |
RdJB 1991, 339-341 (KT) |
AusR 1989, 63 |