Entscheidungsstichwort (Thema)
TV Ang-O. räumlicher Geltungsbereich
Leitsatz (amtlich)
- Gegenstand eines Rechtsstreits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG kann die Frage sein, ob ein Tarifvertrag auf eine genau bestimmte, in ihrer Zusammensetzung zweifelsfreifeststehende und von den anderen Arbeitnehmern klar abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern anwendbar ist.
- TV Arb-O und TV Ang-O gelten für Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind (§ 1 Abs. 1 TV Arb-O, § 1 Abs. 1 TVG Ang-O). Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats zu § 1 Abs. 1 BAT-O vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; heutiges Urteil des Senats in der Sache – 6 AZR 614/94 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Der gegenwärtige Bezug zum Beitrittsgebiet besteht, wenn der Arbeitsplatz dort liegt. Dies ist der Fall, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit sich dort befindet.
- Beginnt und beendet ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, liegt sein Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet.
Normenkette
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 (TV Ang) § 1; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) § 1; Tarifvertrag Nr. 401a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Ang (TV Arb-O) § 1, Nr. 402a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) § 1; BAT-O § 1; ZPO § 256; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 9
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 8 Sa 662/93) |
ArbG Bonn (Urteil vom 12.05.1993; Aktenzeichen 1 Ca 834/93) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Beschäftigter (Angestellte und Arbeiter) der Beklagten, die bereits bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR beschäftigt waren (im folgenden: Arbeitnehmer), die Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter bei der Deutschen Bundespost (TV Ang und TV Arb; im folgenden: Westtarifverträge) oder die zwischen den Parteien am 27. November 1990 geschlossenen Tarifverträge Nr. 401a und 402a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an die TV Ang und TV Arb (TV Ang-O und TV Arb-O; im folgenden: Osttarifverträge) Anwendung finden.
Die Klägerin und die Beklagte haben die genannten Tarifverträge geschlossen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bestehen seit der Wiedervereinigung zu der Beklagten. Im Rahmen der Neuorganisation des Fernmeldewesens im Beitrittsgebiet nahm die Beklagte im Jahr 1991 eine Neuabgrenzung aller Fernmeldeämter in Berlin vor. Sie gründete ein neues Fernmeldeamt 6 mit Sitz im ehemaligen Ostberlin, das für die Personalverwaltung zuständig ist und zu dem sie mit Wirkung vom 1. Februar 1991 alle Arbeitnehmer versetzte. Gleichzeitig wurden die Arbeitnehmer den Fernmeldeämtern 1 bis 5 oder der Oberpostdirektion Berlin Bereich TELEKOM (jetzt: Direktion TELEKOM Berlin) oder dem Fernmeldezeugamt Berlin zugewiesen, die ihren Sitz im ehemaligen Westberlin haben. Diese haben wiederum Nebenstellen im ehemaligen Ostberlin. Ursprünglich wendete die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer die Osttarifverträge an. Seit dem 1. Februar 1992 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die seit dem 1. Februar 1991 ausschließlich im ehemaligen Westberlin eingesetzt werden, die Westtarifverträge an. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die zeitweilig und wechselnd von den im ehemaligen Ostberlin gelegenen Nebenstellen der Dienststellen aus sowohl im Ost- als auch im Westteil Berlins eingesetzt werden, wendet die Beklagte die Osttarifverträge an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer seien seit dem 1. Februar 1991 die Westtarifverträge anzuwenden. Bei den ausschließlich im ehemaligen Westberlin beschäftigten Arbeitnehmern sei im Zeitpunkt der Zuweisung zu den dort gelegenen Dienststellen die Dauer dieser Tätigkeit nicht absehbar gewesen. Bei den Arbeitnehmern, die an wechselnden Orten sowohl im ehemaligen Westberlin als auch im ehemaligen Ostberlin eingesetzt würden, könne nicht festgestellt werden, daß der Ort ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet liege.
Die Klägerin hat, soweit es darauf im Revisionsverfahren ankommt, beantragt,
- festzustellen, daß im vereinigten Berlin auf Beschäftigte der Beklagten, die ihren Wohnsitz in dem Teil Berlins haben, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt und die ab dem 1. Februar 1991 zum Fernmeldeamt 6 versetzt wurden, die jedoch zugleich den Fernmeldeämtern 1 bis 5 oder der Oberpostdirektion Berlin Bereich TELEKOM (jetzt: Direktion TELEKOM Berlin) oder dem Fernmeldezeugamt Berlin zugewiesen wurden und die ausschließlich im Westteil Berlins eingesetzt wurden, mit Wirkung ab dem Datum der Zuweisung bis zum Ablauf des 31. Januar 1992 der Tarifvertrag für Angestellte bzw. der Tarifvertrag für Arbeiter (West) der Deutschen Bundespost Anwendung findet;
- festzustellen, daß im vereinigten Berlin auf Beschäftigte der Beklagten, die ihren Wohnsitz in dem Teil Berlins haben, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt und die ab dem 1. Februar 1991 zum Fernmeldeamt 6 versetzt wurden, die jedoch zugleich den Fernmeldeämtern 1 bis 5 oder der Oberpostdirektion Berlin Bereich TELEKOM (jetzt: Direktion TELEKOM Berlin) oder dem Fernmeldezeugamt Berlin zugewiesen wurden und die zeitweilig und wechselnd im Ost- und Westteil Berlins eingesetzt wurden, mit Wirkung ab dem Datum der Zuweisung der Tarifvertrag für Angestellte und der Tarifvertrag für Arbeiter (West) der Deutschen Bundespost Anwendung findet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer, die seit dem 1. Februar 1992 Leistungen nach den Westtarifverträgen erhielten, seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf Dauer im Geltungsbereich dieser Tarifverträge tätig gewesen. Bei den Arbeitnehmern, die in beiden Teilen Berlins ihre Arbeit verrichteten, liege der Schwerpunkt der Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich der Osttarifverträge.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage, die ursprünglich vier Klageanträge umfaßte, abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die beiden vorstehend wiedergegebenen Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg; hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bleibt sie erfolglos.
I. Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig.
Die Klägerin ist Tarifvertragspartnerin der Beklagten. Als solche hat sie ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der in den Klageanträgen gruppenmäßig bezeichneten Arbeitnehmer anzuwenden ist. Durch eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG soll den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet werde, ungeachtet der immer bestehenden Möglichkeit von Individualprozessen, Wirksamkeit und Inhalt von Tarifnormen durch die Gerichte für Arbeitssachen in abstrakter Weise klären zu lassen (vgl. BAGE 17, 95 = AP Nr. 4 zu § 8 TVG; BAGE 29, 321, 324 = AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969; BAGE 46, 61, 64 = AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969; BAGE 56, 155, 160 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985, zu B II 2 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rz 16). Darunter fallen auch Streitigkeiten über die generelle Auslegung einer Norm, soweit es darum geht, ob eine genau bestimte, in ihrer Zusammensetzung zweifelsfrei feststehende und von anderen Arbeitnehmern abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern bestimmte Tarifmerkmale erfüllt (BAGE 17, 95 = AP, aaO). Die Arbeitnehmergruppen, auf die die Klägerin die Westtarifverträge für anwendbar hält, sind in den Klageanträgen hinreichend deutlich bezeichnet.
II. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts finden auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer, die ausschließlich im ehemaligen Westberlin eingesetzt werden, auch für die Zeit ihres dortigen Einsatzes bis zum 31. Januar 1992 die Westtarifverträge Anwendung.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß die Beklagte den Arbeitnehmern durch diesen Einsatz eine vorübergehende Tätigkeit an einem Dienstort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Osttarifverträge übertragen habe. Der vorübergehende Charakter der Maßnahme werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie mit dem Ziel einer späteren Versetzung ausgesprochen worden sei. Entscheidend sei, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie die Arbeitnehmer den Dienststellen im ehemaligen Westberlin zugewiesen habe, noch nicht habe absehen können, für welchen Zeitraum die Entsendung erfolge. Denn die Beendigung der laufenden Umstrukurierungsmaßnahmen sei nicht abzusehen gewesen.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Nach § 1 Abs. 1 TV Ang und § 1 Abs. 1 TV Arb gelten diese Tarifverträge für Arbeitnehmer, die eine angestellten- bzw. arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost ausüben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Arbeitnehmer zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 31. Januar 1992 diese Voraussetzung erfüllten. Sie fallen deshalb unter die persönlichen Geltungsbereiche dieser Tarifverträge.
3. Da der TV Ang und der TV Arb keine weiteren Voraussetzungen fordern, sind sie auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, die unter ihren zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost). Die Arbeitnehmer sind seit dem 1. Februar 1991 im ehemaligen Westberlin beschäftigt. Sie arbeiten daher seit diesem Zeitpunkt im räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge.
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten finden der TV Ang-O und der TV Arb-O während des streitgegenständlichen Zeitraums auf die Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.
a) Diese Tarifverträge gelten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten begründet sind (§ 1 Abs. 1 TV Ang-O und § 1 Abs. 1 TV Arb-O). Diese Voraussetzung lag zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 31. Januar 1992 bei den Arbeitnehmern zwar vor. Die genannten Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung, solange die Arbeitnehmer im Geltungsbereich von TV Ang bzw. TV Arb beschäftigt sind.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Oktober 1994 (– 6 AZR 324/94 –, zur Veröffentlichung bestimmt) die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 1 Abs. 1 BAT-O nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend dahingehend ausgelegt, daß sie nicht anzuwenden ist, solange der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich des BAT arbeitet. Dort war eine Arbeitnehmerin auf unbestimmte Zeit, aber vorübergehend, von einer Polizeidienststelle im ehemaligen Ostberlin auf einen Arbeitsplatz im ehemaligen Westberlin entsandt worden. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die Auslegung der § 1 Abs. 1 der TV Ang-O und TV Arb-O.
b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begründet sind (zu den Voraussetzungen dieses Tarifbegriffs vgl. Urteil des Senats zu § 1 Abs. 1 BAT-O vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Seit dem 1. Februar 1991 hatten die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jedoch nicht mehr im Beitrittsgebiet, sondern im räumlichen Geltungsbereich der Westtarifverträge, denn sie wurden dort auf unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistung eingesetzt. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, daß mit der Zuweisung nur ein vorübergehender Einsatz im Geltungsbereich dieser Tarifverträge geplant war. Denn auf unbestimmte Zeit zu leisten ist die Arbeit auch, wenn der Arbeitsplatz nur vorübergehend bestehen sollte, aber keine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit vereinbart oder bestimmt ist (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, aaO, zu I 3a der Gründe). Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war für die Zuweisung ein Endzeitpunkt nicht vorgesehen. Aus dem Ort der Arbeitsleistung ergibt sich somit, daß auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die im Klageantrag zu 1) bezeichnet sind, bereits für die Zeit zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 31. Januar 1992 die Westtarifverträge anzuwenden sind.
III. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer, die zeitweilig und wechselnd im Ost- und Westteil Berlins eingesetzt werden, die Osttarifverträge Anwendung finden.
Auch die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind im Beitrittsgebiet begründet (vgl. oben II 4b). Der Bezug zum Beitrittsgebiet ist gegenwärtig auch noch vorhanden, weil die Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit im Beitrittsgebiet fortgesetzt werden (vgl. dazu BAG Urteil vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 –, aaO). Der Arbeitsplatz dieser Arbeitnehmer liegt im räumlichen Geltungsbereich der Osttarifverträge. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nehmen diese Arbeitnehmer von einer im ehemaligen Ostberlin gelegenen Nebenstelle aus die Arbeit auf und beenden sie auch dort. Zwar verrichten sie ihre Tätigkeit auch vorübergehend im ehemaligen Westberlin, das geschieht jedoch nicht überwiegend. Damit arbeiten sie mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit im ehemaligen Ostberlin. Als Ort der Arbeitsleistung ist daher mit dem Landesarbeitsgericht, dem bei Würdigung der vorgenannten tatsächlichen Umstände, auf die es für die tarifvertraglich maßgebende Lage des Arbeitsplatzes ankommt (vgl. dazu heutiges Urteil des Senats in der Sache – 6 AZR 614/94 –, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Rechtsfehler unterlaufen ist, der im Beitrittsgebiet gelegene Teil Berlins anzusehen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Lenßen, Kapitza
Richter Dr. Armbrüster kann wegen Erholungsurlaubs nicht unterzeichnen.
Dr. Peifer
Fundstellen
Haufe-Index 857048 |
BAGE, 218 |
NZA 1996, 109 |