Der Beklagte ist auch nicht nach § 26 Abs. 1 HGB mit Wirkung ab dem 14. Juli 1999 von seiner Versorgungsverbindlichkeit dem Kläger gegenüber frei geworden.
1. § 26 HGB findet auf diese Verbindlichkeiten in der bis zum 25. März 1994 geltenden Fassung Anwendung. Bis dahin lautete § 26 Abs. 1 HGB:
“Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.”
Dass diese Fassung und nicht die Fassung des § 26 Abs. 1 HGB gilt, die am 26. März 1994 in Kraft getreten ist, ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 EGHGB, der den folgenden Wortlaut hat:
“Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
- nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und
die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.”
Hieraus folgt, dass nur für die einzelnen monatlichen Betriebsrentenansprüche, die in dem Zeitraum von vier Jahren nach der Eintragung der Firmennachfolge am 14. Juli 1994, also bis zum 14. Juli 1998, fällig geworden sind, und um die es vorliegend nicht geht, § 26 HGB in der Neufassung Anwendung findet. Die Haftung für die Ansprüche auf die monatlichen Betriebsrenten, die nach dem 14. Juli 1998 fällig geworden sind, und damit auch für die streitbefangenen Ansprüche, richtet sich nach der Altregelung mit der Maßgabe, dass diese Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit verjähren.
2. Für die hiernach nicht verjährten Betriebsrentenansprüche des Klägers aus der Zeit ab dem 1. September 2000, die allein noch Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz sind, ist die Haftung des Beklagten nach § 26 HGB aF nicht erloschen.
a) In seinem vom Landesarbeitsgericht zu Recht herangezogenen Urteil vom 24. März 1987 (– 3 AZR 384/85 – AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1; ebenso BAG 29. Januar 1991 – 3 AZR 593/89 – BAGE 67, 105; 24. März 1998 – 9 AZR 57/97 – BAGE 88, 229) hat der Senat darauf erkannt, die abgekürzte Verjährungsfrist des § 26 HGB aF zugunsten des früheren Firmeninhabers lasse sich nicht im Sinne einer allgemeinen Haftungsbeschränkung verstehen. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 159 HGB über die beschränkte Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter sei auf Fälle der Firmenfortführung nicht übertragbar.
Der Bundesgerichtshof hatte die rechtsfortbildende Anwendung des § 159 HGB aF im Sinne eines Anspruchsausschlusses zugunsten ausgeschiedener Personengesellschafter damit begründet, dieser könne nach seinem Ausscheiden keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft ausüben. Dem habe der Gesetzgeber mit der Verjährungsregelung in § 159 HGB Rechnung tragen wollen, dabei aber die Problematik der Forderung aus Dauerschuldverhältnissen nicht gesehen. Es könne deshalb nach § 159 Abs. 3 HGB zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Endloshaftung ausgeschiedener Gesellschafter kommen. Die Interessen der Gläubiger seien demgegenüber weniger gewichtig. Diejenigen Arbeitnehmer, die beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits Betriebsrentner gewesen seien, hätten zwar ihre Gegenleistung für die Betriebsrente schon voll erbracht; die Haftungsbefreiung des Gesellschafters könne aber hingenommen werden, weil die Rentner durch den gesetzlichen Insolvenzschutz hinreichend gesichert seien. Deshalb hafte der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig würden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden sei 19. Mai 1983 – II ZR 50/82 – BGHZ 87, 286; entsprechend auch 19. Mai 1983 – II ZR 49/82 – AP HGB § 128 Nr. 6 und 19. Mai 1983 – II ZR 207/81 – AP HGB § 128 Nr. 7 mit gemeinsamer abl. Anm. von Dieter Reuter).
Der Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 24. März 1987 ausgeführt, dem Bundesgerichtshof sei zwar beizutreten, soweit es sich um bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit der Gesellschaft fortbestehende Arbeitsverhältnisse handele. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs ließen sich aber auf den Fall des Betriebsübergangs mit Firmenfortführung nicht übertragen. In der Regelung des § 26 HGB lasse sich anders als im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters keine Lücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen. Grund für die Haftung des Firmenerwerbers nach § 25 HGB sei der Gedanke der Rechtsscheinshaftung für schon vorher begründete Ansprüche. Darauf beziehe sich die Verjährungsvorschrift des § 26 HGB zugunsten des ursprünglichen Firmeninhabers und Schuldners. Das Gesetz sanktioniere das Untätigbleiben eines Gläubigers, der es fünf Jahre lang unterlasse, seine fälligen Ansprüche gegen den Firmenveräußerer geltend zu machen. Bei laufenden Betriebsrenten könne davon vor Fälligkeit der einzelnen Raten keine Rede sein. Wolle man auch hier einen Haftungsausschluss bei Dauerschuldverhältnissen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der laufenden Ansprüche annehmen, werde der Firmenveräußerer nach fünf Jahren von einer auf Dauer eingegangenen Verpflichtung frei, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestehe. Die Gegenauffassung, § 26 HGB habe dasselbe Ziel wie § 159 HGB und habe dieses Ziel für Dauerschuldverhältnisse ebenso wie dort verfehlt, sei nicht tragfähig. Im Rahmen des § 159 HGB sei die Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters hinnehmbar, weil die Betriebsrentner durch den gesetzlichen Insolvenzschutz hinreichend gesichert seien. Dies gelte im Falle einer Firmenfortführung nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht. Damit wäre § 26 HGB aF, wendete man ihn so wie der Bundesgerichtshof § 159 HGB aF an, nur in dem Sinne verwertbar, dass man entweder den Firmenübernehmer als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes behandelte oder die Betriebsrentner nach Ablauf der Fünfjahresfrist ohne Insolvenzschutz lasse. Beide weitreichenden Rechtsfolgen seien dem als Verjährungsvorschrift konzipierten § 26 HGB aF nicht zu entnehmen.
b) Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu § 26 HGB aF aufzugeben. Vielmehr lässt sich Art. 37 Abs. 1 EGHGB, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sogar eine Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch den Gesetzgeber entnehmen: Hätte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anspruchsausschluss durch Zeitablauf im Rahmen des § 26 HGB aF umfassend zum Tragen bringen wollen, hätte es nahe gelegen, für die in Art. 37 Abs. 1 EGHGB genannten Verbindlichkeiten insgesamt die Geltung des neuen Rechts anzuordnen. In diesem Falle wäre nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB nF der frühere Firmeninhaber von Verbindlichkeiten frei geworden, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Übertragung der Firma fällig werden. Diese Rechtsfolge hatte der Bundesgerichtshof der Altfassung des § 159 HGB entnommen für den Fall des Ausscheidens eines Personengesellschafters. Bei einer Übertragung dieses Rechtsgedankens auf § 26 HGB aF hätte man in der Sache den Regelungsgehalt des § 26 HGB nF. Eine solche Rechtsfolge hat der Gesetzgeber mit Art. 37 Abs. 1 EGHGB aber gerade nicht angeordnet, sondern lediglich die Verjährungsfrist auf den besonders kurzen Zeitraum von einem Jahr verkürzt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die vorangegangene Auseinandersetzung in der Rechtsprechung zu § 26 und § 159 HGB aF zur Kenntnis und zum Anlass für die neue Enthaftungsregelung genommen hat.
c) Der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, ob nach der Neuregelung des § 26 HGB, der zufolge fünf Jahre nach Eintragung der Firmennachfolge ausschließlich der Firmenübernehmer für Versorgungsverbindlichkeiten haftet, selbst wenn er nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war, § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist.
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht in Betracht. Es ist keine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 26 HGB aF ergangen, die dessen Rechtsprechung zu § 159 HGB aF auf den Fall der Firmennachfolge überträgt. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Insolvenzsicherung, die für die Senatsrechtsprechung von besonderer Bedeutung sind, gibt es auch keine zwingenden Gründe für eine solche Übertragung.