Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen entgangener Versicherungsentschädigung
Normenkette
Versicherungsvertragsgesetz §§ 179, 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1; BGB §§ 241-242, 305
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 2 Sa 566/95) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 9 Ca 6199/93) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 1996 – 2 Sa 566/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger fordert Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Gruppenunfallversicherungsvertrag.
Der Kläger war vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1993 als Kassierer bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage war der Arbeitsvertrag (AV) vom 7. Oktober 1987. Darin heißt es unter § 15:
“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.”
Die Beklagte schloß für ihre Arbeitnehmer einen Gruppenunfallversicherungsvertrag ab, in den der Kläger für die Zeit ab dem 8. Juni 1988 aufgenommen wurde. Hiervon hatte der Kläger Kenntnis.
Am 30. September 1988 wurde der Kläger durch zwei gedungene Täter niedergeschlagen und mit Salzsäure bespritzt. Er trug unter anderem Verätzungen im Gesicht, den Verlust des Augenlichtes auf einem Auge und eine erhebliche Kieferdeformation davon. Der Kläger war zehn Wochen arbeitsunfähig; danach nahm er seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf.
Mit Vorbehaltsbescheid vom 26. Mai 1989 stellte das Versorgungsamt vorläufig einen Grad der Behinderung (GdB) von “80” fest. Eine Kopie des Bescheides legte der Kläger der Beklagten Ende Mai oder Anfang Juni 1989 vor. Auch eine Ablichtung des am 9. Juni 1989 ausgestellten Schwerbehindertenausweises überreichte der Kläger der Beklagten.
Mit Schreiben vom 23. März 1990 teilte die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern mit, daß der Versicherungsbeitrag in Zukunft zu versteuern sei. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
“Aufgrund dieser neuen Regelung stellen wir es Ihnen frei, sich für oder gegen diese Versicherung zu entscheiden. Bedenken sie jedoch nochmals, daß sie für eine relativ geringe Belastung, die sich für sie ergibt, einen guten zusätzlichen Schutz haben.”
Der Kläger entschied sich für den Verleib in der Gruppenunfallversicherung.
Anfang Februar 1992 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich aus der Versicherung vielleicht etwas herausholen lasse. Zuvor hatten die Parteien die Möglichkeit von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag nicht in Betracht gezogen. Mit Schreiben vom 10. Februar 1992 wandte sich die Beklagte an die Unfallversicherung, welche mit Schreiben vom 18. Februar 1992 erwiderte, der Anspruch sei gemäß § 8 Abs. 2 AUB verfallen und außerdem gemäß § 12 Abs. 2 VVG verjährt.
Die Versicherung erklärte sich jedoch zunächst zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 30.000 DM und später – gegen Unterzeichnung einer “Abfindungserklärung” – in Höhe von insgesamt 55.000 DM bereit. Die durch den Kläger und die Beklagte am 14. April 1992 unterzeichnete Erklärung lautete unter anderem:
“Wenn wir aufgrund des am 30. September 1988 eingetretenen Unfallschadens von der Alte Leipziger Versicherung AG einen Betrag von 55.000,00 DM erhalten, sind wir mit allen Ansprüchen auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach § 8 II der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) gegen die Alte Leipziger Versicherung AG aus dem obigen Schadenereignis endgültig und vollständig abgefunden.”
Mit Schreiben vom 25. Juni 1993 forderte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 65.000 DM, weil bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 v.H. Unfallversicherungsschutz in Höhe von 120.000 DM bestanden hätte.
Mit der bei Gericht am 28. Juli 1993 eingegangenen Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gruppenunfallversicherungsvertrag nicht nachgekommen.
Dazu hat er behauptet, der Beklagten sei von Anfang an die Dauerhaftigkeit der Schädigung bekannt gewesen, denn diese habe sich aus dem Vorbehaltsbescheid und dem Schwerbehindertenausweis ergeben.
Die Ausschlußfrist in § 15 Abs. 1 AV finde keine Anwendung, weil es hier nicht um einen arbeitsvertraglichen Anspruch, sondern um einen Anspruch aus einem neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Treuhandverhältnis gehe.
Der Anspruch sei erst nach dem 30. Juni 1993 fällig geworden. Im übrigen sei es ihm nicht zumutbar gewesen, seine Ansprüche während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.000 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, den Kläger habe eine “Initiativlast” getroffen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sie vom Eintritt eines Unfalls in Kenntnis zu setzen. Eine entsprechende Mitteilung sei unstreitig erst Anfang Februar 1992 erfolgt.
Der erhobene Anspruch falle unter die Ausschlußfrist des Arbeitsvertrages. Die Unfallversicherung habe gerade Risiken während des Arbeitsverhältnisses abdecken sollen. Die Versicherung sei ausschließlich für Arbeitnehmer abgeschlossen worden, um eine zusätzliche soziale Leistung zu gewähren. Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergebe sich auch aus der lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Beiträge. Außerdem treffe sie kein Verschulden. Sie habe weder gewußt noch wissen müssen, daß die Folgen eines Verbrechens unter die Unfallversicherung fielen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz sind gemäß § 15 des Arbeitsvertrages verfallen.
I. Der erhobene Schadensersatzanspruch könnte allein aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Er unterliegt damit der Verfallklausel des § 15 AV, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.
1. Aus dem Versicherungsrecht ergibt sich kein Anspruch des Klägers (Versicherter) gegen die Beklagte (Versicherungsnehmerin) auf Durchsetzung eines materiellen Anspruchs gegen den Versicherer, so daß eine verspätete Geltendmachung insoweit keine Schadensersatzansprüche auslösen konnte.
Auf die Gruppenunfallversicherung sind, soweit andere Personen als der Versicherungsnehmer durch sie geschützt werden, die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung entsprechend anwendbar, § 179 Abs. 2 VVG. Danach stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherten zu. Der Versicherungsnehmer kann nach § 76 Abs. 1 VVG ausschließlich und im eigenen Namen über diese Rechte verfügen. Inhaberschaft und Geltendmachung der Rechte sind getrennt. Dem Versicherten gebührt im Versicherungsfall die vertragliche Entschädigung; er kann dieses Recht jedoch dem Versicherer gegenüber nicht durchsetzen. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer zwar die Leistung fordern, muß sie aber dem Versicherten zukommen lassen. Er ist nicht berechtigt, sie unter Umgehung des § 179 Abs. 3 VVG für sich zu behalten (BGHZ 64, 260, 262). Will er die Zahlung an sich selbst verlangen, benötigt er dazu nach § 76 Abs. 3 VVG die Zustimmung des Versicherten. Im übrigen ist das Verhältnis zwischen den Versicherten und dem Versicherungsnehmer nicht durch versicherungsrechtliche Bestimmungen geregelt. Diese Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (BAG Urteil vom 21. Februar 1990 – 5 AZR 169/89 – AP Nr. 3 zu § 179 VVG, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 AZR 839/95 – AP Nr. 5 zu § 179 VVG, zu I 1 der Gründe; BGHZ 64, 260, 264).
Daraus resultiert jedoch zunächst nur die Verpflichtung zur Weiterleitung einer erhaltenen Versicherungsleistung (BAG Urteil vom 21. Februar 1990 – 5 AZR 169/89 – aaO; zu Verrechnungsmöglichkeiten vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 AZR 839/95 –, aaO; sowie BGHZ 64, 260, 264). Aus dem versicherungsrechtlich begründeten Treuhandverhältnis ergibt sich demgegenüber nicht, daß der Versicherte die Durchsetzung seines materiellen Anspruchs gegen den Versicherer, die ihm selbst verwehrt ist, von dem Versicherungsnehmer verlangen kann. Der Versicherungsnehmer bleibt grundsätzlich in den Entschlüssen hinsichtlich der Geltendmachung frei (BGHZ 64, 260, 262, 267).
2. Sollte die Beklagte arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sein, Versicherungsansprüche des Klägers rechtzeitig geltend zu machen, und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben, wäre der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 15 AV verfallen.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtung unter die Ausschlußfrist des § 15 AV fallen. Diese Auslegung des Arbeitsvertrages ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unter den Begriff der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAGE 43, 339, 345 = AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 2b der Gründe). Bei derartigen Ansprüchen sind die Parteien des Arbeitsvertrages Gläubiger und Schuldner, der Anspruch richtet sich immer gegen den Arbeitgeber oder gegen den Arbeitnehmer und hat einen Anspruch aus dem Vermögen des jeweiligen Schuldners zum Gegenstand (BAGE 43, 339, 346 = AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche). Entscheidend ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs (BAGE 43, 339, 347 = AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche). Hierunter fallen auch Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unter Fürsorge- oder Vorsorgegesichtspunkten als Zusatzleistung abschließt. Dem widerspricht nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 (– 5 AZR 169/89 – aaO), denn diese Entscheidung betraf einen Anspruch aus dem versicherungsrechtlichen Treuhandverhältnis.
b) Das Berufungsgericht hat die Verfallklausel rechtsfehlerfrei als wirksam beurteilt.
aa) Die einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallklausel für nicht durch Tarifvertrag begründete und für abdingbare gesetzliche Ansprüche ist im Rahmen der Vertragsfreiheit nach §§ 241, 305 BGB zulässig (BAG Urteil vom 24. März 1988 – 2 AZR 630/87 – AP Nr. 1 zu § 241 BGB, zu II 2a der Gründe). Anerkannt ist dies sowohl für die Fälle, in denen im Arbeitsvertrag auf eine tarifliche Regelung verwiesen wird, als auch für vertragliche Vereinbarungen, die selbst eine entsprechende Regelung enthalten (BAG Urteil vom 11. Januar 1995 – 10 AZR 5/94 – ZTR 1995, 277).
bb) Die Verfallklausel begegnet keinen materiellrechtlichen Bedenken. Sie ist inhaltlich ausgewogen und beschneidet nicht einseitig die Rechte des Klägers. Die in § 15 AV festgelegte Frist von zwei Monaten für die Erhebung des Anspruches ist nicht unangemessen kurz (vgl. BAG Urteil vom 24. März 1988 – 2 AZR 630/87 – aaO, zu II 2b bb der Gründe). Ausschlußklauseln haben den Sinn, über mögliche Ansprüche schnell Klarheit zu verschaffen. Es soll keine Vertragspartei noch lange nach Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche mit deren Geltendmachung rechnen müssen (BAGE 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
c) Der Kläger hat die Ausschlußfrist des § 15 AV versäumt.
aa) § 15 AV stellt für den Beginn der Ausschlußfrist auf die Fälligkeit ab. Ein Schadensersatzanspruch wird fällig, sobald er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderung wenigstens annähernd zu beziffern (BAG Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N.). Der danach erforderlichen Kenntnis vom Eintritt eines Schadensereignisses steht es nicht entgegen, wenn der Geschädigte die rechtlichen Grundlagen des Anspruches und die speziell für die Geltendmachung erforderlichen Umstände nicht kennt, ihm jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen im übrigen bekannt sind (BAG Urteil vom 16. Mai 1984 – 7 AZR 143/81 – AP Nr. 85 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II der Gründe).
bb) Danach begann die Verfallfrist jedenfalls mit Abschluß der Abfindungsvereinbarung vom 14. April 1992 zu laufen, so daß im Juni 1993 etwaige Schadensersatzansprüche verfallen waren.
3. Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Verfall beruft (§ 242 BGB). Die Beklagte hat die Einhaltung der Frist nicht vereitelt. Der Kläger hat seine bestrittene Behauptung, er hätte bei einer Geltendmachung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen, weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt.
II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Harnack, Ma. Schallmeyer
Fundstellen