Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassenverfahren. Rückzahlung von Beiträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Arbeitgeber die Sozialkassenbeiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geleistet und hat die ZVK die einer anderen Sozialkasse zustehenden Beitragsanteile gem. § 667 BGB herausgegeben und damit ihrerseits an diese Sozialkasse geleistet, kann der Arbeitgeber auf Grund des Vorrangs der Leistungskondiktion bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ausschließlich die ZVK als Empfängerin einer grundlosen Beitragsleistung in Anspruch nehmen.
2. Die von einem Arbeitgeber rechtsgrundlos geleisteten Sozialkassenbeiträge können im Rahmen der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der ZVK nicht mit Erstattungsleistungen einer anderen Sozialkasse an den Arbeitgeber verrechnet werden.
Normenkette
BGB § 279 aF, §§ 667, 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 3-4, § 819 Abs. 1; ZPO § 725; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 1, § 28i S. 1; VTV/1986 i.d.F. vom 6. März 1992 § 29 Abs. 1; Verfahrenstarifvertrag-Berlin i.d.F. vom 1. Oktober 1992 und i.d.F. vom 22. Dezember 1993 § 4 Nr. 4, § 4a S. 1; VTV vom 20. Dezember 1999 (VTV/1999) i.d.F. vom 15. Dezember 2005 § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. September 2006 – 8 Sa 2023/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten an die Klägerin von dieser für die Monate September 1990 bis Februar 1994 gemeldete und an die Beklagte zu 1) abgeführte Sozialkassenbeiträge zurückzuzahlen haben. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Berichtigung ihres Beitragskontos.
Die Klägerin ist ein Unternehmen des Baugewerbes mit im Gebiet der alten und der neuen Länder sowie im Westteil des Landes Berlin gelegenen Betriebsstätten. Die Beklagte zu 1) ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 2) ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern.
Die Klägerin beantragte mit einem an die ZVK gerichteten Schreiben vom 25. Mai 1989 ihre Teilnahme am Sozialkassenverfahren ab dem 1. Juni 1989. Sie teilte der ZVK mit, dass sie in Berlin, Bremen, Frankfurt/Main, Hamburg und Hannover Niederlassungen unterhalte und beabsichtige, ihren Sitz nach Berlin zu verlegen. Die ZVK bat die Klägerin im Antwortschreiben vom 6. Juni 1989, das ihrem Schreiben beigefügte Stammblatt auszufüllen und ihr zu übersenden und überließ der Klägerin zur Information die Broschüre “Das Beitragseinzugs-Verfahren im Baugewerbe”. In einem weiterem Schreiben vom 28. Juni 1989 teilte die ZVK der Klägerin ua. deren Betriebskenn-Nummer mit und bat die Klägerin, alle weiteren Informationen dem Leitfaden der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und ihres Berliner Büros für das Jahr 1989 sowie der Sammlung “Sozialkassentarifverträge Berliner Baugewerbe” zu entnehmen. Ihrem Schreiben fügte sie die notwendigen Vordrucke für die vorgeschriebene formgerechte Abgabe der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldungen bei.
Nach der Verlegung ihrer Hauptniederlassung und ihres Sitzes in den Westteil des Landes Berlin meldete die Klägerin zum 1. Juli 1990 in Markkleeberg eine Zweigniederlassung an. Die Klägerin führte für die in dieser Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmer an die ZVK Sozialkassenbeiträge nach den für den Westteil des Landes Berlin geltenden Beitragssätzen ab und erhielt von der Beklagten zu 2) Erstattungsleistungen. Im November 1992 bezog die Niederlassung ein Objekt in Zwenkau. In der Gewerbeanmeldung vom 2. Januar 1993 bei der Stadt Zwenkau gab die Klägerin an, die Betriebstätte sei eine unselbständige Zweigstelle.
Die ZVK wies in einem Schreiben vom 6. Januar 1993 an die Niederlassung Markkleeberg mit der Überschrift “Teilnahme an den für die neuen Bundesländer geschaffenen Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft” auf das Sozialkassenverfahren für die neuen Bundesländer hin, erteilte nähere Informationen über das Sozialkassenverfahren und den Sozialkassenbeitrag iHv. 4,25 v.H. der Bruttolohnsumme in den neuen Bundesländern und bat ua. um die Ausfüllung und Rücksendung des beigefügten Stammblatts. Im Antwortschreiben der Klägerin an die ZVK heißt es:
“Teilnahme an den für die neuen Bundesländer geschaffenen Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
die unserer Betriebsstätte in Markkleeberg zugesandten Antragsunterlagen zu Ihrem Zeichen I reichen wir Ihnen in der Anlage zurück.
Als in Berlin ansäßige Firma mit der Betriebsstätte Markkleeberg (ab 01.12.1992 Zwenkau), sind wir seit 01.06.1989 unter der Betriebs-Nr. 0 bei der ZVK in Berlin erfaßt, so daß die Bearbeitung der uns zugesandten Unterlagen nicht notwendig wird.
…”
Die Klägerin führte weiterhin auch für die in der Niederlassung Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer an die ZVK Sozialkassenbeiträge nach den für den Westteil des Landes Berlin geltenden Beitragssätzen ab und erhielt weiterhin von der Beklagten zu 2) Erstattungsleistungen.
Am 22. Februar 1994 meldete die Klägerin ihre unselbständige Zweigstelle in Zwenkau zum 31. März 1994 ab. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der ZVK ohne Erfolg die Rückzahlung der für die in dieser Zweigstelle beschäftigten Arbeitnehmer abgeführten Sozialkassenbeiträge.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe Sozialkassenbeiträge für die in ihrer Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer nicht gemäß den höheren für den Westteil des Landes Berlin, sondern gemäß den niedrigeren für die neuen Länder geltenden tariflichen Beitragssätzen abführen müssen. Bei dieser Niederlassung habe es sich um eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV gehandelt. Sie habe die höheren Beiträge deshalb ohne rechtlichen Grund entrichtet. Die ZVK und die Beklagte zu 2) seien ungerechtfertigt bereichert und verpflichtet, an sie die von ihr im Anspruchszeitraum für die in der Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer abgeführten Beiträge iHv. insgesamt 120.959,19 Euro zurückzuzahlen. Eine Saldierung mit den durch die Beklagte zu 2) geleisteten Erstattungen sei nicht zulässig. Ihr Rückzahlungsanspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Sie habe die Klage am 31. Dezember 2004 und damit auf Grund der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 EGBGB rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 120.959,19 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2000 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 120.959,19 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2000 zu zahlen und gleichzeitig die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu dulden, dass die Beklagte zu 1) zu Lasten der Beklagten zu 2) diese Zahlung an die Klägerin vornimmt,
weiter hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Beitragskonto der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1990 bis zum 28. Februar 1994 zu berichtigen, und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, diese Berichtigung der Beklagten zu 1) zu dulden.
Die ZVK und die Beklagte zu 2) haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sei verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Die Klageforderung sei nicht schlüssig. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau um eine selbständige Betriebsabteilung gehandelt habe, so dass für die Niederlassung die für die neuen Länder geltenden tariflichen Bestimmungen und Beitragssätze gegolten hätten. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Erstattungsleistungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin und an Folgearbeitgeber sowie der von der Klägerin ersparten Beitragszahlungen nach den für die neuen Länder geltenden Bestimmungen sei die Beklagte zu 2) nicht bereichert. Die ZVK habe die Buchung der ihr zustehenden Beiträge zur Zusatzversorgung für die einzelnen Arbeitnehmer mit entsprechender jährlicher Berechnung der Steigerungsbeträge für die versicherungsmathematischen Berechnungen der später zu zahlenden zusätzlichen Leistungen auf Grund der von der Klägerin ausgefüllten Lohnnachweiskarten vorgenommen. Die in der Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer könnten auf Grund der Eintragungen in ihre Lohnnachweiskarten auf die zusätzlichen Leistungen zu den gesetzlichen Renten vertrauen. Im Übrigen fielen bei einer versicherungsmathematischen Neuberechnung Kosten iHv. ca. 60.000,00 Euro an.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch und ihren in der Revisionsbegründungsschrift neu formulierten Anspruch auf Berichtigung ihres Beitragskontos weiter. Die ZVK und die Beklagte zu 2) beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, angenommen, der Klägerin stünden unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die ZVK und die Beklagte zu 2) die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zwar habe die Klägerin die Klageforderung schlüssig dargelegt. Auch seien die Ansprüche weder verjährt noch verwirkt. Allerdings bestünden Bedenken anzunehmen, bei der Niederlassung der Klägerin in Markkleeberg bzw. Zwenkau habe es sich im gesamten Anspruchszeitraum um eine selbständige Betriebsabteilung gehandelt. Diese Frage bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Empfängerin der Beitragszahlungen der Klägerin sei ausschließlich die ZVK als tarifliche Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags gewesen, auch soweit die ZVK keine eigenen, sondern der Beklagten zu 2) zustehende Beiträge eingezogen habe. Nur die ZVK sei deshalb als Empfängerin der Beitragszahlung für die Rückabwicklung als passivlegitimiert anzusehen. Der ZVK sei jedoch bei der im Rahmen des Bereicherungsausgleichs abzustellenden Gesamtschau nichts verblieben, was an die Klägerin herauszugeben sei. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie in den Jahren 1990 bis 1994 bezogen auf die Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau insgesamt Beiträge iHv. 236.575,62 DM an die ZVK abgeführt habe. Dieser Beitragszahlung stünden Erstattungsleistungen in den Jahren 1990 bis 1993 iHv. insgesamt 153.762,38 DM gegenüber. Von den Beitragszahlungen der Klägerin seien die im Anspruchszeitraum an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden abzuführenden Beiträge iHv. 65.844,13 DM in Abzug zu bringen. Diese Aufwendungen habe die Klägerin erspart, indem sie keine Beiträge nach den für die neuen Länder geltenden Bestimmungen entrichtet habe. Hinzu komme, dass die ZVK den auf die Zusatzversorgung entfallenden Anteil der Beitragszahlungen der Klägerin iHv. insgesamt 2.498,89 DM bestimmungsgemäß verwandt habe. Von dem verbleibenden Differenzbetrag iHv. 14.470,22 DM (7.398,51 Euro) seien die Erstattungsleistungen abzuziehen, die die Beklagte zu 2) nach der Schließung der Niederlassung Zwenkau für die dort beschäftigten Arbeitnehmer im Februar 1994 an die Folgearbeitgeber habe zahlen müssen. Ob diese Erstattungsleistungen tatsächlich die von den Beklagten behauptete Höhe von 23.099,81 DM erreicht hätten, müsse nicht weiter vertieft werden. Selbst wenn nur von einem Anteil von 60 % des von den Beklagten angegebenen Betrags ausgegangen würde, verbliebe kein Beitragsanteil mehr, der an die Klägerin zurückzuerstatten wäre. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung ihres Beitragskontos sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar und damit unzulässig.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, halten jedoch im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.
a) War die Niederlassung der Klägerin in Markkleeberg bzw. Zwenkau keine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV/1986) in den im Klagezeitraum jeweils geltenden Fassungen, hat die Klägerin die entrichteten Sozialkassenbeiträge für die in dieser Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne rechtlichen Grund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für den Westteil des Landes Berlin geltenden Tarifbestimmungen abgeführt. Unter dieser Voraussetzung scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung deshalb von vornherein aus.
b) Die Klägerin hat allerdings gegen die Beklagte zu 2) auch dann keinen Anspruch auf die Herausgabe entrichteter Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie im Klagezeitraum in Markkleeberg bzw. Zwenkau eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV/1986 unterhalten hat. In diesem Fall hätte die Klägerin die Beiträge für die in dieser selbständigen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer zwar nicht nach den Tarifvorschriften für den Westteil des Landes Berlin abführen müssen und die entrichteten Beiträge insoweit ohne rechtlichen Grund geleistet. Insbesondere hätten der Beklagten zu 2) Urlaubskassenbeiträge nicht zugestanden. Dies bewirkt jedoch keine Herausgabepflicht der Beklagten zu 2). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert ist.
aa) Die Beklagte zu 2) hat keine Beiträge durch Leistung der Klägerin iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB erlangt. Unter einer Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – NJW 2005, 60).
(1) Die Sozialkassenbeiträge sind von den Arbeitgebern und waren auch von der Klägerin für die in der Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer nach den tariflichen Bestimmungen an die ZVK als der von den Tarifvertragsparteien bestimmten Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag abzuführen (§ 3 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 VTV/1986 idFv. 11. Februar 1991; § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 4a Satz 1 des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28. Dezember 1979 (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) idFv. 11. Februar 1991; § 3 Abs. 3, § 29 Abs. 1 VTV/1986 idFv. 6. März 1992; § 4 Nr. 4 und § 4a Satz 1 Verfahrenstarifvertrag-Berlin idFv. 1. Oktober 1992 und idFv. 22. Dezember 1993; § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999 idFv. 15. Dezember 2005). Die ZVK war und ist nach den Bestimmungen der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe ausdrücklich ermächtigt, auch Sozialkassenbeiträge einzuziehen, soweit diese nicht ihr selbst, sondern anderen Sozialkassen zustehen. Die Arbeitgeber mit Sitz im Inland können und konnten auch im Klagezeitraum nach der tariflichen Regelung des Beitragseinzugsverfahrens auf die Beitragsforderungen aller systemangehöriger Sozialkassen befreiend nur an die ZVK leisten (vgl. BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – NJW 2004, 2163). Diese hatte und hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit der Sozialkassenbeiträge, soweit nicht die ULAK von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach der tariflichen Regelung die Urlaubskassenbeiträge selbst einzieht. Von dieser Ausnahme abgesehen obliegt ausschließlich der ZVK die Durchsetzung der Beitragsansprüche aller systemangehöriger Sozialkassen. Sie ist Prozessstandschafterin, Titelgläubigerin und Klauselberechtigte iSd. § 725 ZPO (BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – aaO mwN). In Ausnutzung der ihr tariflich eingeräumten Befugnisse tritt sie gegenüber den Arbeitgebern auch wie eine Vollrechtsinhaberin auf.
(2) Der Annahme einer alleinigen Empfangszuständigkeit der ZVK im Außenverhältnis zu den Arbeitgebern als Beitragsschuldnern steht nicht entgegen, dass die ZVK die fremdnützig eingezogenen, nach den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehenden Beiträge an diese anderen Sozialkassen nach § 667 BGB herauszugeben hat. Das Innenverhältnis zwischen der ZVK als Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der ZVK und einem Arbeitgeber, der ohne rechtlichen Grund Beiträge an die ZVK abgeführt hat, keine entscheidende Rolle. Im Außenverhältnis zu den Arbeitgebern als Beitragsschuldnern besteht zwischen der Krankenkasse als gesetzlicher Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 1 Satz 1, § 28i Satz 1 SGB IV) und der ZVK als tariflicher Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags kein wesentlicher Unterschied. Für die Krankenkasse als gesetzlicher Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist anerkannt, dass sie auch zur Rückzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet sein kann (BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – NJW 2004, 2163 mwN).
(3) Von einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit der ZVK für die vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialkassenbeiträge ist auch die Klägerin ausgegangen. Sie wollte erkennbar ihre tarifliche Verpflichtung zur Beitragsleistung erfüllen und hat die Beiträge deshalb bewusst und zweckgerichtet an die ZVK abgeführt. Damit hat die Klägerin an die ZVK Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geleistet. Dafür spricht auch das Schreiben der Klägerin an die ZVK vom 25. Mai 1989, mit dem sie bei dieser ihre Teilnahme am Sozialkassenverfahren beantragt hat. Dies wird zudem aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2003 an die ZVK deutlich, in dem sie ausschließlich die ZVK um die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge gebeten hat. Wäre die Klägerin davon ausgegangen, dass bezüglich der nicht der ZVK zustehenden Beitragsanteile nicht die ZVK, sondern die Beklagte zu 2) Leistungsempfängerin gewesen ist, hätte es nahegelegen, auch die Beklagte zu 2) um die Rückzahlung dieser im Vergleich zu den der ZVK zustehenden Beitragsanteilen wesentlich höheren Beitragsanteile zu bitten. Dafür, dass die Klägerin bei der Beitragsleistung an die ZVK zwischen den einzelnen Beitragsanteilen differenziert hat und in Höhe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile bewusst und zweckgerichtet nicht das Vermögen der ZVK, sondern das der Beklagten zu 2) mehren wollte, fehlt deshalb jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn die Klägerin aber einen solchen Willen gehabt hätte, wäre eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH 2. November 1988 – IVb ZR 102/87 – BGHZ 105, 365, 369; 10. März 1993 – XII ZR 253/91 – BGHZ 122, 46, 50). Danach musste die ZVK als Empfängerin der Beitragszahlungen der Klägerin von einer tarifgerechten Abführung der Sozialkassenbeiträge an sie als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags und damit von einer Leistung der Klägerin an sie ausgehen.
bb) § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Bereicherung durch rechtsgrundlose Leistung (Leistungskondiktion) der Bereicherung in sonstiger Weise gegenüber (Nichtleistungskondiktion, insbesondere Eingriffskondiktion).
(1) Bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) besteht ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses. Der Leistende kann sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich nur an den Leistungsempfänger, nicht an einen Dritten halten (st. Rspr. vgl. BGH 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – NJW 2005, 60). Auf Grund des Vorrangs der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) kann ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (st. Rspr. vgl. BGH 4. Februar 1999 – III ZR 56/98 – NJW 1999, 1393, 1394; 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – aaO).
(2) Da die Klägerin die Sozialkassenbeiträge an die ZVK iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geleistet hat und diese die der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile gemäß § 667 BGB herausgegeben und damit ihrerseits an die Beklagte zu 2) geleistet hat, kann die Klägerin auf Grund des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ausschließlich die ZVK als Empfängerin einer grundlosen Beitragsleistung in Anspruch nehmen.
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auch dann keinen Anspruch auf die Herausgabe entrichteter Beiträge gegen die ZVK hat, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie im Klagezeitraum in Markkleeberg bzw. Zwenkau eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV/1986 unterhalten hat.
aa) Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der ZVK nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB keine “Gesamtschau” im Rahmen des Bereicherungsausgleichs in der Weise geboten, dass die von der Klägerin ohne rechtlichen Grund geleisteten Sozialkassenbeiträge ua. mit Erstattungsleistungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin oder an “Folgearbeitgeber” und mit nach den tariflichen Vorschriften verfallenen Beitragsansprüchen der ULAK verrechnet werden. Eine solche “Gesamtschau” verstößt nicht nur gegen den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion bei der Rückabwicklung. Auch die Saldotheorie erlaubt eine derartige “Gesamtschau” nicht. Nach der Saldotheorie wird im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1). Dieser Beteiligte ist dann Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH 11. November 1994 – V ZR 116/93 – WM 1995, 159). Die Saldotheorie gilt jedoch nur für die Abwicklung von beiderseitig bereits erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – aaO; Palandt/Sprau 67. Aufl. § 818 BGB Rn. 49; BGH 10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97 – NJW 1999, 1181). An einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag zwischen der Klägerin und der ZVK fehlt es. Die Klägerin hat die Beiträge an die ZVK nicht auf Grund eines gegenseitigen Vertrags abgeführt, sondern weil sie tariflich dazu verpflichtet war.
bb) Einer Herausgabepflicht der ZVK steht § 818 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des “gutgläubig” Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehen gebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1; BGH 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 – BGHZ 118, 383). Allerdings kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung gemäß § 818 Abs. 4 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Schuldner hatte nach Rechtshängigkeit gemäß § 279 BGB aF stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH 25. März 1982 – VII ZR 60/81 – BGHZ 83, 293; BAG 11. November 1960 – 4 AZR 361/58 – BAGE 10, 176). Das gilt nach § 819 Abs. 1 1. Alt. BGB auch, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt. Erfährt er den Mangel später, so ist er von der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 819 Abs. 1 2. Alt. BGB).
(1) Die ZVK hat die der Beklagten zu 2) nach den tariflichen Regelungen für den Westteil des Landes Berlin zustehenden Beitragsanteile vor Rechtshängigkeit an die Beklagte zu 2) nach § 667 BGB herausgegeben. Darüber besteht kein Streit. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die ZVK beim Empfang der Beitragszahlungen der Klägerin gewusst hat oder vor der Herausgabe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile erfahren hat, dass die Klägerin in Markkleeberg bzw. Zwenkau eine selbständige Betriebsabteilung unterhält und deshalb Sozialkassenbeiträge in Höhe der für den Westteil des Landes Berlin geltenden Beitragssätze nicht schuldet. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. Sie meint nur, die ZVK hätte prüfen müssen, ob sie in Markkleeberg bzw. Zwenkau eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung unterhalten hat. Nach der Herausgabe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile ist die “gutgläubige” ZVK in Höhe dieser Beitragsanteile nicht mehr bereichert. Die ZVK hat sich mit der Herausgabe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile keinen noch vorhandenen Vermögensvorteil geschaffen. Auch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) steht ihr nicht zu. Ein solcher käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) die von der Klägerin im Rahmen des arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahrens mitgeteilten und für die Arbeitnehmer ihrer Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau abgeführten Beiträge nicht tarifgerecht zur Finanzierung ihrer Leistungen verwandt hätte oder mit Aussicht auf Erfolg selbst Rückzahlungsansprüche auf Grund rechtsgrundlos geleisteter Erstattungen geltend machen könnte. Daran fehlt es. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie nicht verpflichtet ist, erhaltene Erstattungsleistungen an die Beklagte zu 2) zurückzuzahlen.
(2) Auch soweit der ZVK nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst Beitragsanteile iHv. insgesamt 2.498,89 DM (1.277,66 Euro) zustanden, ist die ZVK entreichert. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die ZVK die ihr selbst zustehenden Beiträge zur Zusatzversorgung tarifgemäß verwandt hat, richtet sich kein Angriff der Revision. Die Klägerin hat auch die Behauptung der ZVK nicht bestritten, wonach diese die Buchung der ihr zustehenden Beiträge zur Zusatzversorgung für die von der Klägerin im Rahmen des arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahrens genannten Arbeitnehmer mit entsprechender jährlicher Berechnung des Steigerungsbetrags für die versicherungsmathematischen Berechnungen der später zu zahlenden zusätzlichen Leistungen auf der Grundlage der Eintragungen der Klägerin in die Lohnnachweiskarten vorgenommen hat. Sie ist auch dem Vortrag der ZVK nicht entgegengetreten, wonach die in der Niederlassung Markkleeberg bzw. Zwenkau beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund dieser Eintragungen in ihre Lohnnachweiskarten auf die zusätzlichen Leistungen zu den gesetzlichen Renten vertrauen können, so dass der ZVK eine Rückabwicklung ungeachtet der Kosten, die damit verbunden wären, nicht möglich ist.
2. Mangels eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ist ihr Beitragskonto nicht gemäß ihrem hilfsweisen Antrag zu berichtigen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das Landesarbeitsgericht diesen Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen hat und die Änderung dieses Klageantrags im Revisionsverfahren zulässig war.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, H. Schwitzer, Mehnert
Fundstellen