Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Zuwendung. Arbeitgeberwechsel
Leitsatz (amtlich)
Vereinbart ein privater Arbeitgeber (Arzt) mit seiner Angestellten die Anwendung des BAT und des Zuwendungstarifvertrags, so muß die Angestellte, die ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März kündigt, die Zuwendung auch dann zurückzahlen, wenn sie im unmittelbaren Anschluß daran bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tätig wird.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 394; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen 3 Sa 859/91) |
ArbG Koblenz (Urteil vom 04.09.1991; Aktenzeichen 2 Ca 918/91) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1992 – 3 Sa 859/91 – aufgehoben.
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. September 1991 – 2 Ca 918/91 – abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung, eine Sonderzuwendung zurückzuzahlen.
Die Klägerin war bei den Beklagten, die gemeinsam ein pathologisches Institut betreiben, seit dem 1. Januar 1989 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 9. Dezember 1988 hatten die Parteien u. a. folgendes vereinbart:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. …
§ 5
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Die Klägerin erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.208,70 DM. In dieser Höhe zahlten die Beklagten ihr für das Jahr 1990 eine Sonderzuwendung. Am 4. Februar 1991 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 1991. Ab 1. April 1991 trat sie in ein Arbeitsverhältnis beim Landesveterinäruntersuchungsamt Rheinland-Pfalz ein.
Die Beklagten waren der Meinung, die Klägerin müsse wegen des Ausscheidens aus dem mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis zum 31. März 1991 die für das Jahr 1990 erhaltene Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (im folgenden: Zuwendungs-TV) zurückzahlen.
Der Zuwendungs-TV hat in der in den Jahren 1990 und 1991 geltenden Fassung u. a. folgenden Wortlaut:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
- …
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
- …
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
- der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
- …
- Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.
Außerdem haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zu § 1 Zuwendungs-TV vereinbart:
Die Beklagten zahlten wegen dieses geltend gemachten Rückzahlungsanspruches der Klägerin das Gehalt für März 1991 in Höhe von 3.208,70 DM brutto nicht aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse die für das Jahr 1990 gezahlte Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV nicht zurückzahlen, weil sie im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergetreten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.208,70 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin müsse die ihr für 1990 gezahlte Zuwendung zurückzahlen, da die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV deshalb nicht zur Anwendung komme, weil die Klägerin nicht von einem “Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes” zu einem anderen “Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes” gewechselt sei. Sie, die Beklagten, seien keine Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für den Fall, daß den Beklagten ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch zustehen sollte, auf die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage.
II. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der der Klägerin für 1990 gewährten Sonderzuwendung verneint. Es ist davon ausgegangen, daß der Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden sei. Zwar sei die Klägerin auf eigenen Wunsch zum 31. März 1991 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so daß die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Zuwendungs-TV eigentlich gegeben wären, jedoch greife zugunsten der Klägerin die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV ein.
Die Beklagten hätten sich durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme dem Anwendungsbereich des BAT und des Zuwendungs-TV unterstellt. Die von den Beklagten verwendeten Arbeitsvertragsformulare enthielten keinen Vorbehalt und keinerlei Einschränkung der Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge.
III. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
1. Die Beklagten haben gegen die Klägerin gemäß § 1 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 1990 gewährten Zuwendung in Höhe von 3.208,70 DM brutto. Mit dieser Forderung durften sie gegen die Gehaltsforderung der Klägerin für März 1991 in voller Höhe aufrechnen, weil die Klägerin auf die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 394 Satz 1 BGB, 850 ff. ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat. Dieser Verzicht ist zulässig, weil sich der Gläubiger einer fälligen Arbeitsentgeltforderung des ihm durch § 394 Satz 1 BGB gewährten Schutzes begeben kann (BAG Urteil vom 18. August 1976 – 5 AZR 95/75 – AP Nr. 4 zu § 613a BGB; MünchKomm-von Feldmann, 2. Aufl., § 394 Rz 6).
Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Parteien zulässigerweise ihr Arbeitsverhältnis durch einzelvertragliche Inbezugnahme dem Geltungsbereich des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge unterstellt haben, obwohl die Beklagten als private Arbeitgeber nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfallen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 208 III 2 und 4).
Da es sich bei dem Zuwendungs-TV um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag handelt (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1993, § 1 Zuwendungs-TV Rz 9), ist dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Zuwendungs-TV hat der Angestellte grundsätzlich eine nach § 1 Abs. 1 Zuwendungs-TV erhaltene Zuwendung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er bis einschließlich 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Klägerin ist infolge ihrer Eigenkündigung zum 31. März 1991 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis mit den Beklagten ausgeschieden.
2. Die Klägerin kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5, letzter Halbsatz Zuwendungs-TV berufen.
a) Nach dieser Tarifvorschrift braucht ein Angestellter die Zuwendung u. a. dann nicht zurückzuzahlen, wenn er im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 des Zuwendungs-TV genannten Art übernommen wird. Was die Tarifvertragsparteien unter “Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes” im Sinne dieser tariflichen Regelung verstehen, haben sie in Ziff. 2 der Protokollnotizen zu § 1 zum Zuwendungs-TV niedergelegt. Nach der dort enthaltenen Begriffsbestimmung ist das Land Rheinland-Pfalz, in dessen Dienste die Klägerin im unmittelbaren Anschluß an ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten, nämlich ab 1. April 1991, eingetreten ist, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Damit ist die Klägerin jedoch nicht in unmittelbarem Anschluß an ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen worden. Die Beklagten sind keine Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Das Land Rheinland-Pfalz damit kein anderer Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
b) Die Parteien haben mit ihrer Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge die Beklagten nicht einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV gleichstellen wollen.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten durch die Inbezugnahme des BAT und der ergänzenden Tarifverträge ihr Arbeitsverhältnis insgesamt diesen tariflichen Regelungen unterstellt. Irgendeine Einschränkung oder einen Vorbehalt enthalte ihre Vereinbarung nicht. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Parteien über den Wortlaut der tariflichen Regelung hinaus auch vereinbart haben, daß die Beklagten als “Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes” zu behandeln seien.
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV liegt der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zugrunde (BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 – 6 AZR 268/89 – BAGE 66, 322, 326 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5, zu II 2b der Gründe, m.w.N.).
Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes soll der Angestellte keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn er innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber wechselt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV vorausgesetzte Maß an Betriebstreue wird gleichsam auf den öffentlichen Dienst als Ganzes bezogen. Dieser Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes trägt jedoch nicht, wenn der Angestellte von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zu einem öffentlichen Arbeitgeber wechselt. Hier handelt es sich um einen Arbeitgeberwechsel, der gerade nicht von der Einheit des öffentlichen Dienstes umfaßt wird, auch wenn der private Arbeitgeber den BAT und die ergänzenden Tarifverträge anwendet (BAG, aaO).
Auch aus der Tatsache, daß die Beklagten der Klägerin für 1990 eine Zuwendung entsprechend dem Zuwendungs-TV gezahlt haben, läßt sich der Wille der Beklagten nicht herleiten, sich als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV zu “gerieren”. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger (hier also die Klägerin) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Bei der Auslegung dürfen deshalb nur solche Umstände berücksichtigt werden, welche bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 133 Rz 9). Alleine aus der Auszahlung einer Zuwendung gemäß dem Zuwendungs-TV für das Jahr 1990 durfte die Klägerin weder nach Treu und Glauben noch nach der Verkehrssitte annehmen, daß die Beklagten sich im Falle eines Ausscheidens der Klägerin zum 31. März 1991 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes so behandeln lassen wollten, als seien sie ebenfalls Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, damit zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV eingreifen könnte. Die Klägerin hat nicht behauptet, den Beklagten sei bei Auszahlung der Sonderzuwendung ihre Kündigungsabsicht bekannt gewesen. Sie hatten daher auch keinen Anlaß, irgendwelche Erklärungen für diesen Fall abzugeben.
Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagten bei einem möglichen Wechsel der Klägerin zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf die Rückzahlung der Zuwendung hätten verzichten wollen, bei einem Überwechseln zu einem privaten Arbeitgeber dagegen nicht.
Zwar hatten die Beklagten den Willen, den Zuwendungs-TV anzuwenden und taten dies auch, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie auch den § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV zu ihren Lasten anwenden wollten. Vielmehr ist davon auszugehen – und dies mußte auch die Klägerin erkennen –, daß die Beklagten nur solche Vorschriften des Zuwendungs-TV zur Anwendung bringen wollten, welche inhaltlich für das konkrete Arbeitsverhältnis “paßten”, so z. B. die Vorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Zuwendungs-TV, wonach kein Rückzahlungsanspruch besteht, wenn der Angestellte etwa wegen einer Schwangerschaft oder eines zu erwartenden Personalabbaus kündigt. Wenn ein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV (nämlich derjenige des § 1 Abs. 4 Nr. 1) seinem Wortlaut nach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden kann, folgt daraus noch nicht, daß es Parteiwille gewesen ist, diesen Ausnahmetatbestand entgegen seinem Wortlaut zugunsten der Klägerin zu vereinbaren.
Die Meinung des Landesarbeitsgerichts, daß “Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit” eine Anwendung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV auf den vorliegenden Fall gebieten, ist nicht zwingend. Es entspricht ebenso der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn eine durch Einzelarbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvorschrift ihres eindeutigen Wortlaut entsprechend angewandt wird, wie wenn ihr durch Auslegung des Arbeitsvertrages ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich eröffnet wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Hauck, Böck, Plenge, Wolf
Fundstellen
Haufe-Index 848119 |
NZA 1994, 321 |