Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Flugzeughydraulikmechanikers
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu der Entscheidung vom 23. August 1995 – 4 AZR 191/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
MTB II § 21 Abs. 1, § 22
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.01.1993; Aktenzeichen 4 (5) Sa 1169/92 E) |
ArbG Hannover (Urteil vom 03.06.1992; Aktenzeichen 6 Ca 19/92 E) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 1993 – 4 (5) Sa 1169/92 E – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.
Der am 2. April 1936 geborene Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, ist Schlossermeister. Er trat am 19. Januar 1959 in die Dienste der Beklagten. Im Jahre 1966 nahm er mit Erfolg an dem Bundeswehrlehrgang Flugzeugmechanikermeister teil. Außerdem besuchte er Lehrgänge für „Hydraulikmechaniker TRANSALL C-160”. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1991 ermächtigte ihn die Beklagte, das Symbol „Rotes Kreuz” bei folgenden Arbeiten zu löschen: Hydraulikundichtigkeit ohne Teilewechsel C-160, Laufrad- und Bremsenwechsel C-160 und Do-28 sowie Montage von Laufrädern C-160 und Do-28.
Der Kläger war als Flugzeughydraulikmechaniker in der Instandsetzungsstaffel des Lufttransportgeschwaders 62 (LTG 62) eingesetzt, das mit dem Transportflugzeug TRANSALL C-160 ausgerüstet ist. Das LTG 62 entstand 1978 aus der damaligen Werft 21 und der Flugzeugführerschule „S” (FFS „S”). Die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 hat die Aufgabe, die TRANSALL C-160 zu warten und instandzusetzen. Sie ist zuständig für alle Arbeiten an Flugzeugen dieses Typs, soweit diese nicht an Unternehmen der Privatindustrie vergeben werden. In Luftwaffenwerften werden keine Arbeiten an der TRANSALL C-160 ausgeführt.
Der Kläger, der wegen des Abbaus von Zivilpersonal im Rahmen der Umstrukturierung der Streitkräfte durch Auflösungsvertrag vom 30. Juni 1994 mit Wirkung vom 31. August 1994 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist, übte die folgenden Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der Gesamtarbeitszeit aus:
1. |
Reinigungsarbeiten im Arbeitsbereich (z.B. Werkstatt) |
3 % |
2. |
Pflege und Kontrolle von Werkzeugen und Gerät |
3 % |
3. |
Teilnahme an der fachbezogenen und allgemeintechnischen Aus- und Weiterbildung |
3 % |
4. |
Teilnahme an der Selbstschutzausbildung des Verbandes |
0,5 % |
5. |
Einweisung von Soldaten und Zivilbediensteten in einzelne Instandsetzungsabläufe |
1 % |
6. |
Betrieb, Pflege und Wartung von Bodendienst- und Prüfgeräten |
4 % |
7. |
Sonstige Unterstützungsarbeiten im Bereich der Technischen Gruppe (z.B. Unterstützung bei Flugzeugschleppvorgängen, Sicherheitsposten bei Standläufen usw.) |
3 % |
8. |
Durchführung der innerbetrieblichen Ausbildung von Auszubildenden |
8 % |
9. |
Ausfüllen der WIDAV-Arbeitsaufträge, der Tagesarbeitszettel, der Materialanforderungs- und Rückgabebelege sowie Führen des Bord- bzw. Arbeitsbuches. Arbeit mit den technischen Vorschriften usw. |
6,5 % |
10. |
Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Waffensystem |
|
10.1 |
Flüssigkeitsstände der Vorratsbehälter kontrollieren und einstellen |
1 % |
10.2 |
Druckbeaufschlagung des Lfz, u.a. für die anderen Fachgruppen |
3 % |
10.3 |
Fahrwerksanlage: Kontrolle, Einstellung und Funktionsprüfung von Fahrwerksklappenbetätigung, der Fahrwerkszylinder, der Verriegelungen, der Bremsen und Räder. Wechsel der Bauteile und Baugruppen und soweit notwendig, Reparatur und Instandsetzung an den ausgebauten Bauteilen |
21 % |
10.4 |
Flugsteuerungsanlage: Kontrolle, Einstellung und Überprüfung der hydraulischen Bauteile von Höhenruder, Seitenruder, Querruder, Landeklappen, Luftbremsen, Torsionsanlage Landeklappen. Wechsel der Bauteile und Baugruppen und, soweit notwendig und möglich, Reparatur und Instandsetzung ausgebauter hydraulischer Bauteile, |
22 % |
10.5 |
Hydraulische Druckerzeugungsanlagen und Versorgungskreise auf richtige Arbeitsweise kontrollieren, einstellen und überprüfen und Bauteile oder Baugruppen wenn nötig wechseln |
12 % |
10.6 |
Fehlersuche an hydraulischen und hydroelektrischen Anlagen und Fehlerabgrenzung gegenüber den Fachgruppen Elektrik, Instrumente, Mechanik, Triebwerk und Flugregelanlagen |
6 % |
10.7 |
Auf- und Abbocken von Lfz |
2 % |
10.8 |
Entgasung der hydraulischen Anlagen am Boden und in der Luft |
1 % |
Durch den Tarifvertrag vom 22. März 1991 gestalteten die Tarifvertragsparteien das Lohngruppenverzeichnis rückwirkend zum 1. Oktober 1990 um und führten eine neue Spitzenlohngruppe, die Lohngr. 9, ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 verlangte der Kläger, der ab 1. Oktober 1974 in die Lohngruppe I Fallgr. 1 Teil II SV 2 a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II eingereiht war, die der Lohngruppe 8 Fallgr. 1 Teil II SV 2 a der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung entspricht, rückwirkend zum 1. Oktober 1990 die Vergütung der Lohngr. 9 des neuen Tarifvertrages. Da die vierjährige Tätigkeit in der Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 Teil II SV 2 a vom Kläger bereits erfüllt war, reihte die Beklagte ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in die Lohngr. 8 a des Allgemeinen Teils des MTB II ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er die Voraussetzungen der Lohngr. 9 Fallgr. 4 SV 2 a erfülle.
Er verfüge über eine einschlägige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren. Des weiteren sei er in einer Einrichtung beschäftigt gewesen, die mit einer Luftwaffenwerft vergleichbar sei. Die Wartung und Instandsetzung der TRANSALL C-160 werde, soweit sie nicht in den Instandsetzungsstaffeln 61, 62 und 63 durchgeführt werde, nur außerhalb der Bundeswehr durch private Unternehmen, insbesondere die Herstellerbetriebe erledigt. Der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 sei seit Mitte 1992 als einziger Instandsetzungsstaffel die Nachrüstung der TRANSALL C-160 (sog. Data Dathering Einrüstung) und seit Anfang 1993 die sog. Punib (punktuelle Untersuchung nicht inspizierter Bereiche) übertragen worden. Wäre er an einer Luftwaffenwerft beschäftigt gewesen, so würde er dort die gleichen Tätigkeiten ausgeübt haben wie in der Instandsetzungsstaffel. Unerheblich sei, ob es sich bei der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 um eine selbständige Dienststelle handele. Maßgeblich sei allein die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes bzw. die ausgeübte Tätigkeit. Die Vergleichbarkeit der Instandsetzungsstaffel mit einer Luftwaffenwerft scheitere auch nicht daran, daß die Instandsetzungsstaffel nur für einen einzigen Flugzeugtyp zuständig sei. Es gebe auch Luftwaffenwerften, die nur mit einem Flugzeugtyp befaßt seien, nämlich die Luftwaffenwerft Jever (Phantom) und die Luftwaffenwerft 13 in Erding (Tornado). Des weiteren könne die Beklagte nicht die angeblich unterschiedliche Zuständigkeit für Arbeiten verschiedener Materialerhaltungsstufen (MES) zur Abgrenzung der Instandsetzungsstaffel von einer Luftwaffenwerft heranziehen. Die Einstufung von Instandsetzungsarbeiten in die MES 1 bis 4 sei ein rein willkürlicher Vorgang, der auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhe.
Er habe zu wesentlich mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit Instandsetzungsarbeiten ausgeführt. Zur Instandsetzung gehörten auch die Kontrolle sowie Einstellungs- und Funktionsprüfung. Diese Arbeiten hätten maximal 10 % der in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Positionen 10.3 bis 10.6 in Anspruch genommen.
Zudem habe es sich um Arbeiten an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen gehandelt. Die TRANSALL C-160 bestehe aus einer Vielzahl von Teilsystemen. Ein solches Teilsystem sei beispielsweise die Fahrwerksanlage. Abgesehen davon sei die TRANSALL C-160 auch als Waffensystem anzusehen. Die Beklagte selbst bezeichne sie so in Dienstvorschriften, technischen Anweisungen, Zeugnissen usw. Die TRANSALL C-160 verfüge über ausschließlich militärischen Zwecken dienende Einrichtungen.
Des weiteren habe er für seine Tätigkeit fachübergreifende Kenntnisse benötigt. Bei der Fehlersuche und Störungsbehebung seien beispielsweise Kenntnisse der Elektronik, der Elektrotechnik, der Regelungstechnik usw. erforderlich.
Darüber hinaus habe er auch die Anforderungen der Fallgr. 5 Buchstabe b erfüllt. Im Jahresdurchschnitt sei er mindestens 20 % bis 30 % seiner Gesamttätigkeit an ausgebauten Luftfahrzeughydraulikbauteilen, insbesondere an den Ruderanlagen, den Luftschraubenblättern und den Fahrwerksanlagen tätig gewesen. Zusammen mit der Fallgr. 4 ergebe sich ein Anteil von insgesamt mindestens 80 % Arbeiten der Lohngruppe 9.
Schließlich ergebe sich sein Anspruch auch aus der Lohngr. 9 Fallgr. 6, da er eine zusätzliche militärische Meisterprüfung besitze.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte ihm vom 1. Oktober 1990 an Lohn aus der Lohngr. 9 des Sonderverzeichnisses der Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung SV 2 a, basierend auf den Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) gemäß des Tarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes in der Fassung vom 24. April 1991 schuldet und darüber hinaus 4 % Zinsen auf die monatliche Nettodifferenz vom Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit an, frühestens ab Klageerhebung schuldet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger besitze bereits keine einschlägige Ausbildung im Sinne der Tarifnorm. Darüber hinaus sei die Instandsetzungsstaffel keine mit einer Luftwaffenwerft vergleichbare Einrichtung. Die Inspektion und Störungsbehebung an der TRANSALL C-160 erfolgten nicht nur in der Instandsetzungsstaffel, sondern auch durch Industrieunternehmen. Die Instandsetzungsstaffel führe grundsätzlich nur Arbeiten der MES 1 und 2 aus, lediglich in Ausnahmefällen Teilbereiche der MES 3 und 4. Die MES 3 und 4 seien grundsätzlich nicht dem Nutzer, sondern dem Depot bzw. Industriebereich zugeordnet. Die Tätigkeit der MES 3 und 4 erfordere eine umfangreichere Prüfung und eine erhöhte „Eindringtiefe” in das zu prüfende Gerät. Daneben erfolge die Zuordnung von Inspektionsarbeiten zu einer MES auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. So werde beispielsweise eine Bauteilprüfung im Rahmen der MES 3 und 4 beim Hersteller durchgeführt, wenn es sich für den Nutzer nicht lohne, einen hierfür benötigten kostenintensiven Teststand zu unterhalten. Zudem unterscheide sich eine Instandsetzungsstaffel von einer Luftwaffenwerft dadurch, daß die Instandsetzungsstaffel nur für den Flugzeugtyp des Geschwaders zuständig sei, die Luftwaffenwerft hingegen für mehrere Flugzeugtypen verschiedener Einheiten. Darüber hinaus handele es sich bei Luftwaffenwerften, Heeresinstandsetzungswerken und dem Marinearsenal um selbständige Dienststellen. Dies treffe für die frühere Instandsetzungsstaffel des Klägers nicht zu, da sie organisatorischer Teil des LTG 62 sei. Eine vergleichbare Einrichtung im Sinne der Tarifnorm gebe es zur Zeit nicht. Dieser Begriff sei lediglich deshalb aufgenommen worden, weil sich die Organisationsstruktur der Bundeswehr angesichts der geplanten Reduzierungen im Wandel befinde.
Weiterhin habe der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, zu welchem Anteil seiner Arbeitszeit er besonders schwierige Instandsetzungen ausgeführt habe. Er unterscheide nicht zwischen Instandsetzung und Wartung. Unter die Wartung falle insbesondere der turnusmäßige Wechsel von Bauteilen und Baugruppen, was etwa 25 % der gesamten Arbeitszeit ausmache.
Auch habe der Kläger nicht an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen gearbeitet. Seine Zuständigkeit habe sich nicht auf Teilsysteme erstreckt, sondern nur auf Systemteile. Zudem sei die TRANSALL C-160 kein Waffensystem. Als Waffe könne nur ein Gerät angesehen werden, das unmittelbar dem Kampfeinsatz diene.
Die Anforderungen der Lohngr. 9 Fallgr. 5 Buchstabe b seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, welche Arbeiten er in welchem zeitlichen Umfang an ausgebauten Teilen erledigt habe.
Den Merkmalen der Lohngr. 9 Fallgr. 6 entspreche die Tätigkeit des Klägers deshalb nicht, weil er an keinem der darin genannten Waffensysteme tätig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Durch Beschluß vom 12. Januar 1994 – 4 AZN 604/93 – hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag mit der Maßgabe weiter, daß dieser auf die Zeit bis zum 31. August 1994 beschränkt ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).
Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil erst mehr als acht Monate nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden, so daß davon auszugehen ist, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist.
Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO = NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt.
B.I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (vgl. Urteile des Senats vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 126/92 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. März 1974 – 4 AZR 293/73 – AP Nr. 2 zu § 21 MTB II; vom 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. August 1994 kein höherer Lohn als der Monatstabellenlohn nach der Lohngruppe 8 a MTB II zu.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend nach dem MTB II und den diesen ergänzenden Tarifverträgen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
Nach § 21 Abs. 1, § 22 MTB II wird der Lohn des Klägers nach der „Tätigkeit (Lohngruppen)” gemessen. Insoweit ist § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II maßgebend, der bestimmt, daß für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Für den Kläger, der als Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung tätig gewesen ist, gilt damit neben dem Allgemeinen Teil das Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SV 2 a). Die Eingruppierungsmerkmale des Allgemeinen Teils sowie des SV 2 a haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
„Allgemeiner Teil
Lohngruppe 4
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden*
…
Lohngruppe 8 a
Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
SV 2 a
Lohngruppe 8
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen**
…
Lohngruppe 9
…
4. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen, die besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen (z.B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen
5. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in Luftwaffenwerften oder vergleichbaren Einrichtungen, die besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten
- an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten (z.B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser),
- an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeughydraulikbauteilen (z.B. Höhenruderkraftsteuergerät),
- an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugoptronik oder
- an automatischen Prüfgeräten für Luftfahrzeugkomponenten
selbständig durchführen oder Abnahmeprüfungen an den o.a. Instrumenten, Bauteilen oder Komponenten verantwortlich durchführen
6. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils mit zusätzlicher militärischer Meisterprüfung, die komplexe Systeme (z.B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte) der Waffensysteme Tornado, Alpha Jet oder Phantom selbständig überprüfen, warten und instandsetzen.
…”
2. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei weder in einem Heeresinstandsetzungswerk, einer Luftwaffenwerft, dem Marinearsenal noch in einer hiermit vergleichbaren Einrichtung beschäftigt. Eine vergleichbare Einrichtung müsse sowohl organisatorisch als auch von der Aufgabenstellung her mit Heeresinstandsetzungswerken usw. vergleichbar sein. Die Einrichtung müsse dafür zuständig und ausgerüstet sein, Instandsetzungsarbeiten bis ins kleinste Detail durchzuführen. Die Instandsetzungsstaffel sei demgegenüber in ein LTG eingebettet und nicht wie eine Luftwaffenwerft eigenständig. Die Instandsetzungsstaffel repariere grundsätzlich nur einen Flugzeugtyp.
3. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Vorinstanzen haben die Klage schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die substantiierte Darlegung hat vermissen lassen, daß es sich bei der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 um eine einer Luftwaffenwerft „vergleichbare Einrichtung” handelt.
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitens falle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich zwischen den Merkmalen ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, worin die Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten der Tätigkeiten liegen.
Das Vorbringen des Klägers zu dem Tatbestandsmerkmal der einer Luftwaffenwerft „vergleichbaren Einrichtung” beschränkt sich entweder auf ganz allgemein gehaltene Wertungen oder auf die kein Gesamtbild ergebende Behauptung von Einzelumständen.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger ausgeführt, in den gesamten noch vorhandenen Luftwaffenwerften der Bundeswehr würden „ebenfalls nur die für die C 160 vom LTG 62 ausgeführten Leistungen erbracht und keine darüber hinausgehenden Leistungen”, diese würden „nämlich ausschließlich an die Industrie vergeben”. Im Berufungsrechtszug hat er ausgeführt, es gebe „keinerlei Arbeiten und Leistungen, die von der Instandsetzungsstaffel an der TRANSALL nicht ausgeführt werden, die in einer Werft ausgeführt würden”, wofür er sich beweiseshalber auf das Zeugnis des Hauptfeldwebels K. bezogen hat. Um welche Leistungen es sich im einzelnen handelt, ist nicht dargelegt. Dieser Vortrag bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Einrichtungen beurteilen zu können. Der Kläger hätte – ggf. unter Rückgriff auf die entsprechenden Dienstvorschriften, insbesondere die Zentrale Dienstvorschrift „Die Materialerhaltung der Bundeswehr – ZDv 33/3” dartun müssen, daß seine frühere Dienststelle in Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung bei der Instandsetzung einer Luftwaffenwerft vergleichbar ist.
Über diese auf einen Satz beschränkte Begründung – die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 sei eine einer Luftwaffenwerft „vergleichbare Einrichtung”, weil in beiden Einrichtungen gleiche Arbeit geleistet werde – hinaus besteht der Vortrag des Klägers im wesentlichen darin, zu einzelnen Tatumständen, mit denen die Beklagte begründet, die Instandsetzungsstaffel sei keine einer Luftwaffenwerft vergleichbare Einrichtung, jeweils das Gegenteil zu behaupten.
So führt der Kläger etwa an, daß die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 zum Teil auch für Maschinen anderer Geschwader zuständig sei, weiter daß es Luftwaffenwerften gebe, in denen – wie in seiner früheren Instandsetzungsstaffel – Arbeiten lediglich an einem Flugzeugtyp ausgeführt würden. Eine systematische, aus sich heraus verständliche umfassende Darlegung von Tatsachen, die er dahin wertet, die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 sei eine einer Luftwaffenwerft „vergleichbare Einrichtung”, hat der Kläger versäumt. Aufgabenstellung, personelle und materielle Ausstattung, Arbeitsabläufe und Eingliederung in die Aufgabenorganisation in der Materialerhaltung der Bundeswehr werden weder für Luftwaffenwertten noch für die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 vom Kläger nachvollziehbar dargelegt.
Auch der Vortrag des Klägers zu verschiedenen Einzelumständen zu dem Tatbestandsmerkmal der „Vergleichbarkeit” vermag im übrigen nicht zu überzeugen:
aa) Selbst wenn es Luftwaffenwerften gibt, die nur einen Flugzeugtyp zu betreuen haben, schließt dies nicht aus, daß in den vom Kläger genannten Luftwaffenwerften an den Kampfflugzeugen Phantom und Tornado andersartige Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden als die Instandsetzungsstaffel des LTG 62 an der TRANSALL C-160 erledigt.
bb) Die Behauptung des Klägers, an der TRANSALL C-160 von einer Instandsetzungsstaffel nicht ausführbare Arbeiten würden nicht bei der Bundeswehr, sondern in Betrieben der freien Wirtschaft ausgeführt, besagt nichts über die Art und den Umfang der von der Instandsetzungsstaffel auszuführenden Tätigkeiten. Es ist nicht auszuschließen, daß Industrieunternehmen an der TRANSALL C-160 Arbeiten durchführen, die bei anderen Flugzeugen von Luftwaffenwerften ausgeführt werden. Die Instandsetzungsarbeiten an der TRANSALL C-160 sind möglicherweise in größerem Umfang privatisiert als bei anderen Flugzeugtypen.
cc) Soweit der Kläger schließlich die Vergleichbarkeit der Einrichtungen daraus folgert, daß die ehemalige Werft 21 im Jahre 1978 in der Instandsetzungsstaffel aufgegangen sei, läßt sich daraus nicht entnehmen, welchen Aufgabenzuschnitt die Instandsetzungsstaffel im Verhältnis zu einer Luftwaffenwerft zur Zeit des Anspruchszeitraums ab 1. Oktober 1990 hat. Unklar bleibt, ob die Instandsetzungsstaffel sämtliche Instandsetzungsarbeiten von der ehemaligen Werft 21 übernommen hat und ob diese Tätigkeiten auch während des Anspruchszeitraums noch denen einer Luftwaffenwerft entsprachen.
Schon mangels einer systematischen, aus sich heraus verständlichen Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen er die Vergleichbarkeit der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 mit einer Luftwaffenwerft folgert, steht dem Kläger kein Anspruch auf Lohn nach der Lohngruppe 9 MTB II zu.
b) Insbesondere aber hat der Kläger es versäumt, substantiiert darzulegen, daß in der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 in nennenswertem Umfang Instandsetzungsarbeiten der Materialerhaltungsstufen (MES) 3 und 4 ausgeführt werden. Die Ausführung solcher Arbeiten ist Voraussetzung dafür, daß eine „Einrichtung” einer Luftwaffenwerft vergleichbar ist.
aa) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 885/93 – (ZTR 1995, 220) mit dem Begriff der „vergleichbaren Einrichtungen” befaßt. Er hat dazu nach Darlegung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze ausgeführt, aus dem Wortlaut des Tarifvertrages sei der Begriff „vergleichbare Einrichtung” nicht zu bestimmen. Bei diesem Tarifmerkmal handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser sei von den Tarifvertragsparteien nicht näher definiert worden. Insbesondere fehle die Angabe der Umstände, die für die Vergleichbarkeit einer Einrichtung mit Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften und dem Marinearsenal maßgebend sein sollten. Folglich sei für die Auslegung dieses Tarifmerkmals auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Als Eingruppierungsmerkmal sei der Begriff „vergleichbare Einrichtungen” so auszulegen, daß er als Merkmal für den Wert der Tätigkeit des Arbeiters als Bemessungsgröße für seine Entlohnung geeignet sei. Die Tarifvertragsparteien wollten mit Eingruppierungsregelungen die Tätigkeit des Arbeitnehmers bewerten und für sie die der jeweiligen Bewertung entsprechende Vergütung bestimmen. Auch wenn sie dies mit Hilfe der Dienststelle täten, in der die Tätigkeit ausgeübt werde, hätten sie damit doch die sich bei der Arbeit in dieser Dienststelle gestellten besonderen Anforderungen oder eine hierfür benötigte besondere Qualifikation im Auge. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Tarifvertragsparteien eine rein räumliche oder organisatorische Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Dienststelle oder Abteilung zu einem tariflichen Eingruppierungsmerkmal erheben wollten, welches zu einem höheren Lohn führe (Urteil des Senats vom 10. Februar 1982 – 4 AZR 464/79 – AP Nr. 3 zu § 22 MTB II SV 2a; vergleiche auch Urteil des Senats vom 25. August 1993 – 4 AZR 566/92 – ZTR 1994, 242). Die Vergleichbarkeit müsse daher mit einem Merkmal bestimmt werden, das erkläre, wieso die Tätigkeit „in vergleichbaren Einrichtungen” der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 SV 2 a die Zahlung einer höheren Vergütung als derjenigen der Lohngruppe 8 rechtfertige. Für den Begriff der vergleichbaren Einrichtungen sei nicht zu fordern, daß sie wie die Heeresinstandsetzungswerke, die Luftwaffenwerften und das Marinearsenal selbständige Dienststellen innerhalb der Bundeswehr seien. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern es für den Wert der Tätigkeit eines Luftfahrzeughydraulikmechanikers und dessen gerechte Entlohnung eine Rolle spielen könne, ob die Instandsetzungseinrichtung, in der er seine Tätigkeit verrichte, eine selbständige Dienststelle sei. Ebensowenig könne für die Vergleichbarkeit der Einrichtungen darauf abgestellt werden ob dort nur Gerät der eigenen Dienststelle oder auch solches anderer Dienststellen instandgesetzt werde. Für die Bewertung einer bestimmten Reparatur sei es bedeutungslos, ob diese an einem Fluggerät der eigenen oder einer fremden Einheit ausgeführt werde. Hingegen werde der Wert der Tätigkeit dadurch bestimmt, für welche Instandsetzungsarbeiten die Einrichtung zuständig sei. Im Bereich der Bundeswehr würden die der Materialerhaltung dienenden Tätigkeiten nach Materialerhaltungsstufen (MES) unterschieden. Die MES 1 und 2 umfaßten Pflege- und Wartungsarbeiten und die sich daraus ergebende Instandsetzung. Die Instandsetzung erstrecke sich auf den Austausch eines oder mehrerer Teile; die Bauteile selbst könnten und dürften hier nicht instandgesetzt werden. Arbeiten der MES 3 und 4 seien Grundinstandsetzungen und Instandsetzungen von Austauschteilen. Streitlos erforderten die Arbeiten der MES 3 und 4 regelmäßig ein besonderes Spezialwissen und -können, seien also anspruchsvoller als die der MES 1 und 2.
bb) An dieser in jener Entscheidung näher begründeten Auffassung hält der Senat fest. Für die dort vertretene Auffassung spricht zusätzlich der Inhalt der Zentralen Dienstvorschrift „Die Materialerhaltung der Bundeswehr – ZDv 33/3”, der in der in einem anderen Rechtsstreit eingeholten, von der Beklagten vorgelegten Tarifauskunft des BMI dargestellt ist. Dieser war in der Sache – 4 AZR 885/93 – von den Parteien jenes Rechtsstreits nicht vorgetragen. Nach dieser Auskunft, deren nachfolgend behandelte Ausführungen nicht speziell die Instandsetzungsstaffel eines Jagdbombergeschwaders, sondern auch solche anderer Luftfahrzeuggeschwader betreffen, wird zwischen der Truppeninstandsetzung, die Arbeiten der MES 1 und 2 beinhaltet, und der Depotinstandsetzung, die auch Arbeiten der MES 3 und 4 einschließt, unterschieden. Für die der Luftwaffenwerft übertragene sog. Depotinstandsetzung, die im wesentlichen die Hauptinstandsetzung, die Grundüberholung und die Nachrüstung umfaßt, werden Meß- und Prüfgeräte sowie Spezialwerkzeuge benötigt, über die die Instandsetzungsstaffeln nicht verfügen. Der Begriff der „vergleichbaren Einrichtung” setzt daher auch die Ausstattung mit Geräten voraus, die auch die Ausführung von Arbeiten der MES 3 und 4 ermöglichen. Dies wird auch von der Gewerkschaft ÖTV so gesehen, die in ihrer im Berufungsurteil erwähnten, aber dort nicht zitierten Auskunft zum Begriff der „vergleichbaren Einrichtungen” ausführt: „Die Einrichtung muß so ausgerüstet sein, daß sie diese komplizierten Instandsetzungsarbeiten in jedem auftretenden Fall durchführen kann”. Danach setzt der Begriff der „vergleichbaren Einrichtungen” auch die Ausführbarkeit von Arbeiten der MES 3 und 4 voraus.
cc) Der Kläger meint, es sei ein „unzulässiges Abgrenzungskriterium”, nur solche Einrichtungen als einer Luftwaffenwertt vergleichbar anzusehen, in denen in nennenswertem Umfang Arbeiten der MES 3 und 4 ausgeführt würden, und begründet dies damit, die Einreihung in die MES 1 bis 4 sei ein rein willkürlicher Vorgang, der dazu führe, daß danach die erforderlichen Ersatzteile etc. beschafft und den Werften ebenso wie den Instandsetzungsstaffeln zur Verfügung gestellt würden.
Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Daß die Einstufung einer Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit in eine bestimmte MES kein rein willkürlicher Vorgang ist, zeigt deutlich der vom Kläger vorgelegte Antrag der Instandsetzungsstaffel LTG 62 vom 5. Oktober 1992, der das Dichtungssystem an den hydraulischen Fahrwerksbauteilen der TRANSALL C-160 betrifft. Die willkürliche Änderung der Einstufung einer Instandsetzungsarbeit in die Materialerhaltungsstufen bedürfte keiner detaillierten Begründung, wie sie der Antrag vom 5. Oktober 1992 enthält. Außerdem ist die Einstufungsänderung am 5. Oktober 1992 nicht ohne jeden Anlaß beantragt, sondern damit begründet worden, die L.-GmbH habe das Dichtungssystem an den hydraulischen Fahrwerksbauteilen der TRANSALL C-160 geändert. Daß technische Änderungen Anlaß sind, die Zuordnung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, leuchtet ohne weiteres ein.
Die Bestimmung der Vergleichbarkeit danach, ob in den sonstigen Einrichtungen auch Arbeiten der MES 3 und 4 anfallen, räumt auch nicht dem Arbeitgeber „alle Dispositionsmöglichkeiten” ein. Ihrer Veränderbarkeit nach dem Gutdünken des Arbeitgebers sind technische und organisatorische Grenzen gezogen. Ist eine Instandsetzungseinrichtung beispielsweise für Arbeiten der MES 4 personell und technisch nicht ausgestattet, kann der Arbeitgeber nicht einfach eine der MES 4 zugeordnete Arbeit nach der MES 2 bewerten und bei dieser Einrichtung ausführen lassen. Darauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. November 1994 – 4 AZR 885/93 –, a.a.O., hingewiesen. Grundsätzlich steht es jedoch in der freien Entscheidung der Beklagten, wie sie ihre mit der Materialerhaltung der Bundeswehr betrauten Dienststellen technisch und personell ausstattet.
dd) Der Kläger hat in den Vorinstanzen nicht substantiiert behauptet, der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 seien in nennenswertem Umfang die Ausführung von Arbeiten der MES 3 und 4 übertragen. Konkret hat er die Ausführung solcher Arbeiten lediglich für die Dichtringe V/N 5330–01–267–83.95 und BZ G 78/OZ 025 und 026 (NAA 00054 Bauzustände) behauptet, auf deren Einstufungsänderung sich der bereits behandelte Antrag der Instandsetzungsstaffel LTG 62 vom 5. Oktober 1992 bezogen hat. Es fehlen Angaben des Klägers dazu, daß der Wechsel dieser speziellen Dichtringe einen nennenswerten Anteil an den in der Instandsetzungsstaffel des LTG 62 zu leistenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ausmacht, ganz abgesehen davon, daß zu der Auswechslung dieser Dichtringe zum Teil auch Tätigkeiten zu leisten sind, die in die MES 1 und 2 fallen.
Der Vortrag des Klägers in der Revisionsverhandlung, er habe im Jahre 1994 „cirka 30 % der Gesamtarbeitszeit Arbeiten der Materialerhaltungsstufe 3–4 (MES 3–4) durchgeführt”, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des LTG 62 vom 7. Juli 1995 ergebe, kann vom Senat nicht berücksichtigt werden, da er von der Beklagten nicht unstreitig gestellt worden ist.
ee) Der Kläger hat zur Begründung seines Vergütungsanspruchs in den Vorinstanzen weiter geltend gemacht, mindestens 20 bis 30 % seiner Gesamttätigkeit sei er an ausgebauten Luftfahrzeughydraulikbauteilen, insbesondere an Ruderanlagen, an den Luftschraubenblättern und an den Fahrwerksanlagen, tätig gewesen; diese Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 5 Buchstabe b des SV 2 a. Die Revisionsbegründung läßt nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger als fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auch rügt, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfülle er die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppe.
Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, daß seine Revisionsbegründung so zu verstehen ist. Selbst wenn der Kläger 20 bis 30 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit Tätigkeiten an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeughydraulikbauteilen befaßt gewesen ist und wenn diese Tätigkeit auch den übrigen Merkmalen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 5 Buchstabe b entspricht, kann der Kläger nicht Vergütung nach Lohngruppe 9 verlangen, da für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II). Da die übrige Tätigkeit des Klägers bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht den Merkmalen der Lohngruppe 9 entsprochen hat, führt die Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals der Fallgruppe 5 Buchstabe b mit 20 bis 30 % seiner Gesamttätigkeit nicht zu einem Vergütungsanspruch des Klägers nach Lohngruppe 9.
ff) Die Einreihung des Klägers in die Lohngr. 9 Fallgr. 6 scheidet, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht an komplexen Systemen der Waffensysteme Tornado, Alpha Jet oder Phantom tätig gewesen ist. Der Kläger läßt auch jeden Vortrag dazu vermissen, aus welchem Grunde seine Tätigkeit gleichwohl den Merkmalen dieser Spezialregelung entsprochen haben soll.
4. Auf die prozessualen Rügen des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und die angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers steht ihm die geforderte Vergütung nicht zu.
III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schneider, Friedrich, Bott, Müller-Tessmann, E. Wehner
Fundstellen