Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtzusage. Besitzstandszulage für Senatsfahrer. Geltungsdauer der Willenserklärung. Zugang. Annahme des Antrags. Aufhebung der Gesamtzusage. Besitzstandsregelung für Senatsfahrer. Auslegung. Ablösung eines Senatsfahrers. Feststellungsantrag. Rechtsverhältnis. Feststellungsinteresse. Bestimmtheit
Orientierungssatz
1. Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Die Gesamtzusage wird dann auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gem. § 151 BGB annehmen.
2. Die Aufhebung einer durch Gesamtzusage getroffenen Regelung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft, lässt also mit der Annahme des Antrags bereits entstandene Bindungen unberührt.
3. Sagt der Arbeitgeber gegenüber den persönlichen Fahrern von Senatoren eine aufzehrbare Besitzstandszulage für den Fall ihrer Ablösung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen zu, sind hiervon mangels abweichender Anhaltspunkte auch gesundheitliche Gründe umfasst. Eine einseitige, nur vom Willen des Arbeitgebers abhängige Maßnahme wird ohne besondere Anhaltspunkte hierfür nicht vorausgesetzt.
Normenkette
BGB §§ 130, 133, 145-146, 148, 151, 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 8 Sa 75/07) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 21 Ca 146/07) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2008 – 8 Sa 75/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über eine Besitzstandszulage.
Rz. 2
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete zunächst als Postfahrer. Arbeitsvertraglich ist die Anwendbarkeit des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Pkw-Fahrer-TV HH) vom 10. Februar 1965 und der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vereinbart. Der Pkw-Fahrer-TV HH enthält ua. folgende Regelungen:
Ҥ 3
(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTArb ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden … abgegolten sind. …
(2) Die Pauschallöhne ergeben sich aus den Anlagen zu diesem Tarifvertrag.
…
(3) Ständige persönliche Fahrer im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen Fahrer des Präsidenten der Bürgerschaft und der Mitglieder des Senats. Der Pauschallohn der ständigen persönlichen Fahrer wird nur für die Dauer dieser Verwendung gezahlt.
…
§ 6
(1) Kann der Fahrer, der eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Fahrer mit einem Pauschallohn nach diesem Tarifvertrag bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt hat, infolge eines Unfalles, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, nicht mehr als Kraftfahrer weiterbeschäftigt werden, erhält er eine persönliche Zulage, wenn er nicht der Pauschalgruppe I angehört.”
Rz. 3
Im Jahre 1985 wandten sich einzelne ständige persönliche Fahrer von Mitgliedern des Senats der Beklagten (sog. Senatsfahrer) im Namen aller Senatsfahrer an den Ersten Bürgermeister, um eine soziale Absicherung der Senatsfahrer in Form einer persönlichen Zulage für den Fall zu erreichen, dass eine Tätigkeit als Kraftfahrer aus Alters- oder Gesundheitsgründen beendet werden müsse. Der Erste Bürgermeister der Beklagten übergab die Angelegenheit der Finanzbehörde und dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst zur Klärung tarifrechtlicher Fragen. Die Senatsfahrer forderten im weiteren Verlauf mit mehreren Schreiben an den Finanzsenator, den Senator für Schule und Berufsbildung und den Staatsrat der Innenbehörde eine Absicherung ua. für den Fall der Ablösung wegen Krankheit. Mit Schreiben vom 20. Februar 1987 an die Finanzbehörde erklärte das Senatsamt für den Verwaltungsdienst Folgendes:
“…
Das Senatsamt erklärt sich damit einverstanden, daß Senatsfahrern, sofern sie fünf Jahre als solche beschäftigt waren, im Falle ihrer Ablösung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen eine aufzehrbare Besitzstandszulage nach folgender Maßgabe gewährt wird:
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten Pauschallohn als Senatsfahrer zuzüglich aller sonstigen Lohnzulagen und Lohnzuschläge und dem Lohn bzw. der Vergütung einschließlich aller Zulagen und Zuschläge gewährt, der/die dem Bediensteten für den ersten vollen Kalendermonat nach seiner Ablösung tarifvertraglich zusteht. Erhält der ehemalige Senatsfahrer Lohn oder Vergütung aus einer höheren Lohn- bzw. Vergütungsgruppe oder Pauschallohngruppe oder aus einer höheren Lebensaltersstufe der gleichen Vergütungs- oder Lohngruppe oder erhält er eine Funktionszulage, so ist die Zulage neu festzusetzen. Lohnprämien und Zeitzuschläge sind auf die Zulage anzurechnen. Die Zulage verringert sich ferner um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Bezüge aufgrund einer allgemeinen Erhöhung verbessern. Die Zulage ist ruhegeldfähig nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes.
Die Zulage entfällt, wenn der ehemalige Senatsfahrer die Übernahme eines höherwertigen Arbeitsplatzes, einer höherwertigen Funktion oder einer Tätigkeit im Prämienlohn aus einem von ihm zu vertretenden Grund ablehnt.
Durch diese Regelung bleibt die Verpflichtung der Beschäftigungsbehörde unberührt, für abgelöste Senatsfahrer eine möglichst gleichwertige Tätigkeit zu suchen. Die Regelung vom 16. Februar 1977 wird hiermit aufgehoben.
…”
Rz. 4
Der Staatsrat der Innenbehörde informierte über diese Regelung den Bürgermeister sowie die Senatoren und stellte anheim, die Senatsfahrer entsprechend zu unterrichten. Der Finanzsenator setzte mit Schreiben vom 13. März 1987 alle Senatsfahrer in Kenntnis. Im Rahmen einer Personalversammlung für die Mitarbeiter der Fahrbereitschaft hatte er bereits am 10. Februar 1987 über die beabsichtigte Verfahrensweise mündlich informiert. Eine Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Verwaltung erfolgte nicht. Seit dem Jahr 1987 wurde die Besitzstandsregelung zugunsten der Senatsfahrer I… und S… angewandt.
Rz. 5
Der Kläger wurde ab dem 1. Dezember 1998 als Senatsfahrer eingesetzt. Seine Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe Va iVm. § 3 Abs. 3 des Pkw-Fahrer-TV HH und betrug zuletzt monatlich 3.330,17 Euro brutto.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 5. August 2003, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verwaltung am 31. August 2003, hob die Beklagte die Besitzstandsregelung für Senatsfahrer vom 20. Februar 1987 wie folgt auf:
“Die mit Schreiben des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst – Personalamt – an die Finanzbehörde vom 20.02.1987 … getroffene Besitzstandsregelung für ständige persönliche Fahrer, die nach mehr als fünfjähriger Tätigkeit aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, als solche abgelöst werden, wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Danach kann die genannte Regelung für diejenigen ständigen persönlichen Fahrer, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Hinweise noch nicht fünf Jahre als solche tätig gewesen sind, nicht mehr angewandt werden.”
Rz. 7
Die Finanzbehörde unterrichtete die Senatsfahrer hierüber am 24. November 2003.
Rz. 8
Seit September 2004 wird der Kläger in der Registratur eingesetzt, da eine Venenthrombose im Bereich seines linken Auges eine Sehstörung verursacht, die einer weiteren Beschäftigung als Fahrer entgegensteht. Ab Mai 2006 entlohnt die Beklagte den Kläger nach Lohngruppe Va des Manteltarifvertrags für Arbeiter mit 2.174,31 Euro brutto monatlich. Sie verlangt vom Kläger Rückzahlung der zwischen November 2005 und April 2006 geleisteten Mehrbeträge.
Rz. 9
Der Kläger macht geltend, dass ihm die Vergütung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Pkw-Fahrer-TV HH iVm. der Besitzstandszusage vom 20. Februar 1987 zustehe. Da ein Widerruf nicht vorbehalten worden sei, müsse die Beklagte ihre mit der Gesamtzusage eingegangene Verpflichtung auch künftig erfüllen.
Rz. 10
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. November 2005 weiterhin gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Pkw-Fahrer-TV HH iVm. der Besitzstandszusage vom 20. Februar 1987 zu entlohnen.
Rz. 11
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar habe sie sich durch Gesamtzusage zur Zahlung einer Besitzstandszulage verpflichtet. Jedoch erfülle der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der Begriff der Ablösung erfasse nicht gesundheitliche Gründe, allenfalls tätigkeitsbedingte. Die Gesamtzusage gelte nicht für Arbeitsverhältnisse, die erst nach 1987 begründet worden seien. Jedenfalls habe der Widerruf der Gesamtzusage die Zahlungsverpflichtung abgelöst. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht fünf Jahre als Senatsfahrer beschäftigt gewesen sei, habe kein Vertrauensschutz entstehen können.
Rz. 12
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält die Beklagte am Ziel der Klageabweisung fest.
Entscheidungsgründe
Rz. 13
Die Revision ist nicht begründet.
Rz. 14
I. Die Klage ist zulässig.
Rz. 15
1. Der Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. nur BAG 27. Oktober 2005 – 6 AZR 123/05 – Rn. 12, BAGE 116, 160).
Rz. 16
Bei der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Vergütungspflicht handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage oder abstrakte Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die konkrete Ausgestaltung eines wesentlichen Teils des Arbeitsverhältnisses.
Rz. 17
2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (BAG 13. Februar 2003 – 8 AZR 102/02 – zu II 1a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6). Die Beklagte lehnt zum einen den Anspruch des Klägers generell ab und berühmt sich zum anderen eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Kläger. Die Feststellungsklage ist geeignet, den Streit der Parteien insgesamt beizulegen. Insbesondere ist zu erwarten, dass sich die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGH 25. Oktober 2004 – II ZR 413/02 – zu II 3a der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 89).
Rz. 18
Mit der begehrten Feststellung wird die Leistungspflicht der Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands auch in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt. Das Feststellungsbegehren ist dahin auszulegen, die Beklagte solle zur begehrten Leistung nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Kläger für den Zeitraum ab Mai 2006 seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte. Er begehrt Vergütung nicht nur für zurückliegende Zeiträume, sondern auch für die Zukunft. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen der gesamte Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil beigelegt werden.
Rz. 19
3. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger nennt zwar keinen bestimmten Lohnbetrag. Jedoch genügt es bei der auf Lohnzahlung gerichteten Feststellungsklage, dass die Grundlagen angeführt werden, nach denen sich ein konkreter Betrag ermitteln lässt. Die Vergütung nach dem Pkw-Fahrer-TV HH ist unter Berücksichtigung etwaiger tariflicher Entwicklungen hinreichend bestimmbar.
Rz. 20
II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger über den 31. Oktober 2005 hinaus gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Pkw-Fahrer-TV HH in Verb. mit der Besitzstandszusage vom 20. Februar 1987 zu vergüten.
Rz. 21
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag mit dem Inhalt der Erklärung vom 20. Februar 1987 zustande gekommen. Das Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1987 stellt aufgrund seiner Bekanntmachung eine an alle Senatsfahrer der Beklagten gerichtete Gesamtzusage dar, die der Kläger gem. § 151 BGB angenommen hat.
Rz. 22
a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 421/07 – Rn. 24, AP BGB § 151 Nr. 4; 11. Dezember 2007 – 1 AZR 869/06 – Rn. 13; 28. Juni 2006 – 10 AZR 385/05 – Rn. 31, BAGE 118, 360; 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – BAGE 113, 327, 340 f.).
Rz. 23
b) Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gem. § 151 BGB annehmen (BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 869/06 – Rn. 26; 10. Dezember 2002 – 3 AZR 671/01 – zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252). Gem. § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 268). Insofern kann auch von einem Zugang der den Arbeitnehmer begünstigenden Erklärung ausgegangen werden.
Rz. 24
c) Die Gesamtzusage richtete sich auch noch im Jahre 1998 an den Kläger als Senatsfahrer. Die Beklagte hat die Erklärung vom 20. Februar 1987 in der Verwaltung allgemein bekannt gemacht. Das hierin liegende Angebot war nicht nur an die aktuell beschäftigten Senatsfahrer gerichtet. Auch wenn nur diese gesondert schriftlich unterrichtet wurden, war die Leistungsankündigung nicht abgeschlossen. Vielmehr war das Vorgehen der Beklagten darauf abgestellt, eine neue, spezielle Regelung für Senatsfahrer einzuführen. Diese Regelung war “zukunftsoffen” ausgestaltet. Es gab keinen Grund, nur die seinerzeitigen Senatsfahrer zu begünstigen. Dementsprechend hieß es im Schreiben des Finanzsenators vom 13. März 1987 ausdrücklich, er freue sich über die “bessere Lohnsicherung, die der heutigen Praxis im Bund und in den Ländern angepaßt” worden sei. Der Hinweis auf die “damit verbundenen tariflichen Auswirkungen” spricht ebenfalls für eine generelle Regelung unabhängig von der Beschäftigung gerade am 20. Februar 1987. So durften jedenfalls auch später eingestellte Senatsfahrer die Erklärung verstehen. Solange die Erklärung nicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben war (unten II 2 a), galt das Angebot fort und konnten sich auch neu eingestellte Senatsfahrer als miteinbezogen ansehen.
Rz. 25
Das Vertragsangebot ging dem Kläger im Jahre 1998 zu (§ 130 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Jahre 1987 angesprochen oder angeschrieben wurde. Der Zugang ist unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Unerheblich ist ferner, ob der Einsatz als Senatsfahrer ab dem 1. Dezember 1998 auf einer Vertragsänderung oder auf einer einseitigen Maßnahme der Beklagten beruhte. In jedem Fall ist die Erklärung so in den Bereich des Klägers gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Es liegt auf der Hand, dass die für Senatsfahrer wichtige und besonders günstige Bestimmung auch neuen Senatsfahrern typischerweise nicht unbekannt blieb. Der Kläger war im Jahre 1987 zudem schon mehrere Jahre als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Bei einem Wechsel der Tätigkeit werden die neuen Arbeitsbedingungen regelmäßig genau zur Kenntnis genommen. Im Übrigen erfolgen sowohl Einstellungen wie Änderungen in der Beschäftigung grundsätzlich zu den bei dem Arbeitgeber allgemein geltenden Bedingungen. Hierzu zählt auch das fortgeltende Angebot aufgrund einer Gesamtzusage. Sind die Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstig, ist er mit ihnen erkennbar auch dann einverstanden, wenn er sie nicht kennt.
Rz. 26
Der Kläger hat das fortwirkende Angebot spätestens mit Aufnahme seiner Beschäftigung als Senatsfahrer im Jahre 1998 angenommen. Eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten war gem. § 151 Satz 1 BGB nicht zu erwarten.
Rz. 27
2. Die Aufhebung der Besitzstandsregelung im Jahre 2003 steht der bindenden Vertragsgeltung nicht entgegen.
Rz. 28
a) Die Aufhebung ist ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, lässt also bereits entstandene Bindungen unberührt. Die Erklärung, die Regelung könne für die Senatsfahrer, die noch nicht fünf Jahre als solche tätig gewesen seien, nicht mehr angewandt werden, drückt nur die entsprechende Rechtsauffassung der Beklagten aus. Ein – ohnehin nicht vorbehaltener und damit ggf. unwirksamer – Widerruf der Leistungsgewährung liegt nicht vor. Vielmehr sollte das Angebot, das zunächst bindend iSv. § 145 BGB abgegeben war, für die Zukunft nicht mehr gelten. Eine solche Bestimmung war nach den §§ 146, 148 BGB auch noch nachträglich möglich, änderte aber nichts an einem bereits zustande gekommenen Vertrag. Sieht man die Aufhebung nur als Widerruf des Antrags an, hatte sie auf einen zuvor erfolgten Zugang des Antrags keinen Einfluss mehr, § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Rz. 29
b) Die den Kläger begünstigende Vertragsregelung ist, wie ausgeführt, im Jahre 1998 zustande gekommen. Die fünfjährige Beschäftigung als Senatsfahrer war Voraussetzung nur für die versprochene Leistung, nicht für den Vertragsschluss. Deshalb genügte die Beschäftigung als Senatsfahrer vor Aufhebung der Regelung im Jahre 2003, um nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit in den Genuss der Leistung zu kommen.
Rz. 30
3. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen. Er ist nach fünfjähriger Beschäftigung als Senatsfahrer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen abgelöst worden. Aus der Gesamtzusage der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass der Senatsfahrer bei einer Ablösung zur Erbringung der bisherigen Arbeitsleistung weiterhin in der Lage sein müsste. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines verständigen Empfängers der Erklärung aus dem Kreise der Senatsfahrer lässt sich die einseitige, nur vom Willen des Arbeitgebers abhängige Maßnahme nicht als notwendige Voraussetzung für eine Ablösung ansehen.
Rz. 31
a) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine typische Willenserklärung, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. nur BAG 23. Mai 2007 – 10 AZR 363/06 – Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24). Nach dem Auslegungsmaßstab der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 23. Mai 2007 – 10 AZR 363/06 – Rn. 18 mwN, aaO).
Rz. 32
b) Der Begriff der “Ablösung” legt nicht von vornherein nahe, dass eine Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen vorliegen muss. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Ablösung ein Vorgang verstanden, in dem eine Person oder eine Personengruppe eine andere ablöst. “Jemanden abzulösen” bedeutet, die Tätigkeit eines anderen zu übernehmen bzw. die Tätigkeit, den Dienst oder die Stellung von jemandem zu übernehmen. Der Grund für die Auswechslung wird damit nicht charakterisiert. In Betracht kommen etwa auch gesundheitliche Gründe, sei es mit, sei es gegen den Willen des Abgelösten.
Rz. 33
Im Rahmen der Wortlautauslegung ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (Palandt/Ellenberger 68. Aufl. § 133 Rn. 14). Ein besonderer Sprachgebrauch zwischen den Parteien liegt nicht vor. Das von der Beklagten angezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in dem bei Vertragsbeendigung eines Fußballtrainers durch Kündigung der Begriff der Ablösung im Tatbestand Verwendung findet (10. Mai 1990 – 2 AZR 607/89 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 51 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 36), ist nicht aussagekräftig. Auch bei Fußballtrainern kann eine Ablösung im beiderseitigen Einvernehmen oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgen. Im Übrigen darf der spezielle Sprachgebrauch des Profisports, in dem der Begriff der Ablösung eine ganz eigene Bedeutung haben kann, nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragen werden.
Rz. 34
c) Das Landesarbeitsgericht hat die Entstehungsgeschichte der Regelung zur Besitzstandszulage zutreffend in die Auslegung einbezogen. Der Regelung gingen mehrere Schreiben der Senatsfahrer W… und H… beginnend im Jahr 1985 voraus, die eine Besitzstandszulage gerade auch bei Ablösung aus gesundheitlichen Gründen forderten. Das letzte Schreiben dieser Art datiert auf den 12. Januar 1987, so dass das Schreiben des Senatsamts vom 20. Februar 1987 als unmittelbare Reaktion hierauf zu sehen ist. In Verbindung mit der Bekanntgabe an die Arbeitnehmer durch das Schreiben vom 13. März 1987, das wiederum auf das Schreiben vom 12. Januar 1987 Bezug nimmt, lässt sich auf den Willen der Beklagten schließen, auch Gründe in der Person des Arbeitnehmers sollten mit umfasst werden. Wenn das Schreiben vom 12. Januar 1987 politische oder gesundheitliche Gründe oder unlösbare Differenzen nennt, betrifft das nicht ausschließlich berufsbedingte, arbeitgeberseitige Maßnahmen. Zwar enthält das Schreiben vom 13. März 1987 keine ausdrückliche Aussage dahingehend, die Besitzstandszulage werde wie gefordert ohne Einschränkung umgesetzt. Jedoch ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Vielmehr hätte es nahegelegen und konnte seitens der Senatsfahrer erwartet werden, die Beklagte werde bei Einschränkungen des Anwendungsbereichs dies zum Ausdruck bringen. Der Beklagten wäre es möglich und zumutbar gewesen, die weite Formulierung nach ihren Vorstellungen einzuschränken.
Rz. 35
d) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe keine Auslegung nach Sinn und Zweck vorgenommen und die bestehende Interessenlage nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch.
Rz. 36
Die Beklagte stellt darauf ab, dass eine Besitzstandszulage sich auf berufsbedingte arbeitgeberseitige Maßnahmen beziehe. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Besitzstandszulagen können unterschiedlicher Natur sein, wie etwa tarifliche Regelungen zeigen. Der Arbeitgeber ist frei darin, das allgemeine Lebensrisiko einzubeziehen. Der konkrete Zweck lässt sich nur im Einzelfall auf der Grundlage von Wortlaut, Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Regelung bestimmen.
Rz. 37
Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts steht im Einklang mit § 6 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV HH. Diese Norm deckt lediglich durch einen Arbeitsunfall bedingte Einkommensverluste ab. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte eine Regelung nahezu identischen Inhalts im Wege einer Gesamtzusage schaffen wollte. Der Begriff der Ablösung zeigt vielmehr einen deutlich weiteren Anwendungsbereich auf. Andererseits ist der in der Besitzstandszusage genannte Ausnahmetatbestand weiter gefasst. Er betrifft jegliches Verschulden des Fahrers.
Rz. 38
Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts widerspricht nicht dem Zweck des Pauschallohnsystems des Pkw-Fahrer-TV HH. Zwar bezweckt der erhöhte Lohn einen Ausgleich für die stärkere zeitliche Inanspruchnahme und die Beeinträchtigung der Freizeit der Fahrer. Jedoch zeigt die Fünf-Jahres-Grenze, dass auch das Vertrauen des Fahrers auf einen gewissen Lebensstandard im Laufe der Jahre Berücksichtigung finden sollte. Mit dieser Zeitgrenze hat die Beklagte der Erwartung der Fahrer Rechnung getragen, dass bei einer Verstetigung des Lohns auf einen erhöhten Betrag im Lauf einiger Jahre ein Absinken auf den Ausgangslohn aus der Zeit vor der Senatsfahrertätigkeit in der allgemeinen Lebensplanung nicht mehr einkalkuliert werden muss. Die Besitzstandsregelung umfasste danach sämtliche Gründe für den Verlust der Fahrertätigkeit, die ohne eigenverantwortliches Zutun des Arbeitnehmers entstehen.
Rz. 39
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Heyn, Zorn
Fundstellen
Haufe-Index 2262978 |
DB 2010, 61 |
FA 2010, 57 |
NZG 2010, 222 |
ZTR 2010, 98 |
AP 2010 |
EzA-SD 2009, 3 |
EzA 2010 |
ArbR 2010, 15 |