Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung

 

Normenkette

ZPO § 307 Abs. 1, § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 10 Sa 581/92)

ArbG Mainz (Urteil vom 08.05.1992; Aktenzeichen 2 Ca 96/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1992 – 10 Sa 581/92 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Mai 1992 – 2 Ca 96/92 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,81 DM zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 61,81 DM als Überstundenvergütung für von ihr seit dem 5. Dezember 1990 geleistete Überstunden zu zahlen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klageantrag weiter. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 11. Januar 1994 den Betrag von 61,81 DM und die Kostenpflicht anerkannt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 1994 den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Beide Parteien haben in den genannten Schriftsätzen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beklagte war damit gemäß § 307 Abs. 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß ohne weitere Sachprüfung zur Zahlung von 61,81 DM zu verurteilen und ihr waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung konnte nach Erklärung des Anerkenntnisses im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 307 Rz 4).

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Bengs, Elias

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1076746

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