Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenvergütung bei Arbeit an einem Wochenfeiertag
Orientierungssatz
Die Auslegung des § 27 Abs 1 Buchst c DBuchst aa Manteltarifvertrag der Länder von 1964 ergibt, daß dem Arbeitnehmer ein Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich in Höhe von 135% zusteht.
Normenkette
MTL § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5; MTL 2 § 16 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 15 Abs. 6, 6 UAbs. 3; MTL § 27 Abs. 1 Buchst. f., Buchst. a, d; MTL 2 § 27 Abs. 1 Buchst. d, f., Buchst. a; MTL § 27 Abs. 1 Buchst. c DBuchst. aa; MTL 2 § 27 Abs. 1 Buchst. c DBuchst. aa
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.10.1985; Aktenzeichen 13 Sa 87/85) |
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 18.03.1985; Aktenzeichen 1 Ca 90/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der vom beklagten Land zu zahlenden Überstundenvergütung bei Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1978 im Forstbotanischen Institut der G-Universität G als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - MTL II - vom 27. Februar 1964 Anwendung.
Am Sonntag, dem 25. Dezember 1983, arbeitete der Kläger außerdienstplanmäßig an fünf Stunden. Dafür erhielt er keinen Freizeitausgleich. Das beklagte Land zahlte - wie in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen stets gehandhabt - an den Kläger neben dem anteiligen Monatstabellenlohn Zuschläge auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 a MTL II in Höhe von 25 % und in Höhe von 135 % gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II, also insgesamt eine Entlohnung von 260 % des anteiligen Tabellenlohns.
Der Präsident der G-Universität G teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. August 1984 mit, der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst lege die Tarifnorm nunmehr so aus, daß Überstunden, die aus nicht dienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen entstehen und nicht durch Freizeit abgegolten werden, mit einem Feiertagszuschlag von 135 % und einem weiteren Zeitzuschlag für Überstunden von 25 % zu vergüten seien. Daneben sei der Monatstabellenlohn für die geleisteten Stunden nicht zu zahlen, weil dieser bereits in dem Feiertagszuschlag von 135 % enthalten sei. Im August 1984 behielt das beklagte Land daher den 100 %igen Anteil am Monatstabellenlohn, der 68,75 DM brutto betrug, ein.
Der Kläger ist der Auffassung, der Wortlaut des Tarifvertrages regele die Höhe der Entlohnung für Überstunden an gesetzlichen Wochenfeiertagen eindeutig in dem Sinne, daß auch der 100 %ige Anteil am Monatstabellenlohn zu zahlen sei.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den
Kläger 68,75 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es meint, für Überstunden an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für die kein Freizeitausgleich gewährt werde, sei nur ein Zeitzuschlag von 135 % zu zahlen. Andernfalls läge eine Doppelabgeltung vor, weil sich der Zeitzuschlag für Wochenfeiertagsarbeit aus der Stundenvergütung und dem Feiertagszuschlag gem. § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II zusammensetze. Eine solche Doppelabgeltung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und stehe mit dem Sinn und Zweck dieser Tarifvorschrift nicht in Einklang. Denn eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Tarifvorschrift werde dem Bedeutungszusammenhang und dem Normzweck nicht gerecht. Die Freizeit des Arbeitnehmers, die diesem wegen zusätzlicher Arbeit an einem Wochenfeiertag entgehe, werde höher bewertet, als wenn sie an einem Sonntag verloren gehe. Eine solche Auslegung führe darüber hinaus zu einem widersprüchlichen Ergebnis, weil eine Stunde Feiertagsarbeit beim Ausgleich durch Freizeit mit der doppelten Zahl von Arbeitsstundenfreistellung an einem Werktag abgegolten werden müßte. Der Charakter der Zeitzuschläge nach § 27 MTL II sei vielmehr individuell verschieden. Sie stellten neben einem Erschwernisausgleich im Einzelfall auch eine Abgeltung für geleistete Arbeit dar. Dabei sei Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag besonders zu entlohnen, weil andere Arbeitnehmer an diesem Tag Lohn erhielten, ohne zu arbeiten. Der Zeitzuschlag von 135 % müsse darüber hinaus nur bei dienstplanmäßiger Arbeit an einem Wochenfeiertag gezahlt werden. Dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag könne nicht zu Überstunden führen. Der Arbeiter könne somit keine Überstundenvergütung verlangen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen ursprünglichen klageabweisenden Antrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger kann vom beklagten Land die Zahlung des im Monat August 1984 einbehaltenen Betrages von 68,75 DM netto verlangen. Das beklagte Land hat keinen aufrechenbaren arbeitsrechtlichen Rückforderungsanspruch bzw. Bereicherungsanspruch gegen den Kläger.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II ein Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich in Höhe von 135 % zu. Die Auslegung dieser Tarifvorschrift durch das beklagte Land, daß in den 135 % bereits 100 % des Monatstabellenlohnes enthalten seien, treffe nicht zu. Aus dem Wortlaut des § 27 MTL II folge ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils am Monatstabellenlohn, weil es sich um Überstunden handele. Daneben habe der Kläger einen Anspruch auf einen weiteren Zeitzuschlag von 135 %, weil diese Überstunden zugleich nicht durch Freizeit ausgeglichene Wochenfeiertagsarbeit seien. Das ergebe sich auch aus der Systematik dieser Tarifvorschrift, die die Zahlung aller Zuschläge des § 27 Abs. 1 MTL II neben dem anteiligen Tabellenlohn vorsehe. Anhaltspunkte für das Miteinbeziehen einer 100 %igen Grundvergütung in den nach § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II zu zahlenden Zuschlag fehlten. Dem stehe im übrigen die Orientierung an einem bestimmten Monatstabellenlohn anstelle des individuellen Lohnes entgegen.
Auch die erhöhte Entlohnung für Wochenfeiertagsarbeit im Vergleich zur Sonntagsarbeit sei nicht ungewöhnlich. Sie sei auch in anderen Tarifverträgen üblich. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die Arbeit an Wochenfeiertagen besonders entschädigt werden. Auch hätten die Zeitzuschläge Sanktionscharakter. Mehrarbeit solle nach Möglichkeit vermieden werden. Der betroffene Arbeitnehmer solle vor Überlastung geschützt und Arbeitsplätze geschaffen werden. Auch sei das Argument der angeblichen Doppelabgeltung durch zweifache Überstundenentlohnung unzutreffend. Richtig sei, daß der an einem Wochenfeiertag außerdienstplanmäßig arbeitende Arbeitnehmer nur den Überstundenzuschlag von 25 % und den Feiertagszuschlag von 35 % erhält, wenn er pro geleisteter Stunde eine entsprechende Stundenzahl an bezahltem Freizeitausgleich erhält. Daraus zu schließen, es sei ungerecht und verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn der keine Freizeit erhaltende Arbeitnehmer im Ergebnis wesentlich mehr bekomme, sei unzutreffend. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung sei wegen des ungleichen Sachverhalts geradezu geboten. Das Ausmaß der Differenzierung zu bestimmen, sei Inhalt der Tarifautonomie.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach der klarstellenden Erklärung des beklagten Landes vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung hat es für die Arbeit des Klägers an den Wochenfeiertagen Zeitzuschläge gemäß § 27 Abs. 1 a MTL II für Überstunden in Höhe von 25 % und gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II für Arbeit an Wochenfeiertagen in Höhe von 135 % gezahlt. Damit steht dem Kläger neben dem Monatsregellohn noch gemäß § 30 Abs. 5 MTL II ein Anspruch auf 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu, da es sich bei der Arbeit an Wochenfeiertagen um Überstunden gemäß § 19 Abs. 2 MTL II handelt, die nicht durch Freizeit bzw. Arbeitsbefreiung ausgeglichen worden sind.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der 100 %ige Anteil des Monatstabellenlohns nicht in dem 135 %igen Zeitzuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II enthalten. Dem Kläger steht für Arbeit an Wochenfeiertagen, für die er keinen Freizeitausgleich erhält, ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % zu, gleichgültig, ob dienstplanmäßige oder außerdienstplanmäßige Arbeit vorliegt. Das folgt aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II.
a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der maßgebliche Sinn zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Auf den der tariflichen Regelung zugrunde liegenden Willen der Tarifvertragsparteien kommt es insoweit an, als dieser im Wortlaut des Tarifvertrages erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Bei verbleibenden Zweifeln verdient der Gesamtzusammenhang ebenso Beachtung wie die Tarifgeschichte. Ergänzend kann eine etwaige, bereits bestehende Tarifübung herangezogen werden. Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktischen Regelung führt (vgl. BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253, 254 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. November 1986 - 6 AZR 529/83 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Senatsurteil vom 30. April 1987 - 6 AZR 305/85 - nicht veröffentlicht).
b) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht bereits von der Eindeutigkeit des Tarifwortlauts aus, der einen Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien entbehrlich macht. § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II unterscheidet nicht zwischen dienstplanmäßiger und außerdienstplanmäßiger Arbeit. Er ordnet die Zahlung eines Zuschlages von 135 % bei unterbliebenem Freizeitausgleich an, ohne die Art der als Gegenleistung zu erbringenden Arbeit zu definieren oder einzuschränken (ebenso für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 35 Abs. 1 Buchst. c BAT: Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Februar 1988, Bd. 1, zu § 35 Erl. 7; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Februar 1988, Bd. 2, zu § 35 Rz 5). Auch der Wortsinn des § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II legt kein restriktives Verständnis des Begriffs "Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen" nur als dienstplanmäßige Arbeitsleistung nahe. Weder aus der Struktur der Vorschrift, ihrem grammatikalischen Aufbau noch aus der von den Tarifvertragsparteien verwendeten Terminologie lassen sich Anhaltspunkte für einen nur die dienstplanmäßige Arbeit umfassenden Regelungsgehalt der Norm gewinnen. Dies gilt um so mehr, als die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 f MTL II diese rechtliche Unterscheidung tatsächlich nur bei Zeitzuschlägen für dienstplanmäßige Nachtschicht getroffen haben.
Zu Unrecht meint die Revision, die Tarifvertragsparteien hätten durch den Änderungstarifvertrag vom 12. Juni 1974 den Begriff des Freizeitausgleichs in den Tarifvertrag eingeführt, um ihn als Kompensation nur für dienstplanmäßige Arbeit zu verwenden. Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien hat im Wortlaut des MTL II keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Das zeigt der Hinweis in § 27 Abs. 1 d und § 16 Abs. 2 MTL II. Während in der ersten Vorschrift von "Freizeitausgleich" die Rede ist, umschreibt die andere Vorschrift ausdrücklich Gründe, bei deren Vorliegen dem Arbeiter Arbeitsbefreiung zu erteilen ist. Die Tarifvertragsparteien haben somit zumindest teilweise die Begriffe der "Arbeitsbefreiung" und des "Freizeitausgleichs" nebeneinander verwendet und damit nicht nur die Kompensation ein und derselben Art bezahlter freier Zeit geregelt. Es läßt sich mithin keine einschränkende Interpretation des § 27 Abs. 1 c MTL II rechtfertigen.
c) Auch der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages und seine Systematik geben keine Anhaltspunkte für eine restriktive Auslegung des § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II. Zwar werden die Zuschläge nach § 27 MTL II nicht ohne weiteres und stets neben dem anteiligen Lohn gezahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob Freizeitausgleich gewährt worden ist oder nicht.
Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen löst auf Antrag des Arbeiters einen Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich aus, wenn es sich um dienstplanmäßige Arbeit handelt (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 3 MTL II), so daß dann nur der 35 %ige Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1 c (bb) MTL II zu zahlen ist. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, fehlt zwar ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Wochenfeiertagsarbeit, der Arbeiter erhält aber neben dem 100 %igen Anteil des Monatstabellenlohns einen Zuschlag von 135 % gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II, weil diese Arbeitsstunden wegen ihres dienstplanmäßigen Charakters keine Überstunden sind.
Anders gestaltet sich die Tarifsituation bei außerdienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen. Es besteht kein vom Arbeiter durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Weil es sich aber wegen des nicht dienstplanmäßigen Charakters solcher Stunden stets um Überstunden im Tarifsinne handelt, ist neben dem Zuschlag von 25 % (§ 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II) entweder Arbeitsbefreiung während dienstplanmäßiger Arbeitsstunden zu gewähren oder nach Ablauf des Acht-Wochen-Zeitraumes eine anteilige einhundertprozentige Abgeltung zu zahlen, da diese Stunden bei der Saldierung notwendig zu einem entsprechenden zusätzlichen entlohnungspflichtigen Überhang an Ist-Stunden geführt haben. Daneben ist der in der Höhe von der Inanspruchnahme eines Freizeitausgleichs abhängige Zuschlag nach § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II zu zahlen, weil es sich um Wochenfeiertagsarbeit handelt, und der Tarifvertrag in diesem Zusammenhang nicht zwischen dienstplanmäßiger und nicht dienstplanmäßiger Arbeit differenziert.
Die Zuschlagssystematik des MTL II unterscheidet demnach gerade nicht nach dienstplanmäßiger oder außerdienstplanmäßiger Arbeitsleistung. Sie zwingt auch deswegen nicht zu einem restriktiven Verständnis des § 27 Abs. 1 c MTL II, weil in § 27 Abs. 2 MTL II ein Kumulierungsverbot bei Zeitzuschlägen für Überstunden gemäß § 27 Abs. 1 a MTL II und bei Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen gemäß § 27 Abs. 1 c MTL II gerade nicht vorgesehen ist.
d) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine einschränkende Tarifübung. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Entlohnung der Arbeitsleistungen stets gemäß § 27 Abs. 1 c (aa) MTL II abgewickelt. Diese Praxis war tarifrechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben den erhöhten Zeitzuschlag von 135 % für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen neben dem Monatsregellohn und dem 25%igen Zeitzuschlag für Überstunden angeordnet, weil hier eine Ausnahmesituation (auch gegenüber der Sonntagsarbeit) vorliegt, die nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen soll, wenn der Arbeitgeber keinen Freizeitausgleich gewährt. Die Tarifvertragsparteien haben die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, insbesondere wenn sie außerdienstplanmäßig erfolgt, als einen besonders schweren Eingriff in die Freizeit des Arbeitnehmers gesehen. Dieser wird in der Regel bei Freizeitausgleich mit einem Zeitzuschlag von 35 % ausgeglichen. Gewährt der Arbeitgeber jedoch ausnahmsweise keinen Freizeitausgleich, dann muß die entgangene Freizeit an dem gesetzlichen Wochenfeiertag mit dem Zeitzuschlag von 135 % erfolgen. Dieser tarifpolitische Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er gehört zum Inhalt der Tarifautonomie.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Carl Schmidt
Fundstellen