Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat als solcher kann nicht Träger der Sozialeinrichtung Kantine sein, weil er insoweit weder rechts- noch vermögensfähig ist.
2. Beschließen Betriebsratsmitglieder die Einrichtung und Führung einer Kantine, so kann darin die Gründung einer privatrechtlichen Personenvereinigung wie eines nicht rechtsfähigen Vereins liegen, sofern die Betriebsratsmitglieder einen dementsprechenden Willen ausdrücklich geäußert haben oder dieser aus den Umständen des Einzelfalles entnommen werden kann.
3. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Betriebsratsmitglieder nicht den Willen haben, privatrechtliche Verpflichtungen finanzieller Art einzugehen. Einrichtung und Führung einer Kantine stellt sich dann vielmehr als Alleinverwaltung einer Sozialeinrichtung des Betriebes nach § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG dar, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist und sachliche und personelle Mittel zum Kantinenbetrieb zur Verfügung stellt.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 21.09.1983; Aktenzeichen 12 Sa 1024/83) |
ArbG Herford (Entscheidung vom 09.05.1983; Aktenzeichen 2 Ca 150/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatz eines Schadens, der mit dem Betrieb einer Belegschaftskantine durch den Betriebsrat entstanden sein soll.
Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Mitglieder des bei der Firma G. E GmbH & Co.KG bestehenden neun-köpfigen Betriebsrats.
Der Beklagte war von 1966 bis 1980 Mitglied dieses Betriebsrats und von der Arbeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender.
In dieser Eigenschaft betreute er u.a. auch die Einrichtung "Belegschaftskantine". Diese besteht seit Ende 1956. Der damalige Betriebsrat hatte an die Geschäftsleitung der Firma E den Wunsch nach Einrichtung einer Kantine herangetragen. Die Geschäftsleitung lehnte das ab, verständigte sich auf Vorschlag des Betriebsrats jedoch mit diesem darauf, daß der Betriebsrat eine Kantine eröffnen und in eigener Regie und auf eigene Kosten verwalten sollte. Die danach eingerichtete "Kantine" bestand zunächst nur aus einem Schrank mit Waren für den Verkauf an die Belegschaftsmitglieder in einem bereits vorhandenen Gemeinschaftsraum. Die Kantineneinrichtung wurde in den Folgejahren ständig vergrößert. Bereits im Sitzungsprotokoll des Betriebsrats vom 29. August 1957 ist festgestellt, daß die Kantine durch Ausnutzung günstiger Einkaufspreise weiter ausgebaut und die Aufstellung eines Zigarettenautomaten mit der Geschäftsleitung besprochen werden solle. Seit 1957 wurde die Belegschaftskantine zur Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer herangezogen. Die Steuererklärungen fertigte zu der Zeit der Betriebsrat, vertreten durch seinen jeweiligen Vorsitzenden als "gesetzlicher Vertreter". Der zu versteuernde Umsatz betrug 1962 bereits knapp 114.000,-- DM.
Die Geschäfte der Kantine führten seit 1963 Betriebsratsmitglieder, die durch Beschluß des Betriebsrats damit beauftragt worden waren, seit seiner Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden im Jahre 1966 der Beklagte. Dieser eröffnete 1968 bei der Stadtsparkasse H ein Girokonto mit der Bezeichnung "wg. Kantine E " mit der Vereinbarung, das Konto bis zu 20.000,-- DM überziehen zu können. Nachdem die Stadtsparkasse 1971 erstmals die Höhe der in Anspruch genommenen Kontoüberziehung bemängelt und die Reduzierung verlangt hatte, erklärten der Kläger und der damalige Schriftführer des Betriebsrats der Stadtsparkasse, die Verantwortung für die gesamten geschäftlichen Angelegenheiten trage der von der Belegschaft gewählte Betriebsrat. Zusätzlich verbürgten sich der Beklagte und der damalige Kantinenleiter H mit je 10.000,-- DM für die Schulden aus dem Bankvertrag. Letzterer war seit 1970 mit der Führung der Kantine beauftragt. Er war Angestellter der Fa. E und erhielt von dieser seine Vergütung.
Die Kantine bestand im wesentlichen darin, daß den Beschäftigten eine Einkaufsmöglichkeit für Eßwaren und Getränke angeboten wurde. Zu den Aufgaben des Kantinenleiters gehörte der Wareneinkauf und Verkauf einschließlich der Buchhaltung. Die Waren wurden in einem Großhandel nach Anweisung des Kantinenleiters überwiegend von einem beim Betrieb beschäftigten Kraftfahrer eingekauft und mit einem vom Beklagten oder dem Kantinenleiter ausgestellten Blankoscheck bezahlt, in dem die Rechnungssumme eingetragen wurde. Für den Verkauf der Waren wurde zusätzlich eine vom Arbeitgeber entlohnte Halbtagskraft und einige Mitarbeiter der Nachtschichten bzw. der Werksleiter für Samstagsschichten eingesetzt. Eine Registrierkasse wurde nicht benutzt. Die Belegschaftsmitglieder zahlten bar oder ließen anschreiben. Das Geld wurde von dem Verkaufspersonal in eine einfache Kasse gelegt und am Abend für den Büroboten in eine Kassette gepackt.
Der Kantinenleiter H erstellte bis 1976 jeweils am Schluß eines Kalenderjahres eine Bestandsaufnahme, die den Warenbestand, den Kassenbestand, die Außenstände und die Bankschulden enthielt. Vom Jahr 1977 an ermittelte ein Steuerberater den anhand der Buchhaltungsunterlagen feststellbaren Gewinn bzw. Verlust. Bestandsaufnahmen unterblieben.
Die Kantine erzielte 1977 bei einem Warenumsatz von 230.267,81 DM einen Gewinn von 1.734,79 DM, im Jahr 1978 einen Verlust von 1.343,39 DM bei einem Verkaufserlös von 213.624,90 DM, 1979 einen Verlust von 26.054,35 DM bei einem Verkaufserlös von 187.088,35 DM und für das Jahr 1980 einen Verlust von 9.195,03 DM bei einem Verkaufserlös von 191.452,40 DM.
Der Kantinenleiter H erlitt am 17. November 1978 einen Schlaganfall und mußte sich mehrere Monate in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. An seiner Stelle übernahm die bei der Fa. E angestellte Vollzeitkraft, Frau M, die Leitung der Kantine.
Der Betriebsrat erkundigte sich nach dem Jahreswechsel 1978/1979 bei dem Beklagten nach dem fälligen Kantinenbericht. In Erwartung einer baldigen Rückkehr des erkrankten Kantinenleiters H verwies der Beklagte darauf, daß dies nach dessen Genesung geschehen solle. Als H Anfang März 1979 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, übernahm er es auf Bitten des Beklagten, trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit einen inzwischen angewachsenen Stapel unerledigter Rechnungen buchhalterisch zu erfassen. Zu einer endgültigen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit kam es wegen seines schlechten Gesundheitszustandes mit Ausnahme einer Urlaubsvertretung während der Betriebsferien im Sommer 1979 nicht mehr. Während dieser Zeit zahlte H 10.000,-- DM aus eigenen Mitteln auf das Konto der Kantine ein, nachdem die Stadtsparkasse ihm eröffnet hatte, das Konto werde wegen Überziehung der Kreditlinie gesperrt. Davon informierte H den Beklagten nach dessen Urlaubsrückkehr.
Der Sollsaldo auf dem Konto der Stadtsparkasse stieg trotz dieser Einlage bis Ende April 1980 auf 35.104,52 DM. Der zu dieser Zeit informierte Arbeitgeber, die Fa. E, schloß am 5. Mai 1980 mit der "Belegschaftskantine der Fa. G E GmbH & Co.KG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden" einen Darlehensvertrag über 35.000,-- DM mit einer Verzinsung von 5 % p.a. Der Darlehensbetrag wurde dem Konto der Stadtsparkasse gutgeschrieben. Er sollte zukünftig aus den Einnahmen der Kantine getilgt werden. Der Betriebsrat beschloß ferner, Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Eigentumsdelikten zu ergreifen. So wurde von der Fa. E eine Registrierkasse zur Verfügung gestellt und eine tägliche Kassenabrechnung und deren tägliche Überprüfung durch einen Buchhalter der Firma E veranlaßt.
Der Beklagte erstattete am 29. Mai 1980 bei der Kriminalpolizei Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls von Ware und Geld.
Auf einer Betriebsversammlung vom 4. Juni 1980 sprach die Belegschaft dem Beklagten mehrheitlich ihr Mißtrauen aus. Darauf trat er zunächst von seinem Amt als Betriebsratsvorsitzender, sodann als Betriebsratsmitglied zurück. Danach beschloß der Betriebsrat, Krediteinkäufe einzustellen und das Konto der Sparkasse nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die Sparkasse nahm daraufhin den Beklagten wegen des Endsaldos vom 30. September 1981 in Höhe von 6.735,76 DM als Bürgen gerichtlich in Anspruch. Sie reduzierte ihre Forderung in einem vor dem Oberlandesgericht Hamm abgeschlossenen Vergleich auf 4.800,-- DM.
Die Fa. E kündigte dem Beklagten außerordentlich fristlos am 5. September 1980. Die Kündigungsschutzklage des Beklagten endete mit einem Vergleich vom 9. September 1981 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, in dem es u.a. heißt:
"Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus
und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt
oder unbekannt, mit Ausnahme von Ansprüchen,
die mit den Arbeitspapieren in Verbindung
stehen erledigt."
Die Kläger haben gemeint, die Kantine sei in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins betrieben, dessen Vorsitzender der Beklagte gewesen sei. Da er seine Pflichten bei der Vereinsführung durch schuldhafte Vernachlässigung seiner Kontroll- und Aufsichtsfunktionen verletzt habe, sei er gegenüber den Vereinsmitgliedern bestehend aus den zur Zeit der Klagerhebung gewählten Betriebsratsmitgliedern schadensersatzpflichtig. Als Schaden sei vereinfacht der Betrag anzusehen, für den die Fa. E mit ihrem Darlehen zwischenzeitlich eingetreten sei.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger
35.000,-- DM nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem
12. Juni 1982 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Weder bestände ein aus den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern gebildeter nicht rechtsfähiger Verein, noch könne dieser Rechtsträger der Kantine sein. Die Kantine sei vielmehr eine unselbständige Sozialeinrichtung der Fa. G E GmbH & Co.KG. Aufgrund der im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht zwischen ihm und der Fa. E geschlossenen umfassenden Ausgleichsklausel sei ein möglicherweise ursprünglich vorhandener Schadensersatzanspruch seines früheren Arbeitgebers erloschen, so daß die Kläger auch nicht aus abgetretenem Recht gegen ihn vorgehen könnten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des eingeklagten Betrages an die Kläger zur gesamten Hand verurteilt.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage im vollen Umfang. Den Klägern steht der eingeklagte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Belegschaftskantine sei keine unselbständige Einrichtung der Fa. E GmbH & Co.KG, sondern vom Betriebsrat der Fa. E als nicht rechtsfähiger Verein betrieben worden. Das ergebe sich aus der unstreitigen Entstehungsgeschichte der Kantine und der tatsächlichen Handhabung. Die Fa. E habe von Anfang an erklärt, sie wolle keine Kantine betreiben. Wenn sie in der Folgezeit Räumlichkeiten und Personal zur Verfügung gestellt habe, so stelle sich das lediglich als Unterstützung der Kantine durch den Arbeitgeber dar. Die Firma E sei niemals nach außen als Verantwortlicher in Erscheinung getreten. Träger der Kantine sei der Betriebsrat in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins. Als Vereinszweck sei die Bewirtschaftung der Werkskantine bestimmt worden. Dazu hätten sich die Betriebsratsmitglieder zusammengeschlossen, indem sie neben ihrem Betriebsratsamt die Aufgabe des Betriebs einer Kantine übernommen hätten. Insoweit hätten sie neben dem Betriebsrat eine weitere Personenvereinigung gegründet. Durch die Handlungen und Beschlüsse im Hinblick auf die Verwaltung der Kantine, die mit der eigentlichen Betriebsratsarbeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nichts zu tun hätten, sei ihnen bewußt gewesen, neben dem Betriebsratsamt gemeinschaftlich eine weitere Aufgabe übernommen zu haben. Weiter hätten sie dem Verein stillschweigend eine Satzung gegeben. Danach sollte jeweils der Betriebsratsvorsitzende zugleich Vorsitzender des nicht rechtsfähigen Vereins sein. Die Versammlung der Betriebsratsmitglieder sei zugleich Mitgliederversammlung des Vereins. Der Beklagte habe seine ihm als Vereinsvorsitzender obliegenden Geschäftsfffrerpflichten verletzt, wodurch ein Schaden in Höhe von 35.000,-- DM verursacht worden sei. Allerdings müßten sich die Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen, weil sie es versäumt hätten, den Beklagten nachdrücklich zur Einhaltung seiner Kontroll- und Mitteilungspflichten zu veranlassen.
II. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung vereinsrechtlicher Aufsichts- und Kontrollpflichten durch den Beklagten als Vorsitzenden eines nicht rechtsfähigen Vereins gem. § 54 BGB. Denn zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, die Betriebsratsmitglieder hätten 1956 oder in der Folgezeit einen nicht rechtsfähigen Verein gegründet und den Beklagten 1966 zum Vereinsvorsitzenden bestimmt.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Definition des Vereins ausgegangen als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist (RGZ 60, 94, 96; 143, 212, 213; 165, 140, 143; MünchKomm-Reuter, BGB, 2. Aufl., § 21 Rz 1 bis 3). Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausführt, muß die zur Vereinsgründung notwendige Satzung auf dem übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen der Gründer beruhen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man darin einen Vertrag sieht (Staudinger/Coing, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 21 Rz 18 und § 25 Rz 15; RGRK- Steffen, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 25 Rz 5) oder eine Normsetzung mit rechtsgeschäftlichen Mitteln (MünchKomm-Reuter, aaO, § 25 Rz 10; Soergel/Schultze-von Lasaulx, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., § 25 Rz 10 ff.). Jedenfalls bedarf es der Feststellung subjektiver Willenselemente auf Seiten der Gründungsmitglieder.
b) Da die Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins keiner Form bedarf (Staudinger/Coing, aaO, § 54 Rz 31; Soergel/Schultze-von Lasaulx, aaO, § 54 Rz 13) kann der Willensentschluß der Gründungsmitglieder auch stillschweigend erfolgen, so daß ein nicht rechtsfähiger Verein konkludent gegründet werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Vereinsgründung gegeben sind. Dann muß aber ein entsprechender Wille bestimmter Personen aus ihren Handlungen und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu entnehmen sein. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst nicht einmal festgestellt, welche Betriebsratsmitglieder zu welcher Zeit Gründungsmitglieder des Vereins gewesen sein sollen. Das Landesarbeitsgericht würdigt auch die Entstehungsgeschichte und die Praxis der Kantinenführung durch den Betriebsrat in sich widersprüchlich und unvollständig. Schließlich läßt es allgemeine Erfahrungssätze bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unberücksichtigt. Damit hat das Landesarbeitsgericht gegen materielles Recht der §§ 133, 157 BGB verstoßen. Dieser Verstoß ist durch das Revisionsgericht auch im Falle einer nicht typischen Willenserklärung nachprüfbar (ausdrücklich BAG 22, 424, 426 = AP Nr. 33 zu § 133 BGB; im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB und Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 AZR 232/73 - AP Nr. 38 zu § 133 BGB). Kann das Revisionsgericht aufgrund des angefochtenen Urteils annehmen, daß weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann es die Auslegung der unvollständig gewürdigten Willenserklärungen selbst vornehmen (BAG 10, 122, 127 = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; 16, 215, 225 = AP Nr. 9 zu § 1 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; BGHZ 65, 107, 112). So verhält es sich im Streitfall.
aa) Wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, "der Betriebsrat sei Träger der Kantine in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins" und beim "Betriebsrat seien auch die Voraussetzungen eines Vereins gegeben", so ist das widersprüchlich, wenigstens aber ungenau formuliert. Entweder betreibt der Betriebsrat oder ein privatrechtlicher Zusammenschluß die Kantine.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat aus den Beschlüssen und Handlungen der Betriebsratsmitglieder im Hinblick auf die Verwaltung der Kantine den Schluß gezogen, ihnen sei bewußt gewesen, eine weitere Aufgabe neben dem Betriebsratsamt übernommen zu haben, weil die Kantinenverwaltung mit der eigentlichen Betriebsratsarbeit nichts zu tun habe. Auf der Grundlage dermaßen festgestellter subjektiver Vorstellung meint das Landesarbeitsgericht den weiteren Schluß ziehen zu können, die Betriebsratsmitglieder hätten einen nicht rechtsfähigen Verein bestehend aus den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern und mit den Organen, Betriebsratssitzung als Mitgliedsversammlung und Betriebsratsvorsitzender als Vereinsvorsitzender gründen wollen. Beide Schlußfolgerungen sind nicht zwingend und verletzen darüber hinaus §§ 133, 157 BGB.
Denn das Berufungsgericht hat Einzelheiten der festgestellten Tatsachen weitgehend außer Betracht gelassen. Die Umstände des Streitfalls beginnend mit der Entstehungsgeschichte der Kantine und die nachfolgende Praxis sprechen entgegen seiner Auffassung dafür, daß der Betriebsrat seine Verwaltungsmaßnahmen als Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ansah und seine Mitglieder keineswegs eine privatrechtliche Körperschaft gründen wollten. So hat der B e t r i e b s r a t die monatliche Besprechung (§ 49 Abs. 3 BetrVG 1952) genutzt, um dem Arbeitgeber die Eröffnung der Kantine vorzuschlagen. Die spätere Einigung über die Eröffnung der Kantine erfolgte zwischen Arbeitgeber und B e t r i e b s r a t. Die Firma E hat dem B e t r i e b s r a t und nicht etwa einen privaten Zusammenschluß das Betreiben der Kantine in Eigenregie gestattet und diesem die erforderlichen Sach- und Personalmittel in ständig wachsendem Umfang zur Verfügung gestellt, nicht etwa einem privaten Zusammenschluß. Von 1957 an behandelte der B e t r i e b s r a t in seinen Sitzungen Probleme des Kantinenbetriebs. In den Protokollen findet sich an keiner Stelle ein Hinweis auf eine Unterbrechung der Betriebsratssitzung und Abhaltung einer Vereinsmitgliederversammlung. Im Gegenteil, der B e t r i e b s r a t beschloß im Rahmen seiner Sitzung, einen Getränkelieferungsvertrag abzuschließen und den Überschuß der Belegschaft zukommen zu lassen. Der B e t r i e b s r a t bestellte im Rahmen seiner Sitzung diejenigen, die die Kantine betreuen sollten. Bei den jeweiligen Steuererklärungen trat der B e t r i e b s r a t als "gesetzlicher Vertreter" auf. Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf einen nebenher bestehenden privatrechtlichen Zusammenschluß. Ebenso trat der B e t r i e b s r a t gegenüber der Sparkasse als von der Belegschaft gewählter Repräsentant auf. Noch im Mai 1980 wird der Darlehensvertrag mit der Firma E und der Belegschaftskantine vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenen Betriebsratsvorsitzenden geschlossen, nicht etwa mit Organen einer privatrechtlichen Körperschaft.
Diese vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigten Umstände sprechen dagegen, daß zu irgendeiner Zeit die Betriebsratsmitglieder die Vorstellung gehabt haben könnten, sich neben der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes zu einem Verein zusammengeschlossen zu haben. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie davon ausgegangen sind, im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit zu handeln. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil Rechtsprechung und Schrifttum zwar auf die Möglichkeit einer Vereinsgründung hinweisen, aber ebenso davon ausgehen, der Betriebsrat könne eine Kantine in eigener Regie übernehmen (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22. Juni 1964 - 4 Sa 31/64 - BB 1964, 963; LG Stuttgart Urteil vom 5. Oktober 1955 - 11 Q 24/55 - AP Nr. 1 zu § 823 BGB Boykott, Bl. 509 Rs. Mitte; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluß vom 12. November 1973 - 2 Z 36/73 - DB 1973, 2518; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz 5).
cc) Nach der Lebenserfahrung wird die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer BGB-Gesellschaft unter Betriebsratsmitgliedern kaum vorkommen (so seinerzeit Gumpert in seiner Anmerkung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden--Württemberg, aa0), weil diese nicht den Willen haben werden, privatrechtliche Verpflichtungen gerade in finanzieller Hinsicht zu übernehmen. Ein derartiger Fall ist in der Rechtsprechung bis heute nicht bekannt geworden (der Fall des BayObLG betrifft eine Eintragung eines ausdrücklich gegründeten Vereins). Das hat zur Folge, daß ein entsprechend konkludent geäußerter Wille unzweifelhaft aus den Umständen zu entnehmen sein muß. Das hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung ebenfalls übersehen. Die Gründung eines Vereins ist demnach zu verneinen. Der Beklagte war nicht Vorsitzender eines solchen Vereins. Eine Haftung für im Rahmen einer Vereinsführung entstandenen Schaden entfällt.
2. Die Kläger haben auch keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz. Ein individualrechtlicher, in der Betriebsverfassung begründeter Anspruch der Kläger als Betriebsratsmitglieder oder Belegschaftsmitglieder ist nicht ersichtlich. Ein Schadenersatzanspruch des Betriebsrats, den seine Mitglieder für sich geltend machen könnten, besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Betriebsrat Träger der Kantine gewesen und ihm ein Vermögensschaden entstanden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Der Betriebsrat ist als solcher nicht Träger der Kantine. Dazu ist er rechtlich nicht in der Lage. Die Rechtsnatur des Betriebsrats ist zwar umstritten. So wird er vorwiegend als Organ der Betriebsverfassung angesehen (BAG Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 483/74 - AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972; BAG 8, 207, 212 = AP Nr. 15 zu § 13 KSchG; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 33; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 36; Thiele, GK-BetrVG, 1. Bearb., Einleitung, Rz 80, 83; Hess/-Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., vor § 1 Rz 35) und auch als Repräsentant bezeichnet (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 32; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 19; Kraft, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand März 1984, § 1 Anm. 43; Konzen, Privatrechtssystem und Betriebsverfassung in ZfA 1985, 469, 485). Einigkeit besteht aber darüber, daß der Betriebsrat weder rechts- noch vermögensfähig ist (BAG Beschluß vom 9. September 1975 - 1 ABR 21/74 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953, zu II 2 der Gründe; erkennender Senat, Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 der Gründe; LAG Baden-Württemberg BB 1964, 963; LAG Schleswig-Holstein DB 1973, 2147; Fitting/Auffarth/ Kaiser, aaO, § 1 Rz 37; Galperin/Löwisch, aaO, vor § 1 Rz 36; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO vor § 1 Rz 41; differenzierend Kraft, aaO, § 1 Rz 64 ff.; Dietz/Richardi, aaO, Vorbemerkung zu § 26 Rz 8 und Konzen, aaO, die angesichts der gesetzlichen Regelung in den §§ 40 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 3 BetrVG; § 10, § 12 Abs. 5, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG von Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sprechen). Dementsprechend kann der Betriebsrat allenfalls im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet werden, nicht aber als Rechtssubjekt außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises privatrechtliche Geschäfte tätigen mit der Folge, daß er selbst Gläubiger und Schuldner von privatrechtlichen Forderungen, auch Schadenersatzforderungen wird (Jahnke, Kompetenzen des Betriebsrats mit vermögensrechtlichem Inhalt, RdA 1975, 343, 345). Das Führen einer Kantine im Sinne einer unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit einschließlich der zugehörenden Nebengeschäfte wie z.B. Einkauf und Kreditaufnahme gehört nicht zum betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungskreis des Betriebsrats. Sein Wirkungskreis beschränkt sich auf die Mitbestimmung bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Kantine nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Dabei kann ihm auch die Alleinverwaltung eingeräumt werden (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 104; Wiese, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand Oktober 1982, § 87 Rz 285; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 193). Diese bleibt jedoch Verwaltung der dem Arbeitgeber zuzuordnenden Sozialeinrichtung Kantine und wird nicht zur unternehmerischen Tätigkeit.
b) Führen Betriebsratsmitglieder aufgrund eigenen Entschlusses oder eines Betriebsratsbeschlusses Rechtsgeschäfte außerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Einzelfälle durch, so entstehen Verbindlichkeiten, für die sie persönlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre (§§ 104 ff. BGB) und des allgemeinen Schuldrechts gegenüber Dritten persönlich einzustehen haben. Ggf. werden Schuldner der Verbindlichkeit alle Betriebsratsmitglieder, sofern sie die Durchführung eines derartigen Rechtsgeschäftes beschlossen haben (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 37 bis 40; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, vor § 1 Rz 46 bis 50; Galperin/Löwisch, aaO, vor § 1 Rz 39; Kraft, aaO, § 1 Rz 68; Dietz/Richardi, aaO, Vorbem. § 26 Rz 12; Gramm, AR-Blattei, Betriebsverfassung VII, Rechtsnatur und Haftung des Betriebsrats B III 1). Der Betriebsrat wird jedoch nicht verpflichtet. Er kann als solcher nicht Gläubiger oder Schuldner von Geldforderungen sein (Jahnke, aaO). Ein Ausgleich innerhalb der dann entstandenen Gesamtschuldnerschaft zwischen den einzelnen, den Beschluß tragenden Betriebsratsmitgliedern ist im Fall der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner möglich. Dabei handelt es sich jedoch um einen privatrechtlichen Ausgleich nach den §§ 420 ff. BGB, nicht um einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrats, vertreten durch die Kläger.
c) Im Streitfall haben die jeweiligen Betriebsratsmitglieder des Betriebsrats der Firma E nicht außerhalb ihres Wirkungskreises rechtsgeschäftlich gehandelt, sondern eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, nämlich die (Allein-) Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung (Kantine) im Sinne des § 56 Abs. 1 e BetrVG 1952 bis 1972 und danach einer Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972.
aa) Eine Sozialeinrichtung verlangt nach allgemeiner Auffassung das Erfordernis sozialer Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse (BAG 15, 136, 139 = AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; 17, 316, 319 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; 27, 194 = AP Nr. 1 zu § 87 BtrVG 1972 Altersversorgung; BAG Beschluß vom 12. Juni 1975 - 3 ABR 137/73 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG Beschluß vom 12. Juni 1975 - 3 ABR 66/74 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 92; Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 382; Hess/Schlochauer/-Glaubitz, aaO, § 87 Rz 342). Betriebskantinen, die dem Zweck dienen, die Belegschaft mit Mahlzeiten, Lebens- und Genußmitteln zu versorgen (Kantinen im engeren Sinne) gehören zu den Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 56 Abs. 1 e BetrVG 1952 und zu den Sozialeinrichtungen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (BAG 15, 136, 139; 17, 316, 319 = AP Nr. 6 und 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen). Aber auch Verkaufsstände, bei denen es sich lediglich um die Versorgung der Belegschaft mit Getränken und Genußmitteln handelt (Kantine im weiteren Sinne), können unter den Mitbestimmungstatbestand fallen (BAG 17, 316, 318, 319 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen).
bb) Wenn das Landesarbeitsgericht meint, das Überlassen von Räumlichkeiten und Personal stelle lediglich eine Unterstützung des Arbeitgebers dar, so verkennt das Berufungsgericht den Begriff der Wohlfahrtseinrichtung bzw. Sozialeinrichtung. Zwar steht fest, daß die Firma E 1956 die Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung von sich gewiesen hat. Diese Haltung hat sie allerdings in der Folgezeit aufgegeben. Das Überlassen eines Schrankes im Gemeinschaftsraum, in dem die Waren aufbewahrt worden sind, mag noch nicht den Errichtungsakt einer Wohlfahrtseinrichtung darstellen, weil damit der Begriff "Gewährung von sozialen Vorteilen" noch nicht erfüllt ist. Dabei blieb es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht. Der Arbeitgeber stellte später neben Einrichtungsgegenständen seine Arbeitskräfte zur Verfügung, die er entlohnte und die ihm direkt keine Gegenleistung erbrachten, sondern der Kantine. Die Tatsache, daß aus den Überschüssen der Kantine keine Lohnkosten zu entnehmen waren, begründete u.a. die Weitergabe von günstigen Verkaufspreisen, so daß der dem Belegschaftsangehörigen zufließende Vorteil des günstigen Einkaufs nicht nur auf dem Geschick der die Kantine verwaltenden Betriebsratsmitglieder beruhte, sondern auch auf der mittelbaren Leistung des Arbeitgebers. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wohlfahrtseinrichtung gegeben (BAG 17, 316, 319 zu 1 b 2. Abs., Satz 1), auch wenn eine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen nicht vorliegt (BAG 17, 316).
cc) Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß sich die Firma E in der Vergangenheit nicht um die Verwaltung der Kantine gekümmert hat (ab Juni 1980 hat sie ihre Haltung ohnehin geändert). Es ist zwar weitgehend üblich, daß Betriebsräte ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in der Form der Mitverwaltung ausüben und z. B. mitentscheiden, ob die Kantine in betrieblicher Regie geführt wird oder an Dritte verpachtet wird, in welcher Rechtsform die Sozialeinrichtung geführt wird und ob die Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Parität im Organ oder durch die zweistufige Lösung (vgl. insoweit BAG 31, 111 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) ausgeübt werden soll. Es ist aber auch möglich, eine Sozialeinrichtung des Arbeitgebers der Alleinverwaltung des Betriebsrats zu unterstellen (Fitting/-Auffarth/Kaiser, aaO; Wiese, aaO; Galperin/Löwisch, aaO), wozu es auch keiner Betriebsvereinbarung bedarf, vielmehr eine Regelungsabrede genügt (Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 87 Rz 369).
III. Soweit bei der Verwaltung der Kantine durch den Beklagten als Betriebsratsvorsitzenden überhaupt ein Schaden entstanden sein sollte, wäre er im Vermögen der Firma E entstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Fall ist, insbesondere in welchem Umfang der Schaden entstanden ist und inwieweit ein (überwiegendes) Mitverschulden der Firma E bei der Entstehung des Schadens anzunehmen ist. Ebenso braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob Betriebsräte, denen die Alleinverwaltung einer dem Arbeitgeber gehörenden Sozialeinrichtung übertragen worden ist, überhaupt für bei der Ausübung der Verwaltung entstehenden Schäden haften, ggf. beschränkt z. B. für vorsätzliche unerlaubte Handlung haften. Denn die Kläger können auch insoweit nicht aus abgetretenem Recht der Fa. E einen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen. Der Firma E stand gegenüber dem Beklagten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleichsklausel im Vergleich vom 9. September 1981 - 2 Sa 241/81 - LAG Hamm, ein Anspruch nicht mehr zu.
Von dieser Ausgleichsklausel werden auch etwaige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers erfaßt, die ihm durch nachlässige Alleinverwaltung einer Sozialeinrichtung seitens eines Betriebsratsmitglieds entstehen. Die Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gleich aus welchem Rechtsgrund bereinigen will, erfaßt in der Regel alle wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Ansprüche. Das folgt aus dem Ziel derartiger Vergleichsabsprachen, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln (BAG Urteil vom 5. April 1973 - 5 AZR 574/82 - AP Nr. 22 zu § 794 ZPO). Wenn im Streitfall sogar ausdrücklich auch die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Ansprüche erwähnt werden, so sind auch die in Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gegebenenfalls entstehenden Ersatzansprüche des Arbeitgebers erfaßt. Der Prozeßvergleich enthält eine Verzichtserklärung des Arbeitgebers, nach der mit der Rechtsgültigkeit des Vergleichs erreichten Beendigung des Arbeitsverhältnisses irgendwelche Ansprüche gegen den Beklagten, den damaligen Kläger geltend machen zu wollen. Begleitumstände, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB erlauben (vgl. zur Lohnfortzahlung in einer Ausgleichsquittung insoweit BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 759/78 - AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG) sind weder von den Parteien vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner
Dr. Martin Rose
Fundstellen
BAGE 52, 1-14 (LT1-3) |
BAGE, 1 |
BB 1987, 545 |
BB 1987, 545-548 (LT1-3) |
DB 1986, 2680-2682 (LT1-3) |
JR 1987, 132 |
NZA 1987, 100-102 (LT1-3) |
RdA 1986, 402 |
AP § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung (LT1-3), Nr 7 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VII Entsch 4 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.7 Nr 4 (LT1-3) |
EzA § 1 BetrVG 1972, Nr 4 (LT1-3) |