Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern. Parallelsachen: – 8 AZR 357/03 – (führend), – 8 AZR 358/03 –, – 8 AZR 363/03 –, – 8 AZR 364/03 –, – 8 AZR 365/03 – (vorliegend), – 8 AZR 366/03 –

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 2 Sa 325/02)

ArbG Schwerin (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1105/02)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2003 – 2 Sa 325/02 – wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2002 – 5 Ca 1105/02 – wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1. März 2001 und dem 30. Juni 2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Morsch, Wankel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1242456

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