Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiende Lebensversicherung. Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld
Leitsatz (amtlich)
§ 8 VRTV-Bau i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 1988 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach dem VRTV-Bau erlischt, wenn ein Kapitalbetrag aus einer befreienden Lebensversicherung fällig wird. Maßgebend ist der bei Eintritt in den Vorruhestand nach den versicherungsrechtlichen Vereinbarungen bestimmte Fälligkeitszeitpunkt.
Normenkette
VRG §§ 2, 5; Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 (VRTV-Bau) i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 1988 § 8
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 25.09.1991; Aktenzeichen 9 Ca 101/91 N) |
Tenor
Auf die Sprungrevision des Streithelfers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 1991 – 9 Ca 101/91 N – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vorruhestandsgeld.
Der im März 1929 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis 31. Mai 1989 bei dem beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Er entrichtete bis zum April 1963 207 Monate lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und danach 20 Monate lang bis zum Dezember 1964 freiwillige Beiträge. Ab 1. Juli 1965 war er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlte seither in 322 Monaten Beiträge in eine befreiende Lebensversicherung, die zunächst am 1. März 1992 fällig war. Durch eine vom Kläger nach Eintritt in den Ruhestand beantragte Veränderung des Versicherungsvertrags verschob sich der Fälligkeitstermin der befreienden Lebensversicherung unter gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme auf den 1. Mai 1992.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1989 im Vorruhestand. Auf das Vorruhestandsverhältnis ist der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (VRTV-Bau) vom 26. September 1984 i. d. F. vom 27. Oktober 1988 anzuwenden. Darin ist u. a. bestimmt:
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Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
- Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, vor dem an der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Abs. 2 VRG genannten Leistungen beanspruchen kann bzw. – im Falle einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG – vor Fälligkeit in Anspruch nimmt, wenn sie die Hauptversorgung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers darstellt oder als Hauptversorgung anzusehen ist, weil neben ihr keine weitere dieser Leistungen beansprucht werden kann. Wird eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG nicht vor Fälligkeit in Anspruch genommen, so erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld bei Fälligkeit dieser Leistung. Ist die Leistung erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres fällig, so erlischt der Anspruch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu welchem ihre Inanspruchnahme vor Fälligkeit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumutbar ist. Die Prüfung, welche von mehreren Leistungen im Sinne des Satzes 1 die Hauptversorgung darstellt, ist gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen. Die Prüfung, ob die Inanspruchnahme einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG vor Fälligkeit zumutbar ist, ist gemäß Abs. 4 vorzunehmen.
- Kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) VRG genannten Leistungen beanspruchen, so stellt, wenn mehrere Altersrenten beansprucht werden können, diejenige Altersrente die Hauptversorgung dar, für deren Berechnung mehr als die Hälfte der insgesamt zurückgelegten Zeiten der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen, keine Ausfalloder Ersatzzeiten, keine Zeiten mit freiwilligen Beiträgen) zugrunde gelegt werden muß. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem frühestens eine der Altersrenten beansprucht werden kann; bei Beginn des Vorruhestandes zu einem späteren Zeitpunkt ist dieser maßgebend. Kann neben einer Altersrente eine Beamtenversorgung oder eine vergleichbare Versorgung beansprucht werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
- Kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer sowohl eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) VRG als auch eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG beanspruchen, so ist die Leistung aus dem Versicherungs- bzw. Versorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 VRG die Hauptversorgung, wenn die zeitliche Dauer des Versicherungs- bzw. Versorgungsvertrages bis zu der tatsächlichen oder zumutbaren Inanspruchnahme, längstens bis zur Fälligkeit, länger ist als die Zeit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen, keine Ausfall- bzw. Ersatzzeiten, keine Zeiten mit freiwilligen Beiträgen).
- Die Inanspruchnahme einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG vor Fälligkeit ist dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ab Vollendung des 63. Lebensjahres zumutbar, sobald er mit oder nach diesem Zeitpunkt ohne die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht einen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld erworben haben würde.
- …”
Nachdem der Kläger im November 1988 erklärt hatte, er wolle in den Vorruhestand treten, teilte der Streithelfer, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK), durch Vorbescheid nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12. Dezember 1984 unter dem 3. Januar 1989 mit, daß dem Kläger nach den der ZVK vorliegenden Unterlagen längstens bis zum 29. Februar 1992 Vorruhestandsgeld gezahlt werden könne. Die Beklagte schloß sich dieser Auffassung an.
Demgegenüber hat der Kläger gemeint, die Beklagte müsse ihm über den 29. Februar 1992 hinaus bis zum 31. März 1994 Vorruhestandsgeld zahlen. Ab Mai 1992 erlösche der Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur teilweise nach dem Verhältnis 322 zu 697, denn § 8 Abs. 1 und Abs. 3 VRTV-Bau i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 1988 sei wegen Gesetzesverstoßes unwirksam.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 30. April 1992 das volle Vorruhestandsgeld und für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 31. März 1994 einen Anteil von 322 zu 697 des Vorruhestandsgeldes zu zahlen.
Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision verfolgt der Streithelfer weiter sein Ziel der Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich bis zum 29. Februar 1992 einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld gehabt. Für die Zeit danach ist der Anspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 VRTV-Bau i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 1988 erloschen.
I.1. Der Kläger hat am 1. Mai 1992 mit dem Kapitalbetrag aus der befreienden Lebensversicherung eine der in § 2 Abs. 2 Vorruhestandgesetz genannten Leistungen entgegengenommen (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 – 9 AZR 509/90 – zur Veröffentlichung bestimmt; BSG Urteil vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 84/90 – NZA 1992, 524). Soweit das Bundessozialgericht (aaO) zur Auslegung von § 5 VRG eine Teilleistung in einer Gesamtversorgung, die aus gesetzlicher Altersversorgung und befreiender Lebensversicherung besteht, mit den in § 2 Abs. 2 VRG genannten Leistungen nicht für vergleichbar gehalten hat, gilt das für den Geltungsbereich des BRTV-Bau angesichts des eindeutigen Wortlauts des Tarifvertrages, seiner Systematik und seiner Geschichte nicht (BAG, aaO).
2. Der Kapitalbetrag aus der befreienden Lebensversicherung ist Hauptversorgung i. S. des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 VRTV-Bau, weil der Kläger dafür in 322 Monaten und für die gesetzliche Rentenversicherung in 207 bzw. 227 Monaten Beiträge entrichtet hat.
3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist § 8 VRTV-Bau i. d. F. des dritten Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 1988, in Kraft seit dem 15. November 1988, nicht wegen Gesetzesoder Verfassungsverstoßes unwirksam.
a) Der VRTV-Bau i. d. F. vom 27. Oktober 1988 findet auf das Vorruhestandsverhältnis des Klägers uneingeschränkt Anwendung. Der Kläger ist erst nach Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages in den Vorruhestand getreten. Eine unstatthafte unechte Rückwirkung, wie sie der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 10. Oktober 1989 – 3 AZR 28/88 – (BAGE 63, 111 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand) zu beurteilen hatte, liegt im Streitfall nicht vor.
b) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Vergangenheit nicht entschieden, daß § 8 BRTV-Bau i. d. F. vom 27. Oktober 1988 über die Fälle der unechten Rückwirkung hinaus gegen allgemeine Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts verstoße. Soweit seine Ausführungen im Urteil vom 10. Oktober 1989 (aaO) dahingehend verstanden worden sind, ist der erkennende Senat dem nicht gefolgt (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 ,aaO, zu III und IV der Gründe). Daran wird festgehalten. § 8 VRTV-Bau verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts oder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 362 Abs. 1 BGB, den der Dritte Senat in seinen Entscheidungen vom 11. Oktober 1988 – 3 AZR 639/86 – und – 3 AZR 804/87 – (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG und BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG) zu § 8 VRTV-Bau i. d. F. vom 26. September 1984 erwähnt hat, enthält keine Aussage und damit keinen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz über das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, wenn – wie im Streitfall – die geschuldete Leistung aus einem anderen Schuldverhältnis bewirkt wird. Tarifnormen müssen mit der Verfassung, höherrangigem Recht und den guten Sitten übereinstimmen. § 8 VRTV-Bau in der geänderten Fassung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Danach sind auch Tarifvertragsparteien gehalten, ihre Normen so zu fassen, daß gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ihrer Eigenart nach verschieden behandelt werden. Allerdings verpflichtet der Gleichheitssatz Tarifvertragsparteien nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist Gleiches gleich, Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden nur dann zu behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung bei einer gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 48, 346, 357 mit Nachweisen). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber wie den Tarifvertragsparteien eine willkürlich ungleiche Behandlung des in den wesentlichen Punkten Gleichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (BVerfGE 71, 39, 58; BVerfGE 69, 150, 160).
Mit den Regelungen des § 8 VRTV-Bau haben die Tarifvertragsparteien diese Grenzen nicht überschritten. Sie waren nicht verpflichtet, allen Vorruheständlern durchgehend Vorruhestandsgeld ohne Berücksichtigung von zwischenzeitlich erfolgten Leistungen Dritter zu gewähren. Sie konnten zulässig weiter danach differenzieren, in welchem Verhältnis die Leistungen Dritter zur gesetzlichen Rentenversicherung des ehemaligen Mitarbeiters stehen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Tarifvertragsparteien eine typisierende Abgrenzung gewählt haben (BVerfGE 75, 108, 161; BVerfGE 71, 146, 157). Die Unterscheidung nach der Anzahl der in der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung verbrachten Monate ist nicht willkürlich, sondern hält sich im Rahmen der dem Normgeber zugestandenen Gestaltungsfreiheit. Auch wenn andere Lösungen wie die Teilanrechnung zweckmäßiger und im Einzelfall gerechter erscheinen mögen, kann die Tarifregelung nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden.
II. Der Anspruch des Klägers auf Vorruhestandsgeld erlosch nicht erst ab Mai 1992, als er die Leistung der befreienden Lebensversicherung erhielt, sondern bereits mit Beginn des Monats März 1992. Der Kläger konnte i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 VRTV-Bau die Leistung aus der befreienden Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
1. Nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der Deutschen Eisenbahnversicherung Lebensversicherungsverein a. G., wie sie bei Beginn des Vorruhestandes galten, hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung des Kapitalbetrags am 1. März 1992.
2. Die Vereinbarungen zu Beginn des Vorruhestandes sind für die Anwendung des Tarifbegriffes “beanspruchen können” maßgebend. Auf die nach Beginn des Vorruhestandes eingetretene Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts bei gleichzeitiger Erhöhung des Kapitalbetrags, die aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers eingetreten ist, kommt es nicht an. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen des Vorruhestandstarifvertrages und des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe i. d. F. vom 27. Oktober 1988. Die Bestimmungen der § 4 VRTV-Bau (Beginn des Vorruhestandes), § 5 VRTV-Bau (Höhe und Fälligkeit des Vorruhestandsgeldes), § 6 VRTV-Bau (Dynamisierung des Vorruhestandsgeldes), § 9 VRTV-Bau (Mitwirkungs- und Erstattungspflicht des Arbeitnehmers) sowie der §§ 3, 4, 6, 10 und 11 TV-Vorruhestandsverfahren über den Arbeitnehmerantrag, Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, Vorbescheid und Ablehnungsbescheid, Mitteilungspflichten und Dynamisierung lassen erkennen, daß bei Beginn des Vorruhestands Klarheit über die Voraussetzungen des Vorruhestands, über die Höhe des Vorruhestandsgeldes und über die Dauer der Zahlung bestehen soll. Alle Beteiligten sollen genau ausrechnen können, mit welchen Beträgen insgesamt der Leistende, der Erstattende und der Empfangende zu rechnen hat, damit die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er Vorruhestandsgeld oder Arbeitsentgelt für die nächsten Jahre beanspruchen will, frei und verantwortlich getroffen werden kann. Dieses Regelungsziel verbietet es, auf eine nach Eintritt des Vorruhestands von den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarte spätere Fälligkeit abzustellen, zumal anderenfalls der Vorruheständler in der Hand hätte, Dauer und Gesamthöhe seines Anspruchs auf Vorruhestand nachträglich zu beeinflussen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Dr. Reinecke, Dörner, Dr. Gaber, Fox
Fundstellen
Haufe-Index 846799 |
BAGE, 6 |
NZA 1993, 761 |