Entscheidungsstichwort (Thema)
AWbG Nordrhein-Westfalen. Kein Lohn ohne Freistellung
Leitsatz (redaktionell)
Folgeentscheidung zum Urteil vom 21. September 1993 – 9 AZR 429/91 –
Normenkette
AWbG § 1 Abs. 1, § 7 S. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 04.06.1992; Aktenzeichen 4 Sa 1510/91) |
ArbG Bochum (Urteil vom 29.08.1991; Aktenzeichen 3 (5) Ca 99/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 1992 – 4 Sa 1510/91 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Lohnfortzahlungsanspruch des Klägers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG).
Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Der Kläger ist bei ihr seit mehreren Jahren als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. August 1989 beantragte er bei der Beklagten die Freistellung vom 25. September bis 29. September 1989 für eine von der IG-Metall im DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen angekündigte Veranstaltung mit dem Titel „Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland”. Die Beklagte lehnte den Antrag am 16. August 1989 ab:
Sehr geehrter Herr D.
Ihren Antrag vom 11. August 1989 auf Freistellung gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes müssen wir leider ablehnen, da es sich nicht um eine Bildungsveranstaltung nach § 9 AWbG handelt.
Wir können deshalb Ihrem Antrag nicht entsprechen. Eine unbezahlte Freistellung bzw. die Gewährung von Tarifurlaub ist möglich.
Nach dem Besuch der Veranstaltung hat der Kläger am 24. Januar 1991 Klage mit dem Antrag erhoben,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 808,– brutto, nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Da der Kläger in dem zur Verhandlung bestimmten Termin säumig war, ist durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen worden. Nach Einlegung des Einspruchs hat der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 808,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Rechtschutzziel. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit vom 25. bis 29. September 1989.
1. Der Anspruch auf Lohn fort Zahlung nach § 7 AWbG setzt voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit der Bildungsveranstaltung nach § 1 Abs. 1 AWbG von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder politischen Weiterbildung freigestellt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 – 9 AZR 325/92 – und vom 9. November 1993 – 9 AZR 306/89 – beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 9. November 1993 – 9 AZR 217/92 – nicht veröffentlicht; vom 21. September 1993 – 9 AZR 429/91 – BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 19. Oktober 1993 – 9 AZR 442/90 –, nicht veröffentlicht; vom 11. Mai 1993 – 9 AZR 231/89 – EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. auch zum HBUG: Senatsurteil vom 9. Februar 1993 – 9 AZR 648/90 – NZA 1993, 1032, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
Eine Lohnfortzahlung nach dem AWbG kommt nicht in Betracht, da – wie der Kläger bereits in der Klageschrift selbst vorgetragen hat – die Beklagte die Freistellung in ihrem Schreiben vom 16. August 1989 abgelehnt hat. Unerheblich ist, ob der Kläger von der Anregung der Beklagten Gebrauch gemacht hat, Sonderurlaub zu beantragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 – 9 AZR 325/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
2. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen, nach denen die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt zu zahlen, sind nicht ersichtlich.
II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Dörner, Düwell, Dr. Weiss, Mache
Fundstellen