Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern
Orientierungssatz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, voraus, daß der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Die wirtschaftliche Notlage ist im Regelfall durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen zu belegen. Weiter muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht.
2. Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirtschaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. Dies wird etwa für Serviceunternehmen gelten, die bestimmte Dienstleistungen im wesentlichen nur für den Konzern verrichten. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde beim Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen eintreten.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wir das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. September 1998 - 3 Sa
1320/97 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer dem Kläger erteilten Versorgungszusage.
Der Kläger ist am 5. September 1937 geboren. Er war seit dem 9. September 1963 bei der K Luftfahrttechnik GmbH als technischer Angestellter beschäftigt. Dort erhielt er die Zusage einer betrieblichen Altersrente. Zum 1. Juli 1990 ging der Betrieb der K Luftfahrttechnik GmbH auf die B GmbH über. Der Kläger war dort bis zum 30. September 1991 beschäftigt. Aufgrund eines Vertrages vom 10. April 1991 wechselte er zum 1. Oktober 1991 wieder zurück in den K (K )-Konzern, und zwar zur K AG.
Ziff. 5 des Arbeitsvertrages lautet ua.:
"Im Interesse einer angemessenen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung erhält er eine Pensionszusage, für die
im einzelnen die Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes in der
jeweils gültigen Fassung maßgebend ist. Er wird zum Essener
Verband in Gruppe "L 1" (Gruppenendbetrag zZ 3.900,-- DM brutto)
angemeldet, und zwar rückwirkend ab 1974. Die unverfallbare
Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung, die Herr S zum
Ausscheiden aus seinem jetzigen Dienstverhältnis erhält, wird im
Versorgungsfall gegen die og. Leistung voll angerechnet.
Als rechnerisches Eintrittsdatum gilt der 09.09.1963"
In der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes idF vom 1. Januar 1992 heißt es in § 18 c:
"Die Leistungen, Ansprüche auf Leistungen und Anwartschaften
können gekürzt oder eingestellt bzw. entzogen werden, wenn ...
sich die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds
nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihm eine
Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden
kann."
Im Jahr 1992 gliederte die K AG die Bereiche Industrie- und Fahrzeugmotoren aus ihrem Unternehmen aus und gründete als 100 %-ige Tochtergesellschaften die D Fahrzeugmotoren GmbH und die D Motor Industriemotoren GmbH. Zwischen der D Motor Industriemotoren GmbH und der K AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie eine Führungsvereinbarung für einen Gemeinschaftsbetrieb. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die D Motor Industriemotoren GmbH über.
Am 27. August 1993 schloß dieses Unternehmen - vertreten durch die K AG - mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1993. Darin wurde dem Kläger ua. eine Abfindung von 250.000,00 DM zugesagt. Ziff. 6 des Aufhebungsvertrages lautet:
"Nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorlage des
Rentenbescheides der BfA erhalten Sie ein Ruhegeld durch den
Essener Verband in Höhe von 100 % der Gruppe "L 1"
(Gruppenendbetrag zZ mtl. 4.200,-- DM brutto) gem.
Leistungsordnung.
Die bestehende unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung der B GmbH wird komplett auf das og. Ruhegeld
angerechnet. ..."
Bei Vertragsschluß ging man davon aus, daß der Kläger unter Anrechnung der von B GmbH bezogenen betrieblichen Altersrente vom 60. Lebensjahr an von der D Motor Industriemotoren GmbH eine Altersrente von 2.873,50 DM beziehen werde.
Im Zuge weiterer Umstrukturierung wurde die D Motor Industriemotoren GmbH im Jahr 1995 mit der D Fahrzeugmotoren GmbH zur D Motor GmbH und letztere 1997, im Laufe des Rechtsstreits, mit der D AG, der jetzigen Beklagten, verschmolzen.
Ende Mai 1996 erhielt der Vorstand der K AG Kenntnis davon, daß es in der Tochtergesellschaft K -H AG hinsichtlich einiger Großaufträge aus Saudi-Arabien zu erheblichen Bilanzmanipulationen gekommen war. Aufgrund eines zwischen dieser Gesellschaft und der Konzernmutter D AG bestehenden Beherrschungsvertrages mußten die Verluste iHv. 779 Mio. DM durch die Muttergesellschaft übernommen werden. Dadurch verschlechterte sich das Ergebnis der D AG um 936 Mio. DM und das des K Konzerns um 960 Mio. DM. Das führte zu Jahresfehlbeträgen in der D AG von 1.196 Mio. DM und dem K Konzern von 1.134 Mio. DM. Aufgrund der vorliegenden Überschuldung befaßte die Beklagte zwei Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Begutachtung der Firmenlage. Es wurde ein Sanierungsplan erarbeitet. Den größten Sanierungsbeitrag erbrachte die Deutsche Bank, die als Aktionärin an der Beklagten beteiligt ist. Durch Verkauf von Grundstücken wurde ein Betrag von rund 150 Mio. DM erzielt. Die aktive Belegschaft verzichtete unter Mitwirkung von Gewerkschaft und Betriebsrat auf Vergütungsbestandsteile. Der Pensionssicherungsverein (PSV) verpflichtete sich, den Konzern auf fünf Jahre mit monatlich 3.300.000,00 DM von den laufenden Rentenleistungen zu entlasten. Die Beklagte übernahm dabei allerdings die Verpflichtung, die zugesagten monatlichen Leistungen bei Eintreten einer wirtschaftlichen Besserung in bestimmten Umfang nicht voll in Anspruch zu nehmen sowie aus einem etwaigem Gewinn bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Der PSV war zu dieser Regelung nur unter der Bedingung bereit, daß die anderen Sanierungsbeteiligten ihre Beiträge ebenfalls erbrachten. Er verlangte, daß die Beklagte ihr Versorgungswerk schloß, alle nicht insolvenzgeschützten Versorgungsrechte widerrief und die Versorgungsanwartschaften auf der zum Sanierungsstichtag erreichten Höhe einfror. Hieraus ergab sich eine Bilanzentlastung in Höhe von 45 Mio. DM. An der Schließung des Versorgungswerkes wirkte der Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen mit.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 widerrief die D Motor GmbH gegenüber dem Kläger die Zusage der betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang. Das Schreiben lautete auszugsweise:
"... da Ihre Zusage nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung unterliegt, sehen wir uns im
Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage bedauerlicher Weise
gezwungen, die vertraglich zugestandene Versorgungszusage zu
widerrufen."
Nach dem Widerruf verbleibt dem Kläger die betriebliche Altersrente der B GmbH, die sich ausweislich eines Schreibens des Essener Verbandes vom 1. Oktober 1997 auf 907,90 DM beläuft.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Versorgungszusage seien nicht gegeben. Er habe wegen seiner seit dem 9. September 1963 bestehenden Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Bei der Versorgungszusage vom 10. April 1991 handele es sich nicht um eine Neuzusage. Vielmehr sei an die vorherige Zusage angeknüpft worden. Die K AG sei vor Abschluß des Arbeitsvertrages vom 10. April 1991 an ihn mit der Bitte herangetreten, erneut einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Für seine Zustimmung sei die im Arbeitsvertrag enthaltene Pensionszusage von entscheidender Bedeutung gewesen. Er hätte auch den Aufhebungsvertrag in der vorliegenden Form nie geschlossen, wenn ihm seitens der Arbeitgeberin die Möglichkeit eines Widerrufs deutlich gemacht worden wäre. Die Beklagte habe bei Abschluß des Aufhebungsvertrages einen Vertrauenstatbestand des Inhaltes geschaffen, daß der Kläger eine betriebliche Altersrente in der damals berechneten Höhe erhalten werde.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Widerruf der betrieblichen Altersversorgung
des Klägers vom 9. Juli 1996 durch die Beklagte unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, ihr Widerruf sei wirksam geworden, weil der Kläger noch keine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erdient gehabt habe. Bei Begründung des neuen Anstellungsverhältnisses sei dem Kläger eine erheblich höhere Zusage erteilt worden, als er sie ursprünglich besessen habe. Das Risiko eines fehlenden Insolvenzschutzes dieser Zusage sei immer Bestandteil der insgesamt verbesserten Arbeitsbedingungen gewesen. Die Beklagte war nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage nicht mehr imstande, ihre Versorgungszusage einzuhalten. Ein Sanierungsbeitrag im Sinne des gesamten Sanierungskonzeptes bestehe darin, daß alle nicht insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaften oder zumindest die nicht geschützten Anteile davon widerrufen würden. Die wirtschaftliche Notlage im Konzern habe sich auch unmittelbar bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers ausgewirkt. Die D Motor GmbH sei für den Gesamtkonzern eine Produktionsgesellschaft ohne finanzielle Eigenständigkeit gewesen. Sie sei gegenüber anderen Konzerngesellschaften, insbesondere der K AG in der Größenordnung von mehreren hundert Millionen DM verschuldet gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Unwirksamkeit des Widerrufs der dem Kläger erteilten Versorgungszusage kann nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung festgestellt werden. Es gibt auch keine sonstigen Rechtsgründe, warum der Widerruf dem Kläger gegenüber insgesamt unwirksam ist. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann allerdings auch nicht festgestellt werden, daß der Widerruf insgesamt wirksam ist, so daß die Klage abzuweisen wäre. Es bedarf vielmehr weiterer Sachaufklärung, um auf der Grundlage des ausgesprochenen Widerrufs eine angemessene Beteiligung des Klägers an der Sanierung der Beklagten zu bestimmen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Widerruf der dem Kläger im Rahmen des Aufhebungsvertrages erteilten Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei ausgeschlossen. Der Kläger habe seinen Beitrag zur Durchführung der Aufhebungsvereinbarung durch verbindliche Zustimmung zur Vertragsaufhebung erbracht. Gegenleistung hierfür sei die versprochene Abfindung und die wesentlich verbesserte Versorgungszusage gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zwar in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingewilligt habe, andererseits aber als Gläubiger der Versorgungszusage bei Vertragsschluß bereit gewesen sei, auf die Stellung eines "normalen Gläubigers" zu verzichten, welchem gegenüber die Versorgungsschuldnerin entsprechend § 279 BGB das Risiko einer Einschränkung ihrer Zahlungsfähigkeit zu tragen habe. Die Verknüpfung der Leistungen des Klägers und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Aufhebungsvertrag schlössen es aus, eine einzelne Vereinbarung unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage herauszugreifen und zu widerrufen, den übrigen Vertrag aber aufrecht erhalten zu wollen. In der Sache handele es sich bei einem solchen Widerruf um eine unzulässige Teilkündigung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Widerrufsvorbehalt in § 18 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes. Der Aufhebungsvertrag nehme diesen Vorbehalt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit in Bezug.
II. Dem folgt der Senat nicht. Inhalt und Begleitumstände der Versorgungszusage im Aufhebungsvertrag vom 27. August 1993 schließen es nicht aus, daß diese Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage der früheren Arbeitgeberin des Klägers wirksam widerrufen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung des Aufhebungsvertrages nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Seine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wirtschaftlicher Notlage des Versorgungsschuldners steht zudem im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats.
1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, daß im Aufhebungsvertrag die dem Kläger im Arbeitsvertrag vom 10. April 1991 erteilte Versorgungszusage zwar wesentlich verbessert, aber nicht grundlegend verändert worden ist. Es blieb bei der ursprünglich vorgenommenen Gruppenzuordnung im Rahmen der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Bei der Höhe des Gruppenbetrages wurde der Kläger so gestellt, als wäre er bis zum vertraglich vorgesehenen Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis verblieben. In diesem Falle hätte er nach dem Arbeitsvertrag iVm. § 3 Abs. 3 und der Anlage 1 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes 100 % des Gruppenbetrages erreicht. Die sich hieraus ergebende Betriebsrente sollte dem Kläger nach dem Aufhebungsvertrag allerdings bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustehen, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Rente in Anspruch nahm. Der Aufhebungsvertrag hat aber ausdrücklich nichts an der in der Versorgungszusage vom 10. April 1991 enthaltenen Verweisung auf die Regelungen der Leistungsordnung A des Essener Verbandes geändert. Auch die verbesserte Zusage wurde ausdrücklich "gem. Leistungsordnung" gegeben. Schon von daher spricht mehr dafür, daß der Vorbehalt eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage in § 18 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes durch den Aufhebungsvertrag nicht abbedungen worden ist.
2. Im übrigen verkennt das Landesarbeitsgericht, daß das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung bei Versorgungszusagen wegen der hier bestehenden Besonderheiten entgegen der Grundwertung des § 279 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich zugelassen hat. Diese in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentenrechts zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, daß es unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage ist, daß das Unternehmen noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Wegen der existenziellen Bedeutung der Altersversorgung muß ein Arbeitgeber, der solche Leistungen versprochen hat, zwar vor einem Widerruf seine Kräfte aufs äußerste anspannen, um eine Sanierung seines Unternehmens zu erreichen. Ein Widerruf kommt auch nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens in Folge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpaßt. Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - BAGE 2, 18; 5. November 1965 - 3 AZR 116/65 - BAGE 17, 331; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63). Das Betriebsrentengesetz hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und in der Sache bestätigt, indem es einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als Sicherungsfall eingestuft und unter bestimmten Bedingungen eine Einstandspflicht des PSV festgelegt hat. Schon angesichts dieser gesetzgeberischen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung sieht der Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, soweit es um die Behandlung von Widerrufen geht, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Darauf, ob an dieser Rechtsprechung auch nach der Streichung des Sicherungsfalles "Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage" (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 festzuhalten ist, kommt es für die Bewertung des streitbefangenen Widerrufs nicht an. Dieser ist am 9. Juli 1996 erklärt worden.
3. Auch unter den besonderen Umständen des Einzelfalles bestehen keine ausreichenden Gründe dafür, bei der Versorgungszusage im Aufhebungsvertrag vom 27. August 1993 einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage für grundsätzlich ausgeschlossen zu halten.
Der Umstand, daß der Kläger mit der Zustimmung zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses seine Leistung im Rahmen des Aufhebungsvertrages bereits vorbehaltlos erbracht hat, ist keine Besonderheit dieses Vertragsverhältnisses. Bei jedem Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis hat dieser bereits im Vertrauen darauf, daß er die hierfür versprochenen Versorgungsleistungen erhalten werde, seine gesamte hierfür verlangte Leistung erbracht. Gleichwohl bleibt seine Versorgungszusage unter den hierfür verlangten besonderen Umständen wegen wirtschaftlicher Notlage seiner Versorgungsschuldnerin widerruflich.
Auch aus dem vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigten und von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers, die Zeugen F und L hätten im Zusammenhang mit dem Abschluß des Aufhebungsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, die vertragliche Zusage werde eingehalten, "komme, was da wolle", ergibt sich nichts anderes. Es mag sein, daß schon im Jahre 1993 bei Abschluß des Aufhebungsvertrages wirtschaftliche Schwierigkeiten im K -Konzern bekannt waren. Sie waren jedoch nicht mit der Überschuldungssituation des Jahres 1995 vergleichbar, die ohne eine umfassende Sanierung zumindest bei der Konzernmutter zur Eröffnung des Konkursverfahrens hätte führen müssen. Diese wirtschaftliche Lage des Konzerns ist zudem aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten. Sie war 1993 weder voraussehbar, noch konnte der Kläger die von ihm behaupteten Erklärungen aus dem Jahre 1993 dahin verstehen, daß sich auch eine solche für die Beklagte existenzbedrohende Situation für ihn nicht auswirken würde.
III. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 9. Juli 1996 erklärte Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch nicht deshalb von vornherein unwirksam, weil der PSV ihm nicht zugestimmt hätte.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF muß der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Pflicht, Nachteile von seinen Arbeitnehmern und Versorgungsgläubigern abzuhalten, vor einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage den Pensions-Sicherungs-Verein auffordern, die Versorgungslasten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG zu übernehmen. Im Falle einer Weigerung muß der Arbeitgeber den PSV entsprechend gerichtlich in Anspruch nehmen. Wird dies pflichtwidrig unterlassen, ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage unwirksam. Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 47 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 862/95 - BAGE 85, 339). Einer vorherigen Einschaltung des PSV vor Ausspruchs eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn mit dem Widerruf nur in Besitzstände eingegriffen werden soll, die nicht insolvenzgeschützt sind (Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 112). Die Einschaltung des PSV vor Ausspruchs eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage dient dazu, möglichst frühzeitig sicherzustellen, daß der PSV in die widerrufenen Versorgungsansprüche eintritt. Wo wegen fehlenden Insolvenzschutzes ein Eintritt des PSV von vornherein ausscheidet, gibt es auch keinen Anlaß, ihn vor Ausspruch des Widerrufs einzuschalten. Entgegen der Einschätzung von Blomeyer/Otto (aaO Rn. 113) hat der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1992 (- 3 AZR 221/91 - BAGE 70, 26, 35) nichts hiervon Abweichendes erwogen. In diesem Urteil ging es nicht um die Verfahrensfrage, ob der PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage eingeschaltet werden muß, sondern darum, welche Anforderungen an einen angemessenen Sanierungsplan zu stellen sind.
2. Nach diesen Grundsätzen mußte der PSV nicht eingeschaltet werden, bevor die Rechtsvorgängerin der Beklagten die dem Kläger erteilte Versorgungszusage unter dem 9. Juli 1996 widerrief. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Beteiligung des PSV an der Sanierung des K -Konzerns und die dabei getroffenen Vereinbarungen mit den konzernangehörigen Unternehmen als vorherige Beteiligung ausreichte.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Er war im Juli 1996 noch kein Rentenempfänger. Ein Insolvenzschutz zu seinen Gunsten hätte deshalb nach § 7 Abs. 2 BetrAVG vorausgesetzt, daß er Inhaber einer nach § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Kläger war bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 erst zwei Jahre und drei Monate für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen.
Der Kläger macht demgegenüber zu Unrecht geltend, entscheidend sei seine Versorgungszusage vom 9. September 1963 und die seither zurückgelegte Beschäftigungszeit. Die Versorgungszusage, aus der er Rechte herleitet, stammt aus dem Arbeitsvertrag vom 10. April 1991. Die Beschäftigungszeit auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages begann am 1. Oktober 1991. Die Rechte aus dieser Zusage richteten sich zunächst gegen die K AG, dann gegen das durch Abspaltung entstandene Tochterunternehmen, auf das das Arbeitsverhältnis des Klägers übergegangen ist. Die Versorgungszusage vom 9. September 1963 war dem Kläger von einem anderen, wenn auch konzernangehörigen, Unternehmen erteilt worden, der K Luftfahrttechnik GmbH. Für sie muß nach dem Betriebsübergang und dem Übergang dieses Arbeitsverhältnisses des Klägers auf sie die B GmbH einstehen.
Der Kläger kann sich zur Begründung einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft auch nicht darauf berufen, ihm sei im Arbeitsvertrag vom 10. April 1991 zugesagt worden, er werde bereits mit Wirkung ab 1974 zum Essener Verband angemeldet und als rechnerisches Eintrittsdatum gelte der 9. September 1963. Hiermit hat die frühere Arbeitgeberin dem Kläger nur versprochen, sie werde ihn so behandeln, als hätte er eine entsprechende Beschäftigungszeit bereits zurückgelegt. Für eine solche allein auf vertraglicher Grundlage beruhende unverfallbare Anwartschaft besteht jedoch kein Insolvenzschutz. Er setzt eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft voraus. Sie entsteht nur, wenn die im Gesetz genannten Fristen in dem den Versorgungsanspruch vermittelnden Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zurückgelegt worden sind.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit von einer Versorgungszusage begleitet war und bis unmittelbar an das Arbeitsverhältnis herangereicht hat, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründete (BAG 3. August 1978 - 3 AZR 19/77 - BAGE 31, 45; 11. Januar 1983 - 3 AZR 212/80 - BAGE 44, 1). Auch die Zurechnung solcher Vordienstzeiten führt jedoch dann nicht zum Insolvenzschutz für den begünstigten Arbeitnehmer, wenn er bereits aufgrund der Vordienstzeiten allein eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hatte. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann nur dann zu einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft führen, wenn dadurch ein mit der Vordienstzeit erreichter Versorgungsbesitzstand erhalten bleibt, der ohne die Anrechnung der Versorgungszusage verloren gegangen wäre (BAG 28. März 1995 - 3 AZR 496/94 - BAGE 79, 370). Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 10. April 1991 auch im Hinblick auf die Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem Jahre 1963 keine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erreichen. Er hatte bereits gegenüber der B GmbH eine unverfallbare und insolvenzgesicherte Versorgungsanwartschaft erlangt. Bei seinem Ausscheiden dort hatte er eine rund 28jährige ununterbrochene und von einer Versorgungszusage begleitete Beschäftigungszeit zurückgelegt. Dieser Besitzstand ist ihm unabhängig von der Anrechnungszusage durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhalten geblieben.
IV. Der nach alledem nicht von vornherein ausgeschlossene Widerruf der Versorgungsanwartschaft des Klägers durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an sich gerechtfertigt und wirksam. Das Landesarbeitsgericht wird jedoch noch zu überprüfen haben, welchen Sanierungsbeitrag der Kläger billigerweise zu leisten hat. Eine vollständige Beseitigung seiner Versorgungsanwartschaft, wie sie mit dem Widerruf beabsichtigt ist, muß der Kläger nicht hinnehmen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, voraus, daß der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Die wirtschaftliche Notlage ist im Regelfall durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen zu belegen. Weiter muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht (zuletzt BAG 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - BAGE 72, 329, 336 mwN; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 82 ff. mwN).
2. Durch eine geprüfte Konzernbilanz ist festgestellt, daß im K -Konzern aufgrund der Manipulationen bei einem Tochterunternehmen eine wirtschaftliche Situation eingetreten war, die ohne die Sanierung zum Konkurs der heutigen Beklagten, des damaligen Mutterunternehmens der früheren Arbeitgeberin des Klägers, geführt hätte. Die eingetretenen wirtschaftlichen Verluste konnten nicht mit der Hilfe des vorhandenen Eigenkapitals gedeckt werden. Die D AG war überschuldet. Dies hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. Der Kläger ist dem in der Revisionsinstanz nicht entgegengetreten.
Diese bilanziellen Feststellungen genügen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung, was die Erstellung einer Betriebsanalyse vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage angeht. Es kann offen bleiben, ob jede geprüfte Bilanz diesen Anforderungen genügt. Zumindest dann, wenn der PSV einem darauf aufbauenden Sanierungsplan zustimmt und sich mit dem erheblichen Aufwand von rund 200 Mio. DM an der Sanierung beteiligt, bedarf es keiner weiteren sachverständigen Feststellungen mehr (vgl. Blomeyer/Otto aaO Rn. 92 mwN). Eine erhebliche Beteiligung des PSV an der Sanierung eines Unternehmens hat im übrigen indizielle Bedeutung für die Feststellung von deren wirtschaftlicher Notlage unabhängig davon, ob es um den Widerruf insolvenzgeschützter oder nicht insolvenzgeschützter Besitzstände geht.
3. Die unmittelbar nur im Mutterunternehmen der damaligen Versorgungsschuldnerin eingetretene und dort auch festgestellte wirtschaftliche Notlage rechtfertigte den Widerruf der Versorgungsanwartschaft des Klägers durch dieses Tochterunternehmen, die Deutz Motor GmbH, die erst nach dem Widerruf auf die Beklagte verschmolzen worden ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es dann, wenn die wirtschaftliche Lage für Bestand und Entwicklung eines betrieblichen Versorgungsanspruchs von Bedeutung ist, grundsätzlich auf die Situation beim Versorgungsschuldner an, regelmäßig also beim früheren Arbeitgeber.
Fehlt einem Tochterunternehmen, das betriebliche Versorgungsleistungen schuldet, die für eine Anpassung nach § 16 BetrAVG erforderliche Leistungsfähigkeit, kann es nur unter besonderen Umständen zu einem sog. Berechnungsdurchgriff kommen. Bei ihm wird dem Versorgungsschuldner die wirtschaftlich günstigere Lage seines Mutterunternehmens zugerechnet, aus der sich dann ausnahmsweise doch eine ausreichende Anpassungsfähigkeit des Versorgungsschuldners ergeben kann. Für einen solchen Berechnungsdurchgriff reicht es nicht aus, daß ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und einem herrschenden Unternehmen oder eine sonstige verdichtete Konzernverbindung besteht. Es muß hinzukommen, daß die Anpassungsunfähigkeit des Versorgungsschuldners auf einer Ausübung der Konzernleitungsmacht beruht, die dessen mangelnde Leistungsfähigkeit verursacht hat (BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 100 f.).
Entsprechend ist auch bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage durch ein Tochterunternehmen dessen wirtschaftliche Lage maßgeblich. Jedoch kann eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses durchschlagen. Sie kann so zu einer wirtschaftlicher Notlage und zur Widerrufsberechtigung des Tochterunternehmens führen. Bereits in seinem Urteil vom 18. April 1989 (- 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 282) hat der Senat eine solche die eigene wirtschaftliche Notlage auslösende enge tatsächliche Verknüpfung mit einem notleidenden Mutterunternehmen angenommen, weil das Tochterunternehmen aus eigener Kraft nicht lebensfähig gewesen war. Die Versorgungsschuldnerin hatte Geräte produziert, die in die im Konzern hergestellten Erzeugnisse einzubauen waren. Aus diesem Grund war die Versorgungsschuldnerin personell und organisatorisch eng in den Konzern eingebunden. Ihre organisatorische Struktur und ihre wirtschaftliche Betätigung waren erkennbar speziell auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten gewesen. In der Sache war die Lage für den Versorgungsschuldner einer rechtlich selbständigen Betriebsabteilung vergleichbar, die für sich genommen nicht am Markt existieren konnte.
b) Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirtschaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. Dies wird etwa für Serviceunternehmen gelten, die bestimmte Dienstleistungen im wesentlichen nur für den Konzern verrichten. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde beim Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf. verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen eintreten.
In beiden Fällen kann das Tochterunternehmen seine Ertragssituation und damit seine Möglichkeit, Gewinne an das notleidende Mutterunternehmen abzuführen, verbessern, indem es Versorgungsanwartschaften widerruft, die hierfür gebildeten Rückstellungen auflöst und durch Abführung an das Mutterunternehmen zu dessen Sanierung und seiner eigenen Überlebensfähigkeit beiträgt.
c) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zurecht eine wirtschaftliche Notlage der D Motor GmbH, die zum Zeitpunkt des Widerrufs Versorgungsschuldnerin des Klägers war, aufgrund der Überschuldung der Konzernmutter festgestellt. Es hat zwar zunächst nur auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der damaligen Versorgungsschuldnerin und dem Mutterunternehmen verwiesen. Dieser Vertrag, aus dem sich nicht ohne weiteres die Rechtspflicht für das Tochterunternehmen ergibt, Verbindlichkeiten des Mutterunternehmens zu übernehmen, reicht für die Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage des Tochterunternehmens allein nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch seine Feststellung der wirtschaftlichen Notlage auch auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. April 1998 gestützt und ohne Rüge durch den Kläger festgestellt, daß das dort Ausgeführte unstreitig sei. Dort hatte die Beklagte vorgetragen, die D Motor GmbH habe am sog. Cash-Management-Vertrag zwischen der Konzernmutter und der Deutschen Bank teilgenommen. Es habe für das Tochterunternehmen ein eigenes Konzernverrechnungskonto gegeben, daß zum Ende eines jeden Tages von der Konzernmutter ausgeglichen worden sei. Die frühere Versorgungsschuldnerin habe auch keine eigenen Kreditbeziehungen zu Banken gehabt. Die D Motor GmbH sei auf diese Weise durch das Mutterunternehmen vollständig finanziert worden. Zudem habe im Jahre 1996 eine Verbindlichkeit der D Motor GmbH gegenüber dem Mutterunternehmen in Höhe von etwa 340 Mio. DM bestanden. Hierbei habe es sich nicht um ein kapitalersetzendes Darlehen gehandelt. Ohne eine umfassende Sanierung der Beklagten hätte eine Rückforderung dieses Darlehens, ggf. durch den Konkursverwalter, gedroht.
Nach diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die D Motor GmbH wie ein unselbständiger Betrieb geführt. Sie befand sich damit aufgrund der Situation bei der Konzernmutter ebenfalls in einer wirtschaftlichen Notlage. Bei einer Konkurseröffnung beim Mutterunternehmen, die unter den damaligen Bedingungen ohne eine Sanierung gedroht hätte, wäre auch die wirtschaftliche Existenzgrundlage der D Motor GmbH weggefallen. Es war deshalb in Wahrnehmung des eigenen Überlebensinteresses der damaligen Versorgungsschuldnerin geboten, sich in angemessenem Umfang an der Sanierung der Konzernmutter zu beteiligen.
V. Der Widerruf war auch Teil eines Sanierungsplanes, in dem die Sanierungslasten zwischen den beteiligten Gruppen im Grundsatz angemessen verteilt waren. Den Hauptbeitrag zur Sanierung leisteten die Banken, insbesondere die Hauptaktionärin der D AG, die Deutsche Bank. Darüber hinaus beteiligte sich der PSV mit fast 200 Mio. DM an der Sanierung. Schließlich wurde auch von den Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern ein Beitrag verlangt, der aber in der Summe erheblich unterhalb dessen lag, was andere Beteiligte zu leisten hatten.
Die grundsätzlich angemessene Verteilung der Sanierungslasten ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte dem PSV einen sog. "Besserungsschein" erteilt hat, also die Verpflichtung übernommen hat, bei etwa entstehenden Gewinnen einen bestimmten Anteil hiervon wegen der übernommenen Versorgungslasten an den PSV abzuführen. Die Beklagte hat zwar nicht in gleicher Weise auch ihren Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern versprochen, ihre ursprünglichen Ansprüche ganz oder teilweise wiederherzustellen, falls die Sanierung im erforderlichen Umfang gelingt. Dies steht einer gerechten Lastenverteilung aber nicht entgegen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Wiederherstellungspflicht nicht von Rechts wegen unter bestimmten Bedingungen auch gegenüber den betroffenen Versorgungsanwärtern bestehen kann. Unabhängig davon ist es nicht unangemessen, wenn der PSV als Repräsentant einer Solidargemeinschaft außerhalb des Unternehmens auch im Verhältnis zu Betriebsrentnern und bei Betriebsrentenanwärtern nur subsidiär und soweit notwendig einstehen muß.
VI. Obwohl nach alledem der Widerruf vom 9. Juli 1996 durch die D Motor GmbH grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist die Klage nicht insgesamt unbegründet. Der Widerruf sämtlicher Versorgungsansprüche, wie er gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden ist, ist ihm gegenüber nur zum Teil wirksam. Er verlangt von ihm ein Sonderopfer, das über den von den sonstigen Versorgungsanwärtern geforderten Sanierungsbeitrag hinausgeht. Innerhalb der Gruppe der Betriebsrentenanwärter sind die Lasten nicht gerecht verteilt. Der Rechtsstreit muß an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Es hat den genauen Umfang der jeweils gegenüber den Versorgungsanwärtern durchgesetzten Sanierungsbeiträge festzustellen und auf dieser Grundlage eine angemessene Beteiligung des Klägers zu ermitteln.
1. Die D Motor GmbH hat zwar, soweit sich dies aus dem bisherigen Prozeßstoff entnehmen läßt, ebenso wie die anderen Arbeitgeberinnen des K -Konzerns bei sämtlichen zum Zeitpunkt des Widerrufs aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern die Versorgungszusagen widerrufen, wenn und soweit sie nicht insolvenzgeschützt waren. Dieser Widerruf würde beim Kläger zu einem vollständigen Anspruchsverlust führen, weil er wegen seiner kurzen Betriebszugehörigkeit noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Der Verlust sämtlicher Versorgungsansprüche beim Kläger liegt damit an dem von der Beklagten zur Bestimmung der Sanierungsbeiträge der Versorgungsanwärter gewählten Maßstab. Dieser Maßstab ist jedoch, was den Kläger und vergleichbare Arbeitnehmer angeht, sachwidrig und deshalb im Rahmen der Verteilung der Sanierungslasten nicht angemessen. Die Frage, ob eine Versorgungsanwartschaft insolvenzgeschützt ist oder nicht, ist im Verhältnis zwischen Versorgungsanwärtern und dem PSV von Bedeutung. Sie wird allein durch das Gesetz beantwortet. Nach ihm richtet sich die Einstandspflicht des PSV. Geht es darum, einen angemessenen Beitrag der Versorgungsanwärter zur Sanierung ihres früheren Arbeitgebers festzulegen, kommt es nicht auf diese gesetzlichen Mindestbedingungen, sondern auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem zu sanierenden Unternehmen und den Versorgungsanwärtern an. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger haben im Aufhebungsvertrag auch festgelegt, der Umstand, daß der Kläger die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht zurückgelegt hatte, solle nicht zum Verlust der bis dahin erdienten Versorgungsanwartschaften führen. An diese Festlegung bleibt die Beklagte bei der Verteilung der Sanierungslasten gebunden.
Sie setzt sich mit ihr in Widerspruch, wenn sie bei der Bemessung des individuellen Umfangs der Sanierungsbeiträge danach differenziert, ob die entstandene Versorgungsanwartschaft gesetzlich oder lediglich aufgrund vertraglicher Zusage unverfallbar geworden ist. Sowohl die mit einer insolvenzgeschützen Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer als auch diejenigen, denen Unverfallbarkeit nur vertraglich zugesagt worden ist, haben bis zu ihrem Ausscheiden nach dem in den Aufhebungsverträgen Vereinbarten alles ihrerseits erforderliche getan, ihren Versorgungsanspruch zu erdienen. Die Aufhebungsverträge haben damit im Verhältnis zwischen Versorgungsschuldnern und Versorgungsgläubiger die grundsätzliche Gleichwertigkeit von gesetzlich und nur vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Verhältnis zwischen Versorgungsschuldner und Versorgungsgläubiger festgelegt. Zur Sicherstellung einer gerechten Lastenverteilung im Rahmen des Sanierungsplanes muß dem eine verhältnismäßige, an denselben Kürzungsgrundsätzen orientierte Beteiligung aller Inhaber einer zumindest vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft folgen.
Der Widerruf der Versorgungszusage dem Kläger gegenüber ist hiernach aber nicht insgesamt, sondern nur teilweise unwirksam. Es ist davon auszugehen ist, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihren Widerruf in jedem Falle, soweit ihr dies rechtlich möglich war, ihre bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten zum Zwecke der Sanierung beseitigen wollte.
2. Das Landesarbeitsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht einiges dafür, daß für den Kläger der bis zum Zugang des Widerrufs erdiente Versorgungsbesitzstand in dem Umfang erhalten bleibt, wie er auch den übrigen Anwärtern verblieben ist. Zur abschließenden Festlegung wird es auf den genauen Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs sowie darauf ankommen, inwieweit gegenüber anderen Anwärtern aus vertraglich anerkannten Vordienstzeiten herrührende Besitzstände widerrufen worden sind.
Reinecke Kremhelmer Bepler
Schmidt Horst Schmitthenner
Fundstellen