Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandsverwendungszuschlag – Mehrarbeitsvergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der ab dem 29. Juli 1995 geltenden Fassung wird auch die während des Auslandseinsatzes geleistete Mehrarbeit abgegolten.
2. Ist ein Kraftfahrer des Bundes, dessen Arbeitsverhältnis dem Kraftfahrer-TV unterfällt, aufgrund von Mehrarbeit, die er während eines Auslandseinsatzes geleistet hat, in eine höhere Pauschallohngruppe einzustufen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der höheren Pauschallohngruppe und der Vergütung, die er aufgrund eines Inlandseinsatzes im selben Zeitraum erhalten hätte, nach § 5 Abs. 1 AuslVZV auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.
Normenkette
AuslVZV § 2 Fassung: 1995-09-25, § 5 Fassung: 1995-09-25; BBesG § 58a Fassung 1995-07-24; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland vom 9. November 1993 (AuslandsV-TV) § 4; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kraftfahrer-TV) §§ 3-4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1997 - 4 Sa 41/97 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Oktober 1996 - 2 Ca 949/96 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf den Auslandsverwendungszuschlag, den der Kläger für zwei Einsätze in Piacenza/Italien erhielt, der aufgrund des Auslandseinsatzes erhöhte Pauschallohn anzurechnen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer in K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (im folgenden: Kraftfahrer-TV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTArb ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden (§ 30 Abs. 5 MTArb) abgegolten sind. Daneben werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Buchst. b – f in Verbindung mit Absatz 2 MTArb gezahlt.
(2) Die Pauschallöhne ergeben sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag.
§ 4
(1) Der Pauschallohn richtet sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 2 Abs. 1) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) im jeweiligen Kalendermonat. Satz 1 Halbsatz 2 ist entsprechend auf Fahrer anzuwenden, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.”
Nach der Anlage zum Kraftfahrer-TV erhalten Kraftfahrer mit einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von mehr als 218 bis 241 Stunden Vergütung nach Pauschallohngruppe III, Kraftfahrer mit einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von mehr als 241 bis 265 Stunden erhalten Vergütung nach Pauschallohngruppe IV.
In der Zeit vom 20. Juli 1995 bis zum 14. August 1995 und vom 17. Oktober 1995 bis zum 6. November 1995 war der Kläger zusammen mit 12 weiteren Kraftfahrern aus seiner Dienststelle in Piacenza eingesetzt. Wegen der Gefahr terroristischer Anschläge wurde dort auf Weisung des Bundesministers für Verteidigung auf die Verwendung von Bundeswehrfahrzeugen verzichtet, statt dessen wurden neutrale Leihwagen benutzt. Gleichwohl fuhr der Kläger einen Bundeswehrbus mit entsprechendem Kennzeichen. Während des Einsatzes des Klägers in Piacenza herrschten dort Temperaturen von bis zu 35°C. Die Arbeitszeit belief sich auf bis zu 12 – 17 Stunden täglich. Für die Auslandseinsätze erhielt der Kläger einen Auslandsverwendungszuschlag von 80,– DM pro Tag nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland vom 9. November 1993 (im folgenden: AuslandsV-TV). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den BAT, den BAT-O, den MTB II und den MTArb-O fallenden Arbeitnehmer des Bundes, die im Ausland im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) verwendet werden (besondere Verwendung).
§ 4 Auslandsverwendungszuschlag, Zusatzurlaub
(1) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer einer besonderen Verwendung einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie ihn ein vergleichbarer Beamter nach § 58 a BBesG in Anwendung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung erhalten würde.”
§ 58 a BBesG in der am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung vom 24. Juli 1995 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden wird. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. …
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 180 Deutsche Mark.
…
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.”
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995 (AuslVZV) lautet auszugsweise wie folgt:
„Auf Grund des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung). …
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. …
§ 2 Belastungen und Erschwernisse
Als Belastungen und Erschwernisse am Einsatzort werden berücksichtigt:
Allgemeine psychische und physische Belastungen, z. B.:
- Art und Dauer der Verwendung,
- Unterbringung in Zelten, Containern, Massenunterkünften,
- unzureichende Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
- Mängel und Erschwernisse bei der Versorgung und Kommunikation,
- erschwerte Arbeitsbedingungen, Schichtbetrieb, Einsatz „rund-um-die-Uhr”,
- eingeschränkte Bewegungsfreiheit, Isolation, keine Freizeitmöglichkeit;
Gefahren für Leib und Leben, wie z. B.:
- Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
- akute kriegerische und bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen,
- Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltkriminalität;
- extreme Klimabelastungen.
§ 3 Festsetzung und Höhe des Auslandsverwendungszuschlags
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag wird vom Bundesministerium des Innern auf Veranlassung der für die Verwendung zuständigen Obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dieser, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen als Tagessatz festgesetzt. Er beträgt in
- Stufe 1 (wenig ausgeprägte Belastungen) bis zu 50,- DM,
- Stufe 2 (stärker ausgeprägte Belastungen) 80,- DM,
- Stufe 3 (hohe Belastungen) 130,- DM,
- Stufe 4 (sehr hohe Belastungen) 180,- DM.
§ 5 Anrechnung
(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
…
(3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. …
§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Juli 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 9. August 1993 (BGBl. I S. 1467) außer Kraft.
(2) Soweit bisher günstigere Regelungen angewendet worden sind, bleibt es dabei bis zum Ende der Verwendung.”
Der Kläger erhielt wegen der in Piacenza geleisteten Überstunden ab dem 1. Januar 1996 Pauschallohn nach Pauschallohngruppe IV. Zuvor wurde er nach Pauschallohngruppe II vergütet. Ohne den Auslandseinsatz hätte dem Kläger ab dem 1. Januar 1996 Pauschallohn nach Pauschallohngruppe III zugestanden. Die nicht in Piacenza eingesetzten Kraftfahrer der Dienststelle in K erhielten ab dem 1. Januar 1996 Pauschallohn einer gegenüber dem 2. Halbjahr 1995 um zwei Stufen erhöhten Pauschallohngruppe, weil sie während der Abwesenheit ihrer Kollegen in entsprechendem Umfang Mehrarbeit leisten mußten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mit, daß eine Überzahlung in Höhe von 3.040,– DM vorliege, da die Differenz zwischen dem durch die Auslandsverwendung erzielten Pauschallohn und dem ihm im Falle der Inlandstätigkeit zustehenden Pauschallohn auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen sei. Den Betrag von 3.040,– DM behielt die Beklagte in der Folgezeit von den laufenden Bezügen des Klägers ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der aufgrund des Auslandseinsatzes erhöhte Pauschallohn sei nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Mit dem Auslandsverwendungszuschlag würden nur besondere Belastungen wie Heimatferne und die besonderen Risiken im Ausland abgegolten, er sei jedoch keine Vergütung für im Ausland angefallene Mehrarbeit. Der in § 2 AuslVZV genannte Einsatz „rund-um-die-Uhr” erfasse Überstunden nicht, damit sei nur die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb normaler Dienstzeiten gemeint. Ein Auslandseinsatz sei nicht zwangsläufig mit Überstunden verbunden. Dem Kläger stehe deshalb der erhöhte Pauschallohn nach Pauschallohngruppe IV neben dem Auslandsverwendungszuschlag zu. Wäre eine Anrechnung möglich, könnte dies bei einer überproportionalen Inanspruchnahme im Ausland zu einer völligen Aufzehrung des Auslandsverwendungszuschlags führen. Ein solches Ergebnis wäre ungerecht. Wäre der Kläger im Inland geblieben, hätte er ab 1. Januar 1996 wie seine Kollegen Pauschallohn nach Pauschallohngruppe IV erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.040,– DM netto nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 3. Oktober 1996 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der aufgrund des Auslandseinsatzes erhöhte Pauschallohn sei auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Durch die Gewährung von Pauschallohn würden auch Überstunden einschließlich Zeitzuschlägen abgegolten. Der Auslandsverwendungszuschlag werde u. a. für während des Auslandseinsatzes geleistete Mehrarbeit gezahlt. § 4 AuslandsV-TV iVm. der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sehe die Anrechnung von Zeitzuschlägen und Überstundenvergütungen auf den Auslandsverwendungszuschlag vor, um eine doppelte Honorierung besonderer Belastungen bei einem Auslandsaufenthalt zu vermeiden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Auslandsverwendungszuschlag im nachhinein ab Februar 1996 durch Verrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers wieder einzubehalten. Nach § 5 AuslVZV seien Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind, auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Davon werde die bei Kraftfahrern im Pauschallohn enthaltene Mehrarbeitsvergütung nicht erfaßt. Der Auslandsverwendungszuschlag gelte allgemein physische und psychische Belastungen ab, betreffe aber nicht die Leistung von Überstunden. Dies folge aus dem Beispielkatalog in § 2 AuslVZV, der Belastungen nenne, die aufgrund des besonderen Einsatzes in fremden Gebieten entstünden, zB Unterbringung in Zelten, Containern, Massenunterkünften, unzureichende Sanitär- und Hygieneeinrichtungen ua. In bezug auf erschwerte Arbeitsbedingungen werde auf Besonderheiten wie Schichtbetrieb und Einsatz „rund um die Uhr” abgestellt. Damit sei aber lediglich der Einsatz zu ungünstigen Zeiten, nicht hingegen der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung gemeint. Zwar bestimme § 2 Abs. 3 Nr. 1 der für Beamte geltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (MVergV), daß eine Mehrarbeitsvergütung nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt werde. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger, da er nicht Beamter sei. Außerdem mache die Beklagte dem Kläger nicht die Mehrarbeitsvergütung streitig, sondern den Auslandsverwendungszuschlag.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet, denn die Beklagte hat zu Recht die Differenz zwischen Pauschallohn nach Pauschallohngruppe III und Pauschallohngruppe IV auf den dem Kläger gezahlten Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 3.040,- DM angerechnet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 AuslandsV-TV iVm. § 58 a BBesG und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung.
Nach § 4 Abs. 1 AuslandsV-TV erhält der Arbeitnehmer für die Dauer einer besonderen Verwendung einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie ihn ein vergleichbarer Beamter nach § 58 a BBesG in Anwendung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung erhalten würde.
§ 58 a BBesG und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung wurden mit Wirkung vom 29. Juli 1995, also während des ersten Einsatzes des Klägers in Piacenza, geändert. Die Frage, ob der ab dem 1. Januar 1996 erhöhte Pauschallohn auf den dem Kläger gezahlten Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 3.040,– DM anzurechnen ist, beurteilt sich ausschließlich nach der ab dem 29. Juli 1995 geltenden Neufassung der genannten Vorschriften, denn die Beklagte hat die Anrechnung auf den für 38 Tage und damit für den Zeitraum vom 29. Juli 1995 bis zum 14. August 1995 und vom 17. Oktober 1995 bis zum 6. November 1995 gezahlten Auslandsverwendungszuschlag vorgenommen.
2. Nach § 5 Abs. 1 AuslVZV sind auf den Auslandsverwendungszuschlag Bezüge anzurechnen, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. Gleiches ergibt sich aus § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG.
Mit dem ab dem 1. Januar 1996 erhöhten Pauschallohn wurden Belastungen abgegolten, die auch beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. Dies ist die während des Einsatzes in Piacenza vom Kläger geleistete Mehrarbeit.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrer-TV richtet sich der Pauschallohn der unter diesen Tarifvertrag fallenden Fahrer nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr. Mit dem Pauschallohn werden der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden abgegolten (§ 3 Kraftfahrer-TV).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erreichte der Kläger im zweiten Kalenderhalbjahr 1995 wegen der in Piacenza geleisteten Mehrarbeitsstunden die für Pauschallohngruppe IV erforderliche durchschnittliche Monatsarbeitszeit und hatte daher ab 1. Januar 1996 einen Anspruch auf Vergütung nach Pauschallohngruppe IV. Ohne den Auslandseinsatz wäre er nur in Pauschallohngruppe III einzustufen gewesen. Die Vergütungsdifferenz zwischen Pauschallohngruppe III und Pauschallohngruppe IV ist daher die Mehrarbeitsvergütung für die vom Kläger in Piacenza geleisteten zusätzlichen Überstunden.
b) Der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der ab 29. Juli 1995 geltenden Fassung gilt ebenfalls Mehrarbeit ab.
Nach § 2 AuslVZV werden als Belastungen und Erschwernisse am Einsatzort allgemeine psychische und physische Belastungen (Nr. 1) und Gefahren für Leib und Leben (Nr. 2) berücksichtigt. Davon werden nach § 2 Nr. 1.5 AuslVZV erschwerte Arbeitsbedingungen, Schichtbetrieb und Einsatz „rund-um-die-Uhr” erfaßt. Dazu gehört entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nur die Arbeit zu ungünstigen Zeiten, sondern auch Mehrarbeit. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, wohl aber aus ihrer Entstehungsgeschichte.
aa) Unter dem Begriff Einsatz „rund-um-die-Uhr” ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Einsatz von 24 Stunden zu verstehen. Dies kann entweder den kontinuierlichen Einsatz eines Arbeitnehmers während des gesamten Zeitraums oder eines erheblichen Teils davon – dies bringt zwangsläufig Mehrarbeit mit sich – oder zeitlich beschränkte Einsätze zu jeder Tages- und Nachtzeit, die nicht unbedingt zu Mehrarbeit führen müssen, bedeuten. Anhaltspunkte dafür, welche von beiden Alternativen gemeint ist, finden sich im Wortlaut der Bestimmung nicht. Lediglich der Umstand, daß der Einsatz „rund-um-die-Uhr” ausdrücklich neben dem Schichtdienst erwähnt wird, der zeitlich begrenzte Einsätze zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bereits abdeckt, könnte ein Hinweis darauf sein, daß der Einsatz „rund-um-die-Uhr” in einem umfassenderen Sinne zu verstehen ist und allgemein Belastungen, die durch besondere Arbeitszeiten während eines Auslandseinsatzes im Rahmen humanitärer und unterstützender Maßnahmen entstehen können, erfassen soll. Zwingend ist dies jedoch nicht. Schichtdienst ist ein zeitlich begrenzter, zusammenhängender Dienst während eines festgelegten Zeitraums. Mit Einsatz „rund-um-die-Uhr” können auch mehrere kurze Einsätze während des gesamten Tages gemeint sein, die insgesamt die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.
bb) Daß unter dem Einsatz „rund-um-die-Uhr” in § 2 Ziff. 1.5 AuslVZV auch während des Auslandseinsatzes geleistete Mehrarbeit zu verstehen ist, ergibt sich aber zweifelsfrei aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995 erging auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 1995. Durch dieses am 29. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz wurde § 58 a BBesG geändert. Außerdem wurden durch Art. 8 und 9 dieses Gesetzes § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MVergV und § 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 3 Satz 2 Erschwerniszulagen-VO dahingehend gefaßt, daß Beamten neben dem Auslandsverwendungszuschlag Mehrarbeitsvergütung und Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- und Schichtdienst nicht zustehen. Durch diese Regelungen wollte der Gesetzgeber erreichen, „daß finanzielle Leistungen für Dienstzeitbelastungen, Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie für Mehrarbeit künftig neben dem Auslandsverwendungszuschlag nicht mehr gewährt werden und statt dessen dieser jeweils pauschal um 30,– DM angehoben wird” (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/1209). Dies sollte nicht nur „zu einer insoweit gebotenen Gleichbehandlung aller Statusgruppen, sondern wegen des Wegfalls der im einzelnen zu berechnenden Ausgleichsleistung auch zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung” führen (BT-Drucks. 13/1209).
Die ebenfalls am 29. Juli 1995 in Kraft getretene Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sollte daher ersichtlich die Verordnung an die durch das Gesetz vom 24. Juli 1995 eingetretenen Veränderungen anpassen. Daraus ergibt sich, daß § 2 Ziff. 1.5 AuslVZV die in Art. 8 und Art. 9 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 genannten Belastungen meint. Dazu gehört auch Mehrarbeit. Die aufgrund des Auslandseinsatzes gewährte Mehrarbeitsvergütung ist somit gemäß § 5 Abs. 1 AuslVZV auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen (so im Ergebnis auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Februar 1999, Bd. 6, § 4 SR 2 e l BAT Rn. 2).
cc) Diesem Ergebnis steht § 58 a Abs. 4 Satz 2 BBesG nicht entgegen.
Nach § 58 a Abs. 4 Satz 1 BBesG wird der Auslandsverwendungszuschlag zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen (§ 58 a Abs. 4 Satz 2 BBesG). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Vergütung für während des Auslandseinsatzes anfallende Mehrarbeit nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen ist. Allein der Umstand, daß der Auslandsverwendungszuschlag zusätzlich zur Inlandsvergütung gewährt wird, besagt noch nichts über die Anrechenbarkeit einzelner Vergütungsbestandteile auf den Auslandsverwendungszuschlag, die in § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG und § 5 Abs. 1 AuslVZV ausdrücklich vorgesehen ist. Daraus kann auch nicht entnommen werden, daß der Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich Belastungen abdecken soll, die nur während eines Auslandseinsatzes entstehen können. Dem steht entgegen, daß mit dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 2 Nr. 1.5 AuslVZV ausdrücklich erschwerte Arbeitsbedingungen und Schichtbetrieb abgegolten werden. Dies sind Belastungen, die auch bei Inlandseinsätzen entstehen können.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Dr. Armbrüster, Gräfl, Böck, Klabunde, Stahlheber
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.02.1999 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 2198 |
DB 1999, 2270 |
ZTR 2000, 29 |
AP, 0 |
PersR 1999, 514 |
RiA 2000, 54 |