Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 1997 – 10 Sa 59/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 16. März 1996 die Bestimmungen des BAT oder des BAT-O Anwendung finden.
Die Klägerin war seit 1981 bei dem VEB Kombinat Berliner Verkehrsbetriebe und später bei der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin beschäftigt. Bis zum 23. Juli 1991 war sie in der Abteilung Materialwirtschaft im ehemaligen Ostberlin eingesetzt, danach wurde sie im ehemaligen Westberlin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1992 haben die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O ab dem 1. Juli 1991 vereinbart. Im Dezember 1992 schlössen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
“Die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit ist eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins.
Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden.
Mit Wirkung vom 01. Januar 1992 sind für das Arbeitsverhältnis maßgebend:
a) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) – BAT – unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,
b) die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge,
c) die jeweils für den Betrieb geltenden Dienstvorschriften.
Die Übertragung einer anderen als dieser Tätigkeit liegt im Ermessen der BVG.
Die Tätigkeit ist mit Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a des Teils I der Anl. 1a zum BAT bewertet, somit regelt sich das Gehalt nach dieser Vergütungsgruppe.”
Seit März 1996 ist die Klägerin wegen des Umzugs ihrer Dienststelle in der R…-Straße im ehemaligen Ostberlin beschäftigt. Zunächst erhielt sie weiterhin Vergütung nach BAT. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr nach Rückkehr in das östliche Tarifgebiet nur noch Leistungen nach “Osttarifrecht” zustünden. Die Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge für die Zeit vom 16. März 1996 bis zum 31. Juli 1996 werde gesondert geltend gemacht. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 1996.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien auch nach Rückkehr in das östliche Tarifgebiet die Bestimmungen des BAT anzuwenden, da dessen Geltung im Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 vereinbart worden sei. Außerdem könne sie Gleichbehandlung mit den Angestellten beanspruchen, deren Arbeitsverhältnisse im westlichen Tarifgebiet begründet seien und die auch während eines Einsatzes im östlichen Tarifgebiet Leistungen nach BAT erhielten.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß über den 15. März 1996 hinaus auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) nebst diesen ergänzende tarifliche Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, nach dem Senatsurteil vom 26. Oktober 1995 (– 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207) richte sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach deren Rückkehr in das östliche Tarifgebiet wieder nach den Bestimmungen des BAT-O. Dem stehe der Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 nicht entgegen. Durch ihn sei nicht die übertarifliche Geltung des BAT vereinbart worden, vielmehr sei dadurch nur die tarifliche Rechtslage wiedergegeben worden, aufgrund derer die Klägerin während ihres Einsatzes im ehemaligen Westberlin Leistungen nach BAT habe beanspruchen können. Die Beklagte habe sich auch nicht des Rechts begeben wollen, die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder im ehemaligen Ostberlin einzusetzen. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 auf “nicht absehbare Zeit” im Westteil der Stadt habe beschäftigt werden sollen, was eine Rückkehrmöglichkeit einschließe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin richte sich nach dem Umzug ihrer Dienststelle und ihrer damit verbundenen Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im ehemaligen Ostberlin nach den Bestimmungen des BAT-O. Eine für die Klägerin günstigere arbeitsvertragliche Regelung bestehe nicht. Im Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 sei keine konstitutive Vereinbarung dahingehend getroffen worden, daß die Klägerin nur noch im ehemaligen Westberlin beschäftigt werde oder daß auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes in das ehemalige Ostberlin weiterhin die Bestimmungen des BAT Anwendung finden sollten. Mit diesem Vertrag habe lediglich die nach dem sog. Posturteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (– 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68) bestehende Rechtslage wiedergegeben werden sollen, wonach der Klägerin während ihres Einsatzes im ehemaligen Westberlin Vergütung nach BAT zugestanden habe.
B. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 16. März 1996 weder tarifvertraglich noch aufgrund des Arbeitsvertrages vom Dezember 1992 noch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bestimmungen des BAT Anwendung; vielmehr gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des BAT-O.
I. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind.
1. Die Klägerin übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei der Beklagten, einem Eigenbetrieb des Landes Berlin, aus.
2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist auch in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 – 6 AZR 614/94 – BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1a der Gründe und – 6 AZR 475/96 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 1, zu II 2b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit der BAT Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O (BAG 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108; 23. Februar 1979 – 6 AZR 667/94 – BAGE 72, 224; 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 – AP BAT-O § 1 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – aaO, zu II 1c der Gründe).
b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lag im Beitrittsgebiet. Es bestand bereits seit 1981 in der ehemaligen DDR bei dem VEB Kombinat Berliner Verkehrsbetriebe und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet besteht auch gegenwärtig fort, da sich der Arbeitsplatz der Klägerin seit dem 16. März 1996 wieder im ehemaligen Ostberlin befindet. Seit diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis deshalb wieder nach den Regelungen des BAT-O. Lediglich während des Einsatzes im ehemaligen Westberlin vom 24. Juli 1991 bis zum 15. März 1996 fanden die Vorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
II. Im Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 haben die Parteien keine davon abweichende, für die Klägerin günstigere Regelung dahingehend getroffen, daß der BAT auch nach einer möglichen Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet gelten sollte.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch diesen Vertrag sei nicht die Anwendung des BAT mit konstitutiver Wirkung vereinbart worden, vielmehr ergebe sich aus dem von der Beklagten vorformulierten Vertragstext, daß dadurch lediglich die Konsequenzen aus dem sog. Posturteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) hätten gezogen werden sollen. Die Beklagte habe nur schriftlich bestätigen wollen, was sie geglaubt habe, tarifvertraglich zu schulden. Dies sei damals wegen des dauerhaften bzw. zeitlich nicht absehbaren Einsatzes der Klägerin im Westteil Berlins die Anwendung des BAT gewesen. Eine Verpflichtung, der Klägerin nach einem Arbeitsplatzwechsel in den Ostteil der Stadt weiterhin Leistungen nach den Bestimmungen des BAT zu gewähren, ergebe sich daraus nicht. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte habe verpflichten wollen, die Klägerin ausschließlich im ehemaligen Westberlin zu beschäftigen, seien weder der Vertragsurkunde zu entnehmen noch habe die Klägerin Begleitumstände bei Vertragsabschluß vorgetragen, die einen solchen Schluß zuließen.
2. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis “das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden ist” und daß mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der BAT maßgebend sein sollte. Diese Vereinbarung ist jedoch im Zusammenhang mit der im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gekommenen Absicht zu verstehen, die Klägerin dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im ehemaligen Westberlin einzusetzen. Die Vereinbarung gab somit nur die damalige tarifliche Rechtslage wieder. Daraus konnte auch aus Sicht der Klägerin nicht geschlossen werden, daß im – arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich geregelten – Fall ihrer Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet die Bestimmungen des BAT übertariflich weiterhin angewandt werden sollten. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß der öffentliche Arbeitgeber im Zweifel nur die Leistungen gewähren will, zu denen er tariflich verpflichtet ist. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags hat im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Oktober 1992 – 4 AZR 156/97 – AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3b der Gründe; 1. Juni 1995 – 6 AZR 922/94 – BAGE 80, 152, 155 und 26. März 1998 – 6 AZR 550/96 – AP BAT-O § 1 Nr. 9, zu B I der Gründe). Deshalb wären für die Annahme, daß sich die Beklagte durch den Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 zur Gewährung übertariflicher Leistungen an die Klägerin verpflichten wollte, besondere Anhaltspunkte erforderlich. Solche liegen, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht vor.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß sich die Beklagte durch den Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 nicht verpflichtet hat, die Klägerin künftig nur noch im ehemaligen Westberlin zu beschäftigen. Eine solche Verpflichtung läßt sich aus dem Wortlaut des Vertrags nicht entnehmen. Dieser spricht nur davon, daß die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine “dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins” ist, nicht jedoch von einem ausschließlich dort stattfindenden Einsatz. Außerdem haben die Parteien vereinbart, daß “die Übertragung einer anderen als dieser Tätigkeit”, d.h. der dauerhaften bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehenden Beschäftigung im Westteil Berlins, im Ermessen der Beklagten liege. Die Parteien sind somit bereits bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß in nicht absehbarer Zeit eine Rückkehr der Klägerin auf einen Arbeitsplatz im ehemaligen Ostberlin in Betracht kommen könnte.
III. Die Klägerin wird durch die Anwendung des BAT-O ab dem 16. März 1996 gegenüber anderen Angestellten der Beklagten auch nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Ein derartiger Vorrang besteht aber nur für individuell getroffene Vereinbarungen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210 f.; 20. März 1997 – 6 AZR 453/96 – ZTR 1997, 568 zu I 3 der Gründe; 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29, 37).
2. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch darauf, mit Angestellten gleichbehandelt zu werden, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet worden sind und die während der Dauer einer Tätigkeit im ehemaligen Ostberlin Vergütung nach BAT erhalten. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber diesen Angestellten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen der Beklagten, sondern auf den unterschiedlichen Geltungsbereichen von BAT und BAT-O.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet worden sind, unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, denn der Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse liegt nicht im Beitrittsgebiet. Sie wurden nicht für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet eingestellt, sondern für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern. Deshalb gelten für sie ausschließlich die Bestimmungen des BAT, und zwar auch dann, wenn sie später – vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit – im Beitrittsgebiet eingesetzt werden. Demgegenüber ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Beitrittsgebiet begründet, da der Entstehungsgrund für ihr Arbeitsverhältnis in der ehemaligen DDR lag. Daran hat der Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 nichts geändert.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Armbrüster, Gräfl, Böck, Klabunde, Stahlheber
Fundstellen
Haufe-Index 2628959 |
ZTR 1999, 511 |