Leitsatz (redaktionell)
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer.
2. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß bei leitenden Angestellten das Fehlen des Zeugnisses die Ursache für den Mißerfolg von Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz gewesen sei.
3. Der Arbeitnehmer muß in einem solchen Fall darlegen und im Streitfall beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich dann aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen. Die Erleichterung des ZPO § 287 kann sich erst bei der Würdigung des Parteivortrags und etwaiger Beweise auswirken.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.08.1966; Aktenzeichen 3 Sa 316/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 438598 |
BAGE 20, 136 |
BAGE, 136 |
BB 1968, 545 |
DB 1968, 1183 |
NJW 1968, 1350 |
ARST 1968, 109 |
BerlWirt 1968, 977 |
SAE 1968, 157 |
AP § 73 HGB, Nr 6 |
AR-Blattei, ES 1850 Nr 5 |
AR-Blattei, Zeugnis Entsch 5 |
DLA 1968, 138 |
EzA § 73 HGB, Nr 1 |
MDR 1968, 615 |
PraktArbR BGB § 630, Nr 62 |
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