Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungs-Angestellte
Orientierungssatz
1. Der den Dienstordnungs-Angestellten in der Vergangenheit gewährte Zuschuß zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist eine Geld- bzw geldwerte Leistung im Sinne von Art 3 Abs 1 BesAnpG RP 2, den die Landesbeamten nicht erhalten.
2. Art VIII des BesVNG 2 greift nicht unmittelbar in bestehende Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger ein, sondern gibt diesen auf, durch Anpassungen ihrer Dienstordnungen diese den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Normenkette
BGB § 611; BesAnpG RP Art. 3; BesAnpG RP 2 Art. 3; BesVNG Art. IX § 12; BesVNG Art. VIII § 4; BesVNG 2 Art. IX § 12, Art. VIII § 4
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 24.05.1985; Aktenzeichen 6 Sa 245/85) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 21.12.1984; Aktenzeichen 6 Ca 940/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin einen Zuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen.
Der Kläger wird von der Beklagten seit 1. Januar 1965 als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) beschäftigt. Neben seinem Gehalt erhält er seit September 1973 gemäß § 58 Abs. 1 der ab 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten einen Zuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von zuletzt 210,-- DM monatlich.
Ab 21. Juli 1979 trat eine neue Dienstordnung (DO) in Kraft, die einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag nicht mehr vorsah. § 41 Abs. 1 dieser neuen Dienstordnung lautet wie folgt:
"§ 41 Besitzstandwahrung
(1) Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen
beruhende günstigere Rechtsverhältnisse
der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen."
Die Beklagte zahlte den Krankenversicherungszuschuß zunächst unverändert weiter, weil sie der Auffassung war, sie sei dazu nach § 41 DO n. F. verpflichtet. Durch Verpflichtungsanordnung der Nebenintervenientin als Aufsichtsbehörde vom 28. Dezember 1983 wurde sie angewiesen, den Krankenversicherungszuschuß ab 1. Februar 1984 nur noch in Höhe von 2/3, ab 1. Januar 1985 nur noch in Höhe von 1/3 zu zahlen und ihn spätestens mit dem 31. Dezember 1985 ganz einzustellen. Auf Antrag der Nebenintervenientin wurde diese Verpflichtungsanordnung durch Beschluß des Sozialgerichts Mainz vom 19. April 1984 - S 2 EA K 6/84 - für sofort vollziehbar erklärt. Daraufhin kürzte die Beklagte die Zuschußzahlung seit 1. September 1984 auf 140,-- DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 41 der neuen Dienstordnung verpflichtet, den Krankenversicherungszuschuß weiterhin in voller Höhe zu zahlen. Art. 3 des 2. Landesbesoldungsanpassungsgesetzes (LBesAnpG) vom 14. Juli 1978 (GVBl. 1978, 459 ff.) stehe dem nicht entgegen, da dieses Gesetz es für bereits bestehende DO-Verhältnisse zulasse, den Zuschuß übergangsweise beizubehalten. Darüber hinaus griffen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht unmittelbar in das DO-Verhältnis ein, sondern beinhalteten lediglich die Verpflichtung, die Dienstordnungen binnen eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes anzupassen (Art. 3 Abs. 6). Dabei seien aber die Besitzstände der bereits tätigen DO-Angestellten zu wahren.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
DM 280,-- brutto Arbeitgeberzuschuß
September 1984 bis Dezember 1984 zum
Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, bis zur gesetzlichen
oder dienstordnungsmäßigen Neuregelung
den Arbeitgeberzuschuß in Höhe des
hälftigen Krankenversicherungsbeitrages
des Klägers zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie dürfe schon wegen des sofort vollziehbaren Verpflichtungsbescheides der Nebenintervenientin den Zuschuß nicht mehr in voller Höhe zahlen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil er schon vor der Änderung der DO nach Art. 3 Abs. 6 des 2. LBesAnpG keinen Anspruch mehr auf diesen Zuschuß gehabt habe. Schließlich greife auch § 41 DO neuer Fassung nicht zugunsten des Klägers ein, da die Vorschriften des am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsgesetzes in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) und des 2. Landesbesoldungsanpassungsgesetzes entgegenstehende gesetzliche Vorschriften seien.
Die Kreisverwaltung des R-Kreises (Versicherungsamt) ist als Aufsichtsbehörde mit Schriftsatz vom 6. November 1984 dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Beklagten beigetreten. Sie hat den Vortrag der Beklagten im wesentlichen wiederholt und ebenfalls Klageabweisung beantragt. Weder der Kläger noch die Beklagte sind der Nebenintervention entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankenversicherungsbeitragszuschusses durch die Beklagte.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sowohl die Zahlungsklage wie die Feststellungsklage seien zwar zulässig, aber unbegründet. Aus den Zahlungen der Beklagten in der Vergangenheit könne der Kläger nichts für sich herleiten. Die bis zum 31. August 1984 in voller Höhe gezahlten Zuschüsse seien nämlich von der Beklagten als Erfüllung eines ihrer Ansicht nach weiterhin bestehenden vertraglichen Anspruchs des Klägers erfolgt. Das schließe sowohl die Annahme eines stillschweigenden Vertragsangebotes als auch eine Betriebsübung als Anspruchsgrundlage aus. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Dienstordnung der Beklagten stützen. Nach der Übergangsvorschrift des § 41 DO n.F. blieben nach der alten Dienstordnung begründete Ansprüche nur erhalten, wenn das im Einklang mit der durch andere Normen bestimmten Rechtslage stehe. Darin komme der Wille des Satzungsgebers zum Ausdruck, eine rechtskonforme Regelung zu treffen. Dies schließe einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Hälfte seines Krankenversicherungsbeitrages für die Zeit ab dem 1. September 1984 aus.
Auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes könne sich der Kläger nicht stützen. Seit Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 habe mit dem Erlaß der entsprechenden landesgesetzlichen Regelung und in deren Vollzug mit der entsprechenden Änderung der Dienstordnung gerechnet werden müssen. Es habe für die DO-Angestellten deshalb seit diesem Zeitpunkt Anlaß bestanden, sich auf den Wegfall des Zuschusses einzustellen. Der in Rede stehende rechtliche Status des Klägers habe seit Jahren zur Disposition gestanden und sei in seinem Besitzstand bereits "entwertet" gewesen. Die Beklagte habe den Kläger auch, indem sie den Zuschuß bis zum 31. August 1984 in vollem Umfang weitergezahlt habe, wirtschaftlich so gestellt, wie er aus Rechtsgründen durch eine Übergangsregelung hätte gestellt werden müssen.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und der Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, daß der Kläger aus den Zahlungen der Beklagten in der Vergangenheit keinen Anspruch auf deren weitere Gewährung herleiten kann.
a) Die bis zum 31. August 1984 geleisteten Zahlungen sind zum Zwecke der Erfüllung eines nach Ansicht der Beklagten bestehenden Anspruches erfolgt. Das schließt es aus, in diesem Vorgang ein Vertragsangebot zu sehen. Gleiches gilt im Hinblick auf einen Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung. Solange der Kläger einen Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 58 Abs. 1 DO a.F. hatte, konnte eine die vertragliche Bestimmungen ergänzende betriebliche Übung nicht erwachsen. Eine betriebliche Übung kann nur entstehen, wenn es an einer inhaltsgleichen Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Leistung fehlt (BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Seit Geltung der neuen Dienstordnung konnte über die Regelungen in der Dienstordnung hinaus deshalb kein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstehen, da zugunsten von DO-Angestellten von der Dienstordnung abweichende arbeitsvertragliche Ansprüche gleich welcher Art nicht in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 3 RVO, wonach der Dienstordnung widersprechende Bestimmungen des Anstellungsvertrages nichtig sind (BAGE 31, 381, 389 f.; 36, 52, 54; 47, 1, 7 = AP Nr. 49, 51 und 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSG Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - Reg.Nr. 16209 = USK 8617; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 1987, Vorbem. 4 zu Art. VIII 2. Besoldungs- und VersorgungsneuregelungsG).
2. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Klageforderung nicht nach der Dienstordnung der Beklagten, auf die der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag verweist, begründet ist.
a) Bei der Dienstordnung handelt es sich um von der Beklagten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht, das aufgrund dieser rechtlichen Qualifikation von den Revisionsgerichten frei und unbeschränkt ausgelegt werden kann (BAGE 7, 250, 252 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAGE 31, 381, 384, aaO; BAGE 33, 34, 37 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, beide m.w.N.; siehe auch Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, aaO).
b) Gemäß §§ 13, 27 DO neuer Fassung erhält der Kläger neben der Besoldung sonstige Geld- und geldwerte Leistungen in gleichem Umfang wie Landesbeamte. Dies entspricht Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG, der vorschreibt, daß die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 ff. RVO für die DO-Angestellten alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln haben. Mit Art. 3 Abs. 6 des 2. LBesAnpG hat der Gesetzgeber nämlich nicht unmittelbar mit den Mitteln der staatlichen Gesetzgebung in das Gefüge der Dienstordnungen der Sozialversicherungen eingegriffen. Er hat vielmehr den zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften aufgegeben, ihrerseits durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden Dienstordnung, also in eigener Zuständigkeit, das von ihnen autonom gesetzte Recht dem neuen staatlichen Recht anzupassen (BAGE 33, 34, 40, aaO).
Der den DO-Angestellten in der Vergangenheit gewährte Zuschuß zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist eine Geld- bzw. geldwerte Leistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG bzw. des Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des 2. BesVNG (vgl. BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO), den die Landesbeamten nach den mit zulässigen Revisionsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhalten.
c) Entgegen der Ansicht der Revision bietet § 41 DO n.F. für die Zahlung von Beitragszuschüssen auch noch nach dem 1. September 1984 keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift bleiben zwar auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt, aber nur soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine solche entgegenstehende Vorschrift ist aber mit Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG gegeben (BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO). Angesichts der Absicht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber im Interesse der erstrebten Einheitlichkeit des Besoldungs- und weiteren Leistungsrechts jeweils für ihren Bereich den DO-Angestellten keine Leistungen mehr zukommen zu lassen, die der Art nach für die staatlichen Beamten nicht vorgesehen sind, dürfen den DO-Angestellten seitens ihrer Dienstherren keine Leistungen mehr gewährt werden, die das jeweilige Beamtenrecht nicht kennt. Der Gesetzgeber wollte nämlich mit den Bestimmungen des 2. BesVNG sicherstellen, daß die Bundesbeamten auf der einen und die DO-Angestellten der Selbstverwaltungskörperschaften auf der anderen Seite die gleichen Geld- und geldwerten Leistungen erhalten (BAGE 33, 34, 38, 42 und 36, 52, 57, jeweils aaO).
aa) Der Auffassung der Revision, eine solche Auslegung des § 41 DO n.F. mache die Bestimmung praktisch inhaltsleer, kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zwar zuzugeben, daß mit der hier vertretenen Auslegung der Vorschrift die Besitzstandsregelung des § 41 DO n.F. nur einen beschränkten Anwendungsbereich hat. Dies ergibt sich aber zwingend aus dem Halbsatz "soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen". Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich die Beklagte als DO-Geberin im Rahmen der Gesetze halten und ihren DO-Angestellten nur die Leistungen gewähren wollte, zu denen sie gesetzlich befugt war. Dazu war sie schon gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV verpflichtet. Danach erfüllen die Versicherungsträger ihre Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung. Würde Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG nicht als Gesetz im Sinne von § 41 DO n.F. angesehen werden, ergäbe sich umgekehrt ein Leerlauf dieses Gesetzes, was mit § 29 Abs. 1 SGB IV nicht vereinbar wäre.
bb) Hierdurch wird auch nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten eingegriffen. Gemäß § 29 Abs. 3 SGB IV besteht dieses nämlich nur "im Rahmen des Gesetzes" und kann deshalb durch Gesetz, also auch durch das Zweite Besoldungs- und Versorgungsneuregelungsgesetz und die ausfüllenden Länderanpassungsgesetze eingeschränkt werden. Ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstverwaltung steht dem Träger der Sozialversicherung nicht zu (BSGE 55, 268, 273). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 302, 313 ff.) ausgeführt hat, sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen. Mit jeder Ausgliederung eines Verwaltungsträgers als juristischer Person sei zwar eine gewisse Verselbständigung verbunden, mit der sich die Beibehaltung einer direkten Staatsleitung im allgemeinen nicht vertrage. Jedoch könne der Grad der Ausgliederung und der Verselbständigung verschieden sein. Die Hauptaufgabe der Sozialversicherungsträger bestehe in dem Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung. In diesem Bereich lasse sich nur bedingt von Selbstverwaltung sprechen. Als "Selbstverwaltung" könne hier nur die vom Gesetz eingeräumte und im Rahmen des Gesetzes bestehende organisatorische Selbständigkeit und die Erledigung dessen verstanden werden, was die Kassen als Maßnahmen vorbeugender, heilender und rehabilitierender Fürsorge für ihre Versicherten durchführten. Eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien, wie sie sich aus Art. 28 Abs. 2 GG zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (BAGE 47, 1 = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall keine Weiterzahlung des vollen Zuschusses über den 31. August 1984 hinaus. Art. VIII § 4 des 2. BesVNG bzw. der ihm entsprechende Art. 3 Abs. 7 des 2. LBesAnpG in Verbindung mit Art. IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG stellen die Grenzen dar, über die eine Besitzstandsregelung der Dienstordnung der Beklagten nicht hinausgehen darf. Der dem Dienstordnungsgeber belassene Gestaltungsspielraum deckt eine uneingeschränkte und volle Weiterzahlung der Beitragszuschüsse nicht ab. Art. 3 Abs. 7 des 2. LBesAnpG enthält dabei weder eine unzulässige Rückwirkung noch einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO). Wie das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt hat, hätte eine im April 1980 beginnende Abschmelzung der Beitragszuschüsse der DO-Angestellten nach den in Art. IX § 12 Abs. 3 des 2. BesVNG vorgeschriebenen Modalitäten die Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag der DO-Angestellten jedenfalls bereits bis zum 31. August 1984 in vollem Umfang abgeschmolzen. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Dem Bundessozialgericht ist auch darin zu folgen, daß der Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag wegen seiner Begrenzung auf die aktive Dienstzeit nur mit den in Art. IX § 12 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG genannten nicht-ruhegehaltsfähigen Zulagen vergleichbar ist, so daß die Modalitäten des Art. IX § 12 Abs. 3 des 2. BesVNG zugrunde zu legen sind.
Insofern ist dem Kläger durch die Handhabung der Beklagten auch eine Übergangsregelung zugute gekommen, die die gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Fälle nicht unterschreitet. Der Kläger mußte als Verwaltungsangestellter schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. BesVNG, also bereits kurz nach der erstmaligen Gewährung des Zuschusses, damit rechnen, daß zu einem späteren Zeitpunkt nach Umsetzung durch den Landesgesetzgeber und den Dienstordnungsgeber Änderungen auf ihn zukommen, da dem Beamtenrecht die Zahlung derartiger Zuschüsse fremd ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.
Dr. Röhsler Dörner Schneider
Dr. Gehrunger Oberhofer
Fundstellen