Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 3-4, § 82 Abs. 1; ZPO §§ 139, 256
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 16. Februar 1993 – 1 Sa 263/92 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1949 geborene Kläger war seit August 1969 Angehöriger der Paßkontrolleinheiten (im folgenden: PKE) des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (im folgenden: MfS/AfNS) der ehemaligen DDR. Sein letzter Dienstgrad war Hauptmann. Im Frühjahr/Sommer 1990 wurde der Kläger in den neu eingerichteten Grenzschutzeinzeldienst übernommen. Seit dem Wirksamwerden des Beitritts arbeitete der Kläger im Kontrolldienst des Bundesgrenzschutzes.
Ab Dezember 1990 führte die Beklagte Personalüberprüfungen durch. Dazu hatte der Kläger schriftliche Auskünfte über seine frühere Tätigkeit zu geben. Am 4. Dezember 1991 wurde der Kläger mündlich zu seiner früheren Tätigkeit beim MfS angehört.
Am 6. Dezember 1991 richtete der Präsident der Grenzschutzdirektion K. an den bei dieser Behörde gebildeten Bezirkspersonalrat ein Anhörungsschreiben mit folgendem Inhalt:
„Ich beabsichtige, das bestehende Arbeitsverhältnis mit den in der Anlage aufgeführten Bediensteten gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages außerordentlich zu kündigen.
Aufgrund der Einzelgespräche und der mir seit dem 13. November 1991 vorliegenden Kurzauskünfte des Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit steht fest, daß die betreffenden Beschäftigten nicht in einem Randbereich, sondern im exekutiv-operativen Bereich bzw. im Stab des Ministeriums für Staatssicherheit tätig waren.
Anknüpfungspunkt für die Kündigung ist die Tatsache der Zugehörigkeit dieser Bediensteten zum ehemaligen MfS/AfNS. Zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes kommt es – anders als beim Tatbestand der Nr. 1 a.a.O. des Einigungsvertrages – nicht auf einen konkreten Rechtsverstoß oder gar individuelles Verschulden an.
Die Bediensteten haben als exekutiv-operativ tätige Angehörige der Paßkontrolleinheiten eine Funktion in einem System ausgeübt, das allgemein mit der Bezeichnung „Repressionsapparat” in den Sprachgebrauch Eingang gefunden hat. Insbesondere wegen der besonderen Art der Aufgaben der PKE, wie sie sich aus den dafür erlassenen Dienstvorschriften, die u.a. eine „tschekistische” Personenüberwachung und die Filtrierung des die Kontrollpunkte passierenden Personenkreises verlangten, haben die Bürger der ehemaligen DDR und auch die Menschen in den alten Bundesländern kein Verständnis dafür, wenn ehemalige Angehörige des MfS trotz einer mehr- oder langjährigen Verwendung in dieser Institution in der öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland weiterbeschäftigt werden. In einem rechtsstaatlichen System ist das notwendige Vertrauen der Bürger in den Staat und seine Repräsentanten nur bei voller persönlicher Integrität der Bediensteten dieses Staates zu gewährleisten.
Den Bediensteten wurde die Kündigungsabsicht in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Das Gespräch hat jedoch keine Umstände erbracht, die geeignet sind, die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Arbeitsverhältnis zu entkräften. Auch die vorerwähnte Kurzauskunft des Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit hat keine Gesichtspunkte erbracht, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar erscheinen lassen.
Gemäß § 79 Abs. 3 BPersVG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.”
In der Anlage zu diesem Schreiben ist unter laufender Nr. 31 angegeben:
„A. E. GSAmt Frankfurt/Oder/GSSt Forst”
Der Bezirkspersonalrat erhob mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 17. Dezember 1991 zu.
Mit der am 19. Dezember 1991 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes, Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, Verwirkung des Kündigungsrechts sowie nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Bezirkspersonalrats unwirksam.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 16. Dezember 1991 nicht beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 17. Dezember 1991 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
- im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung ehemaliger Mitarbeiter der PKE habe auf der irrigen Annahme beruht, diese seien nur formell dem MfS/AfNS unterstellt gewesen. Erst im Juli 1991 seien ihr Dienstanweisungen für die PKE bekannt geworden. Danach sei Aufgabe des PKE auch die „ständige Überwachung und Filtrierung des die Kontrollpunkte passierenden Personenkreises zum Erkennen und Unschädlichmachen von Feinden der Deutschen Demokratischen Republik” gewesen. Die PKE hätten sich konspirativgeheimdienstlicher Methoden zu bedienen gehabt. Aufgrund der neuen Erkenntnisse sei nochmals eine Einzelfallprüfung angeordnet worden. Der Kläger habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, daß eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unterbleiben werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 16. Dezember 1991 nicht aufgelöst worden.
A. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag des Klägers umfaßt allein den punktuellen Streitgegenstand der §§ 4, 7 KSchG. Die Antragsbegründung behandelt ausschließlich die Frage, ob die Kündigung vom 16. Dezember 1991 wirksam ist. Die Auslegung des Klagantrags ergibt daher, daß der Kläger nur eine Kündigungsschutzklage, keine weitergehende Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – zur Veröffentlichung bestimmt).
B. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung sei nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. Der Bezirkspersonalrat sei als das nach § 82 Abs. 1 BPersVG zuständige Gremium nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es fehle an der notwendigen Mitteilung der Sozialdaten des Klägers (Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten usw.). Darüber hinaus seien dem Bezirkspersonalrat die Kündigungsgründe nicht so mitgeteilt worden, wie es das Gesetz verlange. Die Kündigungserwägungen der Beklagten seien im Anhörungsschreiben nur pauschal beschrieben worden und auf eine Vielzahl von Mitarbeitern bezogen gewesen. Das individuelle Maß der Verstrickung sei nicht mitgeteilt worden.
C. Die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist im wesentlichen zutreffend. Die streitgegenständliche Kündigung vom 16. Dezember 1991 ist wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Bezirkspersonalrats gemäß §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam.
I. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bestehen auch dann, wenn die Kündigung auf die Regelung des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 gestützt wird (vgl. BAG Urteil vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 537/91 – AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
II. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ist der Personalrat vor außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Nach § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Ist das Anhörungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist die Kündigung unwirksam, denn eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung steht einer unterbliebenen Beteiligung gleich (BVerwG Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 23.83 – ZBR 1985, 347; BAG Urteil vom 5. Februar 1981 – 2 AZR 1135/78 – AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW).
Das Mitwirkungsverfahren gemäß § 79 Abs. 3 BPersVG ist bei einer außerordentlichen Kündigung nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn die Dienststelle dem Personalrat die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers bezeichnet, die Art der Kündigung angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt. Die dazu erforderliche Angabe der Kündigungsgründe setzt voraus, daß die Dienststelle dem Personalrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt näher umschreibt, insbesondere die Tatsachen angibt, aus denen sie ihren Kündigungsentschluß herleitet. Eine nur pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt in der Regel ebensowenig wie die Mitteilung eines Werturteils ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen (vgl. hierzu nur BAG Urteil vom 4. März 1981 – 7 AZR 104/79 – AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg).
III. Diesen gesetzlichen Mindestansprüchen genügt das Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 1991 nicht.
1. Die Beklagte hat dem Personalrat die ihren Kündigungsentschluß tragenden Tatsachen nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Sie nahm laut ihrem Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 1991 an, der Kläger sei im exekutiv-operativen Bereich bzw. im Stab des MfS und nicht in einem Randbereich der PKE tätig gewesen, bei ihm würden Umstände fehlen, die die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Arbeitsplatz entkräften könnten. Die Beklagte kündigte nicht allen in ihren Diensten stehenden ehemaligen Offizieren der PKE des MfS/AfNS, sondern nahm eine Auswahl anhand der im Zeitraum bis November 1991 ermittelten Tatsachen vor. Dieses wird im Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 1991 durch den Hinweis auf die geführten Einzelgespräche und die Kurzauskünfte der „Gauck-Behörde” angesprochen.
2. Damit hat die Beklagte, vertreten durch den Präsidenten der Grenzschutzdirektion K., ihre subjektiv maßgeblich gewesenen Gründe lediglich summarisch, in nicht nachvollziehbarer Weise dem Personalrat mitgeteilt. Ihre Darlegung ist sowohl hinsichtlich der abstrakt-generell aufgestellten Maßstäbe als auch hinsichtlich der konkret-individuellen Tatsachen unvollständig.
a) Die Beklagte hat es unterlassen, dem Bezirkspersonalrat mitzuteilen, wo sie die Grenze zwischen dem „Randbereich” einer Tätigkeit in den Paßkontrolleinheiten des MfS/AfNS und einer exekutiv-operativen Tätigkeit dieser Einheiten oder im Stab des MfS gesehen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, denn nach dem Inhalt des Anhörungsschreibens hätte die Zuordnung zum „Randbereich” den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
b) Darüber hinaus hat es die Beklagte unterlassen, die eine konkrete Zuordnung des Klägers zum exekutiv-operativen Bereich oder Stab des MfS ermöglichenden Tatsachen mitzuteilen. Insbesondere wurden die Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu den PKE des MfS, die Art seiner Tätigkeit und sein letzter Dienstrang dem Bezirkspersonalrat nicht mitgeteilt. Dem Bezirkspersonalrat war damit jede eigenständige Bewertung verschlossen.
3. Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe die Beklagte nicht zu detaillierterem Vortrag über diejenigen kündigungsrelevanten Umstände aufgefordert, die dem zuständigen Personalrat außerhalb des Anhörungsschreibens vom 6. Dezember 1991 bekannt geworden waren, und damit gegen § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 523, 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, ist unzulässig. Soll die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO gerügt werden, sind die Verletzung der Aufklärungspflicht als solche und die bei entsprechendem Hinweis vorgetragenen Tatsachen vorzubringen. Hieran fehlt es. Die Beklagte legt nicht dar, aus welchem Grunde das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen sei, sie zu weiterem Sachvortrag zu den dem Personalrat außerhalb des Anhörungsschreibens bekannt gewordenen Tatsachen aufzufordern. Die Beklagte zeigt nicht auf, daß insoweit aus der Sicht des Gerichts eine aufklärungsbedürftige Lage bestanden haben könnte.
Zudem ist der weitere Sachvortrag in der Revisionsbegründung ungeeignet, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Bezirkspersonalrats zu belegen. Sollte die Beklagte am 5. November 1991 in der Dienststelle des Klägers in Anwesenheit eines Vertreters des Personalrats eine Versammlung der ehemaligen PKE-Offiziere mit dem Rang eines Hauptmanns durchgeführt haben, in der die Auswahlkriterien „einer PKE-Tätigkeit nicht nur auf unterer Funktionsebene” und „nicht nur auf kurze Zeit” besprochen worden seien, könnte darin keine ergänzende Information des Bezirkspersonalrats gesehen werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich der Bezirkspersonalrat etwaige Kenntnisse eines Mitglieds des Personalrats zurechnen lassen müßte. Zum anderen sind die Kriterien so vage gehalten, daß eine Mitteilung der Maßstäbe fehlte. Wurde die Abgrenzung zwischen „Randbereich” und exekutivoperativem Bereich anhand der Funktionsebene und der Dauer der ausgeübten Tätigkeit vorgenommen, gehörte die notwendige abstrakt-generelle Bestimmung einer Grenze zwischen unterer und nicht unterer Funktionsebene sowie zwischen kurzer und nicht mehr kurzer Dauer einer Tätigkeit in den PKE zum bestimmenden Element des Kündigungsentschlusses. Die Grenzziehung ist von der Beklagten weder dem Bezirkspersonalrat noch im Rechtsstreit mitgeteilt worden. Ebensowenig hat die Beklagte die den Kläger konkret betreffenden Angaben zu seiner Punktion und seiner Tätigkeitsdauer dem Bezirkspersonalrat angegeben.
IV. Wegen dieser nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Bezirkspersonalrats ist die Kündigung gemäß §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. Die Vorinstanzen haben dementsprechend der Klage zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.
D. Mit dieser Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen, so daß über den mit dem Antrag zu 2. verfolgten Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nicht mehr zu befinden ist.
E. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Morsch, Hennecke
Fundstellen