Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslösung nach Hauptwohnsitz
Leitsatz (redaktionell)
Die Tarifvertragsparteien bestimmen die für die Berechnung der Auslösung maßgebliche Wohnung des Arbeitnehmers als "die am ordnungsbehördlich gemeldeten Hauptwohnsitz bestehende Wohnung". Damit kommt es auf den Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinn als räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse eines Montagestammarbeiters an.
Orientierungssatz
Auslegung des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30.4.1980.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.11.1983; Aktenzeichen 8 Sa 131/83) |
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 23.06.1983; Aktenzeichen 5 Ca 561/82) |
Tatbestand
Der unverheiratete Kläger war vom 15. November 1976 bis 1. April 1983 bei der Beklagten, die ihren Sitz in Gifhorn hat, als Elektromonteur tätig und wurde während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Baustellen in Berlin eingesetzt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. November 1976 haben die Parteien vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Mantel- und Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie in Niedersachsen Anwendung finden.
Schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger mit seiner damals einzigen Wohnung in Berlin ordnungsbehördlich gemeldet. Im August 1979 meldete der Kläger seine Hauptwohnung in 4716 Olfen (Kreis Coesfeld) behördlich an. Dort wohnten auch seine Eltern. Seine Berliner Wohnung behielt er aber bei. Auf die Mitteilung des Klägers, er habe nunmehr seine Wohnung in Olfen, zahlte ihm die Beklagte ab August 1979 Fernauslösung nach § 6 BMTV. Im Betrieb der Beklagten ist durch Betriebsvereinbarung festgelegt worden, daß es hinsichtlich der Fernauslösung bei der Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr auf die Entfernung bzw. den Zeitaufwand zwischen Montagestelle und Wohnung maßgeblich ankommen soll.
Am 14. April 1982 meldete der Kläger zusammen mit seinen Eltern seine Hauptwohnung von 4716 Olfen nach 4472 Haren/Ems behördlich um. In Haren/Ems haben die Eltern des Klägers diesem in ihrem Haus zwei Zimmer überlassen. Der Kläger trägt monatlich 350,-- DM zu den Kosten des Hauses bei. Seine Berliner Wohnung behielt der Kläger auch nach seiner Ummeldung nach Haren/Ems nach wie vor bei. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wohnt der Kläger weiterhin in Berlin und nimmt dort an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung teil.
Am 19. Mai 1982 teilte der Kläger der Beklagten die Ummeldung seiner Hauptwohnung nach Haren/Ems mit. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Fernauslösung an den Kläger ein.
Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1982 Fernauslösung in Höhe von 10.483,20 DM. Er hat vorgetragen, für die tarifliche Fernauslösung sei allein die Entfernung des Montageortes vom ordnungsbehördlich gemeldeten Hauptwohnsitz maßgebend. Sein behördlich gemeldeter Hauptwohnsitz sei während des Klagezeitraums Haren/Ems gewesen. Dort befinde sich auch sein Lebensmittelpunkt. In den letzten Jahren habe er alle Urlaube in dem gemeinsam mit den Eltern geführten Haushalt verbracht. Er sei mehrmals jährlich nach Hause gefahren. Die tariflichen Voraussetzungen des § 6 BMTV für die Fernauslösung seien erfüllt, weil ihm die tägliche Rückkehr von der Montagestelle in Berlin in seine Wohnung nach Haren/Ems nicht zumutbar gewesen sei. Schließlich sei die Beklagte auch einzelvertraglich zur Zahlung der Fernauslösung verpflichtet. Denn sie habe vor seiner Ummeldung nach Haren/Ems seine Bitte um Versetzung auf eine Baustelle in der Nähe seiner damaligen behördlich gemeldeten Hauptwohnung in Olfen abgelehnt, ihm aber Fernauslösung gezahlt.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
10.483,20 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Arbeit des Klägers auf wechselnden Einsatzstellen der Beklagten in Berlin habe keine auswärtige Übernachtung des Klägers erfordert, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr zu seiner im tarifvertraglichen Sinne maßgebenden Wohnung in Berlin zumutbar gewesen sei. Während des Anspruchszeitraums habe die Wohnung des Klägers im tariflichen Sinne nicht in Haren gelegen, sondern unverändert in Berlin. Als Wohnung im tariflichen Sinne sei nur die Wohnung an dem Ort anzusehen, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers befinde. Das sei beim Kläger die Wohnung in Berlin gewesen. Der Kläger habe sich höchstens vier- bis fünfmal jährlich in Olfen oder Haren aufgehalten. Die bloße ordnungsbehördliche Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung ohne regelmäßigen tatsächlichen Aufenthalt an dieser Stelle genüge nicht, um die tariflichen Ansprüche auf Fernauslösung entstehen zu lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1982 keine Fernauslösung beanspruchen. Für einen solchen Anspruch fehlt die Rechtsgrundlage.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) mit Anmerkungen vom 30. April 1980 Anwendung. Fernauslösung kann der Kläger nur für eine Fernmontage verlangen (vgl. die unter der Überschrift des § 6 BMTV "Fernmontage" geregelte Fernauslösung in § 6.4 BMTV). Danach sind für die Klageforderung folgende Vorschriften des BMTV heranzuziehen:
§ 6 BMTV:
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Fernmontage
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6.1 Begriff
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Fernmontage ist eine Montage, die ein aus-
wärtiges Übernachten des Montagestammar-
beiters erfordert, weil ihm die tägliche
Rückkehr entweder an den Sitz des entsen-
denden Betriebes oder zu seiner Wohnung
(1) nicht zumutbar ist.
...
6.1.3 Die Entscheidung, ob bei der Feststellung
des Zeitaufwandes oder der Entfernung im
Betrieb einheitlich (3) von dem entsenden-
den Betrieb oder der Wohnung ausgegangen
wird, trifft der Arbeitgeber mit Zustim-
mung des Betriebsrates (4).
...
Anmerkung 1:
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Wohnung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die
am ordnungsbehördlich gemeldeten Hauptwohnsitz
bestehende Wohnung in der Bundesrepublik und
in Berlin (West).
§ 11 BMTV:
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Inkrafttreten und Kündigungsfrist
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...
11.2 Die Anmerkungen sind Bestandteil des Ta-
rifvertrages.
Durch Betriebsvereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall gemäß § 6.1.3 BMTV festgelegt, daß bei der Feststellung des Zeitaufwandes oder der Entfernung von der Wohnung auszugehen ist. Damit ist im Sinne von § 6.1 BMTV Fernmontage eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung nicht zumutbar ist. Den Begriff der Wohnung haben die Tarifvertragsparteien in einer Anmerkung Nr. 1 näher erläutert. Dieser Anmerkung kommt gemäß § 11.2 BMTV tariflicher Charakter zu, da die Anmerkung Bestandteil des Tarifvertrags ist. Nach dieser Anmerkung ist Wohnung im tariflichen Sinne die am ordnungsbehördlich gemeldeten Hauptwohnsitz bestehende Wohnung.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Berliner Wohnung als Wohnung in diesem tariflichen Sinne anzusehen. Da ihm die tägliche Rückkehr von den Berliner Baustellen in seine Berliner Wohnung zumutbar war, liegt damit keine Fernmontage des Klägers vor. Hierbei ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß gemäß der Anmerkung Nr. 1 zu § 6.1 BMTV als Wohnung im tariflichen Sinne nur die Wohnung an einem Ort in Betracht kommt, an dem der Arbeitnehmer ordnungsbehördlich gemeldet ist. Dies trifft bei dem Kläger sowohl für die Orte Berlin als auch Haren zu. Unter mehreren ordnungsbehördlich gemeldeten Wohnungen ist nach der tariflichen Regelung der ordnungsbehördlich gemeldete "Hauptwohnsitz" maßgebend. Dieser Hauptwohnsitz wird nicht durch die ordnungsbehördlich gemeldete Hauptwohnung bestimmt, sondern durch den Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
Der Begriff des Wohnsitzes ist im Melderecht unbekannt. Schon die Reichsmeldeordnung vom 6. Januar 1938 (RGBl. S. 13) verwendet insoweit nur den Begriff Wohnung und unterscheidet bei Personen, die mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten unterhalten, noch nicht einmal zwischen Hauptwohnung und sonstigen Wohnungen (§ 1 RMO). In den Meldegesetzen der Länder nach dem Zweiten Weltkrieg und auch im Melderechtsrahmengesetz des Bundes vom 16. August 1980 (MRRG) wird bestimmt, daß bei mehreren Wohnungen eines Einwohners eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist, wobei im einzelnen festgelegt ist, was unter Hauptwohnung zu verstehen ist (vgl. § 1 Hessisches Meldegesetz vom 27. September 1960 - GVBl. S. 201 -; § 16 Hessisches Meldegesetz vom 14. Juni 1982 - GVBl. S. 126 -; § 17 Baden-Württembergisches Meldegesetz vom 11. April 1983 - GBl. S. 117 -; § 12 MRRG - BGBl. 1980 I S. 1429 -). Der Begriff des Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes taucht in keiner dieser gesetzlichen Regelungen auf, obwohl in der Umgangssprache unter Wohnsitz gelegentlich die Gemeinde verstanden wird, in der eine Person polizeilich gemeldet ist (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, 1984, S. 771).
Demgegenüber hat der Begriff des Wohnsitzes im bürgerlichen Recht einen festumrissenen Inhalt. Er wird in § 7 BGB ausdrücklich erwähnt und dort als Ort der ständigen Niederlassung definiert. Durch die Verwendung des Begriffs "Hauptwohnsitz" nehmen die Tarifvertragsparteien in verstärkender Weise auf den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Wohnsitzes Bezug. Verwenden aber Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet und angewendet wissen wollen (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit festzuhalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall den Begriff des Wohnsitzes nicht im rechtlichen Sinne, sondern nur im Sinne der Umgangssprache angewendet wissen wollen, sind hier nicht ersichtlich.
Ausgehend von dem Begriff Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist daher in verstärkender Weise unter Hauptwohnsitz der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse eines Montagestammarbeiters anzusehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl. 1985, § 7 Anm. 1 a), wobei dieser Schwerpunkt vom Landesarbeitsgericht zutreffend neben dem Arbeitsort auch nach den bestehenden Freundeskreisen, dem Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie dem Verkehr mit örtlichen Institutionen bestimmt wird. Hierzu stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß der Kläger solche Aktivitäten nur in Berlin, nicht aber in Haren entfaltet hat. An diese tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat gebunden. Damit steht rechtlich unangreifbar fest, daß Hauptwohnsitz des Klägers Berlin war.
Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist diese Auslegung gedeckt. Durch die Fernauslösung sollen Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers abgedeckt werden, die dadurch entstehen, daß er außerhalb des Ortes, der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ist, eine weitere Unterkunft unterhalten muß. Hat der Arbeitnehmer aber den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse am Montageort, ist die Unterhaltung einer weiteren Wohnung nicht durch die Montage bedingt, sondern der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, die von dem Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar berührt wird. Dies wird durch die von dem Landesarbeitsgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Falles besonders deutlich. Der Wohnsitz des Klägers in Berlin ist nämlich nicht im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten begründet worden; vielmehr hatte der Kläger bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15. November 1976 seinen alleinigen Wohnsitz in Berlin. Er bestreitet auch selbst nicht, daß bis Mitte 1979 seine Berliner Wohnung der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse war. Damit ist der Montageeinsatz in Berlin nicht ursächlich geworden für seine Berliner Wohnung. Die mehrmaligen Besuche seiner Eltern und der Aufenthalt während seines Urlaubs am Wohnort der Eltern genügen nicht für die Annahme, der Kläger habe nunmehr dort seinen Lebensmittelpunkt.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der BMTV davon ausgeht, ein Montagestammarbeiter könne auch am Montageort eine Wohnung beziehen, ohne daß damit trotz des ständigen Aufenthalts am Montageort während der Montagezeit dort sein Lebensmittelpunkt begründet wird. Dies schließt aber andererseits nicht aus, daß er auch am Montageort seinen Lebensmittelpunkt begründen kann. Wenn dies - wie im vorliegenden Fall - nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vom Landesarbeitsgericht so festgestellt wird, liegt der Wohnsitz des Arbeitnehmers am Montageort, so daß dann eine Fernauslösung entfällt.
Dem Kläger steht auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf die Fernauslösung zu. Aus der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger während der Dauer seiner behördlichen Meldung in Olfen Fernauslösung gezahlt hat, kann nicht gefolgert werden, daß sie damit dem Kläger einzelvertraglich über den Tarif hinausgehend Fernauslösung zugesagt hat. Jedenfalls hat der Kläger hierzu keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Hat der Arbeitgeber aber nur in Verkennung tariflicher Bestimmungen rechtsgrundlos eine dem Arbeitnehmer nicht zustehende tarifliche Vergütung gezahlt, kann die Weiterzahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). So ist die Beklagte hier verfahren.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Hamm
Fundstellen
DB 1985, 2693-2694 (LT1) |
ARST 1986, 76-77 (LT1) |
AP § 1 TVG Auslösung (LT1), Nr 14 |
AR-Blattei, Auswärtszulage (Auslösung) Entsch 8 (LT1) |
AR-Blattei, ES 360 Nr 8 |
EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 19 (LT1) |