Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fakturistin im Groß- und Außenhandel
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 914/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.
Normenkette
TVG Tarifverträge: Großhandel § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 11 Sa 1142/93) |
ArbG Duisburg (Urteil vom 07.07.1993; Aktenzeichen 3 Ca 345/93) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1993 – 11 Sa 1142/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin ab 1. August 1992.
Die Klägerin, die keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung besitzt, trat im Jahre 1970 in die Dienste der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen, das an verschiedenen Standorten sog. Cash + Carry-Märkte betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung, insbesondere das Gehaltsrahmenabkommen vom 14. März 1980 – kurz: GRA –, welches seit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 1980 keine inhaltliche Änderung erfahren hat.
Die von der Beklagten nach der Gehaltsgruppe II GRA vergütete Klägerin ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien in deren Markt in D. tätig, in dem ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie übt dort im sog. Checkout die Tätigkeit einer Fakturistin aus. Dieses Checkout besteht aus 6 Bandanlagen, mittels derer die von den Kunden aus den Regalen genommenen und auf die Bänder gelegten Waren aus dem Warenbereich transportiert werden. An diesen Bandanlagen sind insgesamt 12 Arbeitnehmerinnen als Fakturistinnen beschäftigt, darunter die Klägerin.
Für ihre Fakturiertätigkeit stehen der Klägerin an Arbeitsgeräten eine Tastatur, ein Lichtstift (sog. Scannerpistole) und ein Bildschirm zur Verfügung. Bei der Tastatur handelt es sich um eine sog. Blocktastatur, von deren 24 Tasten 10 mit den Ziffern 0 bis 9, die übrigen mit Buchstaben und Symbolen für Steuerungsfunktionen (Eingabebestätigung, Storno etc.) belegt sind. Zur Einarbeitung von Mitarbeitern in ihr Fakturierprogramm hat die Beklagte durch ihre Abteilung Zentrale Aus- und Weiterbildung eine Broschüre mit dem Titel „So geht's! – Das kleine 1 × 1 des Fakturierens” verfaßt, in der auf 19 Seiten die 18 verschiedenen in Betracht kommenden Bedienungsbefehle zusammen mit der entsprechenden Bildschirmmaske schaubildartig dargestellt sind.
Die Tätigkeit der Klägerin beginnt, sobald der Kunde die Ware auf das Band gelegt hat. Anhand der ihr übergebenen Kundenkarte gibt sie mit der Tastatur die Kundennummer ein. Alsdann erscheinen Name und vollständige Anschrift des Kunden auf dem Bildschirm. Der Bildschirmtext enthält auch Angaben über Auffälligkeiten im Kundenverhalten, Kreditlimit und Einkaufsberechtigung, die die Klägerin zu beachten hat.
Alsdann besteht ihre Aufgabe darin, mit der Scannerpistole den bereits auf der Verpackung oder auf einem besonderen Auszeichnungsetikett aufgedruckten Streifencode (EAN-Strichcode = europäische Artikelnumerierung) abzulesen, indem sie diese über den Streifencode führt. Ertönt kein Kontrollton, wird der Vorgang wiederholt. Mißlingt die Datenerfassung mit der Scannerpistole, wird der unter dem Strichcode befindliche Zahlencode mit der Tastatur eingegeben. Für die Datenerfassung bei Großteilen, die vom Kunden nicht auf das Band gelegt werden, muß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verlassen, um den EAN-Code abzulesen. Weitaus überwiegend werden die Warendaten mit der Scannerpistole erfaßt. Nach dem Ablesen des Streifencodes bzw. dem Eingeben des Zahlencodes erscheint die Ware mit Artikel- und Warenwert sowie mit Mengenangaben (z.B. Groß-/Kleinteile, Länge, Inhalt) auf dem Bildschirm. Die Rechnungsstellung wird mittels der Tastatur per Standleitung an die Kasse weitergegeben. Mit dem Kassieren des Kaufpreises hat die Klägerin, die die vorbeschriebene Tätigkeit seit rund 6 Jahren verrichtet, nichts zu tun.
Mittels der Tastatur kann eine sog. Rückstellung veranlaßt werden. Darunter ist die Bildung einer Zwischensumme für bereits erfaßte Waren zu verstehen, wenn der Kunde weitere Einkäufe tätigen will. Nach deren Erledigung kann der mit der Bildung der Zwischensumme abgebrochene Erfassungsvorgang fortgesetzt werden.
Streitlos darf sich die Klägerin beim Ablesen des Streifencodes mittels der Scannerpistole nicht darauf verlassen, daß beim Ertönen des akustischen Signals die Ware erfaßt ist. Da es möglich ist, daß der eingescannte Artikel trotz einwandfreien Ablesens durch den Handscanner nicht erfaßt worden ist, besteht die Anweisung an die Fakturistinnen, anhand des Bildschirms zu kontrollieren, ob die Erfassung erfolgt ist. In einem Schreiben der Beklagten an ihre Niederlassungen vom 13. April 1994, durch welches die Betriebsleiter zur entsprechenden Anweisung der Fakturistinnen und Fakturisten angehalten werden, heißt es dazu:
„Ein Blick auf den Bildschirm – Erfassung ordnungsgemäß erfolgt.”
Mit Schreiben vom 6. November 1992 ließ die Klägerin durch die sie vertretende Einzelgewerkschaft gegenüber der Beklagten geltend machen, ihr stehe Vergütung nach Gehaltsgruppe III GRA zu, und die Beklagte zur Nachzahlung der Vergütungsdifferenz von 171,50 DM für drei Monate (514,50 DM) auffordern. Dazu fand sich die Beklagte nicht bereit.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe III GRA weiter. Für die Monate August 1992 bis Januar 1993 fordert sie die Nachzahlung von 1.029,– DM brutto (171,50 DM multipliziert mit 6) nebst Verzugszinsen, daneben stellt sie den Antrag auf Feststellung des streitigen Vergütungsanspruchs.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe anhand des Bildschirms die Erfassung darauf zu kontrollieren, ob diese zutreffend sei. Ihre Einarbeitung für die Tätigkeit als Fakturistin sei in B erfolgt und habe 5 Tage gedauert. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Tätigkeitsbeispiele Ziff. 6.1 – „Erfassen schwieriger Belege … mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle” – und Ziff. 6.2 – „Bedienen von EDV-Peripheriegeräten … Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen” –.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Klägerin nach der Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW zu vergüten ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Januar 1993 eine Differenzvergütung von 1.029,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der am Arbeitsplatz der Klägerin befindliche Bildschirm diene lediglich dazu, daß die Fakturistin im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Eingabe überprüfe; eine Warenkontrolle finde nicht statt. Die Anlernzeit für die Tätigkeit der Fakturistin betrage 1 bis 2 Tage. Sie hat die Auffassung vertreten, die Datenerfassung sei nach dem Funktionsschlüssel des § 3 GRA speziell in Ziff. 6.1 geregelt. Die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.1 in Gehaltsgruppe III erfülle die Klägerin nicht, denn sie erfasse keine schwierigen Belege im Sinne dieses Merkmals und habe keine Fehler- oder Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA komme nach der tariflichen Systematik für die Tätigkeit des Datenerfassens nicht zum Zuge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Merkmalen der Gehaltsgruppe III des § 3 GRA.
I. Die Klage ist zulässig. Mit ihrem Feststellungsantrag hat die Klägerin eine der allgemein üblichen Eingrupierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe).
II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III des § 3 GRA zu. Sie erfüllt nicht das Eingruppierungsmerkmal des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA „Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z.B. Bändern, Platten, Druckern – Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen”, da dies nicht für die Datenerfassung gilt. Diese ist vielmehr in dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III geregelt, deren Voraussetzungen die Tätigkeit der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht entspricht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Vorschriften des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 (GRA) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1. § 5 Abs. 4 TVG).
2. Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA sind deshalb folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:
§ 2
Grundsätze zur Einstufung
- Für die Einstufung der Angestellten nach diesem Gehaltsgruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, daß die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.
- Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.
- Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlußprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe.
- Werden von dem Angestellten Tätigkeiten verschiedener Gehaltsgruppen ausgeübt, so muß die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
- Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.
- Die in dem Gehaltsgruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten für weibliche Angestellte gleichermaßen.
§ 3
Gruppenplan für Angestellentätigkeiten Funktionsschlüssel
6. EDV-Tätigkeiten
6.1 Datenerfassen
6.2 Maschinen-Bedienen
6.3 Analysieren, Organisieren und Programmieren
6.4 Arbeitsvorbereitung und -planung
6.5 Verwalten
Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe I
Ausführen von überwiegend schematischen oder mechanischen Tätigkeiten, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.
Beispiele:
…
6.1 Erfassen von numerischen oder Alphadaten nach Vorlagen ohne Bildschirm
6.2 Ziehen und Sortieren von Lochkarten nach Unterlagen
…
Gehaltsgruppe II
Ausführen von Tätigkeiten nach eingehenden Anweisungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine zweijährige einschlägige Ausbildung vermittelt werden.
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens 2 1/2 Jahren erworben werden.
Beispiele:
…
6.1 Erfassen von numerischen oder Alphadaten in Wechselfolge nach Vorlage oder Angabe ohne Fehlerkontrolle
Prüfen von Daten auf Datenträgern
Selbständiges Sortieren von Lochkarten ohne Unterlagen
6.2 Nebenarbeiten für das EDV Operating
…
Gehaltsgruppe III
Ausführen von Tätigkeiten nach Anweisungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden.
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens 4 Jahren erworben worden sein; der Besuch einer Handelsfachschule mit erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung ist auf diese Frist mit einem Jahr anzurechnen.
Beispiele:
…
6.1 Erfassen schwieriger Belege (z.B. auch fremdsprachliche Texte, Programme oder Stammdatenänderungen) mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle
6.2 Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z.B. Bändern, Platten, Druckern Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen
…
3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GRA ist für die tarifliche Bewertung die vom Angestellten überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 GRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Die Tätigkeitsbeispiele haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GRA lediglich ergänzenden Charakter. Ihnen kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie nur einmal in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien für die Beispielstätigkeit annehmen, daß sie die allgemeinen Merkmale erfüllt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, daß bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muß wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird (vgl. BAG Urteile vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 – AP Nr. 134 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung; vom 7. November 1984 – 4 AZR 286/83 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2, jeweils m.w.N.). Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (vgl. BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
Diese Grundsätze hat der Senat in seiner bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – zu der gleichlautenden Vorschrift des § 2 des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 zusammengefaßt. Die Parteien wie die Vorinstanzen folgen dieser Entscheidung des Senats.
4. Die Arbeitsaufgabe der Klägerin besteht in der Erfassung von Kunden- und Warendaten mit der Scannerpistole und der Tastatur verbunden mit einer – inhaltlich im einzelnen streitigen – Kontrolle anhand des Bildschirms. Dies macht die gesamte Arbeitszeit der Klägerin aus.
5. Diese einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Merkmalen der Gehaltsgruppe III GRA. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht dem Beispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III, denn die Klägerin habe keine schwierigen Belege zu erfassen. Die Datenerfassung mit der Scannerpistole sei eine einfache mechanische Tätigkeit. Der Beleg enthalte lediglich einfache Angaben über Waren und sei inhaltlich mit den im Tarifvertrag genannten Beispielstätigkeiten (z.B. fremdsprachliche Texte) nicht vergleichbar. Auch die Eingabe der Kundennummer sei kein Erfassen eines schwierigen Belegs. Da die Tätigkeit der Klägerin von dem Fallbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III erfaßt sei, könne sie nicht auch unter das Beispiel 6.2 dieser Vergütungsgruppe subsumiert werden. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die Klage unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen habe, bestehe die Tätigkeit der Klägerin nicht im Bedienen eines EDV-Peripheriegeräts, sondern beschränke sich auf dessen bloße Benutzung. Zu folgen sei dem Arbeitsgericht auch darin, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht der zweiten Alternative des Beispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III entspreche; sie führe deshalb keine schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen aus, weil Datenverarbeitungsanlage nur der Rechner sein könne, nicht hingegen Peripheriegeräte.
6. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Merkmalen der Gehaltsgruppe III des § 3 GRA.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über, den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, unter I 2 a der Gründe, m.w.N.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP. a.a.O.).
b) Zutreffend sind das Arbeitsgericht und ihm insoweit folgend das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß dann maßgebend auf die den Oberbegriffen zugeordneten Beispielstätigkeiten abzustellen ist, wenn diese im Tarifvertrag nur einmal in einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe aufgeführt sind. Wird eine Beispielstätigkeit nur einmal in einer Tarifgruppe aufgeführt, besteht der allgemeine Grundsatz, daß die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt angesehen werden können. Auf diese ist wieder zurückzugreifen, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird.
aa) Der Klägerin ist einzuräumen, daß ihre Tätigkeit dem Wortlaut nach den Merkmalen der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III entspricht. Danach ist das „Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z.B. Bändern, Platten, Druckern” nach Gehaltsgruppe III GRA zu vergüten.
Unter Peripherie versteht man in der Informatik die Zusammenfassung aller Geräte, die an die Zentraleinheit einer Rechenanlage angeschlossen werden können. Die Funktionseinheit für die Eingabe von Daten ist die Eingabeperipherie (Duden, Informatik, 2. Aufl., Stichwort: „Peripherie”). Unter einem Peripheriegerät, auch peripheres Gerät oder Randgerät genannt, ist demzufolge u.a. ein Gerät eines Datenverarbeitungssystems zu verstehen, das an eine Zentraleinheit angeschlossen ist, um für die Eingabe oder Speicherung von Daten, Bildern, Texten und Sprache zu dienen (Schulze, Computerenzyklopädie, 1989, Stichwort: „Gerät, peripheres”).
Die Scannerpistole ist ein peripheres Eingabegerät. Sie ist als optisches Lesegerät an die Zentraleinheit angeschlossen und versorgt diese mit den Daten, die mit ihr automatisch gelesen und erfaßt werden. Indem die Klägerin mit der Scannerpistole arbeitet, bedient sie ein EDV-Peripheriegerät. Wenn das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht zwischen der Gerätebedienung und der – im Verhältnis dazu – geringere Anforderungen stellenden Gerätebenutzung unterscheiden, erscheint dies gekünstelt und ist auch weder aus dem Tarifwortlaut noch dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang überzeugend zu begründen.
Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Scannerpistole ein EDV-Peripheriegerät „im weitesten Sinne” sein könne, macht allerdings die Einschränkung, diese sei mit den in der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III beispielhaft aufgezählten EDV-Peripheriegeräten wie Bändern, Platten und Druckern nicht vergleichbar, so daß sie deshalb nicht als EDV-Peripheriegerät im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 erste Alternative der Gehaltsgruppe III angesehen werden könne. Ob diese einschränkende Interpretation des Begriffs „EDV-Peripheriegerät” zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt aus anderen Gründen nicht die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III.
bb) Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA, weil das Datenerfassen als Tätigkeit dieser Gehaltsgruppe in dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 speziell geregelt ist. Diese Regelung, deren Merkmale die Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt, geht derjenigen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 vor. Dies folgt deutlich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
Zwar steht der Heranziehung des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA zur Begründung des Vergütungsanspruchs der mit der Datenerfassung beschäftigten Klägerin nicht, wie die Beklagte meint, bereits der Umstand entgegen, daß dieses Tätigkeitsbeispiel nach dem Funktionsschlüssel des § 3 GRA dem „Maschinen-Bedienen” (Ziff. 6.2 des Funktionsschlüssels) im Unterschied zum „Datenerfassen” (Ziff. 6.1 des Funktionsschlüssels) zugeordnet ist. Nach § 2 Abs. 5 GRA sollen die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern. Sie verbieten daher nicht die Heranziehung von Tätigkeitsbeispielen anderer Funktionsschlüsselgruppen, sofern dies nach der Tätigkeit des Angestellten im konkreten Fall in Betracht kommt.
c) Gleichwohl rechtfertigt die bloße Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes ohne weitere Tätigkeitsanforderungen, wie das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.2 erste Alternative Gehaltsgruppe III GRA gefaßt ist, nicht den Anspruch auf Gehalt nach dieser Gehaltsgruppe.
aa) Datenerfassung ist die Bezeichnung aller Arbeitsvorgänge, mit denen anfallende Daten in eine maschinenlesbare Form gebracht und auf Datenträgern gespeichert werden (Duden, a.a.O., Stichwort: „Datenerfassung”). Die Datenerfassung erfolgt weitaus überwiegend maschinell. Die maschinelle Datenerfassung hat sich gegen die manuelle, sog. indirekte Datenerfassung, immer mehr durchgesetzt (Schulze, a.a.O., Stichwort: „Datenerfassung”). Maschinen, die die Daten auf Datenträger aufbringen, heißen Datenerfassungsgeräte. Solche Datenerfassungsgeräte sind z.B. Tastatur und Scanner (Duden, a.a.O., Stichwort: „Datenerfassung”). Diese werden zur Datenerfassung bedient, so daß deren Benutzung zur Datenerfassung „Bedienen von EDV-Peripheriegeräten” im Sinne der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA ist. Jegliche Datenerfassung mit Tastatur und Scanner wäre somit, da das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.2 erste Alternative keine weitere Voraussetzung als das „Bedienen von EDV-Peripheriegeräten” für den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III nennt, nach dieser Gruppe zu vergüten. Das zusätzliche Anforderungen stellende Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA liefe somit nahezu – bis auf seltene Fälle manueller Datenerfassung – leer und wäre praktisch überflüssig. Maschinelle Datenerfassung wäre, auch bei Erfassen einfacher Belege und ohne jegliche Kontrollaufgabe, kraft Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 erste Alternative nach der Gehaltsgruppe III GRA zu vergüten.
bb) Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA zeigt, daß dies nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ist. Wenn die Bedienung von EDV-Peripheriegeräten der Datenerfassung dient, reicht diese Bedienung allein noch nicht aus, den Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GRA zu rechtfertigen, sondern es müssen weitere Anforderungen erfüllt werden: Die Belege, auf denen die zu erfassenden Daten gespeichert sind, müssen als „schwierig” zu bewerten sein; außerdem muß zu der Aufgabe des Erfassens der Belege die der „Fehler- oder Plausibilitätskontrolle” hinzukommen.
cc) Soweit die Klägerin geltend macht, das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Vergütungsgruppe III GRA komme für ihre Tätigkeit deshalb nicht in Betracht, weil der mit der Scannerpistole abzulesende Streifencode kein Beleg sei, so daß als einzig einschlägiges Tätigkeitsbeispiel das der Ziff. 6.2 verbleibe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff des Belegs setzt nicht dessen visuelle Lesbarkeit voraus. In der Informatik werden auch maschinell lesbare Datenträger als Belege bezeichnet. Zu solchen Belegen gehören z.B. Lochkarten, Magnetkarten und auch Streifenetiketts (Schulze, a.a.O., Stichwort: „Beleg”). Geräte für die automatische Erfassung solcher Belege werden dementsprechend als Belegleser bezeichnet (Schulze, a.a.O., Stichworte: „Belegleser”, „Belegleser, optischer”). Ein solcher Belegleser ist auch ein Streifenleser, also eine Scannerpistole oder ein Tisch-/Standgerät mit optischer Leseeinrichtung.
dd) Für die Auffassung, daß die Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes nur dann den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA rechtfertigt, wenn die weiteren Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA erfüllt werden, spricht auch folgende Überlegung: Nach den Oberbegriffen setzt der Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III Tätigkeiten nach Anweisungen voraus, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren erworben worden sein. Die Fakturiertätigkeit der Klägerin mittels Bedienung von Tastatur und Scannerpistole erfordert nicht entfernt eine derartige Ausbildung oder eine praktische Tätigkeit von vierjähriger Dauer. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Einarbeitung habe 5 Tage gedauert. Nach Schulze (a.a.O.), Stichwort: „Datentypist/in” dauert die Ausbildung eines Datentypisten – dies ist häufig die Bezeichnung eines in der Datenerfassung eingesetzten Arbeinehmers, der Daten mittels einer Tastatur erfaßt –, selten länger als 2 Wochen. Das bloße Datenablesen mit der Scannerpistole fällt bei dem Anlernen als Fakturistin überhaupt nicht ins Gewicht. Die Auffassung, die in sehr kurzer Zeit erlernbare bloße Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes wie Blocktastatur und Scannerpistole rechtfertige den Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GRA, hätte zum Ergebnis, daß das so verstandene Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.2 erste Alternative Gehaltsgruppe III GRA mit den Anforderungen des Obersatzes ganz offensichtlich nicht mehr in Einklang zu bringen wäre. Dies kommt zumindest eher in Betracht, wenn die Datenerfassung mittels EDV-Peripheriegerätes nur dann zu der Einstufung in die Gehaltsgruppe III GRA führt, sofern schwierige Belege zu erfassen sind mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle.
ee) Zwar ist es allein Sache der Tarifvertragsparteien, Eingruppierungsregelungen geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind daher den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt (Urteil des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 300/92 – AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Um einen solchen handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht. Sie hat lediglich die Auslegung des GRA zum Inhalt. Das hier vertretene Auslegungsergebnis folgt deutlich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
ff) Eine ganz andere Frage ist es, ob das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA im besonderen und die Eingruppierungsmerkmale des GRA für EDV-Tätigkeiten ganz allgemein noch mit den Anforderungen des Obersatzes der Gehaltsgruppe III bzw. der jeweiligen Obersätze der anderen Gehaltsgruppen in Einklang stehen oder gegebenenfalls der Neufassung bedürfen. Dies zu entscheiden ist Sache der Tarifvertragsparteien. Wie die vom Gericht des ersten Rechtszuges bei diesen eingeholten Auskünfte ergeben haben, ist von den Tarifvertragsparteien erkannt worden, daß sich die technischen Verhältnisse im EDV-Bereich seit Abschluß des GRA wesentlich geändert haben.
d) Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 gelten auch für die zweite Alternative dieses Tätigkeitsbeispiels. Es mag zutreffen, daß die Klägerin dem Wortlaut nach auch deren Merkmale erfüllt, wie sie geltend macht. Danach ist das „Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen” eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe III GRA. Da zur Datenverarbeitung auch das Erfassen von Daten gehört (Schulze, a.a.O. Stichwort: „Datenverarbeitung”), könnte die Bedienung der Scannerpistole und der Tastatur entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung somit als Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen zu werten sein. Auch für schematische Arbeiten an einer Datenverarbeitungsanlage, wenn diese die Erfassung von Daten zum Inhalt haben, gilt jedoch der Vorrang des Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA. Diese Tätigkeit muß daher den zusätzlichen Merkmalen dieses Tätigkeitsbeispiels entsprechen.
7. Folglich rechtfertigt das Bedienen von EDV-Peripheriegeräten sowie das Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen, wenn diese Tätigkeiten der Datenerfassung dienen, nur dann den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA, wenn schwierige Belege zu erfassen sind verbunden mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht.
a) Die Klägerin hat schon die Darlegung vermissen lassen, schwierige Belege zu erfassen. Sie hat zu diesem Eingruppierungsmerkmal lediglich ausgeführt, schwierig bedeute insofern lediglich, daß der Beleg zu kontrollieren sei, was für eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe II GRA nicht gefordert werde. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 fordert zum einen, daß sich die Erfassungstätigkeit auf schwierige Belege bezieht, zum anderen mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden sein muß. Die Schwierigkeit des Belegs kann daher nicht mit der Aufgabe der Fehler- oder Plausibilitätskontrolle erklärt werden. Auch bei einfachen Belegen kommt die zusätzliche Aufgabe einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle in Betracht. Das Erfassen einfacher Belege erfüllt aber eindeutig nicht das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA, selbst wenn es mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden ist.
b) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitens falle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Diese Darlegung hat die Klägerin für das Tatbestandsmerkmal der „Schwierigkeit” der von ihr zu erfassenden Belege nicht einmal versucht. Dies erklärt sich wohl daraus, daß sie zu solchem Vortrag angesichts des Inhalts und der Beschaffenheit der Datenträger, deren Daten sie zu erfassen hat, keine Möglichkeit sieht. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die von der Klägerin regelmäßig mit den numerischen Zeichen der Tastatur einzugebende Kundennummer und der im Ausnahmefall in gleicher Weise einzugebende aus 13 Ziffern bestehende EAN-Code keine schwierigen Belege sind. Diese halten hinsichtlich ihrer Schwierigkeit dem Vergleich mit den in Klammern genannten Beispielen – fremdsprachliche Texte, Programme oder Stammdatenänderungen – bei weitem nicht stand. Einfachere Belege als solche mit unverändert zu erfassenden rein numerischen Daten sind kaum denkbar. Dies gilt erst recht für den optisch abzulesenden Streifencode.
c) Ob die Datenerfassungstätigkeit der Klägerin mit der Aufgabe der Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden ist, kann daher dahinstehen. Auch an dieser Voraussetzung dürfte es aber fehlen.
8. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht voll von dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA erfaßt wird, muß wieder auf die allgemeinen Merkmale dieser Gehaltsgruppe zurückgegriffen werden. Deren Vorliegen hat die Klägerin jedoch nicht einmal pauschal behauptet. Sie hat vielmehr vorgetragen, die Anlernzeit für die Fakturiertätigkeit nach dem Fakturiersystem der Beklagten dauere 5 Tage. Folglich ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dafür eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel etc. oder eine praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren nicht erforderlich.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III. Demzufolge war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow
Fundstellen