Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 1 Ablösung, § 6; ABetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a.F.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 8, 10
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. August 1999 – 6 Sa 332/99 – insoweit aufgehoben, wie es
- festgestellt hat, daß der Widerruf der Beklagten vom 23. Dezember 1997 insoweit unwirksam ist, wie er die Verpflichtung der Beklagten beseitigen sollte, für den Kläger Beiträge an die Hamburger Pensionskasse von 1905, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abzuführen,
- festgestellt hat, daß der Widerruf der Beklagten und die Änderung der Richtlinien der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG vom 9. Juni 1998 insoweit unwirksam sind, wie durch sie Zuwächse der Leistungen der Zuschußkasse für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen werden sollten (§ 6 b Nr. 3 der zum 1. Januar 1998 geänderten Richtlinien).
2. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 28. Mai 1948 geborene Kläger war bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen mit Unterbrechungen seit 1962 beschäftigt, zuletzt als Leiter der Werbeabteilung der co op Supermarkt GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, die zwischenzeitlich wieder auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete auf Grund ordentlicher Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 1998.
Die Beklagte und ihre Tochterunternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem Gesamtversorgungssystem über eine Gruppenunterstützungskasse, nämlich die Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG, sowie eine Pensionskasse, die nunmehr die Bezeichnung Hamburger Pensionskasse trägt. Die Zuschußkasse wurde für Neuzugänge ab dem 1. April 1995 geschlossen.
Nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Zuschußkasse vom 20. Januar 1997 sind ab dem 1. Mai 1997 Trägerunternehmen die Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG, die co op Supermarkt GmbH, die PRO Verbrauchermarkt GmbH, die allkauf-plaza GmbH, die TOP TEC Unterhaltungselektronic GmbH, die Globall Einkaufs GmbH, die allkon Logistik GmbH sowie die Bull Integris.
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgen die Zuschüsse freiwillig mit der Möglichkeit des Widerrufs oder der Kürzung auch für bereits laufende Leistungen; ein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse besteht nicht. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung werden die Zuschüsse an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter nach Richtlinien gewährt, die der Vorstand aufstellt. Der Vorstand besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 20. Januar 1997 aus drei durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellten Personen, von denen eine dem Betriebsrat angehört. Die Willenserklärungen des Vorstandes sind nach § 9 Abs. 1 der Satzung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
In § 5 und § 6 der Richtlinien in der Fassung vom 12. März 1997 (RL 97) war die Höhe der Versorgungsleistungen wie folgt bestimmt: nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit 55 %, für jedes weitere vollendete Dienstjahr weitere 0,8 % bis zum Höchstsatz von 75 % des letzten Bruttomonatseinkommens. Auf die Gesamtversorgung werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden die Leistungen, welche die Hamburger Pensionskasse von 1905 gewährt. An diese zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen 7,5 % des Versicherungspflichtigen Einkommens, wobei im Innenverhältnis der Arbeitgeber 4,5 %, der Kläger 3 % trug.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 erklärte die co op Supermarkt GmbH gegenüber dem Kläger einen teilweisen Widerruf der zugesagten Altersversorgung. Entsprechende Schreiben erhielten etwa 5000 Arbeitnehmer der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„wie Sie wissen, steckt unser Unternehmen seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die existenzbedrohend sind. Zuletzt haben wir im Geschäftsjahr 1996 hohe Verluste erlitten und auch die Hochrechnung für das Jahr 1997 weist Verluste in Millionenhöhe aus.
Aus diesem Grund sind wir leider gezwungen, alle betrieblichen Altersversorgungszusagen für die Zukunft zu widerrufen. Wichtig: In der Vergangenheit bis heute erworbene Ansprüche bleiben von diesem Widerruf selbstverständlich völlig unberührt. …
Der Vorstand der co op Supermarkt GmbH hat beschlossen, für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.1998 keine Leistungen mehr zu gewähren. Das heißt: Ab dem 01.01.1998 werden vom Arbeitgeber keine Beiträge mehr an die Hamburger Pensionskasse abgeführt. … Sie als Mitarbeiterin haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, Ihren eigenen Anteil (Grundlage, 3 % vom Gehalt des Monats Januar eines jeden Jahres) monatlich an die Hamburger Pensionskasse zu zahlen. …
Des weiteren wird die Gesamtversorgungszusage nach den Richtlinien der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel e.V. von max. 75 % des letzten Bruttoeinkommens auf max. 100 % des letzten Nettoeinkommens beschränkt.
…
Die in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche (statischer Besitzstand) verlieren Sie selbstverständlich nicht. Sie erhalten in Kürze eine Leistungsbescheinigung, aus der Sie die Auswirkungen auf Ihre persönliche Versorgungssituation entnehmen können. …”
Durch Beschluß des Vorstandes der Zuschußkasse vom 9. Juni 1998 wurden die Richtlinien der Zuschußkasse entsprechend rückwirkend zum 1. Januar 1998 geändert (RL 98). Das von dem Vorstandsmitglied V., dem Betriebsratsvorsitzenden G. sowie dem Schriftführer K. unterschriebene Protokoll über die Vorstandssitzung hat folgenden Wortlaut:
„Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der Trägerunternehmen, Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG, co op Supermarkt GmbH, PRO Verbrauchermarkt GmbH, haben mit Schreiben vom 23.12.1997 und die Geschäftsführung der allkon GmbH mit Schreiben vom 29.04.1998 die Versorgungszusage gemäß dem beiliegenden Entwurf zur Richtlinienänderung widerrufen.
Der Vorstand der Zuschußkasse hat die Weisung erhalten, den Widerruf der Versorgung für die Zukunft in den Richtlinien umzusetzen. Er beschließt diese Änderung unter folgendem Vorbehalt:
• Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Versorgungszusage wird derzeit gerichtlich geklärt. Sollte letztinstanzlich festgestellt werden, daß der Widerruf nicht rechtmäßig war, so sind die Richtlinien in der Form, in der sie sich vor dieser Richtlinienänderung befanden, wiederherzustellen.
Dieser Beschluß wird mit einer Stimme angenommen, Herr G. enthält sich der Stimme.”
Der neu geschaffene § 6 b RL 98 regelt unter der Überschrift „Besitzstände”:
„Die am 31.12.1997 erreichten Besitzstände auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen (Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel e.V., einschließlich der Hamburger Pensionskasse) ermitteln sich, einschließlich der Einführung der 100 % Nettobegrenzung nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wie folgt:
1. Die Gesamtversorgung ist die jeweilige Altersrente nach den Richtlinien der Zuschußkasse vom 12.03.1997 bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegen des Berechnungseinkommens, wobei die in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsleistungen nach dem derzeit zulässigen steuerlichen Näherungsverfahren ermittelt … (werden). Diese erreichbare Rente wird multipliziert mit dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1997 zu derjenigen, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Dienstzeit ab 01.01.1998 werden keine Leistungen mehr gewährt. …
3. Die vorzeitigen Leistungen errechnen sich auf Basis der erreichten Altersrente gemäß Ziffer 1, jedoch wegen des vorzeitigen Leistungsbezuges gekürzt im Verhältnis der bis zum Versorgungsfalleintritt tatsächlich erbrachten bis zum Alter 65 möglichen Dienstzeit.
Bei den Trägerunternehmen der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG, co op Supermarkt GmbH und PRO Verbrauchermarkt GmbH erfolgen ab dem 01.01.1998 keine Zuwächse mehr.
Bei dem Trägerunternehmen allkon Logistik GmbH erfolgen ab dem 01.05.1998 kein Zuwächse mehr.
4. Die in § 6 b Abs. 1–3 aufgeführten Regelungen gelten für die Trägerunternehmen, in denen der Widerruf der Altersversorgungszusagen erfolgt ist (…).”
Der Betriebsrat wurde über den Widerruf und den Inhalt der Neuregelungen informiert. Ein förmliches Mitbestimmungsverfahren wurde nicht eingeleitet.
Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen den Teilwiderruf. Er hat geltend gemacht, seine Versorgungsanwartschaft bemesse sich weiter nach den Richtlinien in der Fassung vom 12. März 1997. Die geänderten Richtlinien seien schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat an ihrer Aufstellung nicht beteiligt worden sei. Der Kläger hat auch die von der Beklagten für den Teilwiderruf im einzelnen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe bestritten.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, daß der Teilwiderruf der betrieblichen Altersversorgungszusagen durch die Beklagte vom 23. Dezember 1997 ihm gegenüber unwirksam ist und die Beklagte verpflichtet ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger weiterhin 7,5 % des Berechnungseinkommens nach den jeweils aktuellen Richtlinien der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG an die Hamburger Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von 1905 abzuführen, wovon 3 % dieser Summe von ihm und 4,5 % von der Beklagten im Innenverhältnis zu tragen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Widerruf sei aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich gewesen. Die Konsumgenossenschaft und ihre Tochtergesellschaften hätten im Sommer 1997 praktisch vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden. Ohne die Entlastung durch einen Teilwiderruf der Unterstützungskassenzusagen, der bei rund 38 Mio. DM gelegen habe, und umfangreiche weitere Sanierungsmaßnahmen wäre im Jahre 1998 Überschuldung eingetreten. Eine Beteiligung des Betriebsrats an der Neuregelung der Richtlinien der Zuschußkasse sei nicht erforderlich gewesen, weil Mittel, die für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 anderweitig hätten verteilt werden können, nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Versorgungszusage sei lediglich zeitanteilig verkleinert worden. Der Widerruf sei aber auch unter Beteiligung des Betriebsrats zustande gekommen, da er von dem – paritätisch besetzten – Vorstand der Zuschußkasse umgesetzt worden sei. Eine andere Lösung hätte der Betriebsrat nicht durchsetzen können. Die Rückführung auf einen Versorgungsgrad von 100 % des Nettoberechnungseinkommens sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermeidung einer Überversorgung im Vergleich zum ursprünglichen Versorgungsziel nicht zu beanstanden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger in der Sache umfassend geltend gemachte Unwirksamkeit des Teilwiderrufs der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 23. Dezember 1997 und der Neuregelungen in der RL 98 zu Recht festgestellt, soweit dadurch eine Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des letzten Nettomonatsverdienstes und ein Abschlag vom Versorgungsanspruch bei dessen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 6 b Nr. 3 der Richtlinien 1998 neu eingeführt worden sind. Insoweit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Mitbestimmungsrechte des bei ihr bestehenden Betriebsrats verletzt. Im übrigen, was die Einstellung der Beitragszahlungen an die Pensionskasse und die Festschreibung des Versorgungsbesitzstandes auf den 31. Dezember 1997 angeht, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit kommt es darauf an, ob für diese Eingriffe in das Versorgungswerk die erforderlichen materiellen Eingriffsgründe bestanden. Zu deren Feststellung war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit ihrem formularmäßigen Schreiben vom 23. Dezember 1997 dreifach in das bis dahin in ihrem Betrieb geltende Versorgungswerk eingegriffen: sie hat ihre Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge an die Hamburger Pensionskasse zu zahlen, ebenso widerrufen wie jegliche weitere Zuwächse aus der unter Einschaltung der Zuschußkasse versprochenen Zusatzversorgung. Darüber hinaus hat sie ihre Versorgungszusage durch die zusätzliche Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge eingeschränkt. Dieser Inhalt des Widerrufsschreibens ist eindeutig angesichts der umfassenden Formulierung im Schreiben selbst, es würden „alle betrieblichen Altersversorgungszusagen für die Zukunft” widerrufen, und der Anlage zum Widerrufsschreiben, das die Zuschußkasse einschließlich der Hamburger Pensionskasse benennt. Die im Widerruf genannten Eingriffe sind durch die RL 98 umgesetzt und in § 6 b Nr. 3 um eine neue Kürzungsregelung für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) ergänzt worden.
II. Diese Eingriffe der Rechtsvorgängerin der Beklagten in das bei ihr geltende Versorgungswerk im Jahre 1998 waren nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig, soweit durch sie die zusätzliche Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettoberechnungseinkommens und ein Abschlag durch zeitratierliche Kürzung für den Fall eines vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente eingeführt worden sind. Die Einstellung der Beitragszahlungen an die Pensionskasse und der Widerruf von Zuwächsen bei der Unterstützungskassenversorgung unterlagen demgegenüber nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
1. Das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, selbst Versorgungsbezüge zu erbringen. Hat der Arbeitgeber versprochen, Versorgungsleistungen unter Einschaltung eines Versorgungsträgers, also insbesondere einer Pensions- oder Unterstützungskasse, zu verschaffen, ist § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG einschlägig. Dabei ist sowohl im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bei der Regelung von Fragen der Lohngestaltung, als auch bei § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, wenn es um die Form, Art und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen geht, zwischen mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung zu unterscheiden, die mitbestimmungspflichtig ist. Dabei soll das Mitbestimmungsrecht der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG GS 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134, 158; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 87 Rn. 402 jeweils m.w.N.).
Für die nicht auf Gesetz und Tarifvertrag beruhende betriebliche Altersversorgung hat der Senat die Abgrenzung zwischen mitbestimmungsfreien Grundentscheidungen und mitbestimmungspflichtigen Ausgestaltungsregelungen in ständiger Rechtsprechung wie folgt vorgenommen: Mitbestimmungsfrei ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zu Verfügung stellt, d.h. welchen Dotierungsrahmen er vorgibt. Damit zusammen hängt die Wahl des Durchführungsweges, die ebensowenig der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt wie die Festlegung des Kreises der vom betrieblichen Versorgungswerk begünstigten Arbeitnehmer. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie ggf. die Regeln über die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (grundlegend BAG 12. Juni 1975 – 3 ABR 13/74 – BAGE 27, 194, 198 ff.; 12. Juni 1975 – 3 ABR 137/73 – AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 2 zu II B 2, 3 der Gründe mit Anm. Steindorff; 12. Juni 1975 – 3 ABR 66/74 – AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 3 zu II B 2 der Gründe mit Anm. Blomeyer). Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen geht. Dabei führt vielfach die Reduzierung des Dotierungsrahmens zu der – von einer solchen Maßnahme nicht trennbaren – Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebspartner entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Insoweit hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Mitbestimmungsfrei sind solche Eingriffe nur dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe m.w.N.; 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust Anm. Käppler [zu 3.]).
2. Nach diesen Grundsätzen bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betriebsweiten Neueinführung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des letzten Nettoeinkommens durch den Teilwiderruf vom 23. Dezember 1997 und dessen Umsetzung in § 6 b Eingangssatz RL 98 sowie bei der Einfügung einer zeitanteiligen Kürzung der erreichbaren Vollrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme in § 6 b Abs. 3 Satz 1 RL 98.
a) Eine Versorgungsordnung wie die RL 97 der Beklagten, die dynamische Betriebsrenten mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des letzten Bruttoarbeitsentgelts vorsah, kann zwar wegen einer grundlegenden Änderung der Geschäftsgrundlage an die geänderte Lage angepaßt werden, wenn es auf Grund dieser Regelung planwidrig zu einer Gesamtversorgung von erheblich mehr als 100 % der letzten Nettobezüge, einer sog. Überversorgung, kommt. Als zulässige Reaktion auf eine solche planwidrig eingetretene Überversorgung kommt regelmäßig auch die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze in Betracht (BAG 9. Juli 1985 – 3 AZR 546/82 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37; 9. April 1991 – 3 AZR 598/89 – BAGE 67, 385, 391 ff.; 23. September 1997 – 3 ABR 85/96 – BAGE 86, 312, 318 ff. = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mit zust. Anm. Höfer/Lerner). Die Entscheidung darüber, wie genau die bisherige Versorgungsregelung an die veränderte Situation anzupassen ist, ist jedoch keine mitbestimmungsfreie unternehmerische Grundentscheidung, sondern eine Festlegung neuer Verteilungsgrundsätze. Es gibt mehrere Regelungsalternativen mit unterschiedlichen Verteilungseffekten, wie man die bisherige Regelung der veränderten Lage anpaßt (ebenso schon BAG 9. Juli 1985 – 3 AZR 546/82 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37, zu II 1 der Gründe). Neben der Einführung einer Nettogesamtversorgungsgrenze kann eine Anpassung beispielsweise auch durch eine Herabsetzung des Bruttoversorgungsgrades erfolgen.
b) Entsprechendes gilt für die – nicht als Reaktion auf die geringere Betriebstreue sondern wegen des vorzeitigen Bezugs – erfolgte Neueinführung einer zeitratierlichen Kürzung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente durch § 6 b Abs. 3 RL 98. Auch hier sind andere Regelungen zum Ausgleich für die auf Grund von § 6 BetrAVG eintretenden Verschiebungen des Leistungsumfangs denkbar, wie etwa die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags.
3. Die beiden weiteren Eingriffe der Rechtsvorgängerin der Beklagten in das bei ihr bestehende Versorgungswerk unterlagen demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Insoweit bestehen keine vom Widerrufs- und Neuregelungsziel abweichenden Regelungsmöglichkeiten.
a) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch ihr Schreiben vom 23. Dezember 1997 unter Berufung auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation ihre zumindest auf eine betriebliche Übung zurückgehende Verpflichtung widerrufen, Arbeitgeberbeiträge zur Hamburger Pensionskasse zugunsten des Klägers und ihrer übrigen Mitarbeiter abzuführen. Sie hat damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht, für eine Versorgung ihrer Mitarbeiter unter Einschaltung der Pensionskasse keine eigenen Mittel mehr aufbringen zu wollen. Damit scheidet eine mitbestimmte Regelung zur Neuverteilung von aus diesem Eingriff verbliebenen Versorgungsmitteln aus.
Eine derartige Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus einer Zusammenschau mit der zeitgleich eingeführten nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beabsichtigte insoweit keinen verschlechternden Eingriff in das Versorgungswerk, der im Zuge von Verhandlungen mit dem Betriebsrat durch eine weitere Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze, etwa auf 90 %, wie es das Landesarbeitsgericht für möglich gehalten hat, hätte verstärkt werden können, so daß Mittel für eine vollständige oder teilweise Beitragsfortführung bei der Pensionskasse zur Verfügung gestanden hätten. Die Beklagte wollte insoweit lediglich angemessen auf die nach ihrer Auffassung planwidrig eingetretene Überversorgung reagieren und so nur den ursprünglichen Dotierungsrahmen wiederherstellen. Eine weitergehende Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze unter Berufung auf eine eingetretene wirtschaftliche Notlage hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in insolvenzgeschützte Besitzstände zur Folge gehabt, die nur nach vorheriger Einschaltung des Pensionssicherungsvereins möglich gewesen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F.). Einen solchen Eingriff kann der Betriebsrat nicht erzwingen.
b) Auch die durch das Schreiben vom 23. Dezember 1997 und § 6 b Abs. 1 RL 98 umgesetzte Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, alle Zuwächse in der Unterstützungskassen-Versorgung ab dem 1. Januar 1998 auszuschließen, den bis dahin erreichten Versorgungsbesitzstand also einzufrieren, war mitbestimmungsfrei möglich. Auch insoweit bestand keine Möglichkeit für eine mitbestimmte Neuverteilung der verbliebenen Versorgungsmittel. Die Rechtsvorgängerin hat durch ihren Widerruf nur den vorgegebenen Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei verringert.
Was im Betriebsrentenrecht unter dem Dotierungsrahmen zu verstehen ist, ist noch nicht in allen Einzelheiten geklärt. Er läßt sich jedenfalls nicht allein durch einen Geldbetrag ausdrücken (vgl. hierzu etwa Höfer BetrAVG Band I Stand Juli 2000 ART Rn. 779 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang genügt es, an die ständige Senatsrechtsprechung zu den unterschiedlichen Versorgungsbesitzständen anzuknüpfen (grundlegend BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66): Danach hat man sich dessen Zusammensetzung in drei diesen Versorgungsbesitzständen entsprechenden Teilen vorzustellen: den Teil, der durch die von den Begünstigten bereits erdienten Besitzstände gebildet wird, einen weiteren Teil aus einer etwa erdienten Dynamik sowie schließlich den Wert der möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse. Für jeden Eingriff in eine dieser Stufen bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes anderer Intensität. Hat der Arbeitgeber einen für einen Eingriff in eine dieser Stufen und damit in einen Teil des Versorgungswerks ausreichenden Grund und will er den Dotierungsrahmen um diesen Teil verringern, kann er dies grundsätzlich mitbestimmungsfrei tun (ebenso BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]). Nur wenn er insoweit seine Eingriffsmöglichkeiten nicht ausschöpft, etwa trotz ausreichender Gründe künftige Zuwächse nicht gänzlich widerruft, sondern nur eine langsamere Steigerung der Versorgungsanwartschaft erreichen will, oder zwar alle verfallbaren Anwartschaften widerruft, die zum Zeitpunkt des Widerrufs unverfallbaren Anwartschaften aber nicht auf diesen Zeitpunkt festschreibt, sondern weiter anwachsen läßt (vgl. hierzu BAG 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – BAGE 58, 156), bleibt für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung Raum. Sonst bestünde diese Möglichkeit nur, wenn der Arbeitgeber Mittel für eine Neuverteilung dadurch frei machte, daß er in besser geschützte Besitzstände teilweise eingriffe und sich auf stärkere Eingriffsgründe beriefe, als er dies eigentlich will. Dies kann der Betriebsrat indes nicht erzwingen.
III. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Mitbestimmungsrecht des bei ihr bestehenden Betriebsrats aus § 87 BetrVG bei dem nach alledem teilweise mitbestimmungspflichtigen Widerruf vom 23. Dezember 1997 und dessen Umsetzung durch § 6 b RL 98 verletzt.
1. Sie hat den Betriebsrat zwar über die von ihr beabsichtigten Eingriffe in das Versorgungswerk informiert. Sie hat aber weder um dessen Zustimmung gebeten, noch hat der Betriebsrat beschlossen, der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen. Eine bloße Anhörung wahrt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG nicht.
2. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht dadurch Rechnung getragen worden, daß der Betriebsratsvorsitzende G. bei der Neufassung der Versorgungsrichtlinien in der Zuschußkasse mitgewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn man in dem Widerrufsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten insoweit nur eine Ankündigung der in den RL 98 umgesetzten Versorgungsneuregelung sehen wollte, so daß es entscheidend darauf ankäme, daß bei dieser Neuregelung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewahrt wurden.
a) Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschaltung einer Unterstützungskasse wie der Zuschußkasse der co op Dortmund und nach Maßgabe von deren Versorgungsrichtlinien erbracht, muß das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nicht notwendig durch Einschaltung des Betriebsrats des Trägerunternehmens gewahrt werden. Bei rechtlich selbständigen, tatsächlich aber abhängigen Sozialeinrichtungen kann das Mitbestimmungsrecht in der Weise ausgeübt werden, daß der Betriebsrat auf der Grundlage einer Vereinbarung der Betriebspartner Vertreter in die Organe der Sozialeinrichtung entsendet und mitbestimmungspflichtige Fragen nur noch in den Beschlußgremien der Sozialeinrichtung behandelt werden. Eine solche organschaftliche Mitbestimmung genügt den Anforderungen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, wenn der Betriebsrat in den Entscheidungsgremien paritätisch vertreten ist (BAG 13. Juli 1978 – 3 ABR 108/77 – BAGE 31, 11, 17 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).
Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 – 3 AZR 100/83 – BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 – 3 AZR 439/88 – BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden. In solchen Fällen haben die Betriebsräte der einzelnen Trägerunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung des Abstimmungsverhaltens ihres Unternehmens bei Beschlüssen des Vorstandes der Gruppenunterstützungskasse mitzubestimmen.
b) Es kann dahin stehen, ob bei der Zuschußkasse der co op Dortmund, die in besonderer Weise an den unter Führung der Beklagten stehenden Konzern gebunden ist, bei entsprechender Zusammensetzung des Führungsorgans dieser Sozialeinrichtung eine organschaftliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG an sich in Betracht gekommen wäre. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf diese Weise berücksichtigt worden.
aa) Eine organschaftliche Ausübung des Mitbestimmungsrechts scheidet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schon deshalb aus, weil der Vorstand der Zuschußkasse nicht paritätisch besetzt war. Hiernach bestand der Vorstand aus drei Personen, von denen nur eine dem Betriebsrat angehörte.
bb) Auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten in der Revisionsinstanz berücksichtigt, der Vorstand der Zuschußkasse habe im fraglichen Zeitraum nur aus zwei Personen bestanden, darunter dem Betriebsratsvorsitzenden G., ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Auf die Aufklärungsrüge der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt es nicht an.
Da nach der ursprünglichen Besetzung des Vorstandes eine organschaftliche Mitbestimmung ausschied, hätte für die Annahme einer organschaftlichen Mitbestimmung neben der paritätischen Besetzung des Vorstandes der Zuschußkasse auch feststehen müssen, daß im Zusammenhang mit der Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes eine Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern getroffen worden wäre, wonach die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte der Trägerunternehmen durch das von der Arbeitnehmerseite entsandte Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden. Eine solche Vereinbarung behauptet die Beklagte nicht.
Im übrigen zeigt das Protokoll des Beschlusses des Vorstandes der Zuschußkasse vom 9. Juni 1998, daß es dort nicht um eine selbständige Entscheidungsfindung gegangen ist, an der sich der Betriebsratsvorsitzende G. beteiligt hat, sondern um die Umsetzung einer „Weisung” des herrschenden Trägerunternehmens, das für diese Entscheidung eine Zustimmung selbst auch gar nicht für erforderlich hielt. In dem Mitteilungsschreiben an den Betriebsrat vom 5. Dezember 1997 heißt es ausdrücklich, die mit dem Widerruf verbundenen Eingriffe seien nach Rechtsauffassung der Beklagten ohne Zustimmung des Betriebsrats umsetzbar.
Es kann angesichts dessen offenbleiben, ob für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in dem Organ einer rechtlich selbständigen Sozialeinrichtung die für diese selbständige juristische Person allgemein gültigen Regeln maßgeblich sind, oder ob sie durch die Anforderungen des § 87 Abs. 1 BetrVG modifiziert werden müssen. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die für eine vereinsrechtliche Beschlußfassung ausreichende Stimmenthaltung des Betriebsratsvorsitzenden G. bei der Neuregelung der RL 98 (vgl. hierzu nur BGH 25. Januar 1982 – II ZR 164/81 – BGHZ 83, 35; MünchKomm/Reuter BGB 3. Aufl. § 32 Rn. 31 f.) zugleich auch den Anforderungen an eine betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung bei der Beschlußfassung genügt hätte oder ob es insoweit einer ausdrücklichen Zustimmung bedurft hätte.
3. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Betriebsrats ist die Neuregelung im Versorgungswerk der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahre 1998 insoweit unwirksam, wie sie mitbestimmungspflichtig war.
a) Der Widerruf von Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zur Durchsetzung eines neuen Leistungsplanes ist unwirksam, wenn und soweit der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung dieses neuen Leistungsplans verletzt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen unter Einschaltung einer Unterstützungskasse gewährt werden. Der Arbeitgeber muß zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einholen, bevor er eine neue Leistungsordnung der Unterstützungskasse bekannt gibt. Eine vorherige verschlechternde Neuregelung von Versorgungsrichtlinien ist den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber unwirksam (BAG 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 –BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe unter Aufgabe von BAG 13. Juli 1978 – 3 ABR 108/77 – BAGE 31, 11, 19 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).
Hat ein Arbeitgeber, der sich an einer Gruppenunterstützungskasse beteiligt hat, das Mitbestimmungsrecht seines Betriebsrates verletzt, führt dies allerdings regelmäßig nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Änderung der Versorgungsrichtlinien. Dies ist dann der Fall, wenn sich feststellen läßt, daß die Beachtung des Mitbestimmungsrechts für die Begünstigten die nachteilige Änderung der Leistungsrichtlinien ganz oder teilweise verhindert hätte. Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 – 3 AZR 439/88 – BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).
b) Obwohl vorliegend Versorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist, gelten nicht die zuletzt genannten eingeschränkten Rechtsfolgen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in einem Trägerunternehmen. Aus der teilweisen Unwirksamkeit des Widerrufs des Trägerunternehmens folgt hier vielmehr unmittelbar die Unwirksamkeit der dem entsprechenden Richtlinienänderung.
Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (a.a.O.) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären. Der Vorstand der Zuschußkasse hat die RL 97 vielmehr ausweislich des Protokolls vom 9. Juni 1998 nicht auf Grund einer eigenen autonomen Entscheidung geändert, sondern ausschließlich nach Maßgabe der durch die einzelnen Trägerunternehmen erfolgten Widerrufe. In Konsequenz dessen hat er in § 6 b Abs. 3 RL 98 sogar für einzelne Trägerunternehmen unterschiedliche Änderungen der RL 97 vorgenommen und in § 6 b Abs. 4 RL 98 die Trägerunternehmen von der Neuregelung ausgenommen, die gegenüber ihren Mitarbeitern keinen Widerruf erklärt hatten. Angesichts dessen schlägt eine Teilunwirksamkeit des Widerrufs vom 23. Dezember 1997 unmittelbar auf die entsprechenden Neuregelungen der RL 98 durch.
IV. Nach alledem ist die Neuregelung des Versorgungswerks der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Widerruf vom 23. Dezember 1997 und die RL 98 wegen fehlender Mitwirkung des Betriebsrats unwirksam, soweit es um die Einführung der Gesamtversorgungsobergrenze und der zeitanteiligen Kürzung bei vorgezogener Inanspruchnahme ging. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet, weil das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, daß die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch im übrigen richtig ist. Die festgestellte Teilunwirksamkeit führt entgegen § 139 BGB nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der gesamten Neuregelung. Angesichts der Umstände des Einzelfalles ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Widerruf vom 23. Dezember 1997 und die Neuregelung der RL 98 auch ohne den Teil vorgenommen worden wäre, dessen Unwirksamkeit wegen fehlender Betriebsratsbeteiligung nunmehr feststeht. Es ging darum, im Interesse des Fortbestandes des Unternehmens möglichst schnell und bilanzwirksam die Lasten der Altersversorgung zu reduzieren. Dies konnte auch allein durch eine wirksame sofortige Beendigung der weiteren Beitragszahlungen an die Pensionskasse und das Einfrieren der Anwartschaften aus der Unterstützungskassenversorgung auf den Wert vom 31. Dezember 1997 erreicht werden, die ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich waren.
V. Soweit nach alledem der Widerruf künftiger Beitragsleistungen an die Hamburger Pensionskasse und weiterer Zuwächse bei der Zuschußkasse mitbestimmungsfrei möglich waren, kommt es für die Begründetheit der Klage auf die materielle Wirksamkeit dieses Teils des Widerrufs an. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.
1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deshalb zumindest im Ergebnis richtig, weil der Beschluß des Vorstandes der Zuschußkasse aus anderen Gründen insgesamt unwirksam wäre.
Es ist rechtlich unbedenklich, wenn im Vorstandsbeschluß vom 9. Juni 1998 festgelegt wurde, die RL 97 seien wieder herzustellen, falls letztinstanzlich festgestellt werden sollte, daß der Widerruf vom 23. Dezember 1997 nicht rechtmäßig gewesen ist. Hiermit hat der Vorstand der Zuschußkasse lediglich einen rechtlichen Hinweis gegeben und die Änderung durch die RL 98 unter den Vorbehalt einer späteren Korrektur gestellt. Im übrigen können vereinsrechtliche Beschlüsse auch unter eine Bedingung gestellt werden, soweit dies der Beschlußgegenstand nicht ausnahmsweise ausschließt. Dies ist bei der Verschlechterung eines Versorgungswerks nicht der Fall.
2. Soweit die Verschlechterung des Versorgungswerks keinen betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann der Senat ohne weitere tatsächliche Feststellungen deren materiell-rechtliche Rechtfertigung weder bejahen noch verneinen.
Das Landesarbeitsgericht hat zwar bei kursorischer Prüfung des Vorbringens der Beklagten, das vom Kläger teilweise bestritten worden ist, angenommen, bei ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrates wäre der Widerruf durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten materiell-rechtlich wirksam gewesen. Es hat jedoch nicht die genaue Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung an die Pensionskasse und die sich daraus ergebenen Anforderungen an einen wirksamen Widerruf sowie die wirtschaftlichen Bedingungen bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs im einzelnen festgestellt. Dies wird nachzuholen sein.
3. Dabei sieht sich der Senat auf Grund der bisherigen Aktenlage zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
a) Bislang spricht alles dafür, daß die Beitragszahlungen an die Hamburger Pensionskasse, die ursprünglich tarifvertraglich geschuldet waren, seit 1981 auf der Grundlage einer rechtsbegründenden betrieblichen Übung erfolgt sind. Es wird zu prüfen sein, inwieweit der so entstandene Rechtsanspruch in das Versorgungswerk unter Einschaltung der Zuschußkasse eingebunden war, so daß für ihn auch die für dieses Versorgungswerk geltende Widerruflichkeit aus sachlich-proportionalen Gründen gelten würde. Soweit eine solche einheitliche betriebliche Versorgungsregelung nicht bestanden hat, ist der Widerruf der Beitragszahlungspflicht nur wirksam, wenn sich die frühere Arbeitgeberin des Klägers zum Zeitpunkt ihres Widerrufs in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage befunden hat. In diesem Falle kommt – jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage – ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. nur BAG 26. April 1988 – 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167, 173 = AP BetrAVG § 1 Geschäftsgrundlage Nr. 3, zu III der Gründe mit Anm. Schulin).
b) Für den Widerruf von Zuwächsen bei der Versorgung unter Einschaltung der Zuschußkasse gilt ein anderer Eingriffsmaßstab. Nach dem bisherigen Akteninhalt spricht alles dafür, daß der Kläger ebenso wie die übrigen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Zuschußkasse erhalten hat. In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 – 3 AZR 64/84 – BAGE 54, 261; 26. August 1997 – 3 AZR 213/96 – AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16). Nach diesen Regeln, die auch für die Einstellung der Beitragszahlung an die Pensionskasse gilt, falls der Anspruch hierauf Teil der Unterstützungskassen-Versorgung ist, bedarf der Eingriff der Beklagten eines triftigen Grundes, weil der Widerruf alle Steigerungen der Versorgungsanwartschaften nach dem 31. Dezember 1997 verhindern will. Es soll weder zu dienstzeitabhängigen Zuwächsen kommen, noch zu dienstzeitunabhängigen auf Grund von Steigerungen des Berechnungseinkommens.
c) Die Beklagte hat nachvollziehbar eine eigene wirtschaftliche Notlage dargelegt, die an sich den erklärten Widerruf rechtfertigen könnte. Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin des Klägers war aber die co op Supermarkt GmbH, die auch den Widerruf erklärt hat. Sie muß einen ausreichenden Widerrufsgrund haben. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers war jedoch zum Zeitpunkt des Widerrufs ein von der Beklagten abhängiges Tochterunternehmen. Deshalb kann die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine mittelbare Bedeutung für die Rechtfertigung des Widerrufs haben. Die wirtschaftliche Notlage eines Mutterunternehmens kann auf Grund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses „durchschlagen”. Sie kann so zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Widerrufsberechtigung des Tochterunternehmens führen. So kann etwa auf Grund von Arbeitsteilung eine Abhängigkeit des Tochterunternehmens vom Mutterunternehmen bestehen, auf Grund deren bei einer Insolvenz des Mutterunternehmens auch die Existenz des Tochterunternehmens gefährdet wäre (vgl. BAG 18. April 1989 – 3 AZR 299/87 – BAGE 61, 273, 282). Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen beispielsweise im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit mit Wahrscheinlichkeit auch beim Tochterunternehmen Insolvenz eintreten. Auch insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.
d) Soweit schließlich darauf hingewiesen wird, zum Zeitpunkt des Widerrufs habe der Verkauf zahlreicher Filialen der früheren Arbeitgeberin des Klägers praktisch festgestanden, durch den Widerruf habe man nur einen günstigeren Verkaufspreis erzielen wollen, ist dieser Einwand für sich allein genommen nicht tragfähig. Er ist nur dann von Bedeutung und zieht die Berechtigung des Widerrufs in Zweifel, wenn der Verkauf auch ohne den Widerruf hätte durchgeführt werden können und mit dem dann realisierbaren Kaufpreis eine Chance zur Sanierung des Unternehmens bestanden hätte. Auch insoweit fehlen bisher tatsächliche Feststellungen.
Unterschriften
Reinecke, Ri a BAG Kreft ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert Reinecke, Bepler, Auerbach, Arntzen
Fundstellen