Entscheidungsstichwort (Thema)
Fassadenreinigung, -imprägnierung und -ausbesserung als bauliche Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
Arbeiten der Fassadenreinigung, -imprägnierung und -ausbesserung und Steinmetzarbeiten; für die Geltung des VTV kommt es entscheidend darauf an, ob ein Betrieb des Steinmetzhandwerks vorliegt.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 15.04.1991; Aktenzeichen 16 Sa 1482/90) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.09.1990; Aktenzeichen 7 Ca 2976/89) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 1991 – 16 Sa 1482/90 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Jahre 1989 einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für das Jahr 1989 über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge, die Zahl der insgesamt beschäftigten Angestellten, die Zahl der regelmäßig mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigten Angestellten, die Höhe der geschuldeten Vorruhestands- und Zusatzversorgungsbeiträge sowie – für den Fall der Nichterfüllung – auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Die Beklagte unterhält seit 1960 einen Betrieb, dessen Tätigkeitsfeld darin besteht, mittels Hochdruckheißdampfgeräten Fassaden zu reinigen, anschließend durch Sprühen und Tränken zu imprägnieren, sowie verwitterte Steine auszubessern und Verfügungsarbeiten an den Fassaden vorzunehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Bauingenieur; ihm ist 1963 eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung des Maurerhandwerks erteilt worden. Der Betrieb der Beklagten ist nicht in die produktive Winterbauförderung einbezogen.
Ursprünglich war die Beklagte von der ZVK zur Beitragszahlung herangezogen worden. Nach der Mitteilung der Beklagten, die ausschließliche Betriebstätigkeit bestehe in der Reinigung und Imprägnierung von Fassaden unter Einsatz von Heißdampf war das Beitragskonto der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 geschlossen worden. Mit Schreiben vom 10. April 1989 teilte die ZVK der Beklagten die Wiedereröffnung ihres Beitragskontos mit Wirkung vom 1. Januar 1989 mit, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 1989 ihre Tätigkeit dahingehend beschrieben hatte, es falle zu 45 % Fassadenreinigung, zu 25 % Imprägnierung von Fassaden und zu 30 % Sanierung von Fassaden an. Die Beklagte hatte weiter angegeben, sie beschäftige einen Maler und einen Steinmetz.
§ 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d.F. vom 6. Januar 1989 (VTV) enthält zu seinem Geltungsbereich auszugsweise folgende Bestimmungen:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) …
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; …
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
I. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
…
8. Dämm (Isolier-)arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
…
11. Fassadenbauarbeiten;
…
21. Maurerarbeiten;
…
30. Steinmetzarbeiten;
…
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
…
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
…
2. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
…
4. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden,
5. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitendenen Gewerbes und des Steinmetzhandwerks,
…”
Die ZVK ist der Auffassung, die betriebliche Tätigkeit der Beklagten sei eine bauliche im Sinn der Bautarifverträge. Zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit seien folgende Arbeiten geleistet worden: Imprägnieren von Bautenfassaden durch Sprühen und Tränken mit Silikon und anderen Mitteln, Ausbessern verwitterter Steine mittels Sandsteinverfestiger, Anker oder Steinersatz und Verfügungsarbeiten. Die Fassadenreinigungsarbeit sei nur Vorarbeit für die beschriebenen Imprägnierungs- und Sanierungsarbeiten von allenfalls 20 %. Von den ausgeführten Bautätigkeiten hätten die Ausbesserung verwitterter Steine und Fassaden sowie die Sanierungs- und Verfügungsarbeiten einen Anteil von 55 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit gehabt, während auf die Imprägnierung ein Anteil von 20 % entfallen sei. Der bauliche Charakter des Betriebes der Beklagten werde dadurch bestätigt, daß ihr Geschäftsführer als Bauingenieur Baufachkenntnisse habe und die Beklagte als „Maurerbetrieb” in die Handwerksrolle eingetragen sei. Auch die im Briefkopf der Beklagten angegebenen Tätigkeiten der Fassadenreinigung mit Heißdampf, Fassadenimprägnierung gegen Durchfeuchtung und Verschmutzung, Sanierung von Verblendmauerwerk und Natursteinfassaden sowie Stein-Restaurierungen und Stahlbeton-Sanierungen seien sämtlich bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV.
Die ZVK hat beantragt,
- das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 1990 – 7 Ca 4328/89 – aufrecht zu erhalten,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
- wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar, Februar. März. April. Mai, Juni, Oktober, November, Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttlohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
- wieviel Angestellte insgesamt und wieviel Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Oktober, November, Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehalt summen (ab 1.1.1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
für den Fall, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu 2a) |
32.400 DM |
zu 2b) |
8.280 DM |
Gesamtbetrag:
40.680 DM
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 2. Februar 1990 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund ihrer Tätigkeit unterfalle ihr Betrieb nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge. Sie gehöre vielmehr zum Gebäudereiniger- oder Steinmetzhandwerk. Aus der Eintragung in die Handwerksrolle als „Maurerbetrieb” könne nicht geschlossen werden, die Beklagte verrichte bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV; zu dieser Eintragung sei es erst gekommen, als die Gebäudereinigerinnung die Eintragung in die Handwerksrolle verwehrt habe. Die der Beklagten erteilten Aufträge lauteten auf Reinigung, Imprägnierung und, falls erforderlich, Sanierung. Die von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nähmen außerdem die Leistungen der Klägerin nie in Anspruch; Urlaubsansprüche zahle die Beklagte direkt an ihre Arbeitnehmer aus.
Nachdem das Arbeitsgericht zunächst für einen Teilzeitraum (Juli bis September 1989) ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen hatte, hat es sodann die drei zunächst getrennten Klagen für den Gesamtzeitraum von Januar bis Dezember 1989 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der ZVK blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die ZVK ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten dem Steinmetzhandwerk zugeordnet und festgestellt, daß er damit vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist. Die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche stehen der ZVK daher nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die ZVK könne sich nicht auf § 27 Abs. 1 VTV berufen, da die Beklagte im Jahre 1989 keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne des VTV unterhalten habe. Nach § 1 Abs. 2 VTV sei maßgeblich, ob die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten oder baufremde Arbeiten erbringen. Der Sachvortrag der ZVK rechtfertige in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht die Annahme, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich um einen baugewerblichen Betrieb. Dabei könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, sämtliche von der Beklagten durchgeführten Tätigkeiten seien bauliche Leistungen. Sowohl das Reinigen von Fassaden mit Hochdruckheißdampfgeräten wie auch das Imprägnieren stellten bauliche Leistungen dar, die dazu bestimmt seien, ein Gebäude instandzusetzen oder instandzuhalten; hierzu gehörten auch die Ausbesserung verwitterter Steine und die Verfügungsarbeiten an den Fassaden. Obwohl alle Teiltätigkeiten bauliche Leistungen seien, falle der Betrieb der Beklagten aber nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, da er als Betrieb des Steinmetzhandwerks von dessen Geltung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV ausgenommen sei. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten diejenigen handwerklichen Betriebe nicht erfaßt werden, deren Arbeitnehmer überwiegend Steinmetzarbeiten ausführten. Dazu zählten die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten der Steinausbesserung, des Steinersatzes, der Konservierung und des Schutzes von Fassaden gegen Feuchtigkeit sowie das Abwaschen oder Sandstrahlen. Die berufsrechtlichen Bestimmungen des Steinmetzhandwerks erwähnten ausdrücklich als diesem Handwerkszweig zuzurechnende Tätigkeiten die Ausführung von Reinigungs- und Pflegearbeiten und als diesem Beruf zuzurechnende Kenntnisse und Fähigkeiten das Versiegeln und Imprägnieren. Auch das Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie von Kunststoffen rechne zu den Kenntnissen und Fertigkeiten im Steinmetzhandwerk, daher seien auch die Verfügungsarbeiten an Außenfassaden dem Tätigkeitsbereich des Steinmetzes zuzuordnen. In die Tarifwerke des Steinmetzhandwerks seien auch die Betriebe aufgenommen, die Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten bzw. Restaurierungen und Antragsarbeiten an künstlichem und natürlichem Stein vornähmen. Nach dem Herkommen und der Üblichkeit zählten daher Reinigungs-, Imprägnierungs- und Steinausbesserungsarbeiten an Fassaden zum Steinmetzhandwerk. Daß die Beklagte weder einen Steinmetzmeister noch gelernte Steinmetze beschäftige, stehe dem nicht entgegen. Die Art der Ausbildung der Arbeitnehmer oder das Vorhandensein eines ausgebildeten Vorgesetzten oder leitenden Mitarbeiters sei nach § 1 Abs. 2 VTV kein Maßstab für die Einordnung des Betriebes; auch die Eintragung in die Handwerksrolle sei hierfür ohne Bedeutung. Da die Arbeiten mit Hilfe unterstützender Maschinen vorgenommen würden, ergebe sich weiter, daß die Beklagte einen Handwerksbetrieb führe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten als Steinmetztätigkeiten anzusehen sind und der Betrieb der Beklagten als Betrieb des Steinmetzhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist. Für die von der ZVK auf den VTV gestützten Auskunftsansprüche fehlt es daher an der Rechtsgrundlage.
1. Die von den Parteien übereinstimmend als im Betrieb der Beklagten durchgeführten Tätigkeiten vorgetragenen Arbeiten der Imprägnierung von Bautenfassaden durch Sprühen und Tränken mit Silikon und anderen Mitteln, der Ausbesserung verwitterter Steine mittels Sandsteinverfestiger, Anker oder Steinersatz, der Verfügung von Außenfassaden und der vorherigen Reinigung der Fassaden stellen – unbeschadet ihres jeweiligen Zeitanteils – Steinmetzarbeiten dar.
Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung – StmStbMstrV) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I, S. 910) sind dem Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks u.a. folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
„§ 1
Berufsbild
(1)
…
7. Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten.”
Als dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzurechnende Kenntnisse und Fertigkeiten sind in § 1 aufgeführt:
„…
(2) …
27. Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konservieren und Verfestigen,
…”
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Steinmetz sind nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz- und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung – SteinAusbV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I, S. 1652) auch Kenntnisse und Fertigkeiten für das „Restaurieren von Bauwerken und Denkmälern” (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); hierzu gehören „Kenntnisse der Bauteile und Stilelemente der verschiedenen Stilepochen, Techniken der Restaurierung, Steinreinigungsverfahren, Steinergänzungen, Steinverfestigung und Steinkonservierung” (Blätter zur Berufskunde, Stand Dezember 1992, Bd. 1 – III B 205 a, 2.2.2 Abs. 2 Nr. 1). Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk vom 4. April 1989 erfaßt vom betrieblichen Geltungsbereich her (§ 1 Ziff. 2.1) u.a. alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, die „Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein” bzw. „Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten” durchführen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht den gesamten Tätigkeitsbereich der Beklagten – obwohl es diese Arbeiten auch als bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV ansieht – den Steinmetzarbeiten zuordnet.
2. Zwar erfaßt der VTV in der Fassung vom 6. Januar 1989 nach seinem § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 30 ausdrücklich Betriebe, in denen Steinmetzarbeiten ausgeführt werden; dennoch ist der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der Fassung vom 6. Januar 1989 nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 ausgenommen, weil die Steinmetzarbeiten in einem Betrieb des Steinmetzhandwerks durchgeführt werden. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 30 VTV danach einerseits die Betriebe, die Steinmetzarbeiten ausführen, als Betriebe des Baugewerbes angesehen, aber andererseits in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV die Handwerksbetriebe, die Steinmetzarbeiten ausführen, vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV wieder ausnehmen wollen. Für die Beurteilung, ob ein Handwerksbetrieb im Sinne der tariflichen Bestimmungen vorliegt, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt werden, ob die Arbeiten für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat angefertigt werden und ob es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt (BAG Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 153/87 – n.v.; Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 21. Januar 1981 – 4 AZR 856/78 – AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Nach diesen Kriterien ist der Betrieb der Beklagten ein Handwerksbetrieb. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß die Arbeiten – wie sich aus der Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung und der Steinmetz- und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung ergibt – dem Berufsbild des Steinmetzhandwerks entsprechen und mit den in der Ausbildung zum Steinmetz zu vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten ausgeübt werden. Bei dem Betrieb der Beklagten handelt es sich auch um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb; die maschinellen Einrichtungen werden lediglich unterstützend eingesetzt. Dafür, daß die Beklagte einen Handwerksbetrieb führt, spricht auch ihre tatsächliche Eintragung in die Handwerksrolle; auch wenn diese mit einem anderen, dem Maurerhandwerk, erfolgt ist, läßt sich daraus jedoch schließen, daß der Betrieb der Beklagten ein Handwerksbetrieb ist.
Werden demnach im Betrieb der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt, die ausschließlich dem Steinmetzhandwerk zuzuordnen sind, ist dieser Betrieb nach dem Prinzip der Sachnähe insgesamt dem Steinmetzhandwerk zuzurechnen; auf die Beschäftigung von gelernten Steinmetzen kommt es nicht an (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 – 4 AZR 466/86 – AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Der Betrieb der Beklagten ist als Betrieb des Steinmetzhandwerks gemäß dessen § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der Fassung vom 6. Januar 1989 ausgenommen. Für den von der ZVK geltend gemachten Auskunftsanspruch gibt es daher keine Anspruchsgrundlage.
Auf die Berechnung des Entschädigungsanspruchs für den Fall der Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Arbeitnehmer der Beklagten die ZVK in Anspruch nehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Dr. Meyer, Eckhardt
Fundstellen