Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Betriebsstillegung
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung des Urteils des Senates vom 29. September 1988 – 2 AZR 107/88 – AP Nr. 76 zu § 613 a BGB
Normenkette
KSchG § 1; BGB §§ 622, 613a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1990 – 6 Sa 934/89 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1989 – 3 Ca 330/88 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 1989 beendet worden ist.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin war seit 7. Juli 1980 für die Beklagte zu 1) als Gebäudereinigerin tätig. Für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 erteilte die Flughafen Frankfurt/Main AG (im folgenden: FAG) den Beklagten zu 1) und 2) einen Auftrag zur Reinigung des Terminals. Die Reinigung des Flughafenbereichs Ost und des Frachtbereichs wurde an zwei andere Reinigungsfirmen vergeben. Befristet für die Laufzeit des Reinigungsauftrages gründeten die Beklagte zu 1) und zu 2) eine Arbeitsgemeinschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: ARGE), an der sie zu je 50 % beteiligt waren. Die Beklagte zu 2) trat dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1) bei. Die Klägerin war am Flughafen Rhein-Main eingesetzt, ihr Stundenlohn betrug zuletzt 10,06 DM brutto.
Die FAG überließ der ARGE Büroräume, Räume für die Aufnahme von Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten sowie Sozialräume (mit Spinden) zum Umziehen der Arbeitnehmer. Die ARGE beschaffte die nötigen Reinigungsgeräte und -mittel sowie das erforderliche Personal auf eigene Rechnung. Sie beschäftigte zuletzt 177 Arbeiterinnen und Arbeiter, davon 34 befristet bis zum 31. Dezember 1988, darunter acht Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, einen Nachtschichtleiter sowie drei Angestellte, von denen einer, Herr M., als „Leiter vor Ort”, Herr B., als sein Vertreter und Frau E. als Sachbearbeiterin fungierten. Die drei Angestellten sorgten für die laufende Arbeit vor Ort, Herr M. war für Einstellungen zuständig. Entscheidungen über Entlassungen, über Änderungen der Planung im Reinigungsrhythmus und ähnliches war den Geschäftsführern F. und S. vorbehalten.
Die Buchführungsarbeiten hatte die ARGE an die O. GmbH und ihre Personalverwaltung an die P. Verwaltungs-GmbH, beide in O. gegen Entgelt vergeben. Einstellungsverträge, Abmahnungen, Anhörungsschreiben, die spätere Massenentlassungsanzeige an das Arbeitsamt wurden in der Verwaltungs-GmbH ausgefertigt und durch den Personalsachbearbeiter Z. in O. unterschrieben.
Alle Pkw's und Kleinbusse für Transport vor Ort leaste die ARGE von der P. Fuhrpark GmbH. Die ARGE hatte außerdem eine Kehrsaugmaschine zur Reinigung großer Flächen sowie drei Naß-Schrubbmaschinen von der Firma T. geleast, und zwar für 24 Monate. Danach sollte der Restwert dieser Geräte noch 15 % des Neuwertes, Restwert 93.675,– DM, betragen.
Am 22. August 1988 schrieb die FAG den Auftrag für die Flughafenreinigung ab 1. Januar 1989 öffentlich aus. Diese Ausschreibung erfaßte außer der Toilettenreinigung und der Reinigung der Flugzeuge alle Bereiche des Flughafens, also Terminal, Bereich Ost und Frachtbereich. Den Auftrag erhielt die P. Flughafenreinigung GmbH (im folgenden nur Beklagte zu 3) genannt). Gesellschafter dieser P. Flughafenreinigung GmbH ist eine P. KG. Unterbeteiligt ist noch eine W. GmbH in Frankfurt.
Am 10. November 1988 leitete die ARGE die Anhörung ihres Betriebsrates zur vorsorglichen fristgerechten Kündigung u.a. der Klägerin ein mit dem Hinweis, der Reinigungsvertrag mit der FAG ende am 31. Dezember 1988. Mit Schreiben vom 17. November 1988, das der Klägerin am 23. November 1988 zuging, kündigte die ARGE das Arbeitsverhältnis zur Klägerin vorsorglich und fristgerecht zum 31. Dezember 1988. In dem Kündigungsschreiben berief sie sich darauf, der Reinigungsauftrag ende zum 31. Dezember 1988, für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung nicht erfolgen könne, werde ein Sozialplan, über den z. Zt. mit dem Betriebsrat verhandelt werde, in Aussicht gestellt.
Am 22. Dezember 1988 wurde vor der Einigungsstelle ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart. Hierin waren 50.000,– DM für solche Mitarbeiter bereitgestellt, die ihren Arbeitsplatz nicht aus wichtigen, persönlichen Gründen oder freiwillig verlieren, die noch kein volles Jahr der Betriebszugehörigkeit erreicht hatten und denen von der Beklagten zu 3) kein vergleichbares Arbeitsverhältnis angeboten wurde. Im Eingang verpflichteten sich die Beteiligten, sich dafür einzusetzen, daß möglichst alle derzeit beschäftigten Arbeitnehmer ab 1. Januar 1989 von dem Auftragnehmer zu den allgemeinverbindlichen Tarifbedingungen eingestellt werden sollten. Der Klägerin wurde ein neuer Arbeitsplatz angeboten, den sie jedoch ablehnte.
Mit einem beim Arbeitsamt Frankfurt/Main am 21. November 1988 eingegangem Schreiben vom 15. November 1988 zeigte die ARGE eine bevorstehende Massenentlassung von 143 Arbeitern an. Zur Stellungnahme des Betriebsrates heißt es: „wird nachgereicht”. Die Stellungnahme des Betriebsrates ging beim Arbeitsamt am 6. Dezember 1988 ein. Mit Schreiben vom 28. November 1988 an die ARGE berechnete das Arbeitsamt die Sperrfrist vom 22. November bis zum 21. Dezember 1988 und die hieran anschließende Freifrist bis zum 21. Januar 1989.
Ende November/Anfang Dezember 1988 zeichnete sich in einem Vergabegespräch ab, daß die Beklagte zu 3) zusammen mit einer Mitbewerberin den Auftrag erhalten werde. Diese beiden aussichtsreichen Bewerber schlossen sich gesellschaftsrechtlich zur früheren Beklagten zu 3) zusammen und erhielten von der FAG den Auftrag kurz vor Weihnachten 1988. Ab 23. Dezember 1988 bestellte die Beklagte zu 3) bei verschiedenen Lieferanten Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel sowie Zubehör und größere Maschinen im Werte von weit über 100.000,– DM.
Mit dem 31. Dezember 1988 beendete die ARGE ihre Reinigungstätigkeit im Flughafenbetrieb und übte auch sonst keine Reinigungstätigkeit mehr aus. Die Arbeitsverhältnisse mit ihren drei Angestellten wurden einvernehmlich aufgehoben. Den Angestellten war hierbei klar, daß sie bei der Beklagten zu 3) aufgrund neuer Verträge weiter würden tätig sein können.
Am 1. Januar 1989 nahm die Beklagte zu 3) ihre Reinigungstätigkeit im Flughafen auf. Sie beschäftigt 280 Arbeitnehmer, darunter 105 der ARGE sowie deren drei frühere Angestellte. Die Beklagte zu 3) hatte nahezu allen Arbeitern neue Arbeitsverträge angeboten, im wesentlichen zu denselben Stundenlöhnen wie früher und unter Vereinbarung der einschlägigen Tarifverträge, jedoch mit dem Datum des Betriebseintritts zum 1. Januar 1989.
Die Beklagte zu 3) trat in den laufenden Leasingvertrag einer Kehrmaschine der Beklagten zu 1) und 2) ein und leaste alle übrigen Großmaschinen aufgrund neuer Verträge an, ebenso alle Fahrzeuge von der P. Fuhrpark GmbH in O. Die FAG stellte die erforderlichen Räume zur Verfügung. Die befristet ausgegebenen Sicherheitsausweise an die Arbeitnehmer wurden nicht erneuert, sondern liefen weiter, weil nach Angaben der Beklagten der Sicherheitsdienst den Einzug der alten Ausweise für Mitarbeiter der ARGE zwecks Ausstellung neuer für dieselben Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ablehnte.
Die ARGE gab Vorräte an unangebrochenen Reinigungsmitteln an ihre Lieferanten zurück, worüber sie Gutschriften in Höhe von 3.917,– DM erhielt, für überlassene Geräte berechnete sie der Beklagten zu 3) 7.296,– DM.
Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 3. Januar 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bei der Beklagten zu 3) zu einem Stundenlohn von 10,06 DM tätig.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam und ist der Auffassung, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 3), das die gleichen Arbeitsbedingungen enthalte wie das frühere Arbeitsverhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2).
Sie hat mit einer am 29. November 1988 eingereichten Klage die Beklagten zu 1) und 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung verklagt.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat sie im Rahmen der Berufungseinlegung am 18. Dezember 1989 die Klage auf die Beklagte zu 3) mit dem Antrag erstreckt festzustellen, daß das zwischen den Beklagten zu 1) und 2) bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageänderung (-erweiterung) als nicht sachdienlich angesehen und hat sie als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.
In der Revision streiten die Parteien nur noch darum, ob die Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 1988 beendet hat.
Dazu hat die Klägerin vorgetragen, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, ebenso sei die Massenentlassung nicht richtig angezeigt worden.
Die Kündigung sei aber auch nicht wegen Betriebsstillegung gerechtfertigt. Diese sei nur zum Schein erfolgt, während in Wahrheit persönliche und sächliche Betriebsmittel durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte zu 3) übergeleitet worden seien. Die Beklagte zu 3) habe die Organisations- und Leitungsmacht über den funktionsfähigen Betrieb der Beklagten zu 1) und 2) erhalten und übe sie ununterbrochen bis heute aus. Die Beklagte zu 3) habe als neue Inhaberin mit Hilfe der sächlichen und immateriellen Betriebsmittel sowie der nahezu gesamten Arbeitnehmerschaft die zuvor bei den Beklagten zu 1) und 2) beschäftigt gewesen sei, die von ihr definierten arbeitstechnischen Zwecke verfolgt und verfolge sie auch heute noch. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten nicht nur die Büroräume, die Büroeinrichtungen, das Personal incl. der leitenden Angestellten, den Markennamen und den Firmennamen sowie ihre Kundenlisten überlassen, sondern auch die Liste der einzelnen Angestellten. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 3) auch die Geschäftsräume der Beklagten zu 1) in der F. Straße in Frankfurt übernommen.
Im vorliegenden Fall hätten auch die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter, im Vordergrund gestanden. Die Beklagte zu 3) habe sich durch die weitgehende Übernahme der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und 2) einen umfassenden Informationsaustausch erspart. Die Beklagte zu 3) habe sich bei ihrem Angebot auf die Erfahrung, die Ausstattung und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bezogen. Die später übernommenen Mitarbeiter verrichteten die gleiche Tätigkeit, die sie auch bei der ARGE ausgeübt hätten.
Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen eines Kündigungsschutzes im Konzern vorlägen. Aufgrund der realen Gegebenheiten müßten die verschiedenen Reinigungsfirmen als einheitliches Unternehmen angesehen werden, denn die herrschende Konzernmutter, die P. KG, halte das gesamte Stammkapital der P. Flughafenreinigung GmbH sowie das Grundkapital der Beklagten zu 1). Daß der Beklagten zu 1) eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Beklagte zu 3) zugekommen sei, ergebe sich aus dem Umstand, daß die ARGE sich im Interessenausgleich verpflichtet habe, sich dafür einzusetzen, daß der neue Auftragnehmer möglichst alle derzeit beschäftigten Arbeitnehmer übernehme. Schon zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe festgestanden, daß die Beklagte zu 3) den Auftrag erhalten werde. Aufgrund eines Gutachtens eines arbeitswissenschaftlichen Instituts habe nur das Angebot der Beklagten zu 3) einer Überprüfung standgehalten.
Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch erheblich, beantragt
festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 17. November 1988 nicht zum 31. Dezember 1988 aufgelöst worden sei, hilfsweise, daß es erst zum 31. Januar 1989 geendet habe.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben Klagabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die Anhörung des Betriebsrates und die Anzeige der Massenentlassungen seien ordnungsgemäß, dem Betriebsrat hätten keine Sozialdaten mitgeteilt werden müssen, weil ausnahmslos allen Arbeitern hätte gekündigt werden müssen.
Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seien sie zur Aufgabe des Betriebes fest entschlossen gewesen. Der Auftrag sei bis 31. Dezember 1988 befristet gewesen. Eine konkrete Aussicht, die Arbeiten fortführen zu können, habe nicht bestanden. Der Betrieb sei zum 31. Dezember 1988 auch tatsächlich aufgelöst worden. Die Leasingverträge seien im November zum 31. Dezember 1988 gekündigt worden. Die turnusmäßige Bestellung von Reinigungsmitteln für Januar sei nicht mehr erfolgt. Zum 31. Dezember 1988 habe sie sämtliche Räume der FAG zurückgegeben. Zunächst zurückgebliebenes Material und Gerät sei später abtransportiert worden, die für sie wertlos gewordene Berufskleidung mit der Aufschrift „ARGE” habe sie den Arbeitnehmern zum Selbstgebrauch überlassen. Betriebsmittel seien nicht zu funktionsfähigen Einheiten zusammengefaßt und auf die Beklagte zu 3) übertragen worden.
Die Beklagte zu 3) habe einen neuen Betrieb aufgebaut, ohne wesentliche Betriebsmittel von der ARGE übernommen zu haben. Dies ergebe sich schon aus dem größeren Arbeitsbereich, nämlich Bereich Ost und Fracht, und den Auftragsvolumen von jährlich 8,5 Mio. DM gegenüber 4,2 Mio. der ARGE. Seit dem Vergabegespräch Ende November habe sie ihren Betrieb aufgebaut und so organisiert, daß er ab 1. Januar 1989 auch ohne Übernahme wesentlicher, funktionsfähiger Betriebsteile der ARGE habe arbeiten können. Mit allen 280 Arbeitnehmern habe sie neue Arbeitsverträge geschlossen, alle Schweißgeräte und Fahrzeuge habe sie aufgrund neuer Leasingverträge angeleast mit Ausnahme einer Kehrsaugmaschine, für die sie die Weiterführung des laufenden Leasingvertrages von der ARGE übernommen habe. Die nötigen Reinigungsmittel und Kleingeräte seien am 1. Januar und 2. Januar 1989 soweit angeliefert gewesen, daß die Arbeiten hätten durchgeführt werden können. Daß sie die Räume der FAG benutzt habe, sei rechtlich nicht erheblich.
Ein Kündigungsschutz im Konzern komme nicht in Betracht. Die an der ARGE zu je 50 % beteiligten Beklagten zu 1) und 2) stünden in keinen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zur Beklagten zu 3). Es gebe keine gegenseitige Einwirkungsmöglichkeit. Es handele sich um völlig unterschiedliche Gesellschaften mit völlig unterschiedlichen Gesellschaftern. Eine Möglichkeit, sich gegenseitig berechtigen oder verpflichten zu können, habe nicht bestanden.
Der Interessenausgleich und der Sozialplan seien bei einer Eingigungsstelle vereinbart worden und beruhten nicht auf Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1) und 2).
Bei der von der Klägerin behaupteten Zentralverwaltung in O. handele es sich um eine Vielzahl von Verwaltungsgesellschaften mit unterschiedlichen Aufgaben. In O. existierten die P. Unternehmensgruppe Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, die O. Datenverarbeitungs-GmbH, die P. Fuhrpark GmbH, die V.-GmbH, die P. Immobilienvermietung GmbH & Co. KG, die T. Dienste GmbH & Co. KG. Diese Verwaltungsgesellschaften führten Entgeltverwaltungsaufgaben der verschiedensten Art für operative Gesellschaften durch. Zwischen den Verwaltungsgesellschaften und den auftraggebenden operativen Gesellschaften stehe keine Abhängigkeit. Die Verwaltungsgesellschaften seien zu den operativen Gesellschaften auch keine beherrschenden Unternehmen. Sie seien rechtlich völlig voneinander unabhängig. Ihr Verhältnis beschränke sich auf den jeweils erteilten Auftrag zur entgeltlichen Durchführung verschiedener Verwaltungsaufgaben.
Auch werde bestritten, daß die Beklagte zu 3) die Geschäftsräume der ARGE übernommen habe, ebenso sei es unrichtig, daß im Angebot an die FAG auf die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und 2) Bezug genommen worden sei. Richtig sei, daß sie den Auftrag nicht etwa durch Einstellung der Arbeitnehmer der ARGE erhalten, sondern aufgrund öffentlicher Ausschreibung und originärem Zuschlag. Die Behauptung der Klägerin, sie habe gegenüber der FAG die Übernahme der Arbeitnehmerschaft zugesichert, sei abwegig und reine Spekulation.
Die Beklagte zu 3) habe den Anschluß auf trag auch nicht allein bekommen, sondern zusammen mit einer anderen Firma, der BDG.
Es sei dann nicht wie früher bei den Beklagten zu 1) und 2) eine ARGE gegründet worden, vielmehr seien die Rechtsverhältnisse in der Form geregelt worden, daß sich die B. als Gesellschafter bei der Beklagten zu 3) beteiligt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 1989 beendet worden ist.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) sei unwirksam.
1. Die Kündigung sei nicht wegen § 102 BetrVG unwirksam. Im Anhörungsschreiben fehlten zwar die Sozialdaten. Dies sei aber im konkreten Fall unschädlich, da für eine soziale Auswahl angesichts der Kündigung aller Arbeitnehmer kein Raum gewesen sei.
Die Kündigung sei nicht nach §§ 17, 18 KSchG unwirksam, allerdings hätte die Kündigung eine Entlassung nicht zum 31. Dezember 1988 bewirken können, sondern erst zum 31. Januar 1989. Die Entlassungsanzeige sei erst am 6. Dezember 1989 durch Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrates wirksam geworden. Nach § 622 Abs. 2 BGB könne eine Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden, diese Regelung bleibe durch § 18 KSchG unberührt.
2. Die Kündigung sei aber unwirksam, da die ARGE bei ihrem Ausspruch noch nicht zur unwiderruflichen Stillegung endgültig entschlossen gewesen sei. Sie habe nur vorsorglich gekündigt und lediglich für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung nicht erfolgen werde, einen Sozialplan angekündigt. § 613 a Abs. 4 BGB könne daher nicht als ausgeschlossen angesehen werden.
Tatsächlich liege auch ein Betriebsübergang vor. Die bewährte, eingespielte Personalorganisation und Personalverwaltung mit einem Nachtschichtleiter, acht ortskundigen Vorarbeitern und drei Angestellten für den laufenden Betrieb hätten zusammen mit der Anschriftenliste der bisherigen Beschäftigten der ARGE, die als Reinigungskräfte hätten weiterarbeiten wollen, mit deren Lohnabzugsdaten ein wertvolles wesentliches Betriebsmittel ergeben, mit dem auch die Beklagte zu 3) für ihren Reinigungsabschnitt im Terminal als dem organisatorischen Herzstück ihres neuen Gesamtauftrages im Rahmen ihres Betriebsaufbaues hätte viel anfangen können. Wenn die alten Betriebsinhaber auf ihre einzige Kundenbeziehung aus freien Stücken verzichtet hätten, dann sei diese Kundenbeziehung als Unternehmenswert nicht mehr veräußerungsfähig. Eine solche „Freigabe” der Kundenbeziehung durch die ARGE liege vor. Um den Anschlußauftrag der FAG hätten sich weder die ARGE noch ihre Gesellschafter einzeln beworben. Die ARGE habe am 31. Dezember 1988 „ein funktionsfähiges Ensemble” solcher Betriebsmittel hinterlassen, das die Beklagte zu 3) instandgesetzt habe, den Reinigungsabschnitt Terminal zu bedienen.
Wertvollster Teil dieser Hinterlassenschaft sei die Personalorganisation und Personalstruktur mit Anschriftenliste gewesen, die unverändert erhalten geblieben sei. Hinzugekommen seien hinterlassene, geleaste Fahrzeuge und Großmaschinen, deren Verträge zwar von der ARGE formell gekündigt, von der Beklagten zu 3) aufgrund neuer Leasingverträge jedoch nahtlos weiter genutzt worden seien, weil sie auf dem Flughafen einfach stehengelassen worden seien. An den stehengelassenen Maschinen seien die Leasingbeziehungen ablesbar, durch die Übernahme dieser Geräte seien der ARGE „Auflösungsverluste in ungeklärter Höhe” erspart worden. Mit dem Neuleasing dieser Geräte bei der Firma T. und von Fahrzeugen bei der P. Fuhrpark GmbH O. sei die Beklagte an bei der ARGE bewährte und auf dem Flughafen vorhandene Fahrzeuge und Großmaschinen gekommen.
Auch ein Rechtsgeschäft sei anzunehmen. Die ARGE habe der Beklagten zu 3) bewußt über ihre Mitarbeiterlisten im Flughafenbüro oder in O. den Zugriff auf ihre bisherige Arbeitsorganisation überlassen. Hinzu komme der selbstverständliche Zugriff auf die zentralen Dienste in O. Die ARGE müsse auch bewußt der Beklagten zu 3) gestattet haben, daß ihre ehemaligen Mitarbeiter ihre alte Berufskleidung mit der Aufschrift ARGE weitertragen durften. Die ARGE habe bewußt ihre Leasingverbindungen zu den Firmen T. und P. der Beklagten zu
3) dadurch zugänglich gemacht, daß sie ihre Maschinen einfach habe stehenlassen. Die ARGE habe letztlich ihre sämtlichen Betriebsmittel solange bewußt zur Nutzung der Beklagten zu 3) zurückgelassen, bis diese ausreichend eigenes Material am Ort gehabt habe. Dadurch sei mit einem intern funktionsfähigen Ensemble von Betriebsmitteln rechtsgeschäftliche Überbrückungshilfe gewährt worden, die die Beklagte zu 3) befähigt habe, mit dem Kern der bisherigen Betriebsmittel die Reinigung des Abschnitts Terminal durchzuführen.
B. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
I.1. Im Hinblick auf die nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, vom Zeitpunkt des Betriebseintritts hänge tarifvertragsrechtlich ab, ob zusätzliches Urlaubsgeld und die Jahressondervergütung in Jahre 1989 fällig werden, ist von einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens aus zugehen. Die Klägerin hat zwar, nachdem eine entsprechende Klage in II. Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist, die frühere Beklagte zu 3) bis heute nicht erneut in Ansprach genommen, wie die Parteien in der Revisionsverhandlung übereinstimmend vorgetragen haben. Es kann aber nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites mit Rechtskraft für die Beklagte zu 3) entschieden werden, ob diese im Falle des Erfolgs der vorliegenden Klage noch in Anspruch genommen werden kann oder ob die Ansprüche verwirkt sind (vgl. dazu LAG Köln EWiR § 613 a BGB 6/80 mit Anm. von Schaub; Hillebrecht, NZA Beil. 4 1989 S. 19 f.).
2. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Rechtsstreites bedarf es auch im Falle eines Klageerfolges keiner Aussetzung des Rechtsstreites bis zu einer normativen Neuregelung der Kündigungsvorschriften (vgl. dazu BAG Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 AZR 353/90 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Klägerin arbeitet seit 1. Januar 1989 bei der früheren Beklagten zu 3), es geht ihr vorliegend nur um die Vorbereitung der Feststellung des Inhalts ihres Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis im Falle der Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls am 31. Januar 1989 geendet hat.
II.1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, scheitert die Wirksamkeit der Kündigung nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates. Es kam weder nach der subjektiven Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) noch nach der objektiven Rechtslage auf irgendwelche Sozialdaten der Arbeitnehmer an, da allen gekündigt werden sollte. Einwände in der Revision werden auch nicht mehr erhoben.
2. Die Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht unter einer Bedingung erklärt worden. Eine Kündigung erfolgt durch Ausübung eines Gestaltungsrechts, sie ist bedingungsfeindlich, soweit der Beendigungszeitpunkt vom Kündigungsempfänger nicht ohne Schwierigkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann (vgl. KR-Wolff, 3. Aufl., Grunds. Rz 272 f.).
Die Beklagten zu 1) und 2) haben infolge der bevorstehenden Beendigung des Reinigungsauftrages „vorsorglich” zum 31. Dezember 1988 gekündigt. Damit haben sie hinreichend verdeutlicht, das Arbeitsverhältnis solle zu diesem Zeitpunkt beendet werden, ohne daß dies noch von anderen Ungewissen Umständen abhängen solle. Aus dem Umstand, daß ein Sozialplan in Kraft treten sollte, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht erfolge, kann nicht gefolgert werden, die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses solle zunächst in der Schwebe bleiben. Es sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, im Falle des Nichtabschlusses eines neuen Arbeitsvertrages komme eine Zahlung aus einem noch zu vereinbarenden Sozialplan in Frage.
3. Die Kündigung war auch sozial gerechtfertigt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihren Betrieb stillgelegt, eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit durch die Beklagte zu 3) infolge eines Betriebsübergangs, § 613 a BGB, erfolgte nicht.
a) Die Stillegung eines Betriebes stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar. Eine hierauf gerichtete Kündigung gehört zu den Kündigungen aus anderen Gründen i. S. von § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB.
b) Eine Betriebsstillegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluß des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben. Diesen Entschluß muß der Unternehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gefaßt haben, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt sein soll. Daran fehlt es, wenn er in diesem Zeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und deswegen nur vorsorglich mit der Begründung kündigt, der Betrieb solle zu einem bestimmten Zeitpunkt stillgelegt werden, falls eine Veräußerung scheitere (so BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).
c) Eine ernsthafte Stillegungsabsicht liegt aber auch dann vor, wenn die Stillegung auf unbestimmte Zeit geplant ist und nur aufgrund unvorhergesehener Umstände entbehrlich wird. Sieht sich ein Unternehmer zu einer Stillegung durch außerbetriebliche Umstände gezwungen, so ist es für die Annahme einer ernsthaften Stillegungsabsicht unschädlich, wenn er sich vorbehält, seinen Entschluß nicht zu verwirklichen, wenn sich die Verhältnisse wider Erwarten andere als vorhersehbar entwickeln (vgl. BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch Hillebrecht, NZA Beil. 4 1989 S. 10, 17).
Im vorliegenden Fall hüben die Beklagten zu 1) und 2) nicht etwa vorsorglich gekündigt, weil sie sich selbst noch nicht darüber schlüssig waren, ob sie ihren Betrieb stillegen oder veräußern wollten. Es stand für sie vielmehr als sicher fest, daß sie in jedem Fall zum 31. Dezember 1988 ihre Tätigkeit beenden würden, wenn sie nicht den Anschlußauftrag erhielten. Andere Reinigungstätigkeiten wurden von den Beklagten zu 1) und 2) weder vorher noch nachher ausgeführt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stand die Tatsache der Stillegung des Betriebes zum Ende des Jahres 1988 bereits zum Ausspruch der Kündigung fest. Die Klägerin macht selbst geltend, bereits zum Ausspruch der Kündigung habe aufgrund eines Gutachtens festgestanden, die Beklagte zu 3) werde den Auftrag erhalten.
4. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin im Konzern bestanden hätte.
a) Das Arbeitsgericht hat den gesamten Vortrag der Klägerin zur Konzernbezogenheit als verspätet zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Zurückweisung des Vorbringens zu Recht erfolgt ist. Die berechtigte Zurückweisung würde eine weitere Verwertung des Vortrags ausschließen (§ 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 528 ZPO). Die Frage kann hier auf sich beruhen, denn selbst bei Berücksichtigung des zurückgewiesenen Tatsachenstoffes ergibt sich kein der Klägerin günstiges Ergebnis.
b) Der Senat hat im Urteil vom 22. Mai 1986 (– 2 AZR 612/85 – AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern) ausgeführt, der Kündigungsschutz sei nicht konzernbezogen. Das schließe es jedoch nicht aus, daß ein Arbeitnehmer bei einer entsprechenden Fallgestaltung einen vertraglichen Anspruch auf Verschaffung eines Arbeitsplatzes im Konzern haben könne. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung und bei Unterstellung des Vorliegens von Konzernunternehmen ist dem Anspruch der Klägerin dadurch Genüge getan worden, daß ihr ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 3) verschafft worden ist, den sie auch angenommen hat. Der Arbeitsplatz ist schon deshalb gleichwertig, weil er unter gleichen Tarifbedingungen abgewickelt wird. Für die Frage der zumutbaren Weiterbeschäftigung ist das ausreichend. Die völlige Deckungsgleichheit beider Arbeitsverhältnisse ihrem Inhalt nach würde nur erreicht über die Folgen eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 BGB und ist keine Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.
c) Zudem hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konzernunternehmens nicht dargetan. Die Tatbestände der §§ 17, 18 AktG sind nicht erfüllt. Das angeblich herrschende Konzernunternehmen – die P. KG – besitzt nicht das gesamte Stamm- oder Grundkapital der abhängigen Unternehmen.
5. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil keine Stillegung erfolgte, sondern ein Betrieb durch die Beklagte zu 3) übernommen worden wäre. Das ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen und hat zudem die vorgetragenen Tatsachen nicht zutreffend gewürdigt. Schon nach den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen liegt kein Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 – 1 AZR 46/76 – DB 1979, 1751). Der Übergang des Arbeitsverhältnisses ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel machen einen Betrieb dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht. Die Veräußerung einzelner beweglicher Anlagegüter oder allein des Betriebsgrundstückes ohne Maschinen und Einrichtungsgegenstände kann für den Bestand und die Weiterführung des Betriebes ohne jede Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob die Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die des Betriebes. Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAGE 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 – 5 AZR 800/76 – AP Nr. 11 zu § 613 a BGB). Die eingerichteten und bestehenden Arbeitsplätze sollen im Interesse und unter Aufrechterhaltung des vorhandenen Betriebes erhalten bleiben, wenn ein anderer das Betriebssubstrat erwirbt. Die Arbeitnehmer selbst gehören nicht zum Betrieb i. S. von § 613 a BGB, wohl aber können im Einzelfall Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (vgl. BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das Bundesarbeitsgericht nicht von einem von vornherein abstrakt festgelegten einheitlichen Betriebsbegriff ausgegangen. Es hat für die Frage, welche Betriebsmittel für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, jeweils auf die Eigenart des Betriebes abgestellt. Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das „know-how” und der „good-will”, ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, a.a.O., zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 – 2 AZR 107/88 – AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 – 2 AZR 172/90 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggfs. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).
In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden langfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen – z.B. ein Bewachungsunternehmen – reiche es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur die für die Bewachung des Objektes verwendeten sächlichen Betriebsmittel von dem früheren Unternehmer übernehme sowie die Mehrheit der bisher dort tätigen Arbeitnehmer einstelle. Er hat angenommen, in diesen Fällen setze die Überleitung der Beziehungen zu den gegenwärtigen Kunden in der Regel auch den Eintritt des Erwerbers in mit den Kunden bestehende Verträge voraus. Darauf könne allenfalls dann verzichtet werden, wenn die Dienstleistungsverträge ohnehin ausliefen und der bisherige Betriebsinhaber in Verbindung mit der Übertragung von Betriebsmitteln die Kunden künftig zur Anwerbung durch den Erwerber „freigebe”.
c) Die Beklagte zu 3) hat in Anwendung dieser Rechtsprechung nicht dadurch den Betrieb der Beklagten zu 1) und 2) übernommen, daß sie den Zuschlag bei der Neuausschreibung erhalten hat. Eine Betriebsübernahme würde allerdings nicht deswegen auszuschließen sein, weil es insoweit an einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Inhaber und dem neuen Inhaber fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 376 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB); genügt zur Annahme eines Rechtsgeschäfts auch der Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten, insbesondere einem Verpächter, sofern hierdurch die wesentlichen Betriebsmittel jedenfalls mittelbar übertragen werden. Ein Betriebsübergang kann danach auch dann angenommen werden, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentliche Mittel durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten oder durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften erhält. Diese Verträge müssen jedoch insgesamt dazu dienen, einen „funktionsfähigen Betrieb” zu übertragen. In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat dies bei der Neuerteilung eines Überwachungsauftrages deshalb verneint, weil es insoweit an einem Übergang von Kundenbeziehungen fehlte.
d) Die vorliegende Fallgestaltung ähnelt der, die der zitierten Entscheidung vom 29. September 1988 zugrunde lag.
Die Beklagten zu 1) und 2) unterhielten nicht in Form der ARGE ein Reinigungsunternehmen, das sich generell gegenüber potentiellen Kunden und Interessenten offenhielt, sondern sie hatten sich ausschließlich zur Erledigung des einzigen Reinigungsauftrages der FAG zusammengetan. Die „Kundenbeziehungen” bestanden nur zu einem Kunden, nämlich zu der FAG, und waren befristet. Der Reinigungsauftrag endete mit Ablauf des 31. Dezember 1988 und bildete kein betriebliches Substrat mehr, das hätte übertragen werden können. Insbesondere kann nicht angenommen werden, durch die Neuerteilung des Auftrages sei der Betrieb durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Die Beklagten zu 1) und 2) waren zum maßgeblichen Zeitpunkt „betriebsmittellos”. Das im konkreten Fall wesentliche Substrat ihres Betriebes, der Auftrag der FAG, existierte mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 nicht mehr als wesentlicher Betriebswert. Die FAG konnte zwar den Auftrag neu erteilen, dieser Auftrag bildete bei ihr aber keinen Betriebsteil, die FAG unterhielt keinen Teilbetrieb „Reinigung”.
e) Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich unerheblich, daß der Reinigungsauftrag ursprünglich und der spätere – jedenfalls teilweise: Terminal – in den Räumen der FAG ausgeführt wurde und daß die FAG Sozialräume mit Spinden zur Verfügung stellte. Die Beklagte zu 3) hat auch sonst keine neben dem Betriebssubstrat „Auftrag” wesentlichen Betriebsmittel, und zwar weder eigene der Beklagten zu 1) und 2) noch geleaste, an die die Arbeitsplätze zwangsläufig funktionell gebunden gewesen wären und die Ausübung des betreffenden Gewerbes im speziellen Fall notwendig ermöglicht hätten, durch Rechtsgeschäft übernommen. Das Berufungsgericht hat insoweit keine hierfür ausreichende Tatsachen festgestellt. Die Beklagte zu 3) hat unstreitig eine vorhandene Reinigungsmaschine übernommen und im übrigen Gerätschaften im Wert von über 100.000,– DM neu angeschafft, wobei das Landesarbeitsgericht keine genaue Feststellung des Wertes aus den vorgelegten Urkunden vorgenommen hat. Wie darüber hinaus feststeht, hat die ARGE Geräte zurückgegeben und hierfür eine Gutschrift in Höhe von 9.000,– DM erhalten. Daß der Wert der einen übernommenen Kehrmaschine nicht festgestellt ist, kann vorliegend auf sich beruhen, da schon aus den Vortrag der Klägerin nicht geschlossen werden kann, diese eine Maschine habe das wesentliche Substrat des Betriebes der Beklagten zu 1) und 2) ausgemacht.
Ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfang gebrauchte Arbeitskleidung noch weiterbenutzt worden ist – was zwischen den Parteien streitig ist –, inwieweit ein Rest von angebrochenen Reinigungsmitteln noch verbraucht worden ist und nach welchen Schichtplänen die Beklagte zu 3) arbeitet. Dieses sind Umstände, die nicht zu den wesentlichen Betriebsmitteln gerechnet werden können. Ebenso ist unerheblich, daß die Beklagte zu 3) die Buchführungs- und Personalarbeiten bei den gleichen Firmen erledigen läßt, wie die Beklagten zu 1) und 2). Die Klägerin macht weder geltend, die Betriebe dieser Firma hätten mit dem Betrieb der Beklagten zu 1) und 2) einen einheitlichen Betrieb gebildet noch war sie in diesen Betrieben tätig. Selbst wenn die Betriebe der Firmen O. und die P. Gruppe dem Betrieb der Beklagten zu 1) und 2) tatsächlich zuzurechnen wären, so hätte es sich um selbständige Betriebsteile gehandelt, in denen die Klägerin nicht tätig gewesen war.
f) Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines Betriebsübergangs auch zu Unrecht auf die Formulierung des Senats zur „Freigabe der Kunden” abgestellt. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Beklagten revisionsrechtlich zulässig eine Verletzung von §§ 278, 139 ZPO mit dem Vortrag gerügt haben, wenn sie gewußt hätten, daß das Gericht die Frage, wer sich alles beworben hat, für erheblich halten würde, hätten sie vorgetragen, daß die Beklagte zu 1) sich ebenfalls wiederum um den Auftrag bemüht gehabt habe.
Mit der in der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) angesprochenen „Freigabe der Kunden” ist der Senat, wie sich auch deutlich aus dem zitierten Urteil ergibt, von einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem alten Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber bei der Neuerteilung des Auftrages und damit der Überleitung des Substrats ausgegangen, sofern der bisherige Auftragsinhaber eine für die zukünftige Auftragsvergabe bestimmende Position besitzt. Allein die Tatsache, daß sich ein früherer Auftragsinhaber nicht bewirbt, ist noch keine Freigabe i. S. der Rechtsprechung des Senats.
g) Es können auch keine rechtsherblichen Schlüsse daraus gezogen werden, daß die Beklagte zu 3) einen erheblichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) und 2) einschließlich von drei Angestellten mit neuen Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt hat. War der Betrieb der Beklagten stillgelegt, so liegt kein nach § 613 a BGB relevanter Betriebsübergang vor, wenn die Belegschaft eines stillgelegten Betriebes, übernommen wird.
Wie bereits ausgeführt, ist nach § 613 a BGB der Übergang von Arbeitsverhältnissen an die Übernahme des Betriebes geknüpft. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist nur Rechtsfolge. Es kann dahinstehen, ob die Übernahme einer ganzen Belegschaft durch den Neuabschluß von Arbeitsverträgen ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs jedenfalls dann ist, wenn diese Belegschaft als solche über spezielle Kenntnisse verfügt (vgl. Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 40 und das Senatsurteil vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 5 c, d der Gründe). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem besonderen technischen oder organisatorischen Wissen der betreffenden Arbeitnehmer. Im konkreten Fall könnte es eher als Indiz für das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs gewertet werden, daß ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart worden sind. Die Beteiligten sind offenbar selbst nicht davon ausgegangen, ein Betriebsübergang liege im vorliegenden Fall vor. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 3) hätte allein den Auftrag bekommen, weil sie erklärt habe, die eingearbeitete Belegschaft übernehmen zu wollen, ist von den Beklagten zu 1) und 2) als freie Erfindung und Spekulation der Klägerin erklärt worden. Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin nicht zulässig angetreten. In der Revisionserwiderung wird auch nicht gerügt, daß das Landesarbeitsgericht insoweit eine Beweiserhebung unterlassen hätte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin obsiegt zwar mit ihrem Hilfsantrag, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 1989 festzustellen (vgl. § 622 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BGB i.d.F. vom 26. Juni 1990 – BGBl. I S. 1206 –, aber das Unterliegen der Beklagten war verhältnismäßig gering und hat keine besonderen Kosten verursacht.
Unterschriften
Hillebrecht zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Richter Triebfürst, Dr. Ascheid, Timpe, Mauer
Fundstellen