Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund kw-Vermerks
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 16.1.1987 7 AZR 487/85.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.1987; Aktenzeichen 16 (2) Sa 1905/86) |
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 20.11.1986; Aktenzeichen 3 Ca 997/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1986.
Die 1951 geborene Klägerin war aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten im Arbeitsamt D als Datentypistin für Angelegenheiten der Kindergeldstatistik, der Berufsausbildung und anderer Bereiche beschäftigt. Zunächst wurde sie ab 17. Oktober 1984 zur Vertretung für die Zeit der Mutterschutzfrist bzw. des Mutterschaftsurlaubs der Angestellten F eingestellt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 1984 wurde der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für anwendbar erklärt. Die Klägerin war in die VergGr. VII MTA eingruppiert.
Die Angestellte F schied am 29. April 1985 bei der Beklagten aus. Am 30. April 1985 schlossen die Parteien einen schriftlichen Änderungsvertrag, durch den der Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 1984 dahin geändert wurde, daß die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31. Mai 1986 beim Arbeitsamt D weiterzubeschäftigen war.
Die mit der Klägerin seit dem 30. April 1985 besetzte Stelle ist haushaltsmäßig mit dem Vermerk "kw am 31.5.1986" versehen. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten am 21. Dezember 1982 festgestellte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983, der von der Bundesregierung mit Kabinettsbeschluß vom 29. Dezember 1982 genehmigt wurde, enthielt insgesamt 1.799 zusätzliche Stellen mit dem genannten Vermerk, von denen 563 Stellen auf den Landesarbeitsamtsbezirk Nordrhein-Westfalen entfielen. Dabei gingen der Verwaltungsrat der Beklagten und die Bundesregierung davon aus, daß ein wesentlicher Teil des 1982 eingetretenen und weiter zu erwartenden Belastungsanstiegs vorübergehender Natur sei. Einen Aktenvermerk vom 11. April 1985, der sich über die Gründe der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. April 1985 verhält, hat die Klägerin zur Kenntnis genommen.
Mit ihrer am 16. Mai 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. April 1985 zum 31. Mai 1986 unwirksam sei, weil es an einem sachlichen Grund für die Befristung fehle. Die Arbeitsaufgaben der Klägerin seien nicht weggefallen, sondern würden von einer anderen Mitarbeiterin weiterhin erledigt. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten festgestellte Haushaltsplan könne die Befristung nicht rechtfertigen, da global ohne jede Einzelprognose 1.799 Stellen mit kw-Vermerk geschaffen worden seien. Dies habe allein auf der nicht durch Tatsachen gerechtfertigten Hoffnung beruht, nach dem 31. Mai 1986 werde der Arbeitsanfall bei den Arbeitsämtern geringer sein.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die im Arbeitsvertrag vom
30. April 1985 vereinbarte Befristung zum
31. Mai 1986 unwirksam ist und nicht zur Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einer mit einem "datierten kw-Vermerk" versehenen Planstelle rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrages. Die Planstelle sei lediglich für die Dauer von drei Jahren bewilligt und erstmals mit dem Haushaltsplan 1983 eingerichtet worden. Damit habe die Beklagte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach eine Befristung dann rechtswirksam sei, wenn der Haushaltsgesetzgeber sich unmittelbar mit der konkreten Stelle befaßt habe. Es stehe fest, daß die Stelle nunmehr wegfalle. Der Verwaltungsrat der Beklagten übe im Rahmen der gesetzlichen Selbstverwaltung in erster Linie legislative Funktionen eines Parlaments aus. Deshalb müßten die für Haushaltsgesetze geltenden Grundsätze auch auf die Haushaltsfeststellungen des Verwaltungsrats Anwendung finden. Der Haushaltsgesetzgeber entscheide nicht über die Einstellung konkreter Arbeitnehmer; diese erfolge vielmehr erst nach Aufstellung des Haushaltsplans und aufgrund der Bewilligung einer Stelle. Es sei auch nicht möglich, jede einzelne zusätzlich eingerichtete Stelle im Hinblick auf die Notwendigkeit eines kw-Vermerks oder der zeitlichen Befristung gesondert zu erörtern. Bei 62.000 Bediensteten könne sich das Haushaltsbeschlußorgan nur mit jeweils mehreren Stellen auf einmal beschäftigen. In dem Haushaltsplan 1983 sei die Zahl der Planstellen um 2.500 gegenüber dem Vorjahr erhöht worden, darunter 1.799 mit dem Vermerk "kw am 31.5.1986". Der Schwerpunkt der Stellenvermehrungen habe in der Leistungsabteilung der Arbeitsämter gelegen; auf die Leistungsabteilungen der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter seien 2.006 zusätzliche Stellen, darunter 1.494 mit kw-Vermerk, entfallen. Der Verwaltungsrat habe mithin die insgesamt für den kw-Vermerk vorgesehenen Stellen nach Bewertung und fachlicher Einordnung untergliedert; der Stellenbedarf in den einzelnen Verwaltungszweigen und an den einzelnen nach Abteilungen zusammengefaßten Arbeitsplätzen sei ermittelt und festgelegt worden. Sodann seien die Stellen nach dem vom Verwaltungsrat bestimmten Schlüssel den Landesarbeitsämtern und von diesen den einzelnen Arbeitsämtern zugewiesen worden. Daraus ergebe sich, daß die Haushaltsstelle, aus der die Klägerin vergütet worden sei, von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt und anschließend fortgefallen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Ersturteils, während die Beklagte insoweit Zurückweisung der Revision beantragt. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und gegensätzliche Kostenanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung führt sie zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
I. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. April 1985 zum 31. Mai 1986 ist unwirksam, weil es für sie an einem sachlichen Grund fehlt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben. Befristungen sind unzulässig, wenn sie als Gestaltungsmittel objektiv funktionswidrig verwendet werden. Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird. In einem solchen Falle hätte ein verständig und sozial denkender Arbeitgeber von vornherein einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der befristete Arbeitsvertrag muß also seine sachliche Rechtfertigung so in sich tragen, daß er die Kündigungsschutzvorschriften nicht beeinträchtigt.
2. Im vorliegenden Falle fehlt es an einem derartigen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin. Auf den datierten kw-Vermerk, mit dem die Stelle der Klägerin im Haushaltsplan der Beklagten versehen ist, kann sich die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht stützen. Dies hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - für einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Sachverhalt entschieden. An dieser rechtlichen Würdigung hält der Senat fest, zumal sich im vorliegenden Rechtsstreit neue Gesichtspunkte nicht ergeben haben.
a) Aus dem Haushaltsrecht der öffentlichen Hand läßt sich grundsätzlich ein Recht zur Befristung eines Arbeitsvertrages nicht unmittelbar herleiten, weil das Haushaltsrecht nicht unmittelbar in die Rechte Dritter und damit auch nicht in das Arbeitsverhältnis eingreifen kann. Daher können haushaltsrechtliche Erwägungen, soweit sie auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, für den auf arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine Rolle spielen. Die Ungewißheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann mithin aus Rechtsgründen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Ob entsprechende Mittel in Zukunft zur Verfügung stehen werden, ist auch in der Privatwirtschaft nicht gesichert. Da das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes aber der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, müssen beide auch in den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleichbehandelt werden. Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (BAGE 32, 85, 92 f.; 41, 110, 115 f. = AP Nr. 50 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die vorgegebene und hinzunehmende haushaltsrechtliche Entscheidung über den nur zeitlich begrenzten Bestand einer Stelle kann dann die nur vorübergehende Beschäftigung des Stelleninhabers zur Folge haben. Damit ist anerkannt, daß die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Haushaltsgesetzgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem von der haushaltsrechtlichen Entscheidung abhängigen Arbeitgeber erheblich wird und geeignet ist, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen.
Diese Rechtsprechung beruht auf parallelen Wertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe). Während eine solche Entscheidung aber im privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen deren Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel.
b) Im vorliegenden Falle kann die Anbringung des auf den 31. Mai 1986 datierten kw-Vermerks bei der Stelle der Klägerin im Haushaltsplan der Beklagten für 1983 einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall des Arbeitsplatzes nicht gleichgestellt werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt datierten Wegfallvermerken bei Stellen in Haushaltsplänen der öffentlichen Hand keineswegs stets und ohne weiteres die definitive Entscheidung des Haushaltsgesetzgeber zugrunde, auf die Stelle nach dem festgesetzten Zeitpunkt zu verzichten. Nach § 21 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BH0), die gemäß § 219 Abs. 1 AFG sinngemäß auch für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts der Beklagten gilt, sind Planstellen als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Die Gründe für den voraussichtlichen späteren Fortfall eines Bedürfnisses für diese Stellen können verschiedener Art sein. Sie können auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgeber beruhen, die Aufgaben, zu deren Erledigung die Stelle bereitgestellt worden ist, künftig nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfange durchzuführen; sie können aber auch auf der bloßen ungesicherten Annahme des Haushaltsgesetzgeber beruhen, der Umfang der weiter fortzuführenden Aufgabe werde sich durch die Entwicklung der Verhältnisse von selbst verringern und damit auch die Zahl der für diese Aufgabe benötigten Arbeitskräfte entsprechend geringer werden. Da die Festlegungen eines Haushaltsplanes nach den Grundsätzen der zeitlichen Bindung nur für das Haushaltsjahr gelten, für das der Haushaltsplan festgestellt ist (§ 45 Abs. 1 BH0), muß der Haushaltsgesetzgeber in den künftigen Haushaltsjahren jeweils erneut über den Finanzbedarf beschließen, ohne dabei an Wegfallvermerke des früheren Haushaltsplans gebunden zu sein. Wegfallvermerke, die sich auf künftige Haushaltsjahre beziehen, haben daher nur die Funktion eines Erinnerungspostens für die jeweils nächste Haushaltsaufstellung; der Vermerk ist bei der nächsten Haushaltsaufstellung zu beachten, so daß über ihn nicht mehr ohne besondere Begründung hinweggegangen werden kann (Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand Januar 1987, § 21 BH0 Anm. 2).
Aus dem Gesagten folgt, daß ein bei einer Stelle im Haushaltsplan angebrachter, auf einen Zeitpunkt innerhalb eines künftigen Haushaltsjahres datierter kw-Vermerk nicht als solcher schon die Feststellung begründet, die Stelle werde auch tatsächlich mit einiger Sicherheit zu dem vermerkten Zeitpunkt entfallen. Eine derartige Feststellung läßt sich nur anhand der dem kw-Vermerk zugrunde liegenden Entscheidungen oder Erwägungen des Haushaltsgesetzgebers treffen. Die Befürchtung der Beklagten, die Erwägungen des Haushaltsgesetzgebers, die jeweils zur Anbringung eines kw-Vermerks geführt hätten, seien der Personalverwaltung, die die Einstellung von Mitarbeitern auf solchen Stellen vornehmen müsse, häufig nicht bekannt, so daß sie gar nicht beurteilen könnten, ob eine beabsichtigte Befristung des Arbeitsvertrages rechtlichen Bestand haben werde, teilt der Senat nicht. Bei der Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes ist die Verwaltung beteiligt; Vertreter der Verwaltung sind auch bei den Haushaltsberatungen zugegen, so daß sich die Personalverwaltung ohne größere Schwierigkeiten durch entsprechende Rückfragen über die Gründe, die zur Anbringung eines kw-Vermerks geführt haben, unterrichten kann.
c) Im Entscheidungsfall waren die Erwägungen bekannt, die den Haushaltsgesetzgeber zur Anbringung der kw-Vermerke veranlaßt hatten. Es handelte sich hierbei allein um Hoffnungen auf eine günstige konjunkturelle Entwicklung und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, für deren Berechtigung jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine einigermaßen sicheren konkreten Anhaltspunkte vorlagen.
Ohne Bewahrheitung dieser Hoffnung war nicht damit zu rechnen, daß es der Verwaltungsrat der Beklagten tatsächlich bei seiner Entscheidung belassen werde, die zusätzlichen Stellen nur bis zum 31. Mai 1986 zur Verfügung zu stellen, zumal es sich bei den Aufgaben der Klägerin um gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben handelte und der Haushaltsgesetzgeber durch die zusätzlichen Stellenbewilligungen selbst zu erkennen gegeben hatte, daß er die rasche Erledigung dieser Aufgaben als dringlich ansah. Da indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, die jene Hoffnungen auf eine Entspannung des Arbeitsmarkts hätten rechtfertigen können, durfte die Beklagte mithin beim Abschluß des Arbeitsvertrages nicht davon ausgehen, daß die Planstelle, aus der die Klägerin vergütet werden sollte, am 31. Mai 1986 tatsächlich wegfallen würde. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages lag daher nicht vor.
II. Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Weiterbeschäftigungsantrags sind die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin zulässig und begründet war. Die vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) aufgestellten Grundsätze gelten auch, wenn über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; nicht veröffentlichter Beschluß des erkennenden Senats vom 16. März 1988 - 7 AZR 7/87 -).
Im Entscheidungsfall war die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet, da die vom Großen Senat aufgestellten Voraussetzungen vorlagen. Wie oben zu I ausgeführt, bestand das Arbeitsverhältnis wegen Unwirksamkeit der Befristung fort. Auch die Interessenabwägung mußte zugunsten der Klägerin ausfallen, da ein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellendes erstinstanzliches Urteil vorlag und besondere Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägerin ergeben könnte, nicht ersichtlich sind.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Dr. Steckhan
Wagner Kordus
Fundstellen