Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Protokollnotiz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die ProtNot III 1e zu § 7 Abs. 11 des 1e Tarifvertrags über Wechsel und Förderung Nr 2 v. 27.06.1998 (TV WeFö Nr 2) hat Tarifnormcharakter.
2. Eine Loss-of-Licence-Versicherung, die der Absicherung des Cockpitpersonals gegen das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit dient, zählt zur Übergangsversorgung i.S.d. ProtNot III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr 2.
3. Aus ProtNot III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Unfallversicherung als Altersversorgung i.S.d. Protokollnotiz verstanden haben.
4. Der Begriff der “Gestaltung” i.S.d. ProtNot III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 erfasst nicht nur tarifvertragliche Regelungen, sondern sämtliche anderen kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Rechtsbegründungsakte einer Übergangs- und Altersversorgung.
5. Die auf Grund der ProtNot III 1e zu § 7 Abs 11. TV WeFö Nr. 2 individualrechtlich weiter geltenden Verpflichtungen zur Weiterführung einer Loss-of-Licence-Versicherung und Unfallversicherung werden durch die Regelungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG mit Einstellungsdatum vor dem 29.09.1995, in Kraft getreten am 01.01.2003 (TV ÜV LCAG) nicht verdrängt oder abgelöst.
Normenkette
Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2)
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 – 9 (4) Sa 226/06 – wird zurückgewiesen.
2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 – 22 Ca 7150/05 – wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Lossof-Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro, danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Kremhelmer, Zwanziger, Schlewing, Fasbender, G. Hauschild
Fundstellen