Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise des Senats: Verurteilung der Deutschen Bundespost, es bei einem von ihr für rechtmäßig gehaltenen Streik zu unterlassen, Beamte auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer zu beschäftigen. Anerkenntnisurteil, nachdem das Senatsurteil vom 10. September 1985 – 1 AZR 262/84 – durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 – 1 BvR 1213/85 – aufgehoben worden war.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3 Arbeitskampf, Art. 33 Abs. 4-5

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 23.03.1984; Aktenzeichen 6 Sa 1121/83)

ArbG Bonn (Urteil vom 16.08.1983; Aktenzeichen 1 Ca 3662/82)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. März 1984 – 6 Sa 1121/83 – aufgehoben, soweit es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. August 1983 – 1 Ca 3662/82 – den Hilfsantrag abgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

2. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, bei einem von der Beklagten für rechtmäßig angesehenen Streik der bei ihr organisierten Arbeitnehmer den Einsatz von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer zu unterlassen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Unterschriften

Dr. Kissel, Dr. Weller, Dr. Rost, Muhr, Bayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1076738

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