Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung der Anfangsvergütung für Berufsberater
Orientierungssatz
1. Nach § 17 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter vom 16. Juni 1972 geht das Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis über, falls es nicht durch berechtigte einseitige Erklärung oder Vereinbarung der Parteien beendet wird. Daraus folgt, daß für Ausbildungsverhältnisse, die vor Aufkündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit begründet waren, bereits die aufgekündigte Vergütungsordnung verbindlich war.
2. Nach rechtswirksamer Kündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) konnten die Parteien, wie aus § 4 Abs 5 TVG folgt, eine abweichende, auch dem Arbeitnehmer ungünstige vertragliche Vereinbarung über die Vergütung treffen.
3. Bei Eingruppierungen hat der Personalrat - anders als bei der Einstellung und Versetzung - nur ein Mitbeurteilungs- aber kein Mitgestaltungsrecht; er hat lediglich eine Richtigkeitskontrolle.
Normenkette
BGB §§ 116, 242; TVG § 4 Abs. 5; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 13.06.1985; Aktenzeichen 4 Sa 382/85) |
ArbG Bocholt (Entscheidung vom 25.01.1985; Aktenzeichen 2 Ca 1746/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem der Gewerkschaft ÖTV angehörenden Kläger eine Vergütung gemäß VergGr. IV a der Anlage 1 der Vergütungsordnung zum MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) zugesagt hat und hieran nach Aufkündigung der tariflichen Vergütungsordnung gebunden bleibt.
Die Beklagte hat den Kläger am 1. September 1981 eingestellt, um ihn als Fachberater in der Arbeitsvermittlung oder in der Berufsberatung auszubilden. Die Ausbildung erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter vom 16. Juni 1972 in der jeweils gültigen Fassung; hierauf wird im Ausbildungsvertrag vom 23. Juni 1981 ausdrücklich Bezug genommen.
Der Kläger hat sich auf eine Anzeige der Beklagten beworben, in der es u. a. heißt:
"... bieten wir Ihnen ...
nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung die
Übernahme in das unbefristete Angestelltenverhältnis
und eine Bezahlung nach VergGr. IV a
MTA (entspricht dem Bundesangestelltentarifvertrag
- BAT); auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis
ist möglich..."
Nach erfolgreicher dreijähriger Ausbildung des Klägers hat der Direktor des Arbeitsamtes C mit Schreiben vom 12. Juli 1984 dem örtlichen Personalrat mitgeteilt, daß die Beklagte den Kläger ab 1. September 1984 als Arbeitsberater beim Arbeitsamt C einstellen und ihm Vergütung nach VergGr. IV b MTA gewähren wolle.
Der Personalrat hat hierauf noch am selben Tag schriftlich der vorgesehenen Eingruppierung widersprochen und hierfür eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht.
Die Beklagte hat dem Kläger sodann mit Schreiben vom 24. August 1984 die Übernahme in das Angestelltenverhältnis ab 1. September 1984 und eine Beschäftigung als Arbeitsberater beim Arbeitsamt C nach VergGr. IV b MTA angeboten.
Das Angebot der Beklagten beschränkte sich auf die Eingruppierung in die VergGr. IV b MTA, weil sie die Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) zum 31. März 1984 aufgekündigt hatte. Die Beklagte hat sich damit dem Vorgehen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen, die die Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zum 31. Dezember 1983 aufgekündigt hatten. Das Kündigungsvorgehen beruht auf der durch Art. 30 des Haushaltbegleitgesetzes 1984 geregelten Absenkung der Eingangsbesoldung im Beamtenrecht. Hierzu bezieht die Beklagte sich ergänzend auf ihren Runderlaß vom 24. Februar 1984.
Auf das Angebot der Beklagten vom 24. August 1984 haben die Parteien am 31. August 1984 einen Arbeitsvertrag nur mit VergGr. IV b MTA abgeschlossen und hierzu vereinbart:
"Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung
(Anlage 1 zum MTA) bestimmt sich die
Vergütung nach der Vergütungsordnung in der
am 31. März 1984 geltenden Fassung mit den
Maßgaben des RdErl. 37/84 - 2201/2202/2210 in
seiner jeweils geltenden Fassung.
Der Angestellte ist nach Abschnitt I Nr. 3
- in Verbindung mit Nr. 4 oder 5 - des RdErl.
37/84 in der Vergütungsgruppe IV b MTA eingruppiert.
Soweit Leistungen nicht nach der
Grundvergütung bemessen sind, ist hierfür
die Vergütungsgruppe IV a MTA maßgebend."
Der Kläger ist der Auffassung, daß er Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a MTA habe, denn die Beklagte habe eine entsprechende Vergütung in Zeitungsanzeigen und in einem ihm überreichten Merkblatt zugesagt. Außerdem beanspruche er die VergGr. IV a MTA aufgrund tariflicher Nachwirkung und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Anwärtern aus den Vorjahren, die für die gleiche Tätigkeit Vergütung nach VergGr. IV a MTA erhielten. Die im Arbeitsvertrag vom 31. August 1984 vereinbarte niedrigere Anfangsvergütung gemäß VergGr. IV b MTA stehe seiner Forderung nicht entgegen, denn diese Vereinbarung sei unwirksam, weil der Personalrat zuvor der Eingruppierung in die VergGr. IV b MTA nicht zugestimmt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab
1. September 1984 in die VergGr. IV a MTA
einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, sie habe dem Kläger niemals eine Vergütung nach VergGr. IV a MTA ohne Rücksicht auf tarifliche Veränderungen zugesagt. Die in den Zeitungsanzeigen und Merkblättern in Aussicht gestellte Vergütung sei unter dem Vorbehalt der jeweiligen Tariflage erfolgt und sei keine hiervon unabhängige Vergütungszusage im Einzelfall. Die fehlende Zustimmung des Personalrats habe nicht zur Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung geführt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. September 1984 Vergütung nach der Anlage 1 zum MTA (Vergütungsordnung) zu zahlen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer zugelassenen Revision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
I. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 der Vergütungsordnung zum MTA gehabt, diesen aber durch eine hiervon abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 31. August 1984 wieder verloren.
1. Der Vergütungsanspruch des Klägers beruhte zunächst auf der tariflichen Vergütungsordnung in der bis zum 31. März 1984 maßgebenden Fassung, denn sie hat kraft tariflicher Nachwirkung für den Kläger auch nach Aufkündigung durch die Beklagte weitergegolten. Die Beklagte hat ihre Kündigung zwar rechtswirksam zum 31. März 1984 ausgesprochen und konnte sie auf die Vergütungsordnung beschränken, wie sich aus § 71 Abs. 2 MTA ergibt (BAG Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 1 und 2 zu § 74 BAT). Die Vergütungsordnung wirkte aber zu Gunsten des Klägers in der bis zum 31. März 1984 geltenden Fassung nach (§ 4 Abs. 5 TVG).
2. Allerdings erstreckt sich die Nachwirkung nicht auf Arbeitsverhältnisse, die im Nachwirkungszeitraum neu begründet worden sind (BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung, m. w. N.). Wer erst im Nachwirkungszeitraum eingestellt worden ist, nimmt an der Nachwirkung eines aufgekündigten Tarifvertrages nicht mehr teil. Hingegen wirkt der aufgekündigte Tarifvertrag für solche Arbeitnehmer, die sich noch vor der Aufkündigung in einem Ausbildungsverhältnis befunden haben, das sich kraft tariflicher Regelung erst im Nachwirkungszeitraum in ein Arbeitsverhältnis umwandelt (BAG Urteil vom 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194 = AP Nr. 11 zu § 5 TVG, zu III der Gründe).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn nach § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter geht das Ausbildungsverhältnis automatisch in ein Angestelltenverhältnis über, sofern nicht ein tariflich wirksamer Beendigungstatbestand vorliegt. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Das Ausbildungsverhältnis war hier sogar noch vor Aufkündigung der Vergütungsordnung schon wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Es gelten nämlich für den Beratungsanwärter dieselben Rahmenbedingungen wie später im Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BAG Urteil vom 20. Januar 1977 - 3 AZR 523/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis, zu II 1 der Gründe). Ein Beratungsanwärter erhält bereits bis zu 85 v. H. des Gehalts eines Berufsberaters der VergGr. IV a MTA, die die Beklagte dem Kläger jetzt versagt, dazu Verheirateten- und Ortszuschlag, Weihnachtszuwendungen, Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld (§§ 8, 11, 12, 13). Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Anwärter Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 9). Weiter hat er Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 14). Danach ist das Ausbildungsverhältnis einem Angestelltenverhältnis bei der Bundesanstalt vorgeschaltet. Bei dieser speziellen Ausformung charakterisiert sich das Ausbildungsverhältnis der Beratungsanwärter als eine besondere Art des Vorbereitungsdienstes für eine spätere Tätigkeit bei der Bundesanstalt und läßt eine so enge Verflechtung zwischen Ausbildungsverhältnis und beabsichtigtem Arbeitsverhältnis deutlich werden, daß das Ausbildungsverhältnis als bindender Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnis angesehen werden kann und damit den Regeln des Arbeitsrechts - mit Ausnahme des Berufsbildungsgesetzes - unterstellt werden muß (BAG Urteil vom 20. Januar 1977 - 3 AZR 523/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis, zu II 1 der Gründe). Hiernach ist der Kläger bei Übernahme ins Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum nicht neu eingestellt worden mit der Folge, daß die Vergütungsordnung in der bis zum 31. März 1984 geltenden Fassung auch nach Aufkündigung der Vergütungsordnung durch die Beklagte zu seinen Gunsten aufgrund tariflicher Nachwirkung weitergegolten hat.
II. Der Kläger hat jedoch seinen Anspruch hierauf durch eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag vom 31. August 1984 wieder verloren. In § 4 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien nämlich ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger nicht Vergütung nach VergGr. IV a, sondern nur nach VergGr. IV b MTA erhält.
1. Der Wortlaut ist eindeutig und läßt keine abweichende Auslegung zu. Zwar ist nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Das bedeutet, daß nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern alle Begleitumstände zu würdigen sind, die für die Frage, welchen Willen der Beteiligte bei seiner Erklärung erkennbar gehabt hat, von Bedeutung sind (BAGE 22, 424, 426 = AP Nr. 33 zu § 133 BGB). An für die Auslegung erheblichen Begleitumständen fehlt es. Der Kläger hat keine Vorbehalte gegen die Vereinbarung der Vergütung gemäß VergGr. IV b MTA erklärt. Weitere Anhaltspunkte für einen hiervon abweichend erklärten Willen des Klägers ergeben sich aus den Begleitumständen bei Vertragsabschluß nicht und werden auch nicht behauptet. Es genügt nicht, daß der Kläger die vereinbarte Vergütungsregelung nicht gewollt hat, ohne es zu erklären. Das ist unbeachtlich, weil es sich dann um einen geheimen Vorbehalt gehandelt hat (§ 116 BGB).
2. Die Parteien konnten die nur noch nachwirkenden Tarifnormen durch andere Abmachungen ersetzen, und zwar auch zum Nachteil des Klägers; denn gemäß § 4 Abs. 5 TVG sind nachwirkende Tarifnormen abdingbar (BAGE 29, 182, 186 f. = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAGE 27, 22, 26 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).
III. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß der örtliche Personalrat bei der Eingruppierung des Klägers nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist und deswegen die Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
1. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat bei der vorgesehenen Eingruppierung mitzubestimmen. Der örtliche Personalrat ist von der zuständigen Dienststelle der Beklagten zwar vor Abschluß des Arbeitsvertrages beteiligt worden, aber er hat nur der Einstellung des Klägers und nicht der vorgesehenen Eingruppierung in die VergGr. IV b MTA zugestimmt.
Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte das hierfür maßgebende Verfahren eingehalten hat, weil auch eine mangelhafte Beteiligung des Personalrats bei der Eingruppierung des Klägers in VergGr. IV b MTA nicht zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag führt.
2. Wird nämlich bei der Eingruppierung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt, so wirkt sich das auf die vereinbarte Eingruppierung nicht aus; denn ihre Wirksamkeit hängt ausschließlich davon ab, ob sie richtig ist (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 58). Bei der Eingruppierung hat der Personalrat - anders als bei der Einstellung und Versetzung - nur ein Mitbeurteilungs- aber kein Mitgestaltungsrecht; er hat lediglich eine Richtigkeitskontrolle (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 99 BetrVG: BAG Beschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972). Wird ein Betriebsrat bei der Eingruppierung nicht ordnungsgemäß beteiligt, so kann er nach § 101 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber nicht die Aufhebung der ohne seine Zustimmung getroffenen personellen Maßnahme verlangen, sondern er kann erreichen, daß dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben wird, nunmehr noch die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG, aaO). Zwar fehlt eine für das Personalvertretungsrecht dem § 101 BetrVG entsprechende Regelung, aber dennoch ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausreichend gesichert: Eine dem § 101 BetrVG 1972 entsprechende Regelung ist im Bereich des Personalvertretungsrechts entbehrlich, denn der Personalrat kann notfalls gegenüber der Behörde feststellen lassen, daß eine Maßnahme der Dienststelle gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoßen hat. Zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bedarf es keiner Nichtigkeit des Arbeitsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 56/79 - AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972, unter II 4 f der Gründe).
3. Es ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Aufstellung der durch ministeriellen Erlaß eingeführten Eingruppierungsgrundsätze gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) hat oder nicht.
IV. Der Abschluß des Arbeitsvertrages mit Vereinbarung der VergGr. IV a MTA verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen ebenso entschieden (BAG Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 1 und 2 zu § 74 BAT). Die Beklagte hat vielmehr alle nach dem 1. September 1984 ins Angestelltenverhältnis übernommenen Anwärter gleichbehandelt. Die in den vorhergehenden Jahren ausgebildeten Anwärter haben zwar in der Anfangsvergütung Vergütung nach VergGr. IV a MTA erhalten, doch beruhte das auf einer anderen Rechtslage. Die Beklagte hat nicht gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
ist durch Urlaub
an der Unterschrift
verhindert
Dr. Thomas
Fischer Nitsche
Fundstellen