Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholende Anpassung der Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Vgl. Urteile des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – und – 3 AZR 244/91 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen.
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB §§ 315, 196 Abs. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.09.1991; Aktenzeichen 4 Sa 33/91) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 05.04.1991; Aktenzeichen 13 Ca 7/91 A) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 1991 – 4 Sa 33/91 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 5. April 1991 – 13 Ca 7/91 A – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.592,48 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 2. Januar 1991 zu zahlen.
3. Die weitergehende Revision und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
4. Der Kläger hat 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 BetrAVG anzupassen ist.
Der am 11. März 1908 geborene Kläger war bis zum 31. März 1973 bei der Beklagten, einem konzerngebundenen Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, als Angestellter in gehobener Position beschäftigt. Seit 1. April 1973 erhielt er von einer Unterstützungskasse des GHH-Konzerns im Namen und Auftrag der Beklagten eine Betriebsrente für Führungskräfte in Höhe von monatlich 1.754,00 DM. Die Rente wurde ab 1. Januar 1975 auf 2.009,00 DM, ab 1. Januar 1985 auf 2.130,00 DM und ab 1. Januar 1988 auf 2.301,00 DM erhöht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft ab 1. Januar 1988 eine nachholende Anpassung der Bezüge vorzunehmen, durch die eine seit dem Rentenbeginn zu verzeichnende Teuerung voll auszugleichen sei. Da der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen bezogen auf 1985 = 100 zum Dezember 1987 wiederum 100,0 Prozentpunkte und zum März 1973 59,5 Prozentpunkte betragen haben, müsse die ab 1. April 1973 bezogene Rente des Klägers von 1.754,– DM auf 2.947,90 DM (1.754,– DM × 100,0: 59,5) erhöht werden. Tatsächlich betrage die Rente jedoch lediglich 2.301,– DM. Dies ergebe für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 23.288,40 DM (36 × Differenzbetrag von 646,90 DM).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.288,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 2. Januar 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach § 16 BetrAVG solle lediglich der Kaufkraftverlust der vorangegangenen drei Jahre ausgeglichen werden. Dieser Anpassungspflicht sei sie in den Jahren 1985 und 1988 überproportional nachgekommen, indem sie die Betriebsrente über die Teuerungsrate hinaus erhöht habe. In den Jahren zuvor sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Anpassung vorzunehmen, da ihre wirtschaftliche Lage dies nicht gestattet habe. Zu einer nachholenden Anpassung sei die Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage. Die Ansprüche des Klägers seien außerdem verjährt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 16.899,84 DM stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe gemäß § 16 BetrAVG einen Anspruch auf vollen Ausgleich der seit Beginn des Rentenbezuges vom 1. April 1973 bis zum 1. Januar 1988 eingetretenen Teuerung. Statt der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente von 2.301,– DM habe der Kläger ab 1. Januar 1988 Anspruch auf eine monatliche Rente von 2.770,44 DM. Für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 betrage der Nachzahlungsbetrag daher 16.899,84 DM (36 × 469,44 DM).
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, § 16 BetrAVG erlaube keine nachholende Anpassung der Betriebsrente. Die Berufung des Klägers, mit der er auf der rechtlichen Grundlage des Arbeitsgerichts wegen eines Rechenfehlers eine höhere Rente forderte, wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision fordert der Kläger weiterhin den Nachzahlungsbetrag von 23.288,40 DM für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 rückständige Betriebsrente in Höhe von 17.592,48 DM verlangen.
I. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers ist zum 1. Januar 1988 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die Rente des Klägers zuletzt erhöht. Der Kläger hat diesem Prüfungszeitpunkt nicht widersprochen und ihn selbst seinem Anpassungsanspruch zugrunde gelegt.
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrente zu prüfen. Für Renten, die nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen, hatte der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente erstmalig zum 1. Januar 1975 zu prüfen (Urteil des Senats vom 1. Juli 1976, BAGE 28, 134 = AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG). Obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr und neun Monate Rente bezog, hat die Beklagte die Rente bereits am 1. Januar 1975 angepaßt. Daraus ergibt sich nach dem Dreijahresturnus des § 16 BetrAVG der 1. Januar 1987 als letzter Pflichtprüfungstermin. Diesen Termin konnten die Parteien einvernehmlich auf den 1. Januar 1988 verschieben.
II. Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1988 anzupassen ist, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich in den letzten drei Jahren auszugehen (nachholende Anpassung). Das folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
1. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 a der Gründe).
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Unterscheidung ist in allen Fällen bedeutsam, in denen bei früheren Anpassungsprüfungen kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde.
In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, die Prüfung des Anpassungsbedarfs beschränke sich auf den Dreijahreszeitraum. Es sei nur die Teuerung seit der letzten Pflichtprüfung festzustellen und lediglich die seither gewährte Leistung anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies zulasse. Dies folge insbesondere aus dem streitbeendenden Charakter jeder Anpassungsentscheidung (LAG Hamm Urteil vom 29. August 1989 – 6 Sa 294/89 – NZA 1990, 479; Lieb/Westhoff, DB 1976, 1958, 1969; Schwerdtner, ZfA 1978, 593; Förster/Rößler/ Führer, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 16 Rz 108 ff.; Schumann, ZIP 1985, 846 und ZIP 1987, 137; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 1986, 1. Teil, Rz 722; Heubeck, DB 1980, 832; Andresen/Gaßner, DB 1980, 1347).
Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, die Prüfung beschränke sich nicht auf den Zeitraum der letzten drei Jahre, sondern erstrecke sich auf die gesamte Zeit seit dem Rentenbeginn (Höfer/Kemper, DB 1980, 542; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 81 VII 3 i, S. 459, 461; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 162 b, 164 a, 267; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3503 ff.). § 16 BetrAVG verlange nach Möglichkeit den Ausgleich der gesamten seit Leistungsbeginn eingetretenen Teuerung. Es sei unsachgemäß, die Teuerungsrate bei Folgeprüfungen nur für den Zeitraum seit der letzten Pflichtprüfung zu ermitteln; ein einmal unterlassener Teuerungsausgleich könne in der Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.
2. Allein mit dem Wortlaut des § 16 BetrAVG läßt sich der Meinungsstreit nicht entscheiden. Der Wortlaut enthält jedenfalls keine Einschränkung in dem Sinne, daß es nur auf den Anpassungsbedarf im letzten Dreijahreszeitraum ankommt.
§ 16 BetrAVG verlangt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Damit legt das Gesetz den Dreijahresturnus für den Prüfungstermin fest, trifft aber keine eindeutige Aussage über den Prüfungszeitraum. Allerdings soll es auf die „Belange des Versorgungsempfängers” ankommen. Da das Gesetz eine Auszehrung der Renten vermeiden will, werden die Belange des Versorgungsempfängers nur dann voll berücksichtigt, wenn der volle, fortbestehende Anpassungsbedarf und nicht nur derjenige aufgrund einer Teuerung in den letzten drei Jahren ermittelt wird. Mit der Formulierung, daß nur „laufende Leistungen” zu überprüfen sind, kann eine solche Einschränkung nicht begründet werden. Dieses Merkmal soll die „laufenden Leistungen” von anderen Leistungen abgrenzen. Unter „laufenden Leistungen” sind lediglich „regelmäßig wiederkehrende Leistungen” im Gegensatz zu einmaligen Kapitalleistungen sowie Anwartschaften zu verstehen (vgl. Blomeyer/Otto, aaO, § 16 Rz 38).
3. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich kein Hinweis zur Auslegung der Vorschrift. In den Beratungen der Ausschüsse und der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Frage des Prüfungszeitraums offenbar nicht diskutiert (zur Entstehungsgeschichte vgl. Fenge, DB 1975, 2371 ff.). Dies spricht jedoch eher dafür, daß keine Beschränkung auf den Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre beabsichtigt war. Wäre das gewollt gewesen, so hätte es nahegelegen, eine solche Einschränkung zu verdeutlichen.
4. Die Verpflichtung zur nachholenden Anpassung ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Der Kaufkraftverlust soll ausgeglichen werden, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Diese Wertsicherung kann nur dadurch erreicht werden, daß ein früher nicht berücksichtigter Anpassungsbedarf bei Wiederholungsprüfungen auszugleichen ist.
a) Bereits in der vorgesetzlichen Rechtsprechung hat der Senat eine Anpassung der Betriebsrenten an die Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat er in seiner Entscheidung vom 30. März 1973 (BAGE 25, 146, 161 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung) ausgeführt: Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Versorgungsleistungen ergebe sich, daß die Leistung des Pensionärs, die durch die Versorgung entgolten werde, die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste sei. Deshalb müßten Voraussetzungen und Umfang der Ausgleichspflicht vor allem nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beurteilt werden. Es komme darauf an, daß der Wert der Versorgungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Grundsatz erhalten bleibe und in der Folgezeit die gezahlte Rente nicht in ein Mißverhältnis zur versprochenen Gegenleistung gerate.
b) Der Gesetzgeber hat in § 16 BetrAVG diese vorgesetzliche Rechtsprechung im Grundsatz aufgenommen. Er hat den Gedanken der Wertsicherung konkretisiert, schematisiert und in ein besonderes System gekleidet: Die Prüfung soll unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in einem dreijährigen Turnus stattfinden. Der Zweck der Anpassung, die Gleichwertigkeit zwischen versprochener und tatsächlicher Leistung zu erhalten, hat sich dadurch nicht geändert. Die „Belange des Versorgungsempfängers”, sein von der Steigerung der Lebenshaltungskosten bestimmter höherer Bedarf, bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Anpassung muß deshalb grundsätzlich den Kaufkraftverlust der betrieblichen Versorgungsleistungen ausgleichen (Urteil des Senats vom 15. September 1977, BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Daraus folgt, daß beim Anpassungsbedarf stets die volle Teuerung seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist, soweit diese nicht bereits durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.
c) Wollte man bei Folgeprüfungen jeweils nur die Teuerung ausgleichen, die seit dem letzten Prüfungstermin eingetreten ist, so würde das Defizit einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit fortgeschrieben und sogar ausgeweitet. Hierauf weisen Höfer/Reiners/Wüst (BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3505) zu Recht hin. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre auf Dauer gestört. Der tatsächliche Anpassungsbedarf bliebe selbst bei voller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers für alle Zeiten unberücksichtigt. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe mit der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein einmal eingetretenes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fortschreiben wollen.
5. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG führe zu einer streitbeendenden Entscheidung. Streitbeendenden Charakter hat die Anpassungsentscheidung insoweit, als keine Nachzahlungen für abgeschlossene Prüfungszeiträume verlangt werden können. Nur insoweit, also ob und inwieweit am Anpassungstermin die Renten zu erhöhen sind, führt die Entscheidung zur Streitbeendigung. Der Anpassungsbedarf ist nicht Gegenstand der Entscheidung, sondern eine bei der Entscheidung zu berücksichtigende Vorgabe, die weder vom Willen der Beteiligten noch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bestimmt wird. Die nachholende Anpassung kann daher frühere Anpassungsentscheidungen nicht berühren. Sie berücksichtigt lediglich bei der anstehenden Entscheidung den bestehenden, bisher nicht ausgeglichenen Anpassungsbedarf.
III. Die Beklagte kann die nachholende Anpassung nicht wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigern. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, daß die volle Anpassung der Betriebsrenten sie übermäßig belasten würde.
1. Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (Urteil vom 23. April 1985, BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn in der Vergangenheit, z.B. mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde. In diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die volle nachholende Anpassung eine übermäßige Belastung verursachen würde (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 142/91 – zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 1 der Gründe). Doch hat auch in diesen Fällen der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, er werde übermäßig wirtschaftlich durch die Anpassung belastet (vgl. BAGE 48, 284 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG).
2. Im Streitfalle hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie hat lediglich auf die hohen Belastungen einer nachholenden Anpassung der von ihr gezahlten 30 Betriebsrenten hingewiesen. Sie hat aber keine wirtschaftlichen Daten genannt, aus denen sich ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt. Damit muß von ihrer vollen Leistungsfähigkeit ab 1. Januar 1988 ausgegangen werden. Immerhin hat die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. Januar 1988 freiwillig von 2.130,– DM auf 2.301,– DM und ab 1. Januar 1991 auf 2.463,– DM erhöht.
IV. Der Kläger kann ab 1. Januar 1988 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.789,68 DM verlangen. Für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Rente in Höhe von 17.592,48 DM.
1. Der seit Rentenbeginn (1. April 1973) bis zum Prüfungszeitpunkt (1. Januar 1988) entstandene Anpassungsbedarf errechnet sich grundsätzlich nach dem in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei muß sich der Kläger für die erste durch § 16 BetrAVG vorgeschriebene Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung zum 1. Januar 1975 mit dem hälftigen Ausgleich des bis dahin eingetretenen Kaufkraftverlustes begnügen (BAGE 29, 294, 317 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu C II 1 der Gründe). Für die nachfolgenden Anpassungsprüfungen entspricht eine Anhebung der Pension im Umfange der seit 1. Januar 1975 eingetretenen Verteuerung billigem Ermessen im Sinne von § 16 BetrAVG (BAGE 32, 303 = AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG).
2. Zunächst ist der Anpassungsbedarf für die vorgesetzliche Zeit vom 1. April 1973 bis 1. Januar 1975 zu berechnen. Der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen betrug bei Indexzahl 100 im Jahre 1985:
1. April 1973: |
59,8 |
1. Januar 1975: |
66,7. |
Dies entspricht einer Teuerung von 11,54 % (66,7: 59,8 = 1,1154). Bei einem halben Teuerungssatz von 5,77 % war die ursprüngliche Rente von 1.754,– DM ab 1. Januar 1975 um 101,21 DM auf 1.855,21 DM anzuheben. Tatsächlich hat die Beklagte seit diesem Zeitpunkt 2.009,– DM gezahlt.
3. Die fiktive Rente von 1.855,21 DM ist nun unter Berücksichtigung des vollen Teuerungsausgleichs auf den 1. Januar 1988 hochzurechnen, um den Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag zu ermitteln. Der Lebenshaltungskostenindex (Indexzahl 100 im Jahre 1985) betrug:
1. Januar 1975: |
66,7 |
1. Januar 1988: |
100,3. |
Dies entspricht einer Teuerung von 50,37 % (100,3: 66,7 = 1,5037). 50,37 % von 1.855,21 DM sind 934,47 DM. Vom 1. Januar 1975 bis 1. Januar 1988 besteht daher ein Anpassungsbedarf von 934,47 DM. Die Rente muß auf 2.789,68 DM (1.855,21 DM + 934,47 DM) angehoben werden. Die Beklagte zahlt ab 1. Januar 1988 nur 2.301,– DM. Dies ergibt einen monatlichen Unterschiedsbetrag von 488,68 DM. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 beträgt daher 17.592,48 DM (36 × 488,68 DM).
V. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verjährung der Ansprüche berufen. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig eingeklagt.
1. Die einzelnen Ansprüche auf Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in zwei Jahren. Das bedeutet, daß Ansprüche auf rückständige Betriebsrente aus dem Jahre 1988 am 1. Januar 1991 verjährt wären (§§ 196, 201 BGB). Der Kläger hat aber am 27. Dezember 1990 den Mahnbescheid beantragt, der am 28. Dezember 1990 erlassen und am 2. Januar 1991, also demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO, der Beklagten zugestellt wurde.
2. Soweit die Beklagte meint, wegen der nachholenden Anpassung handle es sich um „Ansprüche vor 1988”, übersieht sie, daß es hier lediglich um nachholende Anpassung aufgrund des gestiegenen Anpassungsbedarfs geht und nicht um Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1988. Auch der Einwand der Beklagten, die vor 1988 eingetretenen Erhöhungen des Lebenshaltungskostenindexes seien verjährt, geht fehl. Der Verjährung unterliegen Ansprüche, nicht aber Berechnungsfaktoren (§ 194 BGB).
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Hromadka, Schoden
Fundstellen