Leitsatz (redaktionell)

Ist der Tag vor Beginn einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (HGB § 66) ein gesetzlicher Feiertag, dann kann die Kündigung auch noch am folgenden Werktage wirksam erklärt werden.

 

Orientierungssatz

Nicht entschieden wurde die Frage, ob das im Leitsatz Gesagte auch bei kurzen Kündigungsfristen von nur einer Woche oder weniger gilt.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.08.1966; Aktenzeichen 3 Sa 57/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437849

BAGE 20, 8

BAGE, 8

BB 1967, 1086

DB 1967, 1640

NJW 1967, 2078

BetrR 1967, 308

ARST 1967, 184

SAE 1968, 108

AP § 66 HGB, Nr 2

AR-Blattei, ES 1010.5 Nr 5

AR-Blattei, Kündigung V Entsch 5

EzA § 66 HGB, Nr 1

MDR 1967, 1040

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