Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Lehrers auf Abschluß eines halben BAT-Vertrages
Orientierungssatz
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der Stellen für angestellte Lehrer verschieden ausgestaltet, indem er Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen schafft (zB Teilzeitstellen mit und ohne BAT-Vergütung) muß bei der Besetzung jeder dieser unterschiedlich ausgestalteten Stellen nach den Grundsätzen des Art 33 Abs 2 GG verfahren.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.05.1986; Aktenzeichen 5 Sa 82/86) |
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 09.01.1986; Aktenzeichen 1 Ca 1493/85) |
Tatbestand
Der Kläger hat am 20. Oktober 1975 die Erste Prüfung für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen abgelegt und war vom 9. September 1976 bis 21. Januar
1977 als Angestellter des beklagten Landes mit einem Teilzeitdeputat von 13
Unterrichtsstunden wöchentlich am Staatlichen Gymnasium am R in K tätig. Den
Vorbereitungsdienst trat der Kläger am 1. September 1977 als Lehramtsanwärter
an und schloß ihn mit der Zweiten Staatsprüfung am 29. Januar 1979 ab. Im
Anschluß daran wurde er als nebenberufliche Lehrkraft wie folgt beschäftigt:
1. März 1979 bis 31. Juli 1980 Hauptschule 13 Std. befristet,
1. Aug. 1980 bis 28. Okt. 1980 Hauptschule 13 Std. befristet,
29. Okt. 1980 bis 1. Juni 1982 Integrierte Gesamtschule
13 Std. befristet,
2. Juni 1982 bis 14. Jan. 1983 Integrierte Gesamtschule
volle Stundenzahl befristet,
15. Jan. 1983 bis 28. Aug. 1983 Integrierte Gesamtschule
13 Std. unbefristet ab 1. August 1983,
29. Aug. 1983 bis 20. März 1984 Integrierte Gesamtschule
volle Stundenzahl,
21. März 1984 bis 31. Juli 1986 Integrierte Gesamtschule
13 Std.
Seit dem 1. August 1986 wird der Kläger mit 14 Stunden wöchentlich an einer Integrierten Gesamtschule mit einem sogenannten halben BAT-Vertrag beschäftigt.
Im Landeshaushaltsplan des beklagten Landes für die Jahre 1984/85 ist für die Integrierten Gesamtschulen kein gesonderter Titel enthalten. Die zuletzt genannte Schulart ist in den Haushaltstitel für Gymnasien einbezogen (Kapitel 0923). Zu den Personalausgaben findet sich dort folgender Vermerk:
"Zum Abbau der Verträge nebenberuflich tätiger
Lehrkräfte mit 1 oder 2 Stunden unter der Hälfte
des Regelstundenmaßes muß jede zweite wiederzubesetzende
Stelle in zwei Teilzeitstellen umgewandelt
und für die Übernahme dieser Lehrkräfte
verwendet werden.
Dieser Haushaltsvermerk wird erst wirksam,
wenn der Abbau der bei Titel 425 06 veranschlagten
Stellen (kw) für Teilzeitkräfte
mit 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit abgeschlossen
ist."
Ähnliche Haushaltsvermerke finden sich im Kapitel 0920 für Grund- und Hauptschulen, im Kapitel 0922 für Realschulen, im Kapitel 0921 für Sonderschulen und im Kapitel 0924 für Berufsbildende Schulen.
In Ausführung dieser haushaltsrechtlichen Vorgaben regelte der Kultusminister des beklagten Landes mit Erlaß vom 11. Juni 1985 (Az.: 947 A-10 Tgb.Nr. 545) die näheren Einzelheiten der "Übernahme der nebenberuflich mit 1 oder 2 Stunden weniger als dem halben Regelstundenmaß Beschäftigten auf halbe Angestelltenstellen".
Der zuletzt genannte Erlaß enthält u. a. die folgenden Regelungen:
"1. Von der Regel werden alle diejenigen Lehrkräfte
erfaßt, die mit Inkrafttreten des
Haushaltsplanes 1984/85, also am 1.1.1984,
mit 1 oder 2 Stunden weniger als dem halben
Regelstundenmaß im Schuldienst beschäftigt
waren (Ausnahme siehe Schlußsatz). Dabei
spielt es keine Rolle, ob die betreffenden
Lehrkräfte eine vollständige Lehramtsausbildung
vorweisen können oder nicht, ob sie
zwar eine vollständige Lehramtsausbildung
aufweisen, aber nicht für diese Schulart,
in der sie zum maßgeblichen Zeitpunkt beschäftigt
waren. .....
2. Da die Übernahme der Lehrkräfte auf halbe
BAT-Stellen nur im Rahmen vorhandener Stellen
und daher sukzessive erfolgen kann, ist eine
zeitliche Reihenfolge des Personenkreises
festzulegen. Da die Maßnahme beabsichtigt,
die Lehrkräfte in qualifiziertere Beschäftigungsverhältnisse
mit günstigerer sozialer
Absicherung zu bringen, liegt der Haushaltsregelung
eine soziale Komponente zugrunde.
Aus diesem Grunde sollen nicht die Gesichtspunkte
der Eignung und Leistung, sondern vorrangig
die Länge des Vertrages das ausschlaggebende
Kriterium sein. Das bedeutet, daß
diejenigen, die am längsten im Vertrag tätig
sind, die erste Rangfolge einnehmen. Dabei
soll es keine Rolle spielen, ob der Vertrag
im Laufe seiner Dauer auch zwischendurch einen
Umfang mit geringerer Stundenzahl gehabt hat,
entscheidend ist nur, daß er am 1. April 1984
den hier verlangten Stundenumfang einnimmt.
Für jedes angefangene Dienstjahr wird ein
Punkt vergeben.
Damit der Gesichtspunkt der Leistung nicht
völlig außer Betracht bleibt, erhalten die
Lehrkräfte Zusatzpunkte entsprechend ihrer
Beurteilung. Bei sehr guter Beurteilung
werden 3 Punkte, bei guter Beurteilung 2 und
bei befriedigender Beurteilung 1 Punkt vergeben.
Es wird außerdem berücksichtigt werden,
ob die Betreffenden über ein mit Prüfung abgeschlossenes
Studium verfügen. Dafür wird
ein weiterer Zusatzpunkt vergeben. Sind die
zu übernehmenden Lehrkräfte außerdem noch
für die Schulart ausgebildet, in der sie auf
halbe Stellen übernommen werden sollen, erhalten
sie nochmals einen Zusatzpunkt.
......
Gestaltet sich das Auswahlverfahren so, daß
innerhalb einer Gruppe mit gleicher Punktzahl
nicht mehr alle übernommen werden können, dann
entscheidet die Qualität der letzten Beurteilung.
Ist auch dann noch keine ausreichende
Differenzierung möglich, ist als weiterer Auswahlgesichtspunkt
der fachspezifische Bedarf
heranzuziehen.
......
Lehrkräfte, bei denen die nebenberufliche Beschäftigung
in dem angegebenen Umfange nicht
die Haupterwerbsquelle darstellt, werden nicht
auf halbe Angestelltenstellen übernommen, sondern
verbleiben in ihrem bisherigen nebenberuflichen
Beschäftigungsverhältnis."
Zu Beginn des Schuljahres 1985/86 schloß das beklagte Land im Bereich der Grund- und Hauptschulen mit etwa 180 Lehrkräften, die zuvor mit nebenberuflichen Verträgen beschäftigt waren, halbe BAT-Verträge ab. Maßgeblich für den Abschluß dieser Verträge war das Erreichen von acht Punkten. Im Bereich der Gymnasien schloß das beklagte Land mehrere halbe BAT-Verträge mit Lehrkräften ab, die zwölf und in einem Fall elf Punkte erreicht hatten. Für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen legte das beklagte Land die Punkteregelung für Gymnasien zugrunde, ohne dabei zwischen Lehrkräften mit Gymnasiallehrerausbildung und Lehrkräften mit einer Ausbildung für Grund- und Hauptschulen oder Realschulen zu differenzieren. In der Orientierungsstufe (Klasse 5 und 6) von Integrierten Gesamtschulen werden die Schüler ohne Rücksicht auf das Schulniveau von Gymnasial-, Real- sowie Grund- und Hauptschullehrern unterrichtet. Ab Klasse 7 wird in einigen Fächern nach Niveaugruppen (F = unterster Leistungsbereich, M = mittlerer Leistungsbereich und A = höchster Leistungsbereich) differenziert. Nach dem für die Integrierten Gesamtschulen geltenden System kann eine Lehrkraft mit Grund- und Hauptschulausbildung bis einschließlich Klasse 10 auch in einem "A-Kurs" unterrichten. Der Kläger wurde im Schuljahr 1985/86 in einer 7. Klasse im Fach Englisch in einem "M-Kurs" eingesetzt.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, ihn unbefristet als Lehrer an Grund- und Hauptschulen ab dem 15. August 1985 mit 14 Stunden (einem halben BAT-Vertrag) zu beschäftigen. Hierzu hat er vorgetragen, das beklagte Land habe ihn mit seinen nach Maßgabe des Erlasses berechneten elf Punkten bei der Vergabe von halben BAT-Verträgen berücksichtigen müssen, da für die Besetzung der Stellen im Grund- und Hauptschulbereich nur das Erreichen von acht Punkten erforderlich gewesen sei. Zu Unrecht verweise das beklagte Land demgegenüber darauf, daß er an einer Integrierten Gesamtschule tätig sei. Er sei der Integrierten Gesamtschule vom Referat Hauptschule der Bezirksregierung des beklagten Landes zugewiesen sowie seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt und vergütet worden. Wenn das beklagte Land bei ihm die für Gymnasiallehrer maßgebliche Punktezahl zugrunde lege, verstoße es im Hinblick auf die anderen Grund- und Hauptschullehrer gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dabei komme es nicht darauf an, ob er an einer Gesamtschule oder an einer Grund- und Hauptschule tätig sei. Jedenfalls gehe es nicht an, daß ihn das beklagte Land aus haushaltsrechtlichen Gründen dem Bereich der Gymnasiallehrer zuordne. Vielmehr sei das beklagte Land zum Abschluß eines halben BAT-Vertrages mit ihm verpflichtet gewesen, womit er ab 15. August 1985 einen Anspruch auf 50 v. H. der Vergütung nach VergGr. III BAT gehabt hätte. Die Vergütungsdifferenz belaufe sich monatlich auf 1.194,31 DM brutto, so daß sich für die Zeit vom 15. August 1985 bis 15. Mai 1986 ein Gesamtbetrag von 10.748,79 DM brutto ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger
unbefristet als Lehrer an Grund- und
Hauptschulen, wöchentlich 14 Stunden
(mit einem halben BAT-Vertrag), ab
15. August 1985 zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluß eines halben BAT-Vertrages, da ihm eine derartige Vertragsgestaltung nicht aus unsachlichen Gründen verweigert worden sei. Das Kultusministerium habe mit Erlaß vom 11. Juni 1985 die Übernahme der nebenberuflichen Lehrer auf halbe BAT-Stellen durch entsprechende Vermerke im Haushaltsplan 1984/85 festgelegt, die für Gymnasien und Realschulen erst bei Abbau der noch bestehenden 3/4 BAT-Verträge habe Platz greifen sollen. Insoweit handele es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, sondern die Differenzierung sei sachlich begründet. Sachlich gerechtfertigt sei auch, daß nebenberufliche Hauptschullehrer in den Kreis der "BAT-Aufsteiger" eingereiht würden, die an anderen Schulen ihren Dienst verrichteten. Insoweit werde der Kläger nicht anders als ein Hauptschullehrer an einer Realschule behandelt, die erst zu einem weit späteren Termin für eine Übernahme in Betracht kämen. Im Ergebnis wehre sich der Kläger auch nur dagegen, daß die Gesamtschulen organisatorisch und haushaltsrechtlich zum Kapitel der Gymnasien zählten und dementsprechend auch nach der in diesem Kapitel maßgeblichen Punktzahl zu verfahren sei. Diese Zuordnung liege jedoch in der gerichtlich nicht nachprüfbaren Organisationsgewalt des beklagten Landes. Da für 126 Lehrer im Gymnasialbereich lediglich 16 halbe BAT-Stellen verfügbar gewesen seien, habe man nur Lehrkräfte mit entsprechend hoher Punktzahl berücksichtigen können. Demgegenüber sei der Bedarf an Lehrkräften im Bereich der Grund- und Hauptschulen höher gewesen, so daß entsprechend mehr freie Stellen hätten besetzt werden können. Auch insoweit beruhe die Differenzierung auf sachlichen Gründen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes komme beim Kläger überhaupt nur in Betracht, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme an einer Grund- und Hauptschule beschäftigt gewesen wäre, worauf er jedoch keinen Anspruch gehabt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern
und das beklagte Land zu verurteilen, den
Kläger unbefristet als Lehrer an Grund-
und Hauptschulen, wöchentlich 14 Stunden
(mit einem halben BAT-Vertrag), zu beschäftigen,
des weiteren,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, den Kläger ab 15. August 1985 nach BAT III,
Altersstufe 37 zuzüglich Ortszuschlagsstufe 4,
verheiratet und zwei Kinder, hiervon 50 % =
DM 2.236,50 brutto monatlich zu bezahlen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger
für die Zeit vom 15. August 1985 bis 15. Mai
1986 brutto DM 10.748,79 zu zahlen nebst 4 %
Zinsen ab Klagezustellung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Revisionsinstanz hat der Kläger im Hinblick darauf, daß er seit dem 1. August 1986 mit einem halben BAT-Vertrag beschäftigt wird, hinsichtlich des in der zweiten Instanz gestellten Beschäftigungsantrages die Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Leistungsantrages hat der Kläger die Revision zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
1. Festzustellen, daß der Revisionsbeklagte
verpflichtet war, den Revisionskläger unbefristet
als Lehrer an Grund- und Hauptschulen,
wöchentlich 14 Stunden (mit einem
halben BAT-Vertrag) in der Zeit vom
15. August 1985 bis 1. August 1986 zu beschäftigen;
2. festzustellen, daß der Revisionsbeklagte
verpflichtet war, dem Revisionskläger
ab 15. August 1985 bis 1. August 1986
2.236,52 DM brutto monatlich zu bezahlen.
Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Soweit der Kläger hinsichtlich des Berufungsantrages zu Ziffer 2), mit dem er die Verurteilung des beklagten Landes zur zukünftigen Beschäftigung als Grund- und Hauptschullehrer mit einem halben BAT-Vertrag begehrt hatte, die Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit noch nicht erledigt, denn dieser - erstmals in der Berufungsinstanz in dieser Form gestellte - Klageantrag war von Anfang an unbegründet. Die vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellten Feststellungsanträge sind zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
I. Der vom Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärte Berufungsantrag zu Ziffer 2) ist nicht erledigt, denn dem Kläger stand kein Anspruch zu, künftig von dem beklagten Land als Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit einem halben BAT-Vertrag beschäftigt zu werden; er ist weder willkürlich noch aus unsachlichen Gründen bei der Vergabe von halben BAT-Stellen nicht berücksichtigt worden (Art. 33 Abs. 2 GG). Durch den Umstand, daß das beklagte Land den Kläger nach Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (15. Mai 1986) seit dem 1. August 1986 mit einem halben BAT-Vertrag beschäftigt, ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da der auf zukünftige Beschäftigung zu diesen Bedingungen gerichtete Berufungsantrag zu Ziffer 2) von Anfang an unbegründet war.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es einen Anspruch auf Einstellung außerhalb des Vertragsrechts - auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes - grundsätzlich nicht gibt. Dies folgt aus der durch das Grundgesetz gewährleisteten Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die jedoch durch Gesetze eingeschränkt werden kann. Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies gilt für den gesamten öffentlichen Dienst. Auch die Tätigkeit als angestellter Lehrer an einer öffentlichen Schule ist ein öffentliches Amt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 -; BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Art. 33 Abs. 2 GG begründet für jeden Bewerber um ein öffentliches Amt das Recht, bei seiner Bewerbung allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen beurteilt zu werden. Daraus kann zwar ein Bewerber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung ableiten; wenn sich aber nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und folglich die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde darstellt, ist ein Einstellungsanspruch des Bewerbers gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986, aaO; BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 29, 247 = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn es um die Einstellung als solche, sondern auch, wenn es - wie hier - um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere den Umfang der Arbeitsleistungen und die Höhe der Vergütung geht (BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 - BAGE 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der - wie hier das beklagte Land - Stellen für angestellte Lehrer verschieden ausgestaltet, indem er Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen schafft, etwa wie hier Teilzeitstellen mit oder ohne BAT-Vergütung, muß bei der Besetzung jeder dieser unterschiedlich ausgestalteten Stellen nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG verfahren (BAG Urteil vom 4. Februar 1981, aaO).
2. Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger keinen Anspruch gegen das beklagte Land, zukünftig mit einem halben BAT-Vertrag als Lehrer an Grund- und Hauptschulen beschäftigt zu werden, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das beklagte Land den Kläger aus unsachlichen Gründen, die in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG stehen, bei der Vergabe von halben BAT-Verträgen unberücksichtigt gelassen hätte.
a) Grundlage für die Vergabe halber BAT-Verträge an Lehrkräfte, die am 1. Januar 1984 mit ein oder zwei Stunden weniger als dem halben Regelstundenmaß im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt waren, war der in Ausführung der haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Jahre 1984/85 ergangene Erlaß des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 11. Juni 1985 - AZ: 947 A-10 Tgb.Nr. 545. Danach sollte die Übernahme der Lehrkräfte auf halbe BAT-Stellen nur im Rahmen der in den einzelnen Schularten freiwerdenden Lehrerstellen und daher sukzessive erfolgen. In Nr. 2 dieses Erlasses sind Regelungen über die Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge des betreffenden Personenkreises enthalten. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewerber war danach ein Punkteschema, in dem auf die Dauer der Dienstjahre, abgelegte Staatsexamina, Qualität der Beurteilung sowie eine der Verwendung entsprechende Ausbildung abgestellt wurde. Bei gleicher Punktzahl sollte der Bewerber den Vorrang haben, der über die bessere Beurteilung verfügte. Wenn auch danach Gleichwertigkeit bestand, war auf den fachspezifischen Bedarf abzustellen.
b) Das auf der Grundlage der für die Jahre 1984/85 bestehenden haushaltsrechtlichen Vorgaben sowie nach Maßgabe des betreffenden Erlasses vom 11. Juni 1985 vom beklagten Land durchgeführte Auswahlverfahren steht mit den verfassungsrechtlichen Bewertungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang.
Die im Doppelhaushalt 1984/85 enthaltene haushaltsrechtliche Zuordnung der Integrierten Gesamtschulen zu den Gymnasien stellt keine im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG stehende unsachliche oder willkürliche Benachteiligung der an den Integrierten Gesamtschulen mit ein oder zwei Stunden unter der Hälfte des Regelstundenmaßes tätigen Teilzeitlehrkräfte dar. Da eine Integrierte Gesamtschule sowohl Elemente der Haupt- und Realschule als auch des Gymnasiums aufweist und die Abschlüsse für alle drei Schularten dort möglich sind, kann die vom beklagten Land haushaltsrechtlich vorgenommene Zuordnung der Integrierten Gesamtschulen zu den Gymnasien weder als unsachlich noch als willkürlich angesehen werden. Dies gilt ebenso für die haushaltsrechtlich vorgegebene schulartbezogene Auswahl der für halbe BAT-Stellen in Betracht kommenden Bewerber. Eine an die jeweilige Qualifikation der in Betracht kommenden Bewerber anknüpfendes Auswahlverfahren hätte zwar ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Bewertungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gestanden. Die zuletzt genannte Verfassungsbestimmung erfordert aber nicht die Festlegung eines bestimmten Auswahlverfahrens, sondern gebietet lediglich sicherzustellen, daß im Bereich des öffentlichen Dienstes jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Vergabe eines öffentlichen Amtes berücksichtigt wird. Das vom beklagten Land nach Maßgabe des betreffenden Erlasses vom 11. Juni 1985 schulartbezogen ermittelte Punktesystem trägt den in Art. 33 Abs. 2 GG erwähnten Auswahlkriterien ausreichend Rechnung, indem es auf die Dauer der seitherigen Lehrertätigkeit, abgelegte Staatsexamina, Qualität der Beurteilung sowie eine der Verwendung entsprechende Ausbildung abstellt. Wenn das beklagte Land unter Berücksichtigung der im Bereich der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen freiwerdenden Ganztags-Lehrerstellen sowie bei Zugrundelegung der an diesen Schularten für halbe BAT-Stellen in Betracht kommenden nebenberuflichen Teilzeitlehrern (mit ein oder zwei Stunden unter der Hälfte des Regelstundenmaßes) das Mindesterfordernis von zwölf Punkten ermittelt hat, so stellt dies weder eine willkürliche noch eine unsachliche Auswahlpraxis dar. Soweit das beklagte Land hiervon abweichend eine Bewerberin mit elf Punkten und damit mit der gleichen Punktzahl des Klägers eingestellt hat, verfügte diese unstreitig über die bessere Beurteilung.
Demgegenüber kann der Kläger sich nicht erfolgreich darauf berufen, das beklagte Land habe Grund- und Hauptschullehrer schon mit acht Punkten mit einem halben BAT-Vertrag eingestellt und ihn damit, obwohl er an einer Integrierten Gesamtschule entsprechend seiner Qualifikation als Grund- und Hauptschullehrer eingesetzt und auch sonst wie ein Grund- und Hauptschullehrer behandelt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG übergangen. Denn diese Unterscheidung beruht auf dem Umstand, daß die Lehrkräfte nach Nr. 1 letzter Satz des betreffenden Erlasses vom 11. Juni 1985 in derjenigen Schulart auf halbe BAT-Stellen zu übernehmen waren, in der sie zum Zeitpunkt der Übernahme tätig waren. In den verschiedenen Schularten stand jedoch nur eine bestimmte Zahl freier Stellen zur Verfügung, da nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes für die Jahre 1984/85 jede zweite freiwerdende Stelle in zwei Teilzeitstellen umgewandelt und diese für die Übernahme der zur Aufstockung anstehenden Lehrkräfte verwendet werden sollte. Im Bereich der Integrierten Gesamtschulen, die haushaltsmäßig dem Kapitel "Gymnasien" zugeordnet sind, ergab sich eine im Vergleich zu den Grund- und Hauptschulen relativ geringe Zahl freiwerdender Stellen, was sich dann auch in der für die Einstellung erforderlichen Punktzahl niedergeschlagen hat. Dabei kam es für die Besetzung der in der jeweiligen Schulart freien Stelle nicht auf das Vorliegen einer der Schulart entsprechenden Lehrbefähigung des Bewerbers an, sondern entscheidend war allein die nach Maßgabe des Erlasses erreichte Punktzahl. Zwar führt das vom beklagten Land aufgestellte und im vorliegenden Fall unstreitig richtig durchgeführte Auswahlverfahren insoweit zu Unterschieden, als dem Kläger vergleichbare Bewerber mit geringerer Punktzahl nur deshalb vorgezogen worden sind, weil sie an einer Grund- und Hauptschule beschäftigt waren. Dies beruht aber nicht auf sachfremden Erwägungen oder willkürlichem Handeln des beklagten Landes. Vielmehr ist dies eine Folge der in den einzelnen Schularten unterschiedlich vorhandenen freien Stellen und damit nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, derartige Regelungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur daraufhin, ob sie mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehen. Das ist vorliegend zu bejahen, so daß dem Kläger nach Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch zustand, künftig mit einem halben BAT-Vertrag vom beklagten Land als Lehrer an Grund- und Hauptschulen beschäftigt zu werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist deshalb der Rechtsstreit hinsichtlich des auf Beschäftigung zu diesen Arbeitsbedingungen gerichteten Berufungsantrages zu Ziffer 2) nicht in der Hauptsache erledigt, da die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war.
II. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, ihn unbefristet als Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit einem halben BAT-Vertrag in der Zeit vom 15. August 1985 bis 1. August 1986 zu beschäftigen und ihm in diesem Zeitraum 2.236,52 DM brutto monatlich zu zahlen, ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet.
1. Der vom Kläger erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Antrag festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet gewesen war, den Kläger unbefristet als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, wöchentlich 14 Stunden (mit einem halben BAT-Vertrag) in der Zeit vom 15. August 1985 bis 1. August 1986 zu beschäftigen, war bereits in dem auf Bezahlung der anteiligen BAT-Vergütung gerichteten und bereits in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag enthalten. Es liegt daher keine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor.
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, daß das beklagte Land bereits ab dem 15. August 1985 verpflichtet war, ihn mit einem halben BAT-Vertrag zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten. Da nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BAT Zeiten einer Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt werden, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, daß das beklagte Land ab dem 15. August 1985 verpflichtet war, ihn mit einem halben BAT-Vertrag zu beschäftigen.
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet war, ihm ab dem 15. August 1985 eine halbe BAT-Vergütung für seine Lehrertätigkeit zu zahlen. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger einen Teil dieser Vergütungsansprüche (für die Zeit vom 15. August 1985 bis 15. Mai 1986) bereits in einem hilfsweise in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrag geltend gemacht hatte. An einer positiven Feststellungsklage fehlt zwar in der Regel das Feststellungsinteresse, wenn bereits - wie hier - Leistungsklage erhoben werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Feststellungsklage im Einzelfall dazu geeignet ist, zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - MDR 1984, 28, 29; BGH Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77 - NJW 1978, 1520, 1521; BAG Urteil vom 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 256 Anm. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 256 Anm. 5 d). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, denn durch die vom Kläger begehrte Feststellung würden für den hier strittigen Zeitraum (15. August 1985 bis 1. August 1986) die für die Parteien wesentlichen Streitpunkte der Beschäftigung des Klägers mit einem halben BAT-Vertrag sowie der anteiligen BAT-Vergütung sinnvoll und sachgemäß erledigt.
2. Die zwar zulässigen Feststellungsanträge sind aber unbegründet.
Das beklagte Land war aus den unter I. der Entscheidungsgründe dargelegten Gründen weder dazu verpflichtet, den Kläger bereits ab 15. August 1985 mit einem halben BAT-Vertrag als Lehrer an Grund- und Hauptschulen zu beschäftigen noch dem Kläger eine anteilige BAT-Vergütung zu bezahlen.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker
Kleeschulte Metzinger
Fundstellen