Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit. Überführung. Aufgabenübernahme
Leitsatz (redaktionell)
Keine Überführung der Sektion Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig im Sinne des Art. 13 EV (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteile des Achten Senats vom 15. Dezember 1994, BAGE 79, 57 = AP Nr. 11 zu Art. 13 Einigungsvertrag, und des erkennenden Senats vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 673/95 – AP Nr. 11 zu § 19 BAT-O).
Normenkette
BAT-O § 19
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. März 1996 – 9 Sa 903/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.
Die am 30. September 1943 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1990 in der Sektion Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig und ab dem 1. Januar 1991 im Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft, das zur Fakultät der Sozialwissenschaften und Philosophie der Universität Leipzig gehört, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Die Sektion Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig gliederte sich in folgende Wissenschaftsbereiche:
Wissenschaftsbereich I.
theoretische Grundlagen und Geschichte des Journalismus
Wissenschaftsbereich II.
Grundlagen der journalistischen Methodik
Psychologie der Massenkommunikation
Wissenschaftsbereich III.
Medienspezifik in Journalismus
Pressejournalismus
Agenturjournalismus
Lokaljournalismus
Bildjournalismus
Rundfunkjournalismus
Fernsehjournalismus
Wissenschaftsbereich IV.
Sprache und Journalismus
Wissenschaftsbereich V.
Journalismus des Auslands
internationale Entwicklungstendenz der Massenmedien,
Journalismus der Entwicklungsländer
Journalismus der imperialistischen Länder
Vor dem 1. Januar 1991 war die Klägerin im Wissenschaftsbereich IV „Sprache und Journalismus” tätig. Ihr Aufgabengebiet war die Lehre im Bereich Sprachgebrauch bzw. Stilistik.
Als Folge des Abwicklungsbeschlusses des Beklagten vom 11. Dezember 1990 wurde im Laufe des Jahres 1991 ein neues Ausbildungsprogramm und eine neue Struktur der Lehrstühle festgelegt.
Die Ausbildung erfolgt
- für den Diplomstudiengang Journalistik,
- für dem Magisterstudiengang Kommunikations- und Medienwissenschaften,
- für den Magisterstudiengang Journalistik.
Die innere Struktur des Fachbereiches besteht aus folgenden Lehrstühlen:
- Lehrstuhl für historische und systematische Kommunikationswissenschaft
- Lehrstuhl für empirische Kommunikations- und Medienforschung
- Lehrstuhl für allgemeine und spezielle Journalistik
- Lehrstuhl für Medienwissenschaft und Medienkultur
- Lehrstuhl für Öffentlichkeitsarbeit/Public Relations
In einem Rechtsstreit der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Februar 1993 (– 3 (5) Sa 44/92 –) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 7. April 1992 (– 18 Ca 410/91 –) zurückgewiesen. Dieses hatte festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kabinettsentscheidung des Beklagten vom 11. Dezember 1990 aufgelöst worden sei, sondern über den 30. September 1991 hinaus fortbestehe.
Die Universität Leipzig setzte mit Schreiben vom 4. Juli 1994 den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin i.S. von § 19 BAT-O auf den 1. Januar 1991 fest und rechnete die Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1990 wegen Abwicklung der Sektion Journalistik nicht an. Bei Berücksichtigung auch dieser Zeit ergäbe sich für die Klägerin eine höhere Vergütung nach VergGr. I b. Ihr stünde dann die Lebensaltersstufe 47 statt der Lebensaltersstufe 41 zu, die der Beklagte anwendet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1994 gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Gehaltsnachzahlung in unstreitiger Höhe von 9.262,25 DM. Der Beklagte sei verpflichtet, ihr auch die Zeit der Tätigkeit in der Sektion Journalistik als Beschäftigungszeit anzurechnen. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz habe durch das Urteil vom 12. Februar 1993 rechtskräftig festgestellt, daß die Sektion Journalistik nicht abgewickelt, sondern überführt worden sei. Diese Feststellung sei im vorliegenden Rechtsstreit bindend. Jedenfalls aber habe der Beklagte Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der früheren Sektion Journalistik übernommen. In dem neugegründeten Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaften werde weiterhin der Bereich journalistischer Sprachgebrauch bzw. Stilistik unterrichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.262,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05. Januar 1995 zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Sektion Journalistik sei nicht als Beschäftigungszeit i. S. von § 19 BAT-O anzurechnen. Die Sektion Journalistik sei nicht überführt worden. Auch habe das neugegründete Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaften keine Aufgaben der früheren Sektion Journalistik übernommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. I b Lebensaltersstufe 47 BAT-O hängt davon ab, ob die Zeit ihrer Tätigkeit in der Sektion Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-O und den für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 geltenden Übergangsvorschriften anzurechnen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht abgelehnt.
1. Die für die Anrechnung als Beschäftigungszeit maßgebenden tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
„§ 19
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
…
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
…
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
…”
b) für Angestellte der Länder
„Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
…”
2. Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin vor dem 1. Januar 1991 ist nicht nach § 19 Abs. 1 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen, da der Beklagte, der Freistaat Sachsen, nicht mit der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Karl-Marx-Universität Leipzig als einer nachgeordneten Einrichtung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der ehemaligen DDR identisch ist. Damit ist die Zeit der Tätigkeit bei der Karl-Marx-Universität keine Beschäftigungszeit bei „demselben Arbeitgeber” i.S. von § 19 Abs. 1 BAT-O. Eine Anerkennung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die frühere Arbeitgeberin nicht den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat.
3. Die Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist auch nicht nach den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen.
a) Durch den Beitritt der DDR ist diese und damit auch die Karl-Marx-Universität Leipzig als frühere Arbeitgeberin der Klägerin weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 EV erfolgt ist. Eine als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O geltende Überführung einer Einrichtung nach Art. 3 des Einigungsvertrags (Nr. 1 der Übergangsvorschrift) liegt somit nicht vor.
In Art. 13 EV ist der Übergang von Einrichtungen und Teileinrichtungen geregelt. Deswegen kann sich die Überführung i.S. der Übergangsvorschriften nicht nur auf Einrichtungen, sondern auch auf Teileinrichtungen beziehen. Zur Überführung von Einrichtungen oder Teileinrichtungen nach Art. 13 EV bedurfte es einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle (BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992– 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde i.S. von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung sie unverändert fortführte oder unter Einhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAGE 72, 176 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
Eine Überführung der Sektion Journalistik als einer Teileinrichtung der Universität ist nicht erfolgt. Der Achte Senat hat im Urteil vom 15. Dezember 1994 (– 8 AZR 23/93 – BAGE 79, 57 = AP Nr. 11 zu Art. 13 Einigungsvertrag) im einzelnen ausgeführt, daß der Beklagte für die Sektion Journalistik eine ausdrückliche Abwicklungsentscheidung getroffen hat und die wesentliche Aufgabenstellung, die darauf gerichtet war, Absolventen heranzubilden, die bereit und in der Lage waren, die Politik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates jederzeit und unter allen Bedingungen offensiv zu vertreten, vollständig weggefallen ist. Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 25. Juli 1996, a.a.O.). Er hält an ihr fest.
Auch im Hinblick auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 1993 (– 3 (5) Sa 4/92 –) gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Durch dieses ist rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kabinettsentscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 1990 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. September 1991 hinaus fortbesteht. Die Frage, ob für die Sektion Journalistik eine Überführungsentscheidung getroffen wurde, betraf nur eine Vortrage dieser Entscheidung. Ihre Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht nimmt somit nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teil.
b) Der Beklagte hat auch nicht den Wissenschaftsbereich IV, Sprache und Journalismus, und damit einen Aufgabenbereich der ehemaligen Sektion Journalistik übernommen, was zur Folge hätte, daß die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in diesem Aufgabenbereich nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit anzurechnen wäre.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften darauf an, ob eine Aufgabe bzw. ein Aufgabenbereich der Einrichtung ganz oder überwiegend übernommen worden ist. Dabei beurteilt sich die Aufgabe der Einrichtung nach den für ihre Tätigkeit maßgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. BAG Urteile vom 29. Februar 1996 – 6 AZR 472/95 – AP Nr. 10 zu § 19 BAT-O; vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – BAGE 82, 334 = AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O und vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 673/95 – AP Nr. 11 zu § 19 BAT-O) und den tatsächlichen Umständen (Urteil vom 30. Mai 1996 – 6 AZR 638/95 – BAGE 83, 161 = AP Nr. 8 zu § 19 BAT-O).
Ist eine Aufgabe nicht in vollem Umfang übernommen worden, so kommt die Übernahme eines Aufgabenbereichs als einer kleineren organisatorischen Einheit in Betracht. Ein Aufgabenbereich erfordert damit einen im Rahmen der Aufgabe der Einrichtung organisatorisch eigenständigen Teilbereich.
Eine solche organisatorische Eigenständigkeit bedingt nicht die Fähigkeit zur aufgabenbezogenen Eigensteuerung, wie sie für eine Teileinrichtung kennzeichnend ist. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut für die Tarifauslegung maßgebend ist (vgl. BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), kommt eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften auch dann in Betracht, wenn Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche einer Teileinrichtung übernommen worden sind. Die Tarifvertragsparteien gehen, wie der Bezug auf Art. 13 EV ausweist, davon aus, daß nicht nur eine Einrichtung als Ganzes, sondern auch eine Teileinrichtung überführt werden kann. Für den Fall, daß eine Überführung nicht erfolgt ist, ist deshalb sowohl bei einer Einrichtung als auch bei einer Teileinrichtung die Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen für die Anrechnung der Beschäftigungszeit maßgebend.
Aus dem Tarifwortlaut ergibt sich weiter, daß es auf die Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen der Einrichtung bzw. der Teileinrichtung nicht aber darauf ankommt, ob die vom Angestellten arbeitsplatzbezogen ausgeübte Tätigkeit fortgeführt wird (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 –, a.a.O.). Für die Beurteilung der Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen ist nicht maßgeblich, ob der Angestellte bei seiner jetzigen Tätigkeit die von ihm früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen einsetzen kann. Zwar setzt die Anrechnung als Beschäftigungszeit voraus, daß der Angestellte in dem übernommenen Bereich tätig war. Nicht entscheidend ist aber, ob der Angestellte weiterhin diese Tätigkeit ausübt. Der Einsatz erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen rechtfertigt deshalb noch nicht den Schluß auf die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereiches.
bb) Das Fachgebiet „Sprachgebrauch und Stilistik” ist ebenfalls nicht als Aufgabenbereich anzusehen, den der Beklagte übernommen hat.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Wissenschaftsbereich IV „Sprache und Journalismus” der ehemaligen Sektion Journalistik tätig. Ihr Aufgabengebiet war die Lehre im Bereich Sprachgebrauch bzw. Stilistik. Es handelte sich damit um ein Fachgebiet im Rahmen der Journalistenausbildung, die Aufgabe der Sektion Journalistik als einer Teileinrichtung der Karl-Marx-Universität Leipzig war. Das Fachgebiet hatte eine Aufgabenstellung, die von den übrigen Fächern inhaltlich abgrenzbar war.
Die in dieser Form fachlich und organisatorisch ausgestaltete Ausbildung im Wissenschaftsbereich IV „Sprache und Journalismus” wurde vom Beklagten nicht übernommen. Als Folge des Abwicklungsbeschlusses vom 11. Dezember 1990 wurde im Laufe des Jahres 1991 ein neues Ausbildungsprogramm und eine neue Struktur der Lehrstühle erarbeitet und festgelegt. Danach bestand der neue Fachbereich aus fünf Lehrstühlen: Lehrstuhl für historische und systematische Kommunikationswissenschaft, Lehrstuhl für empirische Kommunikations- und Medienforschung, Lehrstuhl für allgemeine und spezielle Journalistik, Lehrstuhl für Medienwissenschaft und Medienkultur und Lehrstuhl für Öffentlichkeitsarbeit/Public Relations. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich nicht, in welchem organisatorisch eigenständigen Teilbereich sie früher tätig gewesen ist und ob dieser vom Beklagten nach der neuen Struktur des Fachbereichs übernommen worden sei. Dies wurde auch von der Revision nicht aufgezeigt. Die frühere Tätigkeit der Klägerin in der Sektion Journalistik „Sprache und Journalismus”, dort im Lehrgebiet der Stilistik, ist nach der inneren Struktur des neuen Fachbereichs nicht mehr vorhanden. Von der Klägerin wurde nicht einmal dargelegt, daß die Ausbildung im Fachgebiet Stilistik so, wie sie fachlich und organisatorisch ausgestaltet war, sich in der inneren Struktur des neuen Fachbereichs wiederfindet, und welchem Lehrstuhl sie gegebenenfalls zugeordnet wurde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Söller, de Hair
Fundstellen