Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. arbeitsrechtliches Versorgungsverhältnis und versicherungsrechtliches Durchführungsverhältnis. Gesamtversorgungssystem. Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Halbanrechnung. volle Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente. Gleichheitssatz. Typisierung und Generalisierung. Bedeutung der “Rentnergenerationen”. konkrete Billigkeitskontrolle. Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Änderung der Dynamisierung der Versicherungsleistungen. Inhaltskontrolle. Eigentumsschutz. Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge hält sich für die ältere Rentnergeneration (Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 31. Dezember 2000) noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung. Insoweit ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dies gilt auch für die Renten, die Angehörigen der älteren Rentnergeneration für die Zeit ab 1. Januar 2001 zustehen.
2. Für die jüngere Rentnergeneration (Eintritt des Versorgungsfalles ab 1. Januar 2001) ist die für die Halbanrechnung maßgebliche, der Typisierung und Generalisierung zugrunde liegende Beurteilung der Tarifvertragsparteien wegen geänderter Verhältnisse verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar.
3. Auf die Besonderheiten des Erwerbslebens des Klägers (erhebliche Gehaltseinbußen durch den auf persönlichen Gründen beruhenden Übertritt in den öffentlichen Dienst) kam es nicht an. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion und für deren besondere Ausprägung – die sog. konkrete Billigkeitskontrolle – lagen nicht vor. Die dem Kläger entstehenden Nachteile waren systemimmanent.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, § 18 Abs. 4; BGB § 307; VersTV-G §§ 22-24; ATV-K §§ 11, 39; Statut der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen §§ 31-35, 35a, 47 a.F. sowie § 37, § 69 nF; ZPO § 256
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 3 Sa 304/05 B) |
ArbG Emden (Urteil vom 05.01.2005; Aktenzeichen 1 Ca 75/04) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 – 3 Sa 304/05 B – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der vom Versicherungsträger zu zahlenden Rente.
Der am 1. Juli 1922 geborene Kläger war bis einschließlich 30. Juni 1971 außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Seit Juli 1971 war er bei einer dem Beklagten angehörenden Sparkasse angestellt. Dieser Wechsel in den öffentlichen Dienst war für ihn mit erheblichen Gehaltseinbußen verbunden.
Der Kläger wurde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand bei der “Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen” (EZVK) versichert. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihres Statuts (EZVKS) eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des einschlägigen Tarifvertrages. Ihr Träger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ihres Statuts der Beklagte. Ursprünglich gewährte die EZVK den Versicherten eine Versorgungsrente, bei der es sich um eine Gesamtversorgung mit einer bruttoentgeltbezogenen Obergrenze handelte. Als durch § 23 VersTV-G in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1984 ab 1. Januar 1985 eine nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze eingeführt wurde, änderte die EZVK ihr Statut entsprechend. Den Versicherten stand zumindest eine sog. Mindestversorgungsrente zu. Nur diese erhielt der Kläger seit dem 1. Juli 1985. Sie belief sich laut Anpassungsbescheid vom 25. Januar 2001 auf 207,17 DM. Die damals geltenden Leistungsvorschriften des Statuts lauteten auszugsweise wie folgt:
Ҥ 31
Höhe der Versorgungsrente
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 – 34b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters … oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente … geleistet wird oder zu leisten wäre, …
(4) Erreicht die Versorgungsrente nach Absatz 1 bis 3 nicht den Betrag, der sich als Versicherungsrente bei Anwendung der §§ 35, 35a ergeben würde, so ist dieser Betrag als Versorgungsrente zu zahlen.
§ 32
Ermittlung der Gesamtversorgung
(1) Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 oder 3 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
(2) Der Vomhundertsatz beträgt für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 33) 1,875 v.H., insgesamt jedoch höchstens 75 v.H. (Bruttoversorgungssatz). …
(3a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 3b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 3c zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.
(3b) Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.H. (Nettoversorgungssatz)…
(3c) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,
c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten zur jeweiligen Umlage – mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West – ergeben würde, und
e) 20 v.H. des um 175,- DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde,
abgezogen werden. …
§ 33
Gesamtversorgungsfähige Zeit
(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) zurückgelegten Umlagemonate (§ 62 Abs. 10).
(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,
aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten … der Rente zugrunde liegen; …
– abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) – zur Hälfte;…
§ 35
Höhe der Versicherungsrente
(1) Als monatliche Versicherungsrente werden gezahlt
a) 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 52) Umlagen entrichtet worden sind, zuzüglich …
d) 1,25 v.H. der Summe der für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeträge.
…
§ 35a
Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Bei einem Versicherten, der nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, aufgrund dessen er
a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
b) – wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte – seit mindestens drei Jahren unterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
wird, wenn ein Anspruch auf Versicherungsrente entsteht, die Versicherungsrente hinsichtlich dieses Abschnittes der Pflichtversicherung abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 wie folgt berechnet:
1. Der monatliche Betrag der Versicherungsrente beträgt für je zwölf Umlagemonate (§ 62 Abs. 10), die aufgrund des nach Buchstabe a) oder b) maßgebenden Arbeitsverhältnisses zurückgelegt worden sind, 0,4 v.H. des Entgelts nach Nr. 2 …
Erreicht der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich ergebende Betrag nicht den Betrag, der sich bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und d) auf den in Satz 1 bezeichneten Abschnitt der Pflichtversicherung ergeben würde, so ist dieser Betrag maßgebend. …
§ 47
Anpassung
(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse … allgemein erhöht oder vermindert, wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt…. Die Versorgungsrente ist, ausgehend von dem nach Satz 1 angepaßten Entgelt, unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und, vorbehaltlich des Absatzes 2, der bisher zu berücksichtigenden Bezüge – im übrigen nach den für die Erstberechnung geltenden Vorschriften – neu zu errechnen. …
(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 65, 254c SGB VI angepaßt, sind die … berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt … anzupassen, um dem sich der neue aktuelle Rentenwert … gegenüber dem bisherigen geändert hat …”
Durch den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 wurde das Gesamtversorgungssystem zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell abgelöst. Die Dynamisierung der Versorgungsleistungen wurde in §§ 11 und 39 wie folgt geregelt:
Ҥ 11
Anpassung und Neuberechnung
(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert.
…
§ 39
In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. …
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Unabhängig von Satz 1 kann § 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. …”
Der Beklagte setzte die Vorschriften des ATV-K durch die 17. Änderung des EZVKS vom 12. März 2002 und die 18. Änderung vom 6. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um. Das neugefasste Statut (EZVKS nF) enthält folgende Bestimmungen:
Ҥ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 v.H. ihres Betrages erhöht.
…
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben … werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. …”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung seiner Zusatzversorgung seien seine außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten voll zu berücksichtigen. Die nur hälftige Anrechnung seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft als gesamtversorgungsfähige Zeit einerseits und die volle Anrechnung der Sozialversicherungsrechte auf die Gesamtversorgungsbezüge andererseits verletzten den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bis zum 31. Dezember 2000 vertretbar gewesen. Der Kläger hat außerdem auf die Besonderheiten seines Falles hingewiesen. Um seine schwerkranke Ehefrau selbst pflegen zu können, sei er in den Sparkassendienst gewechselt und habe deutliche Verdiensteinbußen hingenommen. Während seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft seien “Höchstbeiträge oder jedenfalls relativ hohe Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden”. Mit dem Eintritt in den Sparkassendienst habe er einen “eher durchschnittlichen Versicherungsverlauf erreicht”. Seine besondere Rentenbiographie habe nach den Berechnungsvorschriften des EZVKS dazu geführt, dass er nur eine Mindestversorgungsrente erhalte. Die damit verbundene Benachteiligung sei seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr zu rechtfertigen. Einen weiteren Grundrechtsverstoß hat der Kläger darin gesehen, dass es bei der Gesamtversorgungsobergrenze auf sein fiktives Nettoentgelt ankomme und dabei Abzüge für fiktive Pflegeversicherungsbeiträge, Solidaritätszuschläge, Umlagebeiträge zur Zusatzversorgung und Lohnsteueranteile für einen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage erfolgten, während bei der auf die Gesamtversorgungsbezüge anzurechnenden Sozialversicherungsrente derartige Abzüge nicht vorgesehen seien. Auch die Dynamisierung seiner Rente um lediglich 1 % jährlich sei grundrechtswidrig. Die Änderung der Dynamisierungsregelung sei mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten voll zu berücksichtigen sind,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteile aus Zukunftssicherung vorgenommen werden,
3. festzustellen, dass eine Anpassung der Rente gem. § 47 des Statuts der EZVK in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vorzunehmen ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen der EZVK seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage ist beim Amtsgericht Emden erhoben worden. Es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Aurich abgegeben. Dieses hat mit Beschluss vom 5. Februar 2002 den Streitwert auf 1.779,30 Euro festgesetzt und anschließend mit Beschluss vom 27. Juni 2002 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Emden verwiesen, das ihn mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 an das Arbeitsgericht Emden verwiesen hat. Das Landgericht Aurich hat mit Beschluss vom 14. Januar 2004 – 3 T 551/03 – die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
A) Die an Feststellungsanträge zu stellenden prozessualen Anforderungen sind erfüllt.
I. Die vorliegenden Anträge sollen den Inhalt des Versicherungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO klären. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne, daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe).
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Bereits die Feststellungsklage führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits.
II. Auch im vorliegenden Verfahren spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung und den versicherten Versorgungsempfängern um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. ua. BAG 10. August 2004 – 5 AZB 26/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 56, zu II der Gründe; BGH 14. Dezember 2005 – IV ZB 55/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II der Gründe). Ebenso ist es unerheblich, dass das EZVKS ausdrücklich eine Klage vor den ordentlichen Gerichten verlangt (vgl. § 78 Abs. 1 EZVKS in der bis zur Umstellung geltenden Fassung und § 52 Abs. 7 Satz 1 EZVKS in der seit der Umstellung geltenden Fassung).
Das Amtsgericht Emden hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 an das Arbeitsgericht Emden verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist vom Landgericht Aurich rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist der Senat an diese Rechtswegbestimmung gebunden (vgl. BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 22 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 23, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
B) Die mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten Rentenansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit er gegen die Bescheide der EZVK rechtzeitig Einspruch eingelegt und die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gewahrt hat.
I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten des Klägers als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die versicherungsvertraglichen Ansprüche des Klägers. Im Betriebsrentenrecht und damit auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Der Träger der Zusatzversorgungskasse schließt, obwohl er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, mit den beteiligten Arbeitgebern gem. § 13 EZVKS privatrechtliche Versicherungsverträge. Die Arbeitnehmer sind die versicherten Personen und bezugsberechtigt (§ 16 Abs. 2 EZVKS).
Dementsprechend handelt es sich bei den Leistungsvorschriften im EZVKS um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. ua. BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2c der Gründe; BGH 14. Dezember 2005 – IV ZB 55/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II 1 und 2b der Gründe; BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 25 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Wie die Kontrolldichte und der gerichtliche Prüfungsmaßstab im Einzelnen zu bestimmen und dogmatisch zu begründen sind, kann im vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie in den vom Bundesgerichtshof und vom Senat zuletzt entschiedenen Fällen (BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – und – 3 AZR 299/06 – aaO; BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 –).
a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Regelungen des EZVKS grundsätzlich nach §§ 307 ff. BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle, soweit ihnen nicht durch die gesetzlichen Vorschriften Schranken gesetzt sind (vgl. ua. BGH 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1a der Gründe; BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 43 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 45, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht nur durch das EZVKS, sondern auch durch die Tarifverträge eng miteinander verknüpft sind. Die EZVK ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung iSd. § 3 VersTV-G bzw. § 1 ATV-K. Ihre Aufgabe ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen, dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für die erforderlichen Konkretisierungen zu sorgen. Dieser enge Sachzusammenhang zwischen dem Regelungswerk der Tarifvertragsparteien und dem der Zusatzversorgungskasse wirkt sich auf die Kontrolldichte bei der Überprüfung des EZVKS aus. Der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ist Rechnung zu tragen. Auf welchem Wege und in welchem Umfang dies geschieht, ist noch nicht abschließend geklärt.
b) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Satzungsbestimmungen dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, wenn ihnen eine maßgebliche, rechtlich nicht zu beanstandende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt (vgl. ua. 14. Januar 2004 – IV ZR 56/03 – VersR 2004, 453, zu I 2a der Gründe; 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1b der Gründe). Der Senat hat in den Urteilen vom 27. März 2007 (– 3 AZR 65/06 – Rn. 44 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 46, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) offengelassen, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 310 Abs. 4 BGB der Inhaltskontrolle bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS Schranken setzt und es dabei auf die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Bestimmungen des EZVKS mit einer Tarifvorschrift ankommt. Ebenso ist der Bundesgerichtshof nunmehr im Urteil vom 14. November 2007 (– IV ZR 74/06 – Rn. 31 f.) verfahren.
Auch im vorliegenden Rechtsstreit kommt es hierauf nicht an. Die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge beruht auf den tarifvertraglichen Berechnungsvorschriften der §§ 22 bis 24 VersTV-G. Diese Vorschriften enthalten zwar eine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Weder die Satzungsbestimmungen des Versicherungsträgers noch die zugrunde gelegten Entscheidungen der Tarifvertragsparteien und die umgesetzten Tarifvertragsnormen dürfen aber gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere sind die Grundrechte und grundgesetzlichen Wertentscheidungen zu beachten. Diese Grenzen sind indessen nicht überschritten.
aa) Da die EZVK ebenso wie die VBL eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und als solche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind die Satzungsbestimmungen am Maßstab der Grundrechte zu messen (vgl. ua. BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2c der Gründe; BAG 27. März 2007 – 3 AZR 299/06 – Rn. 51, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68; BGH 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1b der Gründe). Unabhängig davon haben die Gerichte bei der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. ua. BVerfG 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 – BVerfGE 81, 242, zu C I 3 der Gründe; 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – aaO).
Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung die Grundrechte zu beachten (vgl. ua. BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, zu B II 1 bis 3 der Gründe; 30. Mai 2006 – 3 AZR 273/05 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 17, zu B V 2a der Gründe; BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 34). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. ua. BVerfG 27. April 1999 – 1 BvR 2203/93 –, – 1 BvR 897/95 – BVerfGE 100, 271, 283 f.; 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293, 308 f.; BAG 26. September 2001 – 5 AZR 539/00 – BAGE 99, 112). Kollidierende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich wechselseitig. Die Abwägung ist ein Problem der sog. praktischen Grundrechtskonkordanz.
bb) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge ist für die Rentnergeneration des Klägers nicht verfassungswidrig. Gegen diese “Halbanrechnung” hatte sich in einer vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde eine im Jahre 1921 geborene Rentnerin gewandt, die seit dem 1. Januar 1983 eine Mindestversorgungsrente nach der Satzung der VBL bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22. März 2000 (– 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83) diese Regelung nicht für alle Versicherten als verfassungswidrig angesehen und nicht ab einem bestimmten Stichtag für alle Versicherten eine Neuregelung verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2003 (– IV ZR 186/02 – MDR 2004, 447, zu 2b und c der Gründe) darauf abgestellt, welcher Rentnergeneration die Versicherten angehören. Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen. Es hat im Beschluss vom 22. März 2000 (– 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2c aa der Gründe) ausgeführt, dass in der Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zwar eine gravierende Ungleichbehandlung entstünde, die sich aber derzeit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung halte. Dies bedeutet, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist. Die der Typisierung und Generalisierung zugrunde liegende Beurteilung der Tarifvertragsparteien und des Versicherungsträgers ist für die ältere Rentnergeneration vertretbar und verfassungsrechtlich hinnehmbar. Nur für die jüngere Rentnergeneration darf sie nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn für diese Generation ist ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst nicht mehr in hinreichender Weise typisch (BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – aaO).
Der am 1. Juli 1922 geborene Kläger ist vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner geworden und zählt damit zu der älteren Generation, bei der die Halbanrechnung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, sondern eine noch vertretbare Typisierung und Generalisierung darstellt.
2. Auf die Besonderheiten im Erwerbsleben des Klägers kommt es nicht an. Die Typisierung und Generalisierung dient der Vereinfachung einer hochkomplizierten Materie. Die individuelle Rentenbiographie bleibt unberücksichtigt. Die dem Kläger entstehenden Nachteile sind im System angelegt und werden sowohl von den Tarifvertragsparteien als auch vom Versicherungsträger in Kauf genommen. Eine korrigierende Auslegung der Berechnungsvorschriften ist nicht möglich. Es kann dahinstehen, ob Satzungsbestimmungen des Versicherers, die Vorschriften eines Versorgungstarifvertrages umsetzen, überhaupt einer sog. konkreten Billigkeitskontrolle unterliegen. Bei dieser Kontrolle geht es der Sache nach darum, eine Regelung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren (vgl. BAG 19. April 2005 – 3 AZR 468/04 – AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43, zu B II 3 der Gründe; 17. August 1999 – 3 ABR 55/98 – BAGE 92, 203, zu B II 3c der Gründe). Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion sind nicht erfüllt. Die eingetretenen Nachteile widersprechen nicht dem Zweck der Generalisierung und Typisierung, sondern sind deren zwangsläufige Folge.
II. Der Beklagte ist nicht zu der vom Kläger geforderten Berechnung seines fiktiven Nettoarbeitsentgelts verpflichtet. Die Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts ist zwar auch für die Zeit nach der Systemumstellung von Bedeutung, weil sich die Gesamtversorgungsobergrenze auf die nach § 69 Abs. 2 EZVKS nF zu zahlende Besitzstandsrente auswirkt. Die maßgeblichen Regelungen halten aber einer gerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im EZVKS bedürfen ebenso wenig wie die der VBL-Satzung einer Zustimmung der versicherten Arbeitnehmer. § 2 Abs. 4 EZVKS enthält einen wirksamen Vorbehalt, der Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse ohne Zustimmung der Versicherten und Bezugsberechtigten ermöglicht (vgl. ua. BAG 24. April 1990 – 3 AZR 259/88 – BAGE 64, 327, zu II 2 der Gründe; 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 29 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68; BGH 14. September 2005 – IV ZR 198/04 – VersR 2006, 64, zu II 2 der Gründe).
2. Sowohl der Bundesgerichtshof (16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2b der Gründe) als auch der Senat (24. April 1990 – 3 AZR 259/88 – BAGE 64, 327, zu IV der Gründe) haben entschieden, dass die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Abzug fiktiv zu zahlender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht zu beanstanden ist. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass (so bereits BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 75 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 78, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Die Abzugsposten bestimmen die reine Rechnungsgröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember 2003 – IV ZR 217/02 – VersR 2004, 319, zu II 2b bb der Gründe; ebenso BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 75 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 78, aaO).
3. Die Berücksichtigung fiktiver Abzüge für die Pflegeversicherung, den Solidaritätszuschlag, die Umlage (eingefügt in § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. d und e EZVKS aF durch die 12. Änderung des Statuts vom 28. September 2000 durch Übernahme der Regelung des § 23 Abs. 2c Satz 1 VersTV-G idF des 36. Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000) und für den Steueranteil aus der Zukunftssicherung führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 BGB. Die Rentenbezieher werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (vgl. BGH 10. Dezember 2003 – IV ZR 217/02 – VersR 2004, 319). Die Einführung der nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dazu, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Wegen dieses erkennbaren Ziels konnten die Rentner nicht darauf vertrauen, dass Neubelastungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht bei den Rentenleistungen berücksichtigt werden (BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 76 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 79, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
4. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass die von ihm beanstandeten Abzüge nur beim Nettovergleichseinkommen, nicht aber bei den Nettogesamtversorgungsbezügen vorgenommen werden. Obwohl durch die in den tarifvertraglichen Regelungen und im Statut der EZVK vorgeschriebene Berechnungsweise das Versorgungsniveau geringer ausfällt als der angegebene Prozentsatz, haben die Tarifvertragsparteien und der die Tarifnormen übernehmende Versicherungsträger ihre erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und Gestaltungsspielräume nicht überschritten.
Die Rückführung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf eine Vollversorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ua. BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, zu B I 1c der Gründe; 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 31 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Die Tarifvertragsparteien legen im Rahmen des Vertretbaren eigenverantwortlich fest, was sie unter einer Vollversorgung verstehen und mit welchen Berechnungsregelungen sie diese im Einzelnen ermitteln. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob das tarifvertragliche Regelungsmodell das zweckmäßigste und gerechteste ist (vgl. ua. BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 41). Das festgelegte Versorgungsniveau und die vorgeschriebene Rentenberechnung überschreiten noch nicht den Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und des den Tarifvertrag vollziehenden Versicherungsträgers (vgl. BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 33 bis 41 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 34 bis 43, aaO).
III. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geforderte andersartige Dynamisierung seiner Rente.
1. Die frühere Dynamisierungsregelung galt nicht für die Mindestversorgung. Deren statische Ausgestaltung blieb nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (– 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2c bb der Gründe) bis zum 31. Dezember 2000 wirksam. Der Satzungsgeber wurde aufgefordert, “die Frage der Dynamisierung der Versichertenrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen” (BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – aaO). Eine bestimmte Art und Weise der Dynamisierung wurde nicht vorgegeben. Demnach hatten die Bezieher einer Mindestversorgung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Übernahme des früheren Dynamisierungsmodells.
2. Dies wirkt sich auf den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) aus. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205, zu B II 1 der Gründe; 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173, zu C III 1 der Gründe). Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. BVerfG 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, – 1 BvR 1428/91 – BVerfGE 105, 252, zu C II 1 der Gründe). Entscheidend ist der Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, zu B II 1c der Gründe).
Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen den Versicherungsträger sind seinen Satzungsbestimmungen zu entnehmen. Das Statut der Zusatzversorgungskasse (EZVKS) baut auf dem Versorgungstarifvertrag auf.
3. Selbst im Geltungsbereich der früheren Anpassungsregelung verstößt die Änderung der Dynamisierung weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG 27. März 2007 – 3 AZR 299/06 – Rn. 71 ff., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
a) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 ua. – BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 –, – 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 – NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Versicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R – BSGE 90, 11, zu 3c der Gründe).
Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 –, – 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 – NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe).
b) Ein derartiger Eingriff liegt jedenfalls derzeit nicht vor. Die Anpassungsregelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS nF tragen der existenzsichernden Funktion der Zusatzversorgung in ausreichendem Umfang Rechnung. Die Teuerungsrate wurde weitgehend ausgeglichen. Die Neuregelung ist auch dann nicht unangemessen, wenn die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (vgl. BGH 11. Juni 2003 – IV ZR 158/02 – BGHZ 155, 132, zu II 2e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG).
Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer Grundsatzentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht, die in einer inhaltsgleichen Tarifnorm zum Ausdruck gebracht worden ist. Jedenfalls bei der bisher zu verzeichnenden Teuerung haben die Tarifvertragsparteien ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 66 f. und – 3 AZR 299/06 – Rn. 69 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K “gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich zu kündigen”.
c) Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich der Anpassungsregelung auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gerechnet werden. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages (BAG 27. März 2007 – 3 AZR 65/06 – Rn. 71 und – 3 AZR 299/06 – Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
C) Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Schmidt, Schepers
Fundstellen
Haufe-Index 1963511 |
DB 2008, 1812 |