Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst. Keine Übernahme der Aufgaben der ehemaligen Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig durch die Juristenfakultät der Universität Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufgaben einer Einrichtung vom Arbeitgeber übernommen wurden (Nr. 2 Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O), ist nicht auf die Fortführung der vom Angestellten arbeitsplatzbezogen auszuübenden Tätigkeit abzustellen, sondern auf Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung, wie sie sich aus den für die Tätigkeit maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt.
Normenkette
BAT-O § 19; Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O Nr. 1; Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O Nr. 2; Einigungsvertrag Art. 13
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 24.01.1995; Aktenzeichen 7 Sa 763/94) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 1 Ca 8582/93) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.
Die Klägerin war seit dem 1. September 1971 bei der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig, jetzt Universität Leipzig, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Die Sächsische Landesregierung beschloß am 11. Dezember 1990 die Auflösung der Sektion Rechtswissenschaft und die Neugründung einer juristischen Fakultät an der Universität Leipzig. Diese wurde mit Gründungsurkunde vom 26. April 1993 als “Juristenfakultät der Universität Leipzig” errichtet. Der Rektor der Universität teilte der Klägerin Ende Dezember 1990 mit, daß die Sektion Rechtswissenschaft abgewickelt sei und ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1991 zum Ruhen komme. Trotzdem wurde die Klägerin von diesem Zeitpunkt an zunächst befristet, ab 30. September 1992 wieder unbefristet, weiterbeschäftigt. Die Klägerin führte früher und führt auch jetzt arbeitsrechtliche Lehrveranstaltungen, vor allem Vorlesungen und Vordiplomprüfungen, durch.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Hinsichtlich der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten enthalten § 19 BAT-O und die Übergangsvorschriften dazu, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelungen:
Ҥ 19
- Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
- Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des Absatzes 1
- …
für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
- …
”
Die Universität Leipzig setzte mit Schreiben vom 15. März 1993 den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin i.S. von § 19 BAT-O auf den 1. Januar 1991 fest. Die Zeit vom 1. September 1971 bis 31. Dezember 1990 wurde wegen Abwicklung der Sektion Rechtswissenschaft nicht angerechnet. Bei Anrechnung dieser Zeit wäre die Klägerin unstreitig für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1992 nach Vergütungsgruppe Ib BAT-O Altersstufe 43 zu vergüten gewesen und ab dem 1. Oktober 1992 nach Vergütungsgruppe Ib BAT-O Altersstufe 45.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1990 sei ihr als Beschäftigungszeit bei dem Beklagten anzurechnen. Arbeitgeberin der Klägerin sei nicht die Sektion Rechtswissenschaft, sondern die Karl-Marx-Universität Leipzig gewesen. Diese sei als Einrichtung nach Art. 13 Einigungsvertrag auf den Freistaat Sachsen überführt worden. Die Sektion Rechtswissenschaft sei auch nicht tatsächlich abgewickelt worden. Dort sei der Ausbildungs- und Forschungsbetrieb tatsächlich niemals eingestellt, sondern ohne Unterbrechung fortgeführt worden. Es sei nur eine Veränderung der Lerninhalte und Strukturen eingetreten. Die Klägerin habe vor 1991 dem Bereich “Recht in anderen Sektionen” angehört, einer interdisziplinär zusammengesetzten Lehrgruppe, die dem Direktor der Sektion Rechtswissenschaft direkt unterstellt gewesen sei. Auch jetzt führe sie arbeitsrechtliche Ausbildung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durch und sei dem Dekan der Juristenfakultät unterstellt.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß sie seit dem 1. September 1971 i.S. v. § 19 BAT-O bei dem Beklagten beschäftigt sei,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O in der Altersstufe 43 und ab dem 1. Oktober 1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O in der Altersstufe 45 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, eine Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1990 als Beschäftigungszeit bei dem Beklagten im Sinne von § 19 BAT-O komme nicht in Betracht. Die Sektion Rechtswissenschaft sei nicht als Einrichtung nach Art. 13 Einigungsvertrag auf den Beklagten überführt worden. Der Beklagte habe auch nicht die Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der Sektion Rechtswissenschaft übernommen. Aus der Fortführung der Ausbildung der Studenten könne nicht auf eine Aufgabenübernahme geschlossen werden. Der frühere Wissenschaftsbereich der Klägerin “Sozialistisches Recht an anderen Sektionen” sei aufgelöst, dessen Aufgaben seien nicht fortgesetzt worden. Wesentliche Aufgabe der ehemaligen Sektion Rechtswissenschaft sei die Ausbildung von Führungs- und Leitungskadern für die sozialistische Planwirtschaft gewesen. Diese Aufgabenstellung sei seit der Einführung der Marktwirtschaft und der Übernahme des bürgerlichen Rechts weggefallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1990 sei als Beschäftigungszeit der Klägerin nach Nr. 2b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O anzurechnen. Der Beklagte habe die Aufgaben bzw. den Aufgabenbereich der Sektion Rechtswissenschaft übernommen, weil er in der Juristenfakultät der Universität Leipzig die Ausbildung der Studenten der Wirtschaftswissenschaften im Fach Arbeitsrecht fortsetze. Auf die Veränderung der Lerninhalte komme es nicht an.
II. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klage ist unbegründet.
1. Eine Anrechnung der Zeit vor dem 1. Januar 1991 als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 BAT-O entfällt, da der Beklagte, der Freistaat Sachsen, mit der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Karl-Marx-Universität Leipzig, nicht identisch ist. Damit ist die Zeit der Tätigkeit bei der Karl-Marx-Universität keine Beschäftigungszeit bei “demselben Arbeitgeber” i.S. von § 19 Abs. 1 BAT-O. Eine Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die frühere Arbeitgeberin der Klägerin nicht den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat.
2. Die Anrechnung folgt auch nicht aus Nr. 1 Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. Nach dieser Tarifvorschrift gilt als Übernahme i.S. von § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages. Die Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig wurde nicht auf den jetzigen Arbeitgeber der Klägerin, den Beklagten überführt.
a) Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung nach Art. 13 Einigungsvertrag bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 Einigungsvertrag überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung sie unverändert fortführte oder unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – BAGE 72, 176 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
b) Der Beklagte hat die Sektion Rechtswissenschaft, die eine Teileinrichtung der Karl-Marx-Universität Leipzig im Sinne von Art. 13 Einigungsvertrag war und damit selbständig überführt oder abgewickelt werden konnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – AP Nr. 11 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Organisationsentscheidung überführt.
aa) Der Beklagte hat eine ausdrückliche Abwicklungsentscheidung getroffen. Mit Kabinettsbeschluß vom 11. Dezember 1990 hat die Sächsische Landesregierung die Auflösung der Sektion Rechtswissenschaft und die Neugründung einer juristischen Fakultät an der Universität Leipzig beschlossen.
bb) Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte entgegen diesem Kabinettsbeschluß eine konkludente Überführungsentscheidung getroffen hat, wie die Klägerin behauptet, liegen nicht vor. Die festgestellten Tatsachen sprechen für die Abwicklung.
In Vollzug des genannten Kabinettsbeschlusses wurde die Sektion Rechtswissenschaft tatsächlich abgewickelt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde dies der Klägerin im Dezember 1990 vom Rektor der Universität mitgeteilt. Zwar kam das Arbeitsverhältnis entgegen der Mitteilung des Rektors ab 1. Januar 1991 nicht zum Ruhen, sondern wurde fortgesetzt. Auch wurden Räume und Teile der Arbeitsmittel der Sektion Rechtswissenschaft weiterverwendet. Die vorübergehende Fortführung des Hochschulbetriebes mit dem Ziel, die Hochschule zu einem sinnvollen Zeitpunkt aufzulösen (Semesterende, Ablauf des Studienjahres), erlaubt jedoch nicht den Schluß, daß eine Abwicklungsentscheidung nach Art. 13 Einigungsvertrag in Wirklichkeit nicht getroffen worden sei. Eine solche Fortführung regelt vielmehr die Abwicklung (BAG Urteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/92 – BAGE 74, 248 = AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag). Entscheidend ist, daß die bisherigen Aufgaben und Strukturen nicht unverändert fortbestanden. Daß sie trotz der Abwicklungsentscheidung des Kabinetts und der im Vollzug derselben ergriffenen Maßnahmen fortbestanden haben, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht behauptet.
3. Auch nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O ist die Zeit vor dem 1. Januar 1991 nicht anzurechnen. Durch den Beitritt der DDR ist diese und damit die Universität als früherer Arbeitgeber der Klägerin weggefallen, ohne daß die Sektion Rechtswissenschaft auf den Beklagten überführt wurde. Deshalb gelten gemäß Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeiten der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O Zeiten der Tätigkeit bei örtlichen Staatsorgangen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen, soweit der beklagte Freistaat deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat. An einer solchen Aufgabenübernahme fehlt es.
a) Die erforderliche Übernahme bezieht sich auf die Aufgaben der Einrichtung und nicht auf die Fortführung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz. Dies ergibt der Tarifwortlaut. Der Bedeutungsgehalt des Wortes “Aufgabe” ist nach allgemeinem Sprachverständnis u.a. identisch mit “Pflicht, Sendung, Arbeit, Anforderung” (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1. Band, 1980) oder auch “Funktion” (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989). Nach beiden Begriffserklärungen enthält das Wort “Aufgabe” ein finales Element, d.h., für die inhaltliche Bestimmung des Wortes ist das Ziel, das Ergebnis, entscheidend. Die Aufgabe der Einrichtung bestimmt sich somit nach dem Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung. Zur Ermittlung der Aufgabe sind, soweit sie nicht anderweitig festgelegt ist, die für die Einrichtung geltenden Rechtsgrundlagen und sonstigen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse usw.) heranzuziehen. Die so ermittelte Aufgabe ist mit der ebenso zu ermittelnden Aufgabe der “Nachfolgeeinrichtung” zu vergleichen.
b) Für die Feststellung der Aufgaben der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig kann deshalb der vom Beklagten vorgelegte und von der Klägerin nicht bestrittene Studienplan für die Grundstudienrichtung Rechtswissenschaft zur Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß als Ausbildungs- und Erziehungsziel der Studenten u.a. angegeben wird: “… Ihre Erziehung und Ausbildung ist auf die Vermittlung eines festen Klassenstandpunktes und darauf gerichtet, daß sie ihre künftige Tätigkeit als politische Funktion auffassen, daß sie sich als sozialistischer Jurist im sozialistischen Staats- und Wirtschaftsapparat zu einem politischen Funktionär und staatlichen Leiter entwickeln, der fähig und entschlossen ist, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung wirksam zu schützen, das sozialistische Recht im Dienste des gesellschaftlichen Fortschritts anzuwenden und die Rechte und Belange der Bürger zu wahren…” Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daraus gefolgert, daß das Studienziel eindeutig auf die Ausbildung eines “sozialistischen Juristen” ausgerichtet war. Diese Aufgabe ist insgesamt vom beklagten Freistaat weder ganz noch überwiegend übernommen worden.
Die Lerninhalte der neuen Juristenfakultät der Universität Leipzig basieren demgegenüber auf der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und beziehen sich auf die bürgerliche Rechtsordnung. Mit der dadurch bedingten inhaltlichen Veränderung von Forschung und Lehre fiel die vorstehend wiedergegebene Aufgabenstellung der abgewickelten Sektion weg (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – AP Nr. 11 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Steinhäuser, R. Schwarck
Fundstellen
Haufe-Index 873921 |
NZA 1997, 501 |