Entscheidungsstichwort (Thema)
Wärmeverbundsystem und Sozialkassentarifverträge. Konkurrenz von Maler- und Lackiererhandwerk zum Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Wärmeverbundsysteme anbringen, sind keine Betriebe des Baugewerbes im Sinne von § 1 Nr. 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 28. Dezember 1983 i.d.F. vom 14. Dezember 1984
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Maler; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 28. Dezember 1983 § 1 Nr. 2 Fassung: 1984-12-14
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 25.06.1990; Aktenzeichen 16 Sa 239/90) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.12.1989; Aktenzeichen 3 Ca 1896/89) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) vom 28. Dezember 1983 in der Fassung vom 14. Dezember 1984 in § 5 Ziff. 2 festgelegten Auskünfte zu erteilen.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen dieses Gewerbes ein.
Die Beklagte stellt arbeitszeitlich weit überwiegend sog. Wärmeverbundsysteme zur Mauerisolierung her. Dabei werden Dämmschichten aus Polystyrol-Hartschaum oder Polyurethan-Hartschaum mit einer Klebemasse auf die Mauern aufgeklebt und gegebenenfalls auch zusätzlich befestigt. Anschließend werden diese Dämmstoffe mit einer Armierungsmasse beschichtet, in die ein Glasgittergewebe eingelegt wird. Hierauf wird eine strukturierte Schlußbeschichtung aufgebracht. Die Beklagte ist seit dem 8. April 1988 mit dem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ihr Geschäftsführer, der selbst mitarbeitet, ist Maler- und Lackierermeister.
Die Nebenintervenientin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes ein.
Die Beklagte zahlte zunächst an die Klägerin die in den Sozialkassentarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks festgelegten Beiträge und erteilte die entsprechenden Auskünfte. Nachdem sie von der Nebenintervenientin in mehreren Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Berlin wegen Auskünften und Beitragszahlungen mit der Begründung in Anspruch genommen wurde, sie falle unter den tariflichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes, weigerte sich die Beklagte, der Klägerin weiterhin die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nach Maßgabe der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks auf Auskunftserteilung sowohl über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die Höhe der abzuführenden Beiträge als auch über die Zahl der beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten und die Höhe der insoweit fällig gewordenen Beiträge sowie jeweils für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Beklagten sei tariflich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen. Unter Berufung auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten von Prof. Dr. Dulog hat sie sich insbesondere dagegen gewandt, die Arbeiten der Beklagten seien als “Putzarbeiten” im Sinne von § 1 Abschn. V Nr. 33 und Abschn. VII Nr. 4 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe anzusehen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen
über die Anzahl der im Betrieb in den Monaten Dezember 1988, Januar, Februar und März 1989 beschäftigten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,
und
über die Höhe der Bruttolohnsummen, die den gewerblichen Arbeitnehmern insgesamt in den genannten Monaten gezahlt wurden und über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge.
ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen
über die Anzahl der im Betrieb der Beklagten in den Monaten Dezember 1988, Januar, Februar und März 1989 beschäftigten technischen und kaufmännischen Angestellten, die eine nach dem Angestelltenversicherungsgesetz versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten
und
über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten.
Für den Fall, daß die Beklagte die Auskunft nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erteilt, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu 1. |
21.280,-- DM |
zu 2. |
84,-- DM |
Gesamt: |
21.364,-- DM. |
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, obwohl sie grundsätzlich die Ansicht der Klägerin teile, ihr Betrieb sei Maler- und Lackiererbetrieb, könne sie die Klageforderung nicht anerkennen, weil sie gleichzeitig von der Nebenintervenientin als Betrieb des Baugewerbes in Anspruch genommen werde. Nicht nur ihr Geschäftsführer sei Maler- und Lackierermeister, sondern sie beschäftige auch nur Maler- und Lackierergesellen. Sie arbeite dementsprechend unter Verwendung des für das Maler- und Lackiererhandwerk typischen Werkzeugs (Glättkelle und Pinsel) und nach den entsprechenden Methoden.
Die Nebenintervenientin vertritt die Auffassung, die Beklagte unterhalte einen Betrieb des Baugewerbes. Sie hat behauptet, von den insgesamt 40 bisher von der Beklagten bei der AOK gemeldeten Arbeitnehmern seien 28 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten im Baugewerbe tätig gewesen. Daraus sei zu schließen, daß für die Tätigkeit bei der Beklagten im Baugewerbe erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet, denn sie betreibt einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks.
I.1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 5 Ziff. 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) vom 28. Dezember 1983 in der Fassung vom 14. Dezember 1984. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber des Maler- und Lackiererhandwerks zu den im Klageantrag näher bezeichneten Auskünften an die Klägerin verpflichtet. Die für den Fall der Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs begehrte Entschädigung kann die Klägerin nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen; deren Höhe ist nach der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 6. Mai 1987 – 4 AZR 641/86 – AP Nr. 7 zu § 61 ArbGG 1979, m.w.N.) mit 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs zu berechnen. Dies hat die Klägerin hier beachtet.
2.a) Die Beklagte unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich VTV-Maler. Hierzu bestimmt § 1 Nr. 2 VTV-Maler in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung folgendes:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: |
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland) und das Land Berlin. |
2. |
Betrieblich: |
Alle Betriebe des Maler- und Lakkiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metall-Lackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. |
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Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfaßt, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. |
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Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesen Tarifvertragswerken erfaßt, wenn ein spezieller Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht. |
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Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. |
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Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, |
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… |
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Betrieb der Beklagten danach ein solcher des Maler- und Lackiererhandwerks.
Wie das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend angenommen hat, stellt das Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen in der von der Beklagten ausgeführten Art eine Malerarbeit dar. Die Tarifvertragsparteien haben zwar nicht ausdrücklich erläutert, was sie unter “Malerarbeiten” verstehen. In einem solchen Fall ist jedoch maßgebend, was in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens darunter verstanden wird. Deshalb ist für die Auslegung dieses Begriffs davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien ihn so verwendet haben, wie er von den beteiligten Berufskreisen, den die Fachsprache prägenden Berufsbildern und den berufsrechtlichen Bestimmungen verstanden wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP Nr. 59 zu § 1 TVG, Tarifverträge: Bau).
Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl I 1973 S. 1040) sind für diesen Berufszweig u.a. die für die Anbringung des Wärmeverbundsystems erforderlichen Arbeiten aufgeführt, nämlich:
Beurteilen der Oberfläche und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Ziff. 9);
Prüfen und Auswählen der Beschichtungsstoffe, Herstellen und Ansetzen gebrauchsfertiger Mischungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 12);
Fertigkeit in der Herstellung von Putzen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 26);
Auftragen von Grund-, Zwischen- und Schlußanstrichen, Lackieren und Beschichten durch Streichen, Rollen, Spritzen, Tauchen und Gießen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 15);
Auftragen von Spezialwerkstoffen, insbesondere Haftgrund, Spachtel, Füller, Decklacke, Schallschluck- und Unterbodenschutzmaterialien (§ 1 Abs. 2 Ziff. 18);
Vorbehandeln alter und neuer Untergründe mit mechanischen und chemischen Mitteln von Hand und mit Maschine, insbesondere durch Abbeizen, Abbrennen, Abdämpfen, Entfetten, Phosphatieren, Anstricharmieren, Absperren, Isolieren und Entrosten (§ 1 Abs. 2 Ziff. 11).
Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung “dem Maler- und Lackiererhandwerk (sind) folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen”. Schließlich gehört nach den Blättern zur Berufskunde (Bd. I, 1- III E 101) 5. Aufl., 1984, Ziff. 1, 1.1 zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Malers/Lackierers ausdrücklich der Wärmeschutz durch Wärmedämmverbundsysteme an Fassaden.
Zusammengenommen zeigt all dies, daß das Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen nach dem fachsprachlichen Gebrauch Teil der Malerarbeiten und damit dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen ist. Das gleiche folgt schließlich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. Dulog, dem Merkblatt des Bundesausschusses Farbe- und Sachwertschutz Nr. 21 von September 1982 über Wärmedämmung im Verbundsystem an Fassaden und anderen Bauteilen und der DIN-Vornorm 18 559, die alle Arbeiten und Werkstoffe beschreiben, die für Malerarbeiten, wie oben dargestellt, typisch sind.
III. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht jedoch, der Betrieb der Beklagten werde gleichwohl nicht von dem VTV-Maler erfaßt, weil er als “Betrieb des Baugewerbes” von dessen Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen worden sei. Es begründet dies damit, daß die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks mit dem Begriff des Baugewerbes nicht den allgemeinen weiten Begriff gemeint hätten, sondern einen davon abweichenden, aus den Tarifverträgen des Baugewerbes zu entnehmenden speziellen Tarifbegriff. Dies folge daraus, daß sie Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks von solchen des Baugewerbes abgrenzten und zu letzteren auch – weil Ausbaugewerbe – Maler- und Lackiererbetriebe gehörten.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn nach dieser Auslegung wäre das gesamte Maler- und Lackiererhandwerk ein Teil des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes und unterfiele – soweit dort keine ausdrückliche Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII gegeben ist – dem Geltungsbereich des VTV-Bau (vgl. BAG Urteil vom 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks den Geltungsbereich ihrer eigenen Tarifverträge von den Ausnahmeregelungen anderer Tarifverträge abhängig machen, sich also gewissermaßen nur als “Lückenfüller” betätigen und nur die Fälle regeln wollen, die die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes ausdrücklich von ihrer Tarifzuständigkeit ausnehmen. Zudem kann auch allein aus der Ausnahmeregelung nicht entnommen werden, die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks hätten dadurch – ohne es ausdrücklich zu regeln – einen ganzen und in seiner Bedeutung für die einzelnen Betriebe ständig zunehmenden Zweig ihres Handwerks aus ihrer Zuständigkeit ausschließen wollen. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks sogar selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfassen, soweit diese Maler- und Lackiererarbeiten ausführen. Denn daraus folgt, daß sie möglichst alle Betriebe und Betriebsteile ihrer Branche erfassen wollten.
Aus alledem folgt, daß unter dem Begriff “Baugewerbe” im Sinne von § 1 Nr. 2 Abs. 4 VTV-Maler nur die eigentlichen baugewerblichen Leistungen der Putzer und Stukkateure zu verstehen sind, nicht aber alle die Betriebe, die von den Tarifverträgen des Baugewerbes erfaßt werden. Zu diesen Arbeiten gehört nicht das Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen. Wie sich schon aus der DIN-Norm Nr. 55 945 ergibt, ist das Anbringen solcher Wärmedämmverbundsysteme ein Teil der Spezialbeschichtungen und nicht etwa ein Unterfall des Verputzens. Darüber hinaus zeigen der fachliche Sprachgebrauch und die berufskundlichen Anforderungen, wie bereits oben dargelegt, daß das Anbringen von Wärmeverbundsystemen zu dem Aufgabenkreis des Maler- und Lackiererhandwerks gehört und nicht etwa zu dem der Verputzer. Schließlich zeigt die Regelung in § 1 Abschn. V Nr. 8 Verfahrens-TV Bau einerseits, Nr. 33 andererseits, daß auch die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes das Anbringen solcher Systeme nicht als Putzarbeiten ansehen. Denn anderenfalls hätten sie hierfür keine besondere Regelung eingeführt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Wiese, Pahle
Fundstellen
NZA 1992, 40 |
RdA 1991, 382 |