Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorstellungskosten
Orientierungssatz
1. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, muß er ihm in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (zB Fahrkosten, Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung).
2. Eine wirksame Stellvertretung liegt auch vor, wenn der Vertreter den Vorstellungstermin vereinbart, der Vertretene das Einstellungsgespräch dann widerspruchslos durchführt.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen 9 Sa 104/86) |
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 06.10.1986; Aktenzeichen 4 Ca 298/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Vorstellungskosten zu ersetzen hat.
Die Beklagte suchte für ihr Möbelhaus einen Verkaufsleiter und beauftragte damit den Unternehmensberater P B.
Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige des Unternehmensberaters B. Dieser lud den Kläger mit drei anderen Bewerbern zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Februar 1986, um 10.00 Uhr, bei der Beklagten ein. Diese Besprechung in Gegenwart des Unternehmensberaters B führte nicht zur Einstellung des Klägers.
Der Kläger war zu diesem Termin mit seinem eigenen Pkw angereist und hatte in einem Hotel übernachtet, um pünktlich zum Vorstellungstermin zu erscheinen. Hierfür hat er insgesamt 535,70 DM aufgewandt, die er von der Beklagten ersetzt verlangt.
Das Arbeitsgericht hat gegen die im Termin vom 27. August 1986 abwesende Beklagte ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen.
Der Kläger hat beantragt,
dieses Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen und hierzu ausgeführt, der Unternehmensberater B und nicht sie habe zu dem Vorstellungstermin eingeladen. Der Unternehmensberater sei dazu von ihr nicht bevollmächtigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 27. August 1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das angefochtene Urteil abgeändert und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 27. August 1986 aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts erreichen will.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet, denn das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zum Ersatz der Vorstellungskosten des Klägers in unstreitiger Höhe verurteilt. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz dieser Kosten ergibt sich aus § 670 BGB. Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, muß er ihm in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören Fahrkosten oder Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung (BAG Urteil vom 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP Nr. 8 zu § 196 BGB). Eine hiervon abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.
Zwar hat die Beklagte selbst den Kläger nicht zur Vorstellung aufgefordert, sondern der mit der Personalsuche beauftragte Unternehmensberater B. Er handelte aber bei der Vereinbarung des Vorstellungstermins mit dem Kläger den Umständen nach im Namen der Beklagten und war hierzu von ihr bevollmächtigt (§ 164 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, sie habe den Unternehmensberater zur Vereinbarung des Vorstellungstermins nicht beauftragt und bevollmächtigt, sondern er habe die Terminsvereinbarung in eigener Zuständigkeit als Vermittler mit dem Kläger abgemacht. Die Beklagte muß sich jedoch das Verhalten des Unternehmensberaters B zurechnen lassen, weil er als ihr Vertreter tätig geworden ist.
Eine wirksame Stellvertretung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und eine Vollmacht hierfür (§ 164 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Unternehmensberater B hat unstreitig mit dem Kläger einen Vorstellungstermin im Hause der Beklagten vereinbart. Hierbei handelte er erkennbar im Namen der Beklagten, denn nicht er, sondern die Beklagte suchte einen Bewerber, der sich bei ihr vorzustellen hatte. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmensberater ausdrücklich erklärt hat, im Namen der Beklagten die Terminvereinbarung zu treffen, oder ob sich das - wie hier - aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte hat auch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie den Unternehmensberater hierzu bevollmächtigt hat, denn sie hat den Termin zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen und ein Einstellungsgespräch mit dem Kläger geführt. Wenn sie dagegen mit dieser Terminvereinbarung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den Kläger nicht empfangen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unternehmensberater nur zu dieser Terminvereinbarung oder im Rahmen der Suche nach einem Bewerber eine weitergehende Vollmacht hatte oder nicht. Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit nur seine Aufwendungen für die Wahrnehmung des Vorstellungstermins. Dafür reicht die dem Unternehmensberater B erteilte Vollmacht aus.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
Fischer Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 440141 |
NJW 1989, 1694 |
NJW 1989, 1694 (S) |
NZA 1989, 468-468 (ST1) |
EzA § 670 BGB, Nr 21 (ST1-2) |