Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen Zusatzversorgungskasse
Leitsatz (amtlich)
1. § 46 BAT/BAT-O gibt den nach dem Versorgungstarifvertrag versicherungspflichtigen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages und der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Er richtet sich zwar in erster Linie darauf, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Zusatzversorgungskasse versichert. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer aber zumindest verlangen, daß der Arbeitgeber ihm die tarifvertraglich geschuldete Zusatzversorgung selbst verschafft oder in anderer Weise für eine nach Art und Umfang gleiche Versorgung sorgt. Auch insoweit handelt es sich um einen insolvenzgeschützten tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch.
2. Die Versicherungspflicht bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse kann nach § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G dann enfallen, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine Versorgung außerhalb des Versorgungstarifvertrages unter Einschaltung einer Unterstützungskasse verspricht, die zudem alternativ Alterskapital oder eine wertgleiche monatlich lebenslänglich zahlbare Altersrente sowie nur im Falle des Todes des Arbeitnehmers während der aktiven Dienstzeit ein einmalig zu zahlendes Hinterbliebenenkapital vorsieht.
Normenkette
BetrAVG § 1; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) § 5 Abs. 2 Buchst. b; BAT-O § 46; BAT § 46
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Januar 2000 – 2 Sa 410/99 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20. Juli 1999 – 4 Ca 134/99 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch seit dem 1. Januar 1999 bei der Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern versichert worden wäre. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung und die Revision der Beklagten werden im übrigen zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach dem 1. Januar 1999 in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (ZMV) zu versichern oder ihr jedenfalls im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie bei der ZMV versichert worden wäre.
Die am 1. Dezember 1966 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1983 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Stadt S, beschäftigt. Nach § 2 des „Abänderungsvertrages” vom 14. Juni 1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.
Nach § 46 BAT-O haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Seit dem 1. Januar 1997 findet auch im Beitrittsgebiet der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 (VersTV-G) Anwendung. Danach ist der Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 bei der kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Die Parteien streiten darüber, ob diese Pflicht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 b VersTV-G durch eine andere Form der Versorgung ersetzt worden ist. Die maßgebliche Tarifvorschrift lautet:
„§ 5
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
(2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der
b) nach einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dgl. hat oder …”
Der Streit der Parteien wurde dadurch ausgelöst, daß die Beklagte ihre Mitgliedschaft in der ZMV zum 31. Dezember 1998 gekündigt hat. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 meldete die Beklagte die Klägerin ebenso wie ihre sonstigen Beschäftigten bei der Unterstützungskasse für Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (UMVK) an. Nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse wird die Versorgungsleistung wahlweise in Form einer Einmalzahlung oder einer wertgleichen, lebenslänglich zahlbaren monatlichen Altersrente gewährt. Darüber hinaus verspricht die Kasse „während der aktiven Dienstzeit des Begünstigten ein einmalig zu zahlendes Hinterbliebenenkapital im Falle seines Todes und eine monatliche Rente im Falle der Dienstunfähigkeit”. Die Begünstigten haben nach dem Leistungsplan keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen.
Unter dem 13. November 1998 unterzeichnete die Klägerin eine Formularerklärung in der es ua. heißt:
„Auf die bisherige Zusage aus der ZVK-Versorgung verzichte ich hiermit ausdrücklich. Die Versorgung im Rahmen der UMVK tritt an die Stelle der am 31. Dezember 1998 beendeten Zusatzversorgung im Rahmen der Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern, die nicht weitergeführt werden kann.
Mit dem Abschluß einer Rückdeckungsversicherung auf mein Leben bin ich einverstanden. Die Beitragsleistung erfolgt ausschließlich durch meinen Arbeitgeber.”
Mit der im März 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin verlangt, daß die Beklagte die Versicherung bei der ZMV fortsetzt. Die bei der UMVK abgeschlossene Kapitallebensversicherung unterscheide sich grundsätzlich von der Versicherung in der Kommunalen Zusatzversorgung. Dort finde eine laufende Anpassung an die Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst statt. Die Versorgung nehme an der beruflichen Entwicklung des Versicherten teil. Außerdem würden in den neuen Ländern Versicherungszeiten bereits ab dem 3. Oktober 1990 angerechnet.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern nach den tariflichen Vorgaben des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 in der Fassung des 34. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 zu versichern,
hilfsweise:
- der Klägerin im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch ab dem 1. Januar 1999 bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern versichert gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Versorgung der Klägerin bei der UMKV sei für die Klägerin günstiger als die Versicherung bei der ZMV.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend ihrem Hauptantrag in der ZMV tatsächlich zu versichern. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit die Beklagte geltend macht, sie schulde nur eine Versorgung nach Maßgabe des Leistungsplanes der UMVK. Sie ist vielmehr entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin verpflichtet, diese im Versorgungsfall so zu stellen, als wäre sie in der ZMV versichert gewesen.
I. Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß die Beklagte sie ab dem 1. Januar 1999 bei der ZMV versichert. Dies ist ihr aufgrund der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der ZMV unmöglich.
§ 46 BAT-O gibt zwar – ebenso wie § 46 BAT – nach seinem Wortlaut einen Anspruch auf Versicherung. Die Beklagte kann diese Verpflichtung jedoch nicht erfüllen. Voraussetzung für eine Versicherung von Arbeitnehmern bei der ZMV ist die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin in dieser Zusatzversorgungskasse (§ 14 Abs. 2 der Satzung der ZMV). Die Beklagte ist aber seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr Mitglied der ZMV.
Die Beklagte kann auch nicht einseitig die Voraussetzungen für eine Versicherung der Klägerin schaffen. Sie kann die Mitgliedschaft nicht durch bloßen Beitritt wiedererlangen. Erforderlich ist vielmehr eine Aufnahme der Beklagten in die Zusatzversorgungskasse, über die die ZMV nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 11 Abs. 1 der Satzung). Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte seit dem 1. Januar 1999 überhaupt die Voraussetzungen für den Wiedererwerb der Mitgliedschaft erfüllt. Hieran bestehen Zweifel, weil § 10 Satz 1 der Satzung verlangt, daß der Arbeitgeber das für die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht allgemein anwendet. Das ist aber bei der Beklagten nicht mehr der Fall. Ebensowenig muß entschieden werden, ob überhaupt einzelne Arbeitnehmer gestützt auf § 46 BAT-O/BAT verlangen können, daß ihre Arbeitgeberin das in ihrer Macht Stehende tut, Mitglied in einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse zu werden. Denn dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Zubilligung eines solchen Rechts wäre auch insofern bedenklich, als es dazu führen könnte, daß Verpflichtungen des Arbeitgebers auch gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Dritten begründet würden.
II. Die Revision der Beklagten ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die durch die Vorinstanzen festgestellte Verpflichtung wendet, der Klägerin im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch seit dem 1. Januar 1999 bei der ZMV versichert worden wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt § 46 BAT bzw. BAT-O den nach dem Versorgungstarifvertrag versicherungspflichtigen Arbeitnehmern einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Verschaffung einer Versorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages und der Satzung der Zusatzversorgungskassen(vgl. nur BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 249 f.; 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – BAGE 82, 193; 25. Februar 1999 – 3 AZR 113/97 – BAGE 91, 73, 75). Dies stellt die Beklagte im Grundsatz auch nicht in Abrede. Bei diesem Verschaffungsanspruch handelt es sich um einen tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch. Er richtet sich zwar in erster Linie darauf, daß der Arbeitgeber den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der Zusatzversorgungskasse versichert. Geschieht dies aber nicht, ändert dies nichts daran, daß der Arbeitnehmer weiterhin einen tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch hat. Er kann zumindest verlangen, daß der Arbeitgeber die tarifvertraglich geschuldete Zusatzversorgung selbst verschafft oder in anderer Weise für eine nach Art und Umfang gleiche Versorgung sorgt. Auch dieser tarifvertragliche Verschaffungsanspruch ist insolvenzgeschützt(BAG 23. März 1999 – 3 AZR 631/97 (A) – BAGE 91, 155, 162).
2. Die Klägerin hat einen solchen durch Versorgungstarifvertrag und Satzung der ZMV nach Art und Umfang näher bestimmten Verschaffungsanspruch. § 46 BAT-O und der VersTV-G gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung. Die Klägerin gehört entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu den Arbeitnehmern, die nach § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G nicht zu versichern sind.
a) Dabei kann dahinstehen, ob der Begründung des Landesarbeitsgerichts zu folgen ist. Dieses hatte ausgeführt, daß die Versorgungspflicht nach dieser Bestimmung nur dann entfällt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber erstmals unter den Versorgungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes fällt, bereits eine Ruhelohnordnung oder eine entsprechende Bestimmung für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden ist (aA für die vergleichbare Bestimmung des § 28 Abs. 2 Buchst. b VBL-Satzung Gilbert/Hesse Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand: 1. Januar 2000, B § 28 Nr. 7 aE).
b) Die Pflicht, die Klägerin nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge für den öffentlichen Dienst zu versichern, besteht jedenfalls deshalb weiter, weil die Zusatzversorgung über die UMVK keinen Versorgungsanspruch gibt, der den Mindestanforderungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G genügt.
aa) Die Bestimmung verlangt, daß den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Versorgung eingeräumt wird. Der Leistungsplan der von der Beklagten eingeschalteten Unterstützungskasse schließt einen Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen aber gerade aus, wie dies für eine Unterstützungskasse typisch ist. Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung auch bei einer Versorgung unter Einschaltung einer Unterstützungskasse über den Wortlaut der Versorgungsrichtlinien und den Wortgebrauch des Gesetzgebers (vgl. nur § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2 BetrAVG) hinausgehend einen Rechtsanspruch gegen eine Unterstützungskasse anerkannt. Dieser Anspruch kann jedoch schon aus sachlichen Gründen widerrufen werden(BAG 5. Juni 1984 – 3 AZR 33/84 – BAGE 46, 80, 90; 18. April 1989 – 3 AZR 299/87 – BAGE 61, 273). Wenn die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G demgegenüber den Begriff des Anspruchs verwenden, verlangen sie einen der Rechtsposition gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse gleichwertigen Anspruch. Ihn gibt eine Unterstützungskasse schon wegen der leichteren Abänderbarkeit ihrer Richtlinien nicht.
bb) Der Leistungsplan der UMVK erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G darüber hinaus auch deshalb nicht, weil er keinen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gibt.
(1) Ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung iSd. Tarifvertrages wird nur dann begründet, wenn die Versorgung regelmäßig durch Rentenzahlung erfolgt, wie dies nach dem VersTV-G und der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Fall ist. Nur dann ist die Erfüllung der von den Tarifvertragsparteien angestrebten sozialpolitischen Ziele sichergestellt. Der Leistungsplan der UMVK sieht demgegenüber eine Versorgung durch Zahlung eines Alterskapitals oder dessen wertgleiche Verrentung vor.
(2) Der Leistungsplan der UMVK erfüllt auch deshalb die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G nicht, weil er keinen Anspruch auf lebenslängliche Hinterbliebenenversorgung gibt. Die Unterstützungskasse gewährt lediglich im Falle des Todes des Arbeitnehmers während der aktiven Dienstzeit überhaupt Hinterbliebenenversorgung und auch sie nur in Form eines einmalig zu zahlenden Hinterbliebenenkapitals.
c) Da die von der Beklagten gewählte Zusatzversorgung unter Einschaltung der UMVK bereits aus den genannten Gründen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch erforderlich wäre, daß die vom Arbeitgeber gewählte anderweitige Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen entspricht und jedenfalls im Grundsatz einer Versorgung unter Einschaltung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gleichwertig ist.
3. Da es sich bei dem Verschaffungsanspruch der Klägerin um einen tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, konnte die Klägerin durch ihre Erklärung vom 13. November 1998 nicht auf diesen Anspruch wirksam verzichten. Die Tarifvertragsparteien haben dem nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 3 TVG).
III. Da die Parteien im Rechtsstreit teils unterlegen sind, teils obsiegt haben, waren die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu verteilen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Dr. Schiele ist abgelaufen. Reinecke, Born
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.08.2000 durch Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537428 |
BB 2000, 2527 |
DB 2001, 932 |
FA 2000, 355 |
NZA 2001, 163 |
ZTR 2001, 35 |
AP, 0 |
NJ 2001, 162 |
PersR 2001, 1 |