Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines Betriebsteils
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 29.11.1988 3 AZR 250/87 = BB 1989, 558.
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 28.01.1987; Aktenzeichen 2 Sa 943/86) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.07.1986; Aktenzeichen 10 Ca 1696/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers Insolvenzschutz leisten muß.
Der Kläger war seit dem 11. Februar 1952 bei der S GmbH & Co. KG (künftig: S Alt) beschäftigt. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft waren die Herstellung und der Vertrieb von Fenstern, Türen, Toren und Fassaden aus Stahl, Leichtmetall und Kunststoff. Die Gesellschaft hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Aufgrund der betrieblichen Versorgungsordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1978 steht dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu.
Die Gesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 2. März 1981 beantragte ihr Geschäftsführer die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Noch am selben Tage gründeten die Hauptgläubiger der Gesellschaft - Lieferanten, Banken, Grundpfandgläubiger und Kreditversicherer - einen sog. Verwertungspool. Am 3. März 1981 wurde ein vorläufiger Vergleichsverwalter bestellt.
In seinem Bericht vom 30. März 1981 schildert der Vergleichsverwalter seine Sanierungsbemühungen. Es heißt dort u.a.: "Um nach Vergleichsantragstellung zumindest die Produktion für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten zu können, um zumindest den vorhandenen Auftragsbestand aufzuarbeiten und um zumindest die Chance zu erhalten, das Unternehmen ganz oder teilweise fortzuführen, wurden mit den Hausbanken der Antragstellerin sofort nach Antragstellung Verhandlungen über die Gewährung eines Massedarlehens aufgenommen. Die Verhandlungen waren am 6. März 1981 erfolgreich. ..."
Der Vergleichsverwalter berichtet sodann, daß man vergeblich versucht habe, einen Großbetrieb zur Übernahme des gesamten Unternehmens zu gewinnen oder den Eintritt eines weiteren Gesellschafters zu erreichen. Er fährt fort: "Demgemäß konnte nur versucht werden, die sogenannte kleine Lösung durchzusetzen, d.h. ein Ausgliedern gesunder bzw. sanierungsfähiger Teile aus dem Unternehmen.
Da das Türengeschäft nach Stillegung einer unproduktiven Türenlinie im letzten Geschäftsjahr erfolgversprechend lief, hat sich inzwischen ein Kreis von neuen Gesellschaftern zusammengefunden, ... um die Türenproduktion fortzuführen. Diese Auffanggesellschaft wird das zur Türenproduktion nötige bewegliche Anlagevermögen sowie das Umlaufvermögen erwerben, ebenso wie die Anteile der Vergleichsantragstellerin an der Firma P als Produktionsbetrieb. ...
Neben der Türenproduktionsgesellschaft hat sich eine Montagegesellschaft gebildet unter Führung eines leitenden Mitarbeiters der Antragstellerin, die damit befaßt sein wird, Montageaufträge im Fassadenbau zu übernehmen."
Die erwähnten beiden neuen Gesellschaften wurden noch im Monat März 1981 als Auffanggesellschaften gegründet, die S GmbH (künftig: S Neu) und die M GmbH. Die S Neu wurde am 27. März 1981 im Handelsregister eingetragen. Ihr Geschäftszweck wurde angegeben mit der "Herstellung und/oder Vertrieb von Türen, Toren, Zargen sowie Fenstern aller Art sowie Beteiligung an Gesellschaften, die diesen Gegenstand haben".
Die Arbeiten im Betrieb wurden fortgeführt. Spätestens Ende März 1981 erhielt die S Neu den Auftrag, die im Betrieb vorhandenen Roh- und Halbfertigteile aufzuarbeiten und die noch nicht erledigten Bestellungen abzuwickeln. Dazu wurden ihr die Waren und die erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung gestellt. Außerdem erhielt sie eine Option auf den Maschinenpark. Ihr wurde - zunächst befristet - das Recht eingeräumt, die Räumlichkeiten einschließlich des Maschinenparks zu nutzen. Ferner wurden die P GmbH & Co. KG, eine reine Produktionsgesellschaft und 100 %ige Tochter der S Alt, sowie mehrere Vertriebsniederlassungen auf die S Neu übertragen.
In einem Vertrag vom 27. April 1981, an dem die S Alt und die S Neu beteiligt sind, wurden weiteren Einzelheiten geregelt und Änderungen der bisherigen Abmachungen vereinbart. Es heißt dort eingangs: "Die nachfolgend aufgeführten Beteiligten ... hatten am 31.3.1981 einen allen Beteiligten vorliegenden Vertrag geschlossen, der hiermit in einigen Punkten geändert wird; nach der Änderung hat er jetzt den folgenden Wortlaut: ..."
Die S Neu hat die Produktion von Bauelementen später eingestellt. Sie befaßt sich seither ausschließlich mit dem Vertrieb. Es wird nur noch Handelsware angeboten.
Am 31. März 1981 kündigten der Kläger und die meisten anderen Arbeitnehmer der S Alt auf Veranlassung des vorläufigen Vergleichsverwalters ihre Arbeitsverhältnisse fristlos. Dazu wurden von der Geschäftsleitung vorbereitete Formularerklärungen verwendet, die vom Betriebsrat und der Personalabteilung verteilt worden waren. Den restlichen Arbeitnehmern, die nicht selbst gekündigt hatten, wurde wenige Tage später von der S Alt gekündigt.
Durch Beschluß des Amtsgerichts A vom 1. April 1981, ergänzt durch Beschluß vom 2. April 1981, wurde die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt.
Ebenfalls am 1. April 1981 wurde von der S Neu mit dem Kläger ein "Dienstvertrag für zeit- oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse", befristet auf die Zeit vom 1. bis zum 30. April 1981, abgeschlossen. Durch einen gleichlautenden Vertrag vom 30. April 1981 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1981 verlängert. Es heißt in den Verträgen, daß der Arbeitnehmer "die gleichen Konditionen wie bisher" erhalte. Gleichlautende Verträge wurden mit einem großen Teil der Belegschaft der S Alt abgeschlossen. Nur die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter wurden schließlich unbefristet übernommen. Bei der S Neu wurde der Kläger wie bisher bei der Fertigung von Türen eingesetzt. Seit dem 1. Juli 1981 war er vorübergehend arbeitslos und später bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein müsse für seine bei der S Alt erdiente unverfallbare Versorgungsanwartschaft einstehen; er könne ihn nicht an die S Neu verweisen. Eine Betriebsübernahme i.S. des § 613 a BGB habe nicht stattgefunden. Jedenfalls habe er von einer Betriebsübernahme nichts gewußt. Mithin habe er auch einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt. Die befristete Weiterbeschäftigung habe er als Abwicklungsmaßnahme im Rahmen der Liquidation der S Alt angesehen. Die Kündigung seines alten Arbeitsverhältnisses habe er wegen Lohnrückständen ausgesprochen. Auf die befristeten Arbeitsverträge habe er sich eingelassen, um der anderenfalls drohenden Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsverwaltung zu entgehen.
Der Kläger und die auf seiner Seite dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetretene S Neu haben beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, für die vom Kläger bei der Firma S GmbH & Co. KG in A ab 11. Februar 1952 erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft einzustehen.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, ein Sicherungsfall sei nicht eingetreten. Schon vor Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse sei das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge einer Betriebsübernahme auf die Streithelferin übergegangen. Die S Neu habe als Auffanggesellschaft sämtliche zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Betriebsmittel erworben. Es sei unerheblich, daß sie nachträglich den Produktionsbereich aufgegeben habe. Der Kläger sei auch mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin einverstanden gewesen. Das zeigten die mit der S Neu abgeschlossenen Arbeitsverträge. Einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger nicht erklärt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die nur von der Streithelferin eingelegte Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Streithelferin ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Versorgungsanwartschaft des Klägers Insolvenzschutz zu leisten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers und mit diesem die bei der S Alt erdiente Versorgungsanwartschaft sind bereits vor der Ablehnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S Alt auf die S Neu als Betriebserwerberin übergegangen (§ 613 a Abs. 1 BGB). Bei der neuen Arbeitgeberin des Klägers ist ein Sicherungsfall nicht eingetreten.
I. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den übergehenden Rechten zählt auch die Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, statt aller: BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, mit zustimmender Anmerkung von Blomeyer).
1. Ein Betriebsteil der S Alt, die Türenproduktion, ist auf die Streithelferin übergegangen. Die S Neu hat eine bestehende organisatorische Einheit von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln übernommen, mit deren Hilfe sie unter Einsatz von Mitarbeitern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen konnte (Schaub, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 18, S. 72). Dies wird von der Streithelferin nicht bestritten.
2. Der Betrieb oder Betriebsteil ist "durch Rechtsgeschäft" auf die neue Inhaberin übergegangen. Auch insoweit besteht unter den Prozeßbeteiligten kein Streit. Der Kläger und die Streithelferin haben nicht in Abrede gestellt, daß die S Neu die Leitungsmacht im Betrieb und die Verfügungsgewalt über alle erforderlichen Betriebsmittel aufgrund rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit der S Alt unter Beteiligung der Gläubiger und Inhaber von Sicherungsrechten erhalten hat.
3. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der S Alt. In die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis ist die S Neu als Betriebsnachfolgerin eingetreten.
a) Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger am 31. März 1981 hat nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S Alt geführt.
Nach § 613 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung des Betriebsveräußerers oder -erwerbers aus Anlaß des Betriebsübergangs unwirksam. Der Betriebsübergang kann kein Grund zur Kündigung sein. Das Kündigungsverbot soll das Regelungsziel des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, den Übergang der Arbeitsverhältnisse, sicherstellen; es soll Umgehungen, die dieses Ziel vereiteln würden, verhindern. Verboten sind damit nicht nur Kündigungen des Betriebsveräußerers oder -erwerbers, sondern auch Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen der Arbeitnehmer aus Anlaß des Betriebsübergangs, sofern sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber veranlaßt worden sind, um dem gesetzlichen Kündigungsverbot auszuweichen (BAGE 48, 40, 49 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB, zu II 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP Nr. 47 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, es habe zwar Anhaltspunkte für eine berechtigte fristlose Kündigung des Klägers und der übrigen Arbeitnehmer gegeben, weil die S Alt Ende März 1981 mit Löhnen im Rückstand gewesen sei. Lohnrückstände seien aber nicht der eigentliche Kündigungsgrund gewesen. Mit den Kündigungen hätten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Ziel verfolgt, den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 613 a BGB zu verhindern.
Nach diesen Feststellungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger sei unwirksam gewesen, berechtigt. Es ist hinzuzufügen, daß unstreitig der Entschluß zur kollektiven Kündigung nicht von den Arbeitnehmern selbst ausging, sondern vom vorläufigen Vergleichsverwalter veranlaßt wurde. Die Kündigungen dienten erkennbar dem Ziel, die erstrebte Unternehmenssanierung nicht an der Notwendigkeit der globalen Übernahme der vollständigen Belegschaft scheitern zu lassen. Das wird auch durch die Reaktion der S Alt bestätigt: Denjenigen Arbeitnehmern, die nicht selbst gekündigt hatten, erklärte sie ihrerseits die Kündigung. Die im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung auf die Auffanggesellschaften veranlaßten Kündigungen haben deshalb nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt (ebenso Urteil des Senats vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - zu II 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht daran, daß die Streithelferin ihre Betätigung in dem Betriebsbereich, dem der Kläger angehörte (Türenproduktion), im Laufe des Sommers 1981 wieder eingestellt hat.
Die Streithelferin hat behauptet, es sei von vornherein geplant gewesen, die Produktionsabteilung nicht fortzuführen; man habe lediglich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die noch vorhandenen Produktionsstoffe aufarbeiten und damit den Verlust wirtschaftlicher Werte verhindern wollen. Dieser Vortrag findet weder im festgestellten Sachverhalt eine Stütze noch wäre er rechtlich erheblich.
Nach dem Bericht des vorläufigen Vergleichsverwalters verlief gerade die Türenproduktion, in der auch der Kläger tätig war, erfolgversprechend, so daß sich alle an der Sanierung Beteiligten einig waren, die Türenproduktion durch eine Auffanggesellschaft fortzusetzen. Zudem kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf an, welche weiteren Zwecke ein Betriebserwerber mit einem übernommenen Betrieb oder Betriebsteil verfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sind bereits dann erfüllt, wenn der Erwerber über eine funktionsfähige betriebliche Einheit verfügt, die es ihm erlaubt, bestimmte Betriebszwecke zu verfolgen (statt aller: BAGE 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB). Es genügt, daß der Betrieb zur Zeit des Übergangs funktionsfähig war. Nur wenn der Betrieb schon vor dem Übergang stillgelegt war, kann er nicht als funktionsfähige Einheit auf einen Erwerber übergehen (BAGE 47, 13, 22 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB). Welchen weiteren Zweck aber der Erwerber mit dem übernommenen funktionsfähigen Betrieb verfolgt, ist unerheblich; selbst ein Erwerb in der Absicht, den Betrieb umgehend stillzulegen, schließt die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht aus (BAGE 27, 291, 297 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu I b der Gründe; 47, 206, 210 = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe).
Demgemäß kann es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommen, ob die Streithelferin lediglich die noch vorhandenen Vorräte an Roh- und Halbfertigstoffen verwerten und so einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuführen wollte. Entscheidend ist, daß die S Alt den Betrieb zu keinem Zeitpunkt stillgelegt hatte. Auch die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse führte nicht zur Stillegung des Betriebs. Die Kündigungen wurden am 31. März 1981 ausgesprochen, die Betriebstätigkeit aber bereits am nächsten Tag ohne Unterbrechung fortgesetzt (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 a der Gründe).
Schließlich ist unerheblich, ob die Aufarbeitung der Roh- und Halbfertigprodukte auf Veranlassung und im Interesse der Gläubiger stattfand, etwa, wie die Revision vorträgt, als deren Lohnauftrag angesehen wurde. Auch ein solches Rechtsgeschäft ist als Betriebsübertragung i.S. des § 613 a BGB zu beurteilen. Die insoweit einschränkungslose Fassung der Vorschrift, ihr Schutzzweck sowie die anderenfalls ohne Schwierigkeiten mögliche Umgehung der gesetzlichen Regelung lassen eine andere Auslegung nicht zu (BAGE 47, 206, 211 f. = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB, zu 1 c der Gründe).
Soweit die Streithelferin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen die §§ 133, 157 BGB verstoßen, ist ihre Rüge nicht begründet. Ihr Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Sie legt nicht dar, welche Erklärungen oder Verträge das Berufungsgericht unter Verletzung von Auslegungsregeln mißverstanden haben soll. Zudem kommt es, wie dargelegt, nicht darauf an, ob sich die S Neu auf längere Sicht ausschließlich mit Handelsgeschäften befassen wollte. Es ist unangegriffen festgestellt, daß auch die Produktion übernommen und vorläufig fortgesetzt wurde.
c) Schließlich macht die Revision geltend, der Übergang des Arbeitsverhältnisses scheitere an der fehlenden Zustimmung des Klägers. Auch diese Auffassung überzeugt nicht. Sie beruht auf der Annahme, der Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB setze die Zustimmung der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer voraus. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Arbeitnehmer der von Gesetzes wegen eintretenden Rechtsfolge eines Betriebsübergangs, nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, widersprechen kann (BAG Urteile vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB und 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB). Damit hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht eine Zustimmung im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals in § 613 a Abs. 1 BGB gemeint, sondern einen tatsächlich erhobenen und kundgegebenen Widerspruch des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sein Arbeitsverhältnis gegen seinen erklärten Willen mit einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 30. Oktober 1986 inzwischen verdeutlicht (BAGE 53, 251 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB). Es ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer seinen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstehenden Willen verlautbart.
Ob der Widerspruch ausdrücklich erklärt werden muß oder auch aus einem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitnehmers abgeleitet werden kann, braucht im Streitfall nicht näher geprüft zu werden (vgl. auch hierzu BAG Urteil vom 30. Oktober 1986, aa0, zu 2 und 3 b der Gründe). Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weder ausdrücklich noch konkludent widersprochen. Sein eigener Vortrag ergibt, daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte. Er hat seinen Arbeitsvertrag mit der S Alt gekündigt und seine Tätigkeit am nächsten Tag an der selben Arbeitsstelle für die S Neu fortgesetzt. Er hat mit der S Neu befristete Arbeitsverträge abgeschlossen und auf diese Weise deutlich gemacht, daß er für die neue Arbeitgeberin tätig werden wollte. Der Wille, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die S Neu als von Gesetzes wegen eingetretene Rechtsfolge abzulehnen, tritt in einem solchen Verhalten nicht hervor.
II. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist schon vor Eintritt eines Sicherungsfalles, für den der Beklagte einzustehen hätte, auf die Streithelferin übergegangen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs oder Betriebsteils. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Leitungsmacht im Betrieb erwirbt, also mit dem erworbenen Betrieb tätig werden kann (vgl. auch insoweit Schaub, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 18 S. 75 sowie die zahlreichen Nachweise im Urteil des Senats vom 28. April 1987, aa0, zu II 1 a der Gründe).
Im Streitfall steht nicht eindeutig fest, von welchem Tage an die S Neu die Betriebsmittel aufgrund vorheriger Absprachen berechtigt einsetzen konnte. Da alle Verhandlungen zwischen S Alt und S Neu im Zusammenwirken mit den Gläubigern des Verwertungspools geführt wurden, und da die neue Gesellschaft schon am 27. März 1981 in das Handelsregister eingetragen wurde, spricht viel dafür, daß die Leitungsmacht schon zu diesem Zeitpunkt auf die S Neu übergegangen war. Jedenfalls muß die Leitungsmacht noch im Monat März 1981 übergegangen sein. Dafür spricht der später abgeschlossene Vertrag vom 27. April 1981, der auf einen Vertrag vom 31. März 1981 Bezug nimmt. Auch wenn erst jetzt (27. April 1981) weitere Details geregelt und Änderungen in früheren Absprachen vorgenommen wurden, zeigt dieser Vertrag doch, daß die S Neu schon geraume Zeit vorher, und zwar schon im März, über die nötigen Betriebsmittel verfügte. Als spätester Zeitpunkt des Betriebsübergangs muß der 31. März 1981 angesehen werden, da schon vom nächsten Tage an die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nach Abschluß neuer Arbeitsverträge für die neue Gesellschaft tätig wurden.
2. Ein den Beklagten zum Eintritt verpflichtender Sicherungsfall ist nicht vor dem 1. April 1981 eingetreten. An diesem (oder am nächsten) Tage wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG). Die Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens ist kein Sicherungsfall im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Der außergerichtliche Vergleich ist ein Sicherungsfall nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Zahlungen eingestellt und der Träger der Insolvenzsicherung dem zugestimmt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG). Daran fehlt es. Alle anderen Sicherungsfälle liegen ersichtlich nicht vor.
3. Da der Sicherungsfall beim Betriebsveräußerer erst eintrat, nachdem die Arbeitsverhältnisse einschließlich der auf ihnen beruhenden Versorgungsanwartschaften auf die Betriebserwerberin übergegangen waren und da diese nicht im Sinne des Betriebsrentengesetzes insolvent ist, kann der Kläger die Rechte aus seiner Versorgungsanwartschaft nur gegen die S Neu, nicht aber gegen den beklagten Träger der Insolvenzsicherung geltend machen.
Dr. Heither Schaub Griebeling
Zieglwalner Grimm
Fundstellen