Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 30.04.1993; Aktenzeichen 3 Sa 100/92 (L)) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 02.09.1992; Aktenzeichen 22 Ca 576/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 30. April 1993 – 3 Sa 100/92 (L) – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Die 1943 geborene verheiratete Klägerin unterrichtete seit 1962 als Unterstufenlehrerin im Schuldienst der ehemaligen DDR. In der Zeit vom Herbst 1985 bis 1989 war sie ehrenamtliche Parteisekretärin der SED an ihrer Schule. Die Parteigruppe bestand dort aus zehn bis zwölf Parteimitgliedern.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung der Klägerin.
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus der ausgeübten Funktion als Parteisekretärin könne nicht auf ihre mangelnde Eignung geschlossen werden. Die vom Beklagten beschriebene Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule entspreche nicht der Realität in der ehemaligen DDR. Nur der Direktor habe an den Schulen die Entscheidungskompetenz gehabt und sei weisungsbefugt gewesen. Es werde bestritten, daß es zur Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs gehört habe, Parteiversammlungen zu leiten, in denen ständig das politische Klima an der Schule besprochen worden sei, den Pionierleiter zu kontrollieren und zu überwachen, an Entscheidungen über Besuchsreisen in die damalige BRD mitzuwirken, für militärischen Nachwuchs und die Teilnahme an der sozialistischen Jugendweihe zu werben und regelmäßig Berichte über das politische Klima an der Schule für die SED-Kreisleitung unter Nennung der Namen von nicht linientreuen Kollegen abzufassen bzw. Disziplinarverfahren gegen Lehrer sowie oppositionelle Kollegen einzuleiten. Das höchste Organ einer SED-Grundorganisation sei immer die Mitgliederversammlung gewesen, hier seien die Beschlüsse gefaßt worden, z.B. auch über Disziplinarmaßnahmen. Derartige Maßnahmen hätten nur gegenüber SED-Mitgliedern eingeleitet werden können, nicht gegenüber parteilosen Lehrern. Für die Berichterstattung an die SED-Kreisleitung habe es vorgedruckte Berichtsbögen gegeben, worin über den Inhalt der Mitgliederversammlung, die Anwesenheit, die Beschlußfassung etc. zu berichten gewesen sei. Es werde auch bestritten, daß es an den Schulen eine erweiterte Schulleitung gegeben habe und der ehrenamtliche Parteisekretär zu der erweiterten Schulleitung gehört habe. Es sei nicht substantiiert dargelegt, worin die uneingeschränkte Macht des ehrenamtlichen Parteisekretärs bestanden habe.
Sie habe als Parteisekretärin weder indoktriniert, noch denunziert oder bespitzelt. Sie habe sich in erster Linie als Lehrerin begriffen, deren Aufgabe es gewesen sei, den Kindern das Einmaleins und das ABC beizubringen. Sie sei 1958 konfirmiert worden und habe als einzige in ihrer Klasse nicht an der Jugendweihe teilgenommen. Wenn sie trotzdem habe studieren dürfen, spreche dies für ihre fachlichen Leistungen. Als Parteisekretärin habe sie nicht einmal die ansonsten vorgeschriebenen Parteiversammlungen regelmäßig abgehalten. Das Parteilehrjahr sei von den Parteimitgliedern abwechselnd organisiert worden. Bei ihren Berichten über Parteiversammlungen habe es sich regelmäßig um sogenannte Blindberichte gehandelt, es seien dort keine Namen genannt worden. Bei Entscheidungen über die Genehmigung von Reisen in die BRD habe sie nicht mitgewirkt. Die Gewinnung militärischen Nachwuchses sei Aufgabe des Schuldirektors gewesen. Religiös gebundene Schüler habe sie niemals diskriminiert, sie habe z.B. einen Schüler, der als einziger der Klasse kein Pionier gewesen sei, über drei Jahre als Klassenlehrerin betreut und sich für die Eingliederung eines anderen ausländischen Schülers in die Klasse engagiert.
Belobigungen und Auszeichnungen habe sie wegen ihrer fachlichen Leistungen erhalten. Zum überwiegenden Teil lägen diese auch vor ihrem Eintritt in die SED im Jahre 1983.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Dezember 1991 nicht beendet worden ist,
- für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen bis zur Rechtskraft weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen: In ihrer Funktion als Parteisekretärin sei die Klägerin damit betraut gewesen, die Ziele der SED im schulischen Bereich durchzusetzen. Sie habe über eine unumschränkte Macht innerhalb der Schule verfügt und insbesondere Druck auf den Direktor auszuüben gehabt. Die „Führungsrolle” der SED in der ehemaligen DDR sei in der Weise durchgesetzt worden, daß in den Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Institutionen sowie in Wohngebieten etc. sogenannte Grundorganisationen gebildet worden seien. Zentrale Vorschrift für die Durchsetzung des Anspruchs der Partei sei Ziff. VI. 63 des Statuts der SED gewesen, wo es heißt:
„Die Parteiorganisationen in den … Lehranstalten, den Kultur- und Bildungseinrichtungen, … sowie anderen Einrichtungen und Organisationen haben das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Betriebsleitungen, um ihrer Verantwortung für die politische Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in ihrem Bereich gerecht zu werden.”
Repräsentanten der betrieblichen bzw. schulischen Parteiorganisationen seien die Parteisekretäre gewesen. Sie seien durch die übergeordneten Parteiorgane instruiert worden, hätten diese Instruktionen in ihrer täglichen Praxis in die Tat umsetzen und dem übergeordneten Parteiorgan Bericht erstatten müssen. Auf der Grundlage des Statuts der SED habe der Parteisekretär den Direktor daraufhin kontrolliert und überwacht, ob er die von der Partei vorgegebenen politischen Ziele realisiert habe. Kraft Amtes sei der Schulparteisekretär stets Mitglied der Schulleitung gewesen und habe bei jeder politischen Entscheidung des Direktors ein Mitspracherecht gehabt. Darüber hinaus habe er Parteiversammlungen leiten müssen, in denen z.B. ein einheitliches Handeln gegen oppositionelle Lehrer abgesprochen worden sei, den Pionierleiter kontrollieren und überwachen müssen, bei Entscheidungen über Prämierungen und Besuchsreisen in die damalige BRD und an der Werbung von militärischem Nachwuchs und für die Jugendweihe mitwirken müssen. In den regelmäßig abzufassenden Berichten an die SED-Kreisleitung seien üblicherweise auch die Namen nicht linientreuer Kollegen sowie deren Äußerungen im einzelnen preisgegeben worden. Darüber hinaus sei der Parteisekretär verantwortlich gewesen für die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und der Lehrer, also für die politischen Inhalte der Pionierversammlungen, FDJ-Nachmittage sowie des Wehrunterrichts, und er habe auch die Arbeitsinhalte der Elternabende beeinflußt und alle Klassenleiter und Kollegen verpflichtet, Elternbesuche zum Zweck der Werbung für die Jugendweihe und den militärischen Nachwuchs durchzuführen. Er habe Disziplinarverfahren gegen den Direktor sowie gegen Oppositionelle einleiten können. Kritik am Parteisekretär habe als Kritik an der Partei gegolten, sie sei damit praktisch unmöglich gewesen. Unabdingbare Voraussetzung für die Übertragung des Amtes sei ein hohes Maß an Identifikation mit den Zielen der SED sowie deren besondere Unterstützung gewesen. Die Klägerin habe es bewußt in Kauf genommen, daß in bestimmten Fällen auch von ihr erhobene Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit weitergeleitet worden seien. Besonders die mehrmalige Bestellung der Klägerin zur Parteisekretärin mache deutlich, daß die Klägerin das Vertrauen der SED-Kreisleitung genossen habe.
Hinzu komme, daß die Klägerin in den Jahren 1983/84 die Kreisparteischule besucht und vor ihrer Tätigkeit als Parteisekretärin langjährig Schulgewerkschaftsvorsitzende gewesen sei. Bis kurz vor der Wende habe sie zudem eine in dieser Häufung auch bei bewährten SED-Genossen nicht alltägliche Anzahl von Belobigungen und Auszeichnungen erhalten. Die berufliche Karriere der Klägerin zeige, daß sie sich besonders aktiv und linientreu für die Ziele und Ideologien der SED eingesetzt habe. Der Einsatz der Klägerin für die Eingliederung eines ausländischen Schülers sei ohne Bedeutung, weil dieser Schüler aus einem sozialistischen Staat gekommen sei.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil war aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich nicht erkennen, daß die Klägerin wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen an eine Unterstufenlehrerin nicht entspreche. Der Parteisekretär habe zwar als Repräsentant der SED auf unterster Ebene gegolten. Seine Funktion dürfe jedoch nicht überschätzt werden. Nicht jeder Parteisekretär könne als begeisterter Anhänger der Ziele der SED gelten. Entscheidend dafür, daß die Klägerin die Aufgabe des Parteisekretärs übernommen habe, sei wohl gewesen, daß sie „Aufgaben immer angenommen” habe. Weder der Vortrag der Parteien noch der Eindruck, den die Klägerin der Kammer vermittelt habe, lege die Annahme nahe, daß sich die Klägerin propagandistisch im Sinne der SED-Ideologie an ihrer Schule betätigt und dadurch das repressive System der DDR in besonderer Weise gestärkt habe. Die Kammer sei der Ansicht, daß die Klägerin ernsthaft und ehrlich bemüht sei, sich über die Vergangenheit Rechenschaft abzulegen. Das von der Klägerin in der Berufungsverhandlung abgegebene Bekenntnis, sie sei beschämt über das, was passiert sei und was sie bisher gläubig mitgetragen habe, habe von der Kammer als Ergebnis einer längeren schwierigen Selbstprüfung aufgefaßt werden müssen. Bei den zehn Auszeichnungen und Belobigungen habe es sich ausnahmslos um Auszeichnungen für gute Leistungen als Lehrerin gehandelt, wenn auch vereinzelt darin die gesellschaftliche Tätigkeit der Klägerin z.B. als Parteisekretärin genannt sei. Es sei danach nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht in der Lage sein solle, Grundwerte unserer Verfassung vorzuleben und den Schülern nahe zu bringen.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung nicht.
II. Die Kündigung ist nicht schon, wie die Klägerin geltend gemacht hat, aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Der erkennende Senat hat sich zu dieser Problematik der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201 und 261/93 – beide zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 –, zu B V bzw. B IV der Gründe, m.w.N.). Danach gilt folgendes:
1. Kündigungsberechtigt war das zuständige Oberschulamt, hier das Oberschulamt Leipzig. Die Schule, an der die Klägerin zuletzt beschäftigt war, war nicht zur Kündigung berechtigt. Nach § 82 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG wäre die Stufenvertretung zu beteiligen gewesen. Eine solche bestand bei der Schulaufsichtsbehörde nicht. Daher entfiel eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung.
2. Aus den §§ 82 Abs. 6, 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR ergab sich keine Notwendigkeit, einen bestehenden Schul- oder Kreisschulpersonalrat zu beteiligen. Diese Vorschriften sicherten lediglich ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren und setzten das Vorhandensein einer erstzuständigen Personalvertretung voraus.
3. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Einleitung der Wahl eines Hauptpersonalrats bzw. Bezirkspersonalrats in rechtswidriger Weise unterlassen haben soll. Eine Rechtsvorschrift, aus der eine solche Folge hergeleitet werden könnte, existiert nicht.
III. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung gemäß Abs. 4 Ziff. 1 EV für unzulässig erachtet hat, tragen seine Feststellungen die Entscheidung nicht.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder die in der Anlage I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Die Klägerin unterrichtete damals an einer öffentlichen Schule und gehörte deshalb dem öffentlichen Dienst an.
2. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –, n.v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 –, n.v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
3. Der früher für Kündigungen nach der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages allein zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für die gebotene Einzelfallprüfung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. die zuletzt genannten Urteile des Achten Senats m.w.N.):
Die mangelnde persönliche Eignung i. S. von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.
Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt.
4. Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurteile vom 13. Oktober 1994, a.a.O.). Die Rechtsprechung steht, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
In der Sache ist danach von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Legt der Arbeitgeber substantiiert dar, der Arbeitnehmer habe für längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die unbestritten in der gesellschaftlichen Realität des SED-Staates aufgrund ihrer Exponiertheit oder konkreten Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der ideologischen Umsetzung der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Ziele der SED bedingte, so ist weiteres Vorbringen des Arbeitgebers zum konkreten Verhalten des Arbeitnehmers zunächst entbehrlich; eine solche Funktionsausübung ist an sich geeignet, den Schluß auf eine besondere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem SED-Staat, auf eine sich hieraus ergebende mangelnde Glaubwürdigkeit bei der geschuldeten Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung und deshalb auf mangelnde persönliche Eignung für die Aufgabe eines Lehrers im öffentlichen Dienst zuzulassen. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, sich durch substantiiertes und damit einer Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenvorbringen zu entlasten.
Trotz eindeutiger gesetzlicher Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an eine Partei wird eine vergleichbare Abstufung der Darlegungslast in der Rechtsprechung auch sonst vorgenommen, wenn die beweisbelastete Partei nicht oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten zu einer weitergehenden Substantiierung ihres Vorbringens in der Lage ist als die nichtbeweisbelastete bestreitende Partei. Dies rechtfertigt sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe) genannt. Auch in Fällen wie dem vorliegenden ist diese Abstufung der Darlegungslast gerechtfertigt. Angesichts einer allenfalls partiellen Verwaltungskontinuität nach der Wiedervereinigung und angesichts des Umstandes, daß unter der Regierung Modrow zahlreiche Personalakten „gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn man von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangen würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion der Aufgabenstellung gemäß ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Punktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Daher ist es ihm zumutbar, sich durch eigenen Tatsachenvortrag zu entlasten. Das Maß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Wird es bestritten, so bedarf es des Vortrags konkreter, einer Beweisaufnahme zugänglicher Entlastungstatsachen. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren. Die Beweislast bleibt aber auch in diesen Fällen bei ihm.
5. Ob nach diesen Grundsätzen die Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung der Klägerin nach Abs. 4 Ziff. 1 EV wegen deren Parteisekretärstätigkeit gerechtfertigt ist, kann der Senat mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. § 565 ZPO.
a) Die Bedeutung der Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs für die Durchsetzung der SED-Ideologie an den Schulen hat der Beklagte im einzelnen dargelegt. Trifft dieser Sachvortrag zu, so hatten die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der grundgesetzfeindlichen Ziele der SED mitzuwirken. Wer wiederholt in ein solch wichtiges Parteiamt gewählt wurde, bei dem kann davon ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet macht (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –, n.v.; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen m.w.N.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 128 und 174/93 –, n.v.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 –, a.a.O.). Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Beklagten zu der Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs in der DDR bereits als nicht ausreichend angesehen hat, die besondere Identifikation eines Lehrers, der wie die Klägerin mehrfach in dieses Amt gewählt worden ist, mit den Zielen des SED-Staates darzulegen.
b) Im vorliegenden Fall ist jedoch in den Tatsacheninstanzen das Vorbringen des Beklagten zu der Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs in der früheren DDR streitig geblieben, ohne daß das Landesarbeitsgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufgeklärt hätte. Der gesamte konkrete Sachvortrag des Beklagten zur Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule ist von der Klägerin substantiiert bestritten worden. Trifft das Vorbringen der Klägerin zu, so hatte der Parteisekretär an einer Schule eine solch untergeordnete Stellung, daß aus der bloßen Funktionsausübung keine entscheidenden Rückschlüsse auf die mangelnde Eignung der Amtsinhaberin gezogen werden konnten.
c) Das zuletzt gültige SED-Statut (angenommen auf dem IX. Parteitag der SED vom 16. bis 22. Mai 1976) regelt die Aufgaben eines Parteisekretärs in den Grundorganisationen der SED nicht so detailliert, daß allein anhand der rechtlichen Grundlagen der Parteisekretärstätigkeit eindeutig feststellbar wäre, ob das Vorbringen des Beklagten oder der Klägerin über Aufgaben und Punktion eines Parteisekretärs an einer Schule zutrifft. Unter Ziff. VI. 63 finden sich in diesem Statut zwar Regelungen über die Parteiorganisationen in Lehranstalten und es ist insbesondere geregelt, die Parteiorganisationen hätten „das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Betriebsleitungen, um ihrer Verantwortung für die politische Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in ihrem Bereich gerecht zu werden”. Dieses wichtige Kontrollrecht steht aber gerade nicht dem Parteisekretär, sondern der Parteiorganisation insgesamt zu. In den staatlichen Organen unterstehen die Parteiorganisationen darüber hinaus, insbesondere was die speziellen Fragen der Arbeit des betreffenden staatlichen Organs anbelangt, den übergeordneten Parteiorganen. Die Funktion des Parteisekretärs in den Grundorganisationen der SED als dem „Fundament der Partei” (Ziff. VI. 56 des SED-Statuts) wird dabei nur am Rande angesprochen. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch den Sekretär der Grundorganisation (Ziff. VI. 61 c SED-Statut), während das höchste Organ der Grundorganisation stets die Mitgliederversammlung ist (Ziff. VI. 56 SED-Statut). Wie die Punktion und Aufgabenstellung eines Parteisekretärs an einer Schule konkret ausgestaltet war, läßt sich, davon gehen auch die Parteien aus, nicht allein nach den rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem SED-Statut, sondern in erster Linie nur danach beurteilen, wie das Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule in der gesellschaftlichen Realität ausgestaltet war.
d) Zwischen den Parteien unstreitig ist dazu nur, daß der Parteisekretär Parteiversammlungen zu leiten und Berichte für die SED-Kreisleitung zu schreiben hatte. Diese beiden Aufgaben sind aber nicht hinreichend aussagekräftig, da die Klägerin gerade das konkrete Vorbringen des Beklagten über den Inhalt und die Bedeutung dieser Parteiversammlungen und Berichte bestritten hat.
e) Welche Bedeutung das Amt des Parteisekretärs in der Schulwirklichkeit hatte, ist auch nicht offenkundig und damit nach § 291 ZPO nicht mehr beweisbedürftig. Greift man insoweit auf die Untersuchungen der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland” (BT-Drucks. 12/7820, insbesondere S. 24 ff.) zurück, so ist danach gerade bei Parteisekretären von einer Hierarchie der Verantwortlichkeiten auszugehen. Es ist zu berücksichtigen, auf welcher Leitungsebene und in welchem Zuständigkeitsbereich die Parteisekretärstätigkeit ausgeübt worden ist, wobei darauf hingewiesen wird, daß diese Abstufung der Gesamtverantwortung der betroffenen Funktionäre nur durch eine weitere Erforschung der Feinstrukturen des SED-Regimes geklärt werden kann (a.a.O., S. 26).
6. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb das streitige Parteivorbringen über die Funktion und die Aufgabenstellung des ehrenamtlichen Schulparteisekretärs aufzuklären haben. Gelingt es dem Beklagten nicht, seinen entsprechenden Sachvortrag durch andere geeignete Beweismittel zu beweisen, so wird ggf. die Erhebung des vom Beklagten angebotenen Beweises durch Sachverständigengutachten eines Historikers unumgänglich sein.
7. Gelingt dem Beklagten der Beweis, daß das Amt des Schulparteisekretärs mit solch weitgehenden Rechten und Pflichten ausgestattet war, daß die mehrfache Wahl in dieses Amt den Schluß auf die besondere Identifikation des Amtsinhabers mit den Zielen des SED-Staates zuläßt, so wird es auf das Vorbringen der Klägerin zu ihrer konkreten Amtsausübung ankommen, mit dem sie die Annahme einer besonderen Identifikation erschüttern kann. Auch in der Bewertung des bisherigen Vorbringens vermag der Senat dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer konkreten Amtsausübung ist nicht hinreichend substantiiert, um sich aus ihrer Amtsausübung als Parteisekretärin möglicherweise ergebende Zweifel an ihrer persönlichen Eignung zu erschüttern.
Das Vorbringen der Klägerin zu den näheren Umständen der Amtsübernahme ist zu wenig konkret, um sie zu entlasten. Die entsprechenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil beruhen überwiegend auf Spekulationen des Landesarbeitsgerichts.
Die Klägerin müßte auch ihre Behauptungen substantiieren, sie habe die monatlichen Berichtspflichten nur formal ohne Namensnennung erfüllt und habe regelmäßig Blindberichte ohne belastende Äußerungen über andere Personen abgegeben. Der Beklagte hat diese pauschale Darstellung der Klägerin ausreichend bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten durch den Beklagten war nicht erforderlich, da der Vortrag der Klägerin weder eigene Handlungen des Beklagten betrifft noch Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten war. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, im einzelnen darzustellen, welcher Art ihre monatlichen Berichte waren und hierfür die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu benennen. Sie trägt insoweit die Darlegungslast.
Das gleiche gilt für die ebenfalls nicht hinreichend substantiierten weiteren Behauptungen der Klägerin, sie habe weder indoktriniert, noch denunziert und bespitzelt, die Arbeit der Pionierleiter nicht auf ihre politische Zuverlässigkeit kontrolliert, und schon 1988 sei eine für Parteisekretäre unübliche Geisteshaltung in ihrem Unterricht feststellbar gewesen. Auch die Behauptungen der Klägerin über die Betreuung eines konfessionsgebundenen Schülers sind zu unbestimmt, als daß sie in dieser Form entscheidend zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen könnten. Das gleiche gilt für ihren Vortrag über die Eingliederung eines ausländischen Schülers, bei dem es sich zudem um einen Schüler aus einem sozialistischen Staat handelte.
Sofern die Klägerin in dem erneuten Berufungsverfahren in diesen Punkten nachprüfbaren substantiierten Vortrag bringt und es darauf für die Prüfung ihrer Eignung ankommt, ist es Sache des Beklagten, den Beweis der mangelnden Eignung zu führen. Er kann sich dabei auf die von der Klägerin anzugebenden Beweismittel stützen und weitere Tatsachen in den Prozeß einführen, die er im Bestreitensfall ebenfalls beweisen müßte. Eine etwaige Beweislosigkeit ginge zu seinen Lasten (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 –, a.a.O.).
Die vom Landesarbeitsgericht vorzunehmende Gesamtabwägung wird auch das Verhalten der Klägerin nach der Wende einbeziehen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht insoweit überwiegend auf die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat. Diese Erklärungen sind lediglich als Parteivorbringen der Klägerin zu werten, ohne daß sie die streitigen Tatsachen beweisen könnten. Indem das Landesarbeitsgericht seine Überzeugung aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Eindruck der Klägerin bezieht, hat es sich auf Schlagworte beschränkt; es fehlt insoweit an der einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 286 Rz 20 m.w.N.). Die freie Würdigung, die das Landesarbeitsgericht hier vorgenommen hat, bezieht sich in Wirklichkeit nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf die rechtliche Wertung.
Soweit der Beklagte neben der Parteisekretärstätigkeit der Klägerin, auf die er die Kündigung gestützt hat, noch auf die der Klägerin erteilten Belobigungen und Auszeichnungen, ihre Funktion als Schulgewerkschaftsleitung und den Besuch der Kreisparteischule abgestellt hat, hat das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag zu Recht nicht entscheidend zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Zu den Auszeichnungen und Belobigungen hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, es handele sich ausnahmslos um Auszeichnungen für gute Leistungen als Lehrerin. Was die Gewerkschaftstätigkeit der Klägerin anbelangt, so hat der Beklagte insoweit keinen konkreten Sachvortrag gebracht, der auf eine besondere Parteinähe dieser Funktion schließen ließe und ist dem entgegenstehenden Vorbringen der Klägerin nicht mit eigenem substantiierten Sachvortrag entgegengetreten. Der Besuch der Kreisparteischule war schließlich für Parteimitglieder allgemein üblich und läßt deshalb nicht auf eine besondere Identifikation mit den Zielen der SED schließen. Der Senat sieht von weiteren Hinweisen ab, da völlig offen ist, welchen Vortrag die Parteien im erneuten Berufungsverfahren im einzelnen erbringen werden.
IV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist auch hinsichtlich der Verurteilung zur unveränderten Weiterbeschäftigung aufzuheben. Das Berufungsgericht hat in Abhängigkeit von seiner erneuten Entscheidung zum Kündigungsschutzantrag auch über den Weiterbeschäftigungsantrag neu zu befinden. Bis dahin besteht die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht vorläufig weiter.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Bröhl, Hayser, Beckerle
Fundstellen