Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt des freigestellten Bezirksvertrauensmanns
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 23 Abs 4 SchwbG aF (vergleiche jetzt § 26 Abs 4 SchwbG), wonach der Vertrauensmann der Schwerbehinderten von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien ist, wenn und soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, findet auch auf den von der Arbeit völlig freigestellten Vertrauensmann Anwendung (vergleiche BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 = AP Nr 3 zu § 19 MTB II). Entsprechendes gilt für den Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann (§ 24 Abs 6 SchwbG aF, vergleiche jetzt § 27 Abs 6 SchwbG).
2. Der Anspruch des freigestellten Vertrauensmannes der Schwerbehinderten auf pauschalierten Lohn gemäß § 30 Abs 6 MTB 2, § 3 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965, zuletzt geändert durch den Ergänzungstarifvertrag Nr 27 vom 28. Februar 1986 (Kraftfahrer-TV) unterliegt dem Lohnausfallprinzip.
3. Der § 4 Abs 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Kraftfahrer-TV verstößt nicht gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 23 Abs 2 und 4 SchwbG aF (vergleiche jetzt § 26 Abs 2 und 4 SchwbG).
Normenkette
TVG § 1; BGB § 134; BetrVG § 78; BPersVG § 8; MTB § 30 Abs. 6; MTB 2 § 30 Abs. 6; SchwbG § 24 Fassung 1979-10-08, § 23 Fassung 1979-10-08
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 16.05.1984; Aktenzeichen 3 Sa 2502/83) |
ArbG Bocholt (Entscheidung vom 17.11.1983; Aktenzeichen 1 Ca 414/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Arbeitsvergütung des als Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten freigestellten Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1959 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 7. Mai 1962 ist er als Kraftfahrer in deren Verteidigungskreiskommando in B tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen für Arbeiter des Bundes Anwendung, darunter der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965, mehrfach geändert, zuletzt durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 27 vom 28. Februar 1986 (KraftfahrerTV).
Der Kläger ist als Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten für den Geschäftsbereich Territorialkommando Nord von der beruflichen Tätigkeit freigestellt.
§ 3 KraftfahrerTV lautet:
(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6
MTB II ein Pauschallohn festgesetzt,
mit dem der Monatstabellenlohn sowie
der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden (...)
abgegolten sind. ...
(2) Der Pauschallohn ergibt sich aus der
Anlage zu diesem Tarifvertrag.
§ 4 KraftfahrerTV bestimmt u.a.:
(1) Der Pauschallohn richtet sich nach der
durchschnittlichen Monatsarbeitszeit
(§ 2 Abs. 1) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr,
...
(2) ...
Für jeden Arbeitstag, an dem der Fahrer...
sowie für jeden Arbeitstag, der infolge
eines Wochenfeiertags oder wegen der Tätigkeit
als Mitglied einer Personalvertretung ganz oder
teilweise ausgefallen ist,
sind anzusetzen:
a) wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf 5 Werktage verteilt ist,
oder wenn der 1., 2. und 4. Sonnabend arbeitsfrei
sind
für den Fahrer der Pauschalgruppe I 9 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II 10 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III 11 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV 12 Stunden,
...
Vor der Freistellung war die tägliche Arbeitszeit des Klägers auf 5 Werktage verteilt. Er erhielt damals entsprechend seiner geleisteten Arbeitszeit den Pauschallohn der Gruppe III der Lohngruppe III. Dieser ist ihm bis Mitte 1981 fortgezahlt worden. Mit Schreiben vom 25. August 1981 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde für das zweite Kalenderhalbjahr 1981 wie die übrigen Kraftfahrer des Verteidigungskreiskommandos Pauschallohn nach der Pauschalgruppe II bekommen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse ihm den Lohn nach der Pauschalgruppe III weiterzahlen. Die tarifliche Regelung des § 4 KraftfahrerTV sei eine zulässige Vereinbarung für den Lohnausfall freigestellter Mitglieder in der Personalvertretung. In zweiter Instanz hat er behauptet, mit den Kraftfahrern in B nicht vergleichbar zu sein, weil er ständig auch Wartungsarbeiten vor seiner Freistellung ausgeübt habe und ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker sei.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger ab dem
1. Juli 1981 anstelle der seitdem
gewährten Pauschalgruppe II der Lohngruppe
III des Tarifvertrages für die
Kraftfahrer des Bundes, zuletzt geändert
durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 21 vom
19. Mai 1981, die Pauschalgruppe III Lohngruppe
III des genannten Tarifvertrages zu
gewähren,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, den Differenzbetrag zwischen der Pauschalgruppe
II Lohngruppe III und der Pauschalgruppe
III Lohngruppe III ab der jeweiligen
Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, alle Kraftfahrer in B einschließlich des für den Kläger eingestellten Kraftfahrers könnten ab 1. Juli 1981 aufgrund ihrer festgestellten Fahrleistung unstreitig nur den Lohn der Pauschalgruppe II beanspruchen und würden dementsprechend vergütet.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der Kläger könne seinen Anspruch auf § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV stützen. Die tarifliche Vorschrift sei jedoch nach den §§ 24 Abs. 6, 23 Abs. 2 SchwbG, 134 BGB nichtig. Die Tarifbestimmung weiche vom Lohnausfallprinzip des § 23 Abs. 4 SchwbG ab und führe damit zu einer nach § 23 Abs. 2 SchwbG verbotenen Begünstigung des Klägers allein aufgrund seines Amtes. An freigestellte Vertrauensmänner der Schwerbehinderten dürfte nämlich nur der Lohn fortgezahlt werden, den sie verdient hätten, wenn sie nicht freigestellt worden wären. Hätte der Kläger in B weiter gearbeitet, so wäre von ihm ab 1. Juli 1981 nur Arbeitsleistung bis zu 224 Stunden pro Monat verlangt worden, wie der Vergleich mit allen Fahrern einschließlich des für den Kläger eingestellten Kraftfahrers zeige. Die Verhältnisse in B seien allein maßgeblich. Dort müßte der Kläger nach Beendigung seiner Freistellung wieder arbeiten. Die zweitinstanzlich vorgetragene Behauptung des Klägers, er sei mit den Kraftfahrern wegen geleisteter Wartungsarbeiten und der Ausbildung als Kfz-Mechaniker nicht vergleichbar, sei zu unsubstantiiert.
II. Dem Landesarbeitsgericht kann im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung zugestimmt werden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung des Pauschallohns der Gruppe III der Lohngruppe III nach den §§ 1, 3, 4 KraftfahrerTV, 30 MTB II, 24 Abs. 6, 23 Abs. 4 SchwbG in der Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649; SchwbG a.F.).
1. Der Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten ist gem. § 24 Abs. 6, § 23 Abs. 4 SchwbG a.F. von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschriften finden auch für den von der Arbeit völlig freigestellten Vertrauensmann Anwendung (allgemeine Meinung vgl. Wilrodt/Neumann, SchwbG, 6. Aufl., § 23 Rz 10; Jung/Cramer, SchwbG, 3. Aufl., § 26 Rz 11; Gröninger/Thomas, SchwbG, Stand Februar 1987, § 26 Anm. 5; Rewolle/Dörner, SchwbG, Stand 1. April 1987, § 26 Anm. IV). Das Arbeitsentgelt des Klägers richtete sich zur Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung nach den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 6 MTB II, 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 KraftfahrerTV sowie den Bestimmungen des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 11. Juli 1966 in der jeweils gültigen Fassung. Danach hatte er unstreitig Anspruch auf Lohn aus der Pauschalgruppe III der Lohngruppe III.
2. Der sich aus den vorstehenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ergebende Anspruch des Klägers unterliegt dem Lohnausfallprinzip. Der freigestellte Vertrauensmann soll nicht schlechter und nicht besser gestellt werden, als wenn er gearbeitet hätte. So stellt sich § 23 Abs. 4 SchwbG a.F. insoweit als eine Konkretisierung des in § 23 Abs. 2 SchwbG a. F. normierten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots dar, das in den §§ 78 BetrVG, 8 BPersVG ebenfalls gesetzlich geregelt ist (Jung/Cramer, aaO, § 26 Rz 3; Rewolle/Dörner, aaO, § 26 Anm. II; für das Verhältnis von § 46 BPersVG zu § 8 BPersVG vgl. BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II; für das BetrVG vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rz 1; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 1).
a) Der Kläger hätte vom 2. Halbjahr 1981 an lediglich Lohn aus der Pauschalgruppe II (Monatsarbeitszeit von mehr als 199 bis 224 Stunden) der Lohngruppe III verlangen können, wenn er gearbeitet hätte. Denn nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben alle Kraftfahrer einschließlich des auf dem Arbeitsplatz des Klägers eingestellten Kraftfahrers in den für die Lohnberechnung maßgeblichen Zeiträumen weniger als 224 Stunden pro Monat gearbeitet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daraus den Schluß gezogen, daß auch der Kläger auf keine zeitlich höhere Arbeitsleistung gekommen wäre. Eine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers läßt sich auch nicht aufgrund seiner Behauptung vornehmen, er hätte ständig Wartungsarbeiten vorgenommen und er sei deshalb mit den anderen Kraftfahrern nicht zu vergleichen. Denn zutreffend hat das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag als unsubstantiiert gewürdigt. Zulässige Verfahrensrügen hat die Revision dagegen nicht erhoben.
b) Der Kläger kann auch nicht verlangen, daß zur Berechnung seines Lohnausfalls die Arbeitszeiten weiterer Kraftfahrer anderer Dienststellen zugrunde gelegt werden. Zwar enthält das Lohnausfallprinzip keine Beschränkung dahingehend, lediglich den Arbeitsanfall am zuvor vom freigestellten Bezirksvertrauensmann besetzten Arbeitsplatz zu messen und für die Vergütung zugrunde zulegen. Der Kreis der mit dem Freigestellten zu vergleichenden Mitarbeiter kann weiter gezogen werden, um mehr aussagekräftigere Unterlagen zu erhalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Bestimmung der vergleichbaren Mitarbeiter generell vorzunehmen ist. Eine Ausdehnung auf den Bezirk, für den ein Mitarbeiter als Bezirksvertrauensmann zuständig ist, kommt jedenfalls nicht wegen der für diesen Bereich gegebenen schwerbehindertenrechtlichen Betreuungsaufgabe in Betracht. Grundsätzlich sind die Arbeitsplätze zu vergleichen, auf denen ein freigestellter Bezirksvertrauensmann arbeiten müßte, käme es zur Beendigung der Freistellung. Das sind im Streitfall die Arbeitsplätze des Verteidigungskreiskommandos in B .
3. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV. Dieser ist allerdings nicht wegen Verstoßes gegen das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 23 Abs. 2 und Abs. 4 SchwbG a.F. nach § 134 BGB nichtig, wie das Landesarbeitsgericht meint. Vielmehr ergibt die Auslegung des Tarifvertrages, daß die Tarifvertragsparteien mit dieser Bestimmung eine über das Gesetz hinausgehende, günstigere Regelung zugunsten der in der Personalvertretung tätigen Kraftfahrer nicht gewollt haben.
a) Tarifvertragsnormen sind wie Gesetze auszulegen. So ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil häufig nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 400/85 - AP Nr. 2 zu § 2 BAT).
aa) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV ist die Vorschrift auf den Kläger als freigestellten Bezirksvertrauensmann ohnehin nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - anwendbar, weil sie lediglich für Personalratsmitglieder Anwendung findet. Ob die Tarifvertragsparteien die Vorschrift auch auf den Vertrauensmann der Schwerbehinderten angewendet wissen wollen, könnte angesichts der in § 23 Abs. 3 SchwbG a.F. gesetzlich normierten Angleichung der persönlichen Rechtsstellung an die der Mitglieder des Betriebs-, Personal- und Richterrats denkbar sein. Allerdings regelt § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV nicht die persönliche Rechtsstellung, sondern schuldrechtliche Ansprüche. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn auch wenn § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV auf Vertrauensmänner der Schwerbehinderten entsprechend angewendet würde, folgt aus dem weiteren Wortlaut der Norm kein Anspruch des Klägers.
bb) Denn der Wortsinn der Tarifvorschrift ist nicht eindeutig. Zwar kann der Tarifvorschrift die Bedeutung beigemessen werden, wie es der Kläger und ihm folgend das Landesarbeitsgericht getan haben. Der Wortsinn erlaubt aber ebenso die Annahme, die Vorschrift regele lediglich die Rechtsfolge (Ansetzung einer bestimmten Stundenzahl), wenn die genannten Voraussetzungen (Ausfall von Arbeitstagen, Verteilung der Arbeitszeit, Pauschalgruppenzuweisung) gegeben sind, nicht aber wie diese Voraussetzungen im einzelnen und damit auch die Pauschalgruppenzuweisung vorzunehmen ist.
b) Aus dem Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV ist zu entnehmen, daß die Bestimmung über den Ansatz von Arbeitsstunden zunächst nur den Verdienstausfall des tageweise nicht arbeitenden Kraftfahrers regeln wollte (vgl. BAG Urteil vom 21. September 1977, aaO). Das folgt aus der sprachlichen Fassung wie aus den in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 1. Hälfte KraftfahrerTV genannten Einzelfällen. Angesichts dieses erkennbaren ursprünglichen Willens der Tarifvertragsparteien bestand kein Bedürfnis, in dieser Vorschrift auch zu regeln, wie die Voraussetzung "Zugehörigkeit zu einer Pauschalgruppe" zu bestimmen ist. Denn für den Grundfall ist an die Pauschalgruppe anzuknüpfen, nach der das einige Tage fehlende Personalratsmitglied an den Tagen vor und nach dem/den Freistellungstag/en entlohnt wird, um ihm den Monatsdurchschnitt und damit den Halbjahresdurchschnitt an monatlichen Arbeitsstunden zu erhalten, nach dem sich die Vergütung für das nächste Halbjahr richtet. Damit ist die Norm für den zunächst von den Tarifvertragsparteien geregelten Sachverhalt hinsichtlich der Bestimmung der Pauschalgruppe neutral. Wird zutreffenderweise angenommen, daß § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV ebenso wie § 23 Abs. 4 SchwbG a. F. auch für völlig von der Arbeit freigestellte Personalratsmitglieder gilt, so ändert sich die Bedeutung der Norm hinsichtlich ihrer sonstigen Voraussetzungen nicht. Sie besagt weiter nichts über das Verfahren, wie die Pauschalgruppe zu bestimmen ist. Sie steht damit auch nicht dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip entgegen.
c) Der Auslegung, die der Kläger dem § 4 Unterabs. 2 Satz 3 KraftfahrerTV gibt, kann nicht gefolgt werden, weil sie zu einer Kollision mit dem gesetzlich normierten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG führt und dementsprechend unwirksam wäre. Es kann nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine solche Kollision gewollt haben. Zwar ist die Tarifnorm zu einer Zeit entstanden, als die gesetzliche Norm des Bundespersonalvertretungsgesetzes noch nicht bestanden hat. Da der Tarifvertrag aber seit dem Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 1977 (aaO), in der Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des Tarifes mit den §§ 8, 46 BPersVG angemeldet worden sind, mehrfach geändert worden ist, zuletzt durch den 27. Ergänzungstarifvertrag vom 28. Februar 1986, kann angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien niemals eine dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot zuwider laufende Bestimmung gewollt haben, zumal dieses Verbot zu den Grundprinzipien des kollektiven Arbeitsrechts gehört und z.B. bei Abschluß des Kraftfahrertarifvertrags in § 53 BetrVG 1952 normiert war.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dörner
zugleich für den in
Urlaub befindlichen
Richter Dr. Jobs.
Mergenthaler Scheerer
Fundstellen
Haufe-Index 440781 |
BAGE 55, 255-262 (LT1-3) |
BAGE, 255 |
BB 1987, 2160 |
BehindR 1988, 38-40 (LT1-3) |
NZA 1988, 172-172 (LT1-3) |
ZTR 1988, 172-172 (LT1-3) |
AP § 23 SchwbG, Nr 3 |
EzA § 23 SchwbG, Nr 5 (LT1-3) |