In aller Regel sind Arbeitsverträge vom Arbeitgeber vorformuliert. Es gilt damit die sog. Unklarheitenregelung, womit Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der die Vorformulierung verwendet. Die Rechtsprechung fordert, dass die in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrages so genau bezeichnet sein muss, dass Irrtümer des Arbeitnehmers hinsichtlich der für ihn geltenden Regelung ausgeschlossen sind (Bestimmtheitsgrundsatz).[1]

Meist wird die Verwendung des Begriffes "in Anlehnung an den BAT" von der Rechtsprechung zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt:

  • Da die Formulierung "in Anlehnung an ..." für sich genommen keine rechtliche Bedeutung hat, kann ein Arbeitgeber sich nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen.[2]
  • Eine Weihnachtszuwendung, die der Arbeitgeber nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte hat leisten wollen – ohne dies ausdrücklich zu vereinbaren –, kann nicht nach § 1 Abs. 5 Zuwendungstarifvertrag zurückgefordert werden.[3]

Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, er selbst habe eine Leistung nach dem Tarifvertrag erbracht, also müsse sich der Arbeitnehmer auch an den Vorschriften festhalten lassen, die für ihn von Nachteil seien. Eine solche Argumentation setzt nämlich voraus, daß die Entgegennahme begünstigender Leistungen aus einem Tarifvertrag bereits den rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitnehmers erkennen lässt, die in demselben Tarifvertrag bestehenden nachteiligen Bestimmungen gegen sich gelten zu lassen. Von einem solchen rechtsgeschäftlichen Willen kann nach Aufassung des BAG eindeutig nicht ausgegangen werden.[4]

 
Praxis-Tipp

Es wird dringend empfohlen, im Arbeitsvertrag zu verdeutlichen, welche Vorschriften des BAT Anwendung finden sollen und welche nicht.

 
Praxis-Beispiel

"Es gelten die Bestimmungen des BAT und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der Sonderregelung 2y BAT."

[1] BAG, Urt. v. 02.03.1988 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Form; 08.07.1980 – AP Nr. zu § 1 TVG Form.
[2] BAG, Urt. v. 26.09.1990 – AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 89.
[3] ArbG Freiburg, Kammern Offenburg, Urt. v. 30.06.1994 – 6 Ca 264/94.
[4] BAG, Urt. v. 26.09.1990 – AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 89.

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