Neben der "Vergütung im engeren Sinne" (Grundvergütung und Ortszuschlag) werden dem Angestellten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt. Dabei gibt es derart viele verschiedene Zulagen, dass es schwer fällt, überhaupt den Überblick zu behalten und zu wissen, welche Zulagen nebeneinander gezahlt werden und welche sich gegenseitig ausschließen.
6.3.1 Allgemeine Stellenzulage
Nach dem BAT erhält jeder Angestellte eine allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte. Vier, nach Vergütungsgruppen gestaffelte Beträge sind vorgesehen. Die Vergütungsgruppen VIII und Vb BAT sind nochmals aufgeschlüsselt: In einigen Fallgruppen wird die höhere, in anderen die niedrigere Zulage gezahlt.
Dem BAT-Anwender wird empfohlen, die Stellenzulage in die Grundvergütung einzurechnen und nicht mehr als eigenständigen Vergütungsbestandteil auszuzahlen.
6.3.2 Wechselschichtzulage und Schichtzulage
Der BAT schreibt in § 33a vier verschiedene Zulagen für in Wechselschicht- und Schichtdienst eingesetzte Mitarbeiter vor.
Die Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro ist nach der Rechtsprechung auch zu zahlen, wenn Mitarbeiter nicht gleichmäßig in allen Schichten eingesetzt sind. Somit hat heute eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wechselschichtdienst – auch Teilzeitkräfte – Anspruch auf diese Zulage.
Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen
- durchschnittlich 40 Nachtarbeitsstunden in je 5 Wochen = 102,26 Euro
- durchschnittlich 40 Nachtarbeitsstunden in je 7 Wochen = 61,36 Euro
erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand.
Dem BAT-Anwender wird empfohlen, allen Mitarbeitern, die regelmäßig im Wechselschichtdienst eingesetzt sind, die Wechselschichtzulage in Höhe von 100 Euro zu zahlen, unabhängig von der Zahl der in der Nachtschicht geleisteten Stunden.
Im übrigen wird im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeitern die Schichtzulage von 36 Euro gezahlt (ohne die unterschiedlichen Voraussetzungen der Zulagen von 46,02 Euro bzw. 35,79 Euro zu prüfen).
6.3.3 Techniker-, Programmierer-, Meisterzulage - Pflegezulagen
Die Techniker-, Programmierer-, und die Meisterzulage wurden offensichtlich nur geschaffen, weil die originäre BAT-Eingruppierung nicht attraktiv genug ist, um qualifiziertes Personal zu gewinnen.
Gleiches gilt für die Pflegezulagen, die für besondere Erschwernisse, z.B. den Einsatz auf der Intensiv-, der Geriatrie-, der geschlossenen psychiatrischen Station, gezahlt werden.
Dem BAT-Anwender wird empfohlen, diese arbeitsplatz- bzw. funktionsbezogenen Zulagen bei der einrichtungsbezogen zu ermittelnden Eingruppierung zu berücksichtigen (vgl. Ermittlung der Vergütungsgruppen).
6.3.4 Sonstige Zulagen
Der BAT enthält eine Vielzahl weiterer zum Teil unüberschaubarer Zulagen. Dies sind u. a.
nach § 24 BAT
- persönliche Zulagen bei vorübergehender Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
nach § 33 BAT
- Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
nach § 56 BAT
- Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
nach der Anlage 1a zum BAT
- Bewährungszulagen
- Vergütungsgruppenzulagen
- Funktionszulagen
- Schichtführerzulagen
- Zulagen für Angestellte im Heimerziehungsdienst
nach der Anlage 1b zum BAT
- Zulagen für Pflegepersonen in Intensivstationen, geriatrischen, psychiatrischen Abteilungen oder Stationen
nach den Sonderregelungen Zulagen für Angestellte
- in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2t)
- in Nahverkehrsbetrieben (SR 2u)
Die aufgeführten Zulagen werden, soweit sie arbeitsplatz- und funktionsbezogen sind, bei der einrichtungsbezogenen Eingruppierung berücksichtigt (vgl. Ermittlung der Vergütungsgruppen). Die übrigen Zulagen geraten im neuen Vergütungssystem in Wegfall.