Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts wirkt sich arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich aus. Sie wird durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Tarifverträge geregelt. Aber sie kann auch durch richterliche Rechtsfortbildung ausgeübt werden.
Beispiele für arbeitsrechtliche Schutzgesetze:
Arbeitsplatzschutzgesetz
Arbeitssicherheitsgesetz
Arbeitszeitgesetz (v. 6.6.1994)
Beschäftigtenschutzgesetz (v. 24.6.1994)
Betriebsverfassungsgesetz
Bundeserziehungsgeldgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz (v. 26.5.1994)
Heimarbeitsgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Schwerbehindertengesetz
Beispiele für sozialversicherungsrechtliche Schutzgesetze:
SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)
SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)
SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz v. 26.5.1994)
AFG (Arbeitslosenversicherung)
§§ 537 ff RVO (Unfallversicherung)
Beispiele für tarifliche Schutzregelungen aus dem Bereich des BAT:
Anhörungsrechte (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 BAT)
Haftungsbeschränkung (§ 14 BAT)
Arbeitszeit (§§ 15 ff BAT)
Eingruppierung, Vergütung (§§ 22 ff, 26 ff BAT)
Sozialbezüge (§§ 37 ff BAT)
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld (§§ 42 ff BAT)
Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§§ 46 ff BAT)
Urlaub, Arbeitsbefreiung (§ 47 ff BAT)
Unkündbarkeit (§ 55 BAT)
Ausgleichszulage (§ 56 BAT)
Übergangsgeld (§§ 62 BAT)
Beispiele für richterliche Rechtsfortbildung:
BAG 21.07.1993: Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist im Zweifel davon auszugehen, das die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem höherrangigem Recht unwirksam sind.
BAG 24.11.1992: Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, nach der gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden müssen, findet im Zweifel auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung.
Beispiel für irrtümlich vermutete richterliche Rechtsfortbildung durch einen zu weit gefaßten Leitsatz der Entscheidung des BAG v. 17.09.1957 (1 AZR 312/56) : der Leitsatz lautete: "Läßt eine tarifliche Norm mehrere Auslegungen zu, so muss die weitergehende und dem Arbeitnehmer ungünstige unterbleiben." Gesagt hatte der 1. Senat in dieser Entscheidung aber lediglich:"Ist aber die weitergehende Auslegung ... nicht die einzig mögliche Auslegung und nicht einmal die Auslegung, für die überwiegende Gründe sprechen, so muss diese weitergehende Auslegung unterbleiben." In der Sache ging es um die Frage, ob eine feste Rechtsposition durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag rückwirkend wieder entzogen werden kann, obwohl dies aus der tarifvertraglichen Regelung nicht klar hervorging. Dennoch ist der Leitsatz teilweise ungeprüft in die Literatur übernommen worden und wird deshalb hin und wieder in der Praxis auch angewendet.
Entscheidend für das Arbeitsrecht und seine Schutzfunktion ist die Abgrenzung von anderen Vertragstypen und der Begriff des Arbeitnehmers, der jedoch gesetzlich nicht normiert ist.