Nach der herrschenden Meinung ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist.
Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:
Arbeit
Arbeit ist nicht im physikalischen Sinn (Arbeit = Kraft x Weg), sondern im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Sie ist somit jede Betätigung oder jedes Verhalten, das zur Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit angesehen wird. Es kann sich hierbei um eine geistige oder körperliche Betätigung niederer oder höherer Art handeln. Deshalb leisten auch ein Malermodell oder eine Artistin, die über ein Seil getragen wird, Arbeit, denn es müssen zumindest psychische Hemmnisse überwunden werden.
Auch die Arbeitsbereitschaft gehört zur Arbeit. Sie setzt nämlich eine bestimmte Leistung, d.h. die "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" voraus.
Das Bedürfnis, das durch die Arbeit befriedigt werden soll, darf nicht bloßer Selbstzweck sein (z.B. spielerische oder sportliche Betätigung), es geht vielmehr um einen Fremdbedarf, der gedeckt werden soll (d.h. Fußballtrainer, sonst. Trainer, Sportlehrer etc. leisten Arbeit).
Privatrechtlicher Vertrag
Hiermit soll klargestellt werden, das sich der Arbeitnehmer freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und andererseits der Arbeitgeber den Willen zur Beschäftigung haben muss. Mit diesem Erfordernis soll der Arbeitnehmer von anderen Personengruppen abgegrenzt werden, die zwar auch abhängige Arbeit leisten, aber dennoch nicht dem Arbeitsrecht unterstehen.
Beispiele hierfür:
- die Rotkreuzschwester erbringt ihre Arbeitsleistung i.d.R. aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Mitgliedschaft in der Schwesternschaft und nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
- die Mitarbeit eines Familienangehörigen in einem Betrieb kann sich aus der familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung gem. §§ 1356, 1619 BGB ergeben;
- der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 GG), damit liegt kein privatrechtlicher Vertrag vor;
- die Strafgefangenen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis. Ihre Arbeitspflicht ergibt sich aus Gesetz (§ 41 StVollzG).
Beispiel für ein einem privatrechtlichen Vertrag gleichgestelltes Rechtsverhältnis:
in NRW kann ein Arbeitgeber gem. § 8 BVSG-NRW gezwungen werden, den Inhaber eines Bergmannversorgungsscheines zu beschäftigen.
Im Dienst eines anderen
Der Arbeitnehmer unterscheidet sich von seinem Arbeitgeber, bzw. von einer aufgrund eines freien Dienstvertrags tätigen Person (z.B. freier Mitarbeiter; Arzt; Rechtsanwalt . . .) dadurch, das er weisungsgebunden, oder gleichbedeutend formuliert, persönlich abhängig ist (vgl. BAG, Urt. v. 09.06.1993 - 5 AZR 123/92).
Eine gewisse Abhängigkeit bringt zwar jede Dienstleistung mit sich. So muss sich auch ein Arzt, ein Rechtsanwalt oder ein Unternehmer nach bestimmten Vorgaben des Auftraggebers richten. Innerhalb dieser Vorgaben hat er jedoch freie Hand, er kann insbesondere auch gegebenenfalls neue Aufträge ablehnen.
Beim Arbeitsverhältnis handelt es sich jedoch um eine auf Dauer angelegte fremdnützige Beschäftigung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, unternehmerisch am Marktgeschehen teilzunehmen, weil er über seine Arbeitskraft nicht mehr frei verfügen kann. Dieser Verlust der Eigenständigkeit begründet die besondere soziale Schutzbedürftigkeit.
Wann eine persönliche Abhängigkeit vorliegt, kann nur durch Indizien ermittelt werden.
Für eine persönliche Abhängigkeit spricht:
- wenn nach Weisungen und unter fachlicher Aufsicht des Vertragspartners gearbeitet werden muss, d.h.: der Arbeitnehmer sucht sich seine Arbeit nicht selbst, sondern sie wird ihm übertragen
- wenn Zeit, Art und Ort der Arbeit vom anderen Vertragspartner bestimmt werden (vgl. hierzu § 84 HGB) bei der Abgrenzung zwischen dem (selbständigen) Handelsvertreter und dem (unselbständigen) Handlungsgehilfen.
- wenn sich die Arbeit in die Organisation der arbeitsteiligen Produktion einfügen muss ("Eingliederung"), d.h.: der Arbeitnehmer muss mit den Personen zusammenarbeiten, die der Arbeitgeber ausgewählt hat;
- wenn die Arbeit typischerweise mit den Maschinen, d.h. dem technischen Apparat des anderen Vertragsteils erfolgt;
- wenn der Dienstberechtigte Steuern und Sozialabgaben einbehält und abführt und dem Dienstleistenden Urlaub gewährt. Daran ist nämlich zu erkennen, das die Vertragspartner ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Dagegen spricht die Nichtabführung oder -gewährung nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft, da die Abführungs- und Gewährungspflicht eine Folge der Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft und nicht deren Voraussetzung ist.
Die aufgeführten Indizien müssen nicht vollständig vorliegen, um einen Beschäftigten zum Arbeitnehmer zu machen. Keines ist nämlich unverzichtbar. Wenn eine klare Einordnung versagt, kommt es auf die Verkehrsanschauung an, für die "alle Umstände des Einzelfalls" von Bedeutung sein können. Wenn sich unter Berücksichtigung aller...