Ist für den Arbeitnehmer erkennbar, das er nur als Teil der Belegschaft betroffen ist, das also für ihn keine Sonderregelung gelten soll, kann er auch beim Günstigkeitsvergleich nur als Teil der Belegschaft berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Früher galt in der Firma A eine betriebliche Übung, wonach die Arbeitnehmer zu Weihnachten jeweils 500 Euro erhalten haben. Insgesamt kamen 50.000 Euro zur Auszahlung. Jetzt hat der AG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach 75.000 Euro für die gleiche Anzahl Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Verteilungsschlüssel ausgeschüttet werden. Otto bekam früher 500 Euro, jetzt sind es nur noch 400 Euro.

Grundsätzlich geht nach dem Ordnungsprinzip die Betriebsvereinbarung einer betrieblichen Übung vor, es sei denn, diese genießt nach dem Günstigkeitsprinzip Vorrang. Früher hat Otto zwar mehr erhalten. Er war aber nur als Mitglied der Belegschaft betroffen und konnte dies auch erkennen. Damit ist ein kollektiver Günstigkeitsvergleich anzustellen. Es ist zu fragen, ob die frühere betriebliche Übung für die Belegschaft als Ganzes günstiger ist als die neue Betriebsvereinbarung. Das wird man nicht annehmen können, da das Gesamtvolumen um immerhin 50 % aufgestockt wurde. Damit bleibt es beim Ordnungsprinzip.

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