Grundsätzliches
Im öffentlichen Dienst gibt es eine größere Anzahl von Tarifverträgen. Es gibt fünf Haupttarifverträge (von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer her gesehen), Tarifverträge für die Bundespost und Bundesbahn sowie Tarifverträge für Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der Haupttarifverträge wieder ausgenommen wurden. Diese Haupttarifverträge werden ergänzt durch Spezialtarifverträge, in denen Sonderbestimmungen für besondere Personengruppen oder andere Teilbereiche geregelt sind z.B. Weihnachtszuwendung, sonstige Zulagen, Vermögensbildung etc.
6.1 BAT
Der BAT wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Oft wird von "dem BAT" gesprochen, nicht klar ist aber, was gemeint ist. Der Begriff "BAT" bezieht sich vom Wortlaut her nur auf den sog. Haupttarifvertrag BAT und besteht aus §§ 1–74. Diesem Haupttarifvertrag (oder Manteltarifvertrag) sind vier Anlagen zugeordnet:
- Anlage 1: Vergütungsordnung
- Anlage 2: Sonderregelungen (SR)
- Anlage 3: Ausbildungs- und Prüfungspflicht im kommunalen Bereich
- Anlage 4: Teilnahme an Übungen
Der BAT gilt von seinem Geltungsbereich her (§ 1 BAT) für die Angestellten des Bundes, der Bundesländer und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Hierzu gehört die Mehrheit der Gemeinden und Gemeindeverbände. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens (§ 1 Abs. 1 Buchst. a BAT) sowie verschiedene Arbeitnehmergruppen, die in § 3 BAT ausgenommen sind. Für diese Personengruppen bestehen in der Regel besondere Tarifverträge. Für die in § 2 BAT genannten Personengruppen gelten die Sonderregelungen der Anlage 2, die gem. § 2 Satz 2 BAT Bestandteil des BAT sind.
6.2 Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter/innen des Bundes/der Länder (MTArb)
Der MTArb wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag ist am 1. März 1996 an die Stelle des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 und des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 getreten. Er regelt nunmehr weitestgehend einheitlich die Arbeitsbedingungen der Arbeiter des Bundes und der Länder mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens und der Länder Berlin und Bremen (§ 1 MTArb). Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich enthält § 3 MTArb.
6.3 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)
Der BMT-G II wurde zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr auf der Arbeitnehmerseite geschlossen. Er erfaßt von seinem Geltungsbereich Arbeiter der Arbeitgeber, die Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Meist sind Gemeinden oder Gemeindeverbände Mitglieder dieser Arbeitgeberverbände. Auch in § 3 BMT-G II sind bestimmte Arbeitnehmergruppen, für die oft Sondertarife gelten, vom Geltungsbereich ausgenommen.
Haben Gemeinden rechtlich selbständige Betriebe (z.B. GmbH), werden diese vom Geltungsbereich des Tarifvertrages nur umfaßt, wenn dieser selbst Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes ist.
6.4 Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTA)
Der MTA wurde abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft auf der Arbeitnehmerseite. Er erfaßt von seinem Geltungsbereich her Auszubildende, die
- angestelltenversicherungspflichtig sind in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen oder
- arbeiterrentenversicherungspflichtig sind in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des MTArb oder BMT-G II fallen
sofern sie in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
6.5 Tarifbindung
Der normative Teil des Tarifvertrages, der den Inhalt der Arbeitsverhältnisse ordnet, gilt nicht automatisch für alle Arbeitsverhältnisse, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen mit unterschiedlicher Wirkung.
Es ist zu unterscheiden zwischen der kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Geltung eines Tarifvertrages. Die kollektivrechtliche Geltung eines Tarifvertrages ergibt sich unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) aus dem Tarifvertragsgesetz, die individualrechtliche aus dem Einzelarbeitsvertrag, aus betrieblicher Übung, arbeitsrechtlicher Einheitsregelung oder Gesamtzusage.
6.5.1 Kollektivrechtliche (= normative) Geltung
Gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rec...