1.1 "Spezialgesetzliche" Regelung
Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG ("lex specialis") versteuert und führen daher stets zu sonstigen Einkünften.
Dies gilt sowohl für Versorgungsleistungen (Altersbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Invaliditätsleistungen) als auch für Abfindungszahlungen im Rahmen arbeitsrechtlich zulässiger Abfindungen. Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zur Auszahlung kommt oder wenn ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen in der Leistungsphase nicht vor, da bereits die Zuwendungen und Beiträge in der Ansparphase zu einem Arbeitslohnzufluss (steuerfrei oder steuerpflichtig) geführt haben. Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer und den gesonderten Steuertarif bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind ebenfalls nicht anzuwenden. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird nicht gewährt.
Betriebliche Altersversorgung mit Auslandsbezug
Bezieht ein ehemaliger Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung setzt eine Besteuerung im Inland zunächst die persönliche Steuerpflicht voraus. Der Empfänger der Leistungen muss also nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen grundsätzlich zu den inländischen Einkünften und führen damit zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht. Werden neben Altersbezügen (auch Sozialversicherungsrenten u. Ä.) keine weiteren Einkünfte bezogen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral für die Durchführung der Veranlagung zuständig.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung mit Auslandsbezug ist sodann nach den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Zusammenhang zwischen Besteuerung in der Anspar- und Leistungsphase
Die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen in der Auszahlungsphase hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
1.2 Ausnahmen
1.2.1 Freiwillige Zahlung bei verfallbarer Anwartschaft ist Arbeitslohn
Ein Arbeitnehmer mit verfallbarer Anwartschaft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und von seinem Arbeitgeber eine freiwillige Ersatzleistung für den Verlust seiner Anwartschaft erhält, erzielt insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG vor.
1.2.2 Leistungen des Arbeitgebers zur Anpassung von laufenden Rentenzahlungen
Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen. Ergänzt der Arbeitgeber die Leistungen einer externen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), handelt es sich insoweit um eine Direktzusage. Die ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers sind daher Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sonstige Einkünfte liegen nicht vor.
1.2.3 Leistungen des Arbeitgebers aufgrund Einstandspflicht
Der Arbeitgeber ist nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, für die Erfüllung einer von ihm erteilten Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern ein externer Durchführungsweg gewählt wird.
Die Einstandspflicht greift etwa dann, wenn aufgrund niedriger Zinsen und gestiegener Lebenserwartung eine Pensionskasse oder andere betriebliche Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät und die zugesagte Versorgungsleistung nicht mehr erbringen kann. Leistungen des Arbeitgebers an den ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund seiner Einstandspflicht unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge können berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor.
1.2.4 Abfindungen zugunsten eines Riester-Vertrags
Wird eine Versorgungsanwartschaft der betrieblichen Altersversorgung abgefunden, unterliegt der Betrag im Zeitpunkt der Abfindung nicht der Besteuerung als sonstige Einkünft...