Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG ("lex specialis") versteuert und führen daher stets zu sonstigen Einkünften.
Dies gilt sowohl für Versorgungsleistungen (Altersbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Invaliditätsleistungen) als auch für Abfindungszahlungen im Rahmen arbeitsrechtlich zulässiger Abfindungen. Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zur Auszahlung kommt oder wenn ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen in der Leistungsphase nicht vor, da bereits die Zuwendungen und Beiträge in der Ansparphase zu einem Arbeitslohnzufluss (steuerfrei oder steuerpflichtig) geführt haben. Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer und den gesonderten Steuertarif bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind ebenfalls nicht anzuwenden. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird nicht gewährt.
Zufluss: Einmalzahlungen sind keine Vorauszahlung für Nutzungsüberlassung
Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, können für die Frage des Zuflusses insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse ist jedoch eine Rückzahlung von angespartem Kapital zzgl Zinsen. Es handelt sich nicht um Einnahmen aus der Zurverfügungstellung von Kapital zur Nutzung. Einmalzahlungen sind deshalb vollumfänglich in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem ehemaligen Arbeitnehmer zufließen. Die volle Besteuerung bei Zufluss ist auch keine Übermaßbesteuerung.
Betriebliche Altersversorgung mit Auslandsbezug
Bezieht ein ehemaliger Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung setzt eine Besteuerung im Inland zunächst die persönliche Steuerpflicht voraus. Der Empfänger der Leistungen muss also nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen grundsätzlich zu den inländischen Einkünften und führen damit zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung mit Auslandsbezug ist sodann nach den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Werden neben Altersbezügen (auch Sozialversicherungsrenten u. Ä.) keine weiteren Einkünfte bezogen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral für die Durchführung der Veranlagung zuständig.
Zusammenhang zwischen Besteuerung in der Anspar- und Leistungsphase
Die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen in der Auszahlungsphase hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.