1 Entgelteigenschaft in der Ansparphase
1.1 Gemeinsamkeiten mit den steuerrechtlichen Regelungen
Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dabei ist zwischen arbeitgeber-, arbeitnehmer- und mischfinanzierter bAV zu unterscheiden.
Für alle 5 Durchführungswege gibt es hinsichtlich der Finanzierung in der Ansparphase Regelungen, die diese Zuwendungen und Beiträge beitragsfrei stellen. Die Beitragsfreiheit ist eng mit der steuerlichen Beurteilung verbunden. Nur wenn die Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen erfüllt sind, kann für die Zuwendungen und Beiträge auch Beitragsfreiheit bestehen.
Mehrere Durchführungswege nebeneinander
Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander genutzt, so können auch die Freibeträge in der Sozialversicherung mehrfach genutzt werden. Hintergrund dafür sind die teilweise unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Durchführungswege. Das Sozialversicherungsrecht kennt folgende Regelungen für die Beitragsfreiheit von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV:
Hier ist die Sozialversicherungsfreiheit der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geregelt.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV:
Stellt Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse sozialversicherungsfrei.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV:
Regelt die Sozialversicherungsfreiheit von nach § 40b EStG a. F. besteuerten Zuwendungen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV:
Befasst sich mit Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse.
1.2 Unterschiede zu den steuerrechtlichen Regelungen
1.2.1 Geringere Freibeträge
Hinsichtlich der Freigrenzen besteht allerdings keine Übereinstimmung. Die Erhöhung der Steuerfreibeträge durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in der Sozialversicherung nicht nachvollzogen worden. In der Sozialversicherung sind daher bei Zuwendungen und Beiträgen für eine kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (2024: 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich bzw. 292 EUR monatlich). Im Steuerrecht ist der Freibetrag doppelt so hoch.
Allerdings wird die Beitragsfreiheit von nach § 40b EStG a. F. pauschalversteuerten Zuwendungen – anders als im Steuerrecht – nicht auf den Freibetrag angerechnet. Außerdem fordert das Sozialversicherungsrecht dabei die zusätzliche Zahlung zum Lohn oder Gehalt. Diese ist jedoch auch bei einer Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen gegeben.
1.2.2 Pensions-/Direktzusagen und Unterstützungskassen
Eine Begrenzung der Beitragsfreiheit ist auch für eine bAV in den Durchführungswegen Pensions-/Direktzusage und Unterstützungskasse vorgesehen, soweit die Finanzierung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt. Hier gilt ein eigenständiger Freibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Arbeitgeberfinanzierte Zusagen
Zusagen, die allein durch den Arbeitgeber finanziert werden, sind vor der Leistungsphase in unbegrenzter Höhe nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
2 Beiträge in der Leistungsphase
In der Leistungsphase gehören die Zuwendungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) für gesetzlich Krankenversicherte – nach Abzug eines Freibetrags (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) – zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass von den Versorgungsbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Diese Beiträge finanziert der Versicherte allein. Die entsprechenden Abzüge betragen etwa 20 % der Versorgungsbezüge.
Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind aus diesen Zuwendungen keine Beiträge zu entrichten.